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II. Die zulässige Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zutreffend erkannt, dass im Rahmen der nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung vorzunehmenden Berechnung der Einkommensteuer für die außerordentlichen Einkünfte des Klägers diese in Höhe von einem Fünftel der tatsächlich erzielten Einkünfte anzusetzen sind. |
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1. Die Revision ist zulässig. Die Kläger sind gemäß § 40 Abs. 2 FGO beschwert. Sie begehren die Herabsetzung der festgesetzten Einkommensteuerschuld auf 0 DM. |
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2. Die Revision ist jedoch unbegründet. Dem Kläger ist im Streitjahr eine die Jahre 1991 bis 1996 betreffende Nachzahlung an Versorgungsbezügen zugeflossen. Hierbei handelt es sich –zwischen den Beteiligten nicht streitig– um Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (vgl. hierzu Schmidt/Seeger, EStG, 27. Aufl., § 34 Rz 41). |
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Streitig ist allein, ob die außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel der tatsächlich erzielten Einkünfte anzusetzen sind, oder ob dieses Fünftel um den Betrag beschränkt abziehbarer Sonderausgaben zu kürzen ist, der sich bei der Berechnung der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen nicht ausgewirkt hat. |
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Letztere Berechnung ist mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren (ebenso Horn in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 34 EStG Rz 19 a.E.; a.A. Adamek, EFG 2006, 627). Ein solcher Ansatz widerspricht dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschrift mit § 2 Abs. 3 und 4 EStG, sowie dem Sinn und Zweck der Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte. |
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a) Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, dann ist gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 dieser Vorschrift die auf die außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG zu berechnen; nach der Methodik des § 34 Abs. 1 EStG werden die außerordentlichen Einkünfte aus dem zu versteuernden Einkommen herausgerechnet. Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich einem Fünftel dieser Einkünfte. |
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Im Rahmen der somit vorzunehmenden Ermittlung der Höhe der in dem zu versteuernden Einkommen enthaltenen außerordentlichen Einkünfte behandelt die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung die begünstigten Einkünfte innerhalb der Summe der Einkünfte als eine "besondere Abteilung". Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige neben diesen Einkünften auch weitere Einkünfte derselben Einkunftsart erzielt hat (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 13. August 2003 XI R 27/03, BFHE 204, 433, BStBl II 2004, 547). Der sachliche Umfang der außerordentlichen Einkünfte ist daher für sich gesondert entsprechend den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 4 bis 7k bzw. §§ 8 bis 9a EStG zu berechnen (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2005 IV R 68/04, BFH/NV 2006, 723). |
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b) Es entspricht der ständigen BFH-Rechtsprechung, dass Faktoren, welche die Höhe der Einkünfte vermindern, vorrangig durch Kürzung der tariflich zu besteuernden Einkünfte zu berücksichtigen sind. Dies dient dazu, dem Steuerpflichtigen die Tarifermäßigung, soweit irgend möglich, zu Gute kommen zu lassen. Die außerordentlichen Einkünfte werden nur dann und insoweit gekürzt, als für eine Kürzung die tariflich zu besteuernden Einkünfte nicht ausreichen. Außerordentliche Einkünfte sind nur um die mit ihnen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu kürzen. Hingegen ist z.B. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG) nicht zwischen ermäßigt zu besteuernden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und tariflich zu besteuernden Einkünften dieser Einkunftsart aufzuteilen. Vielmehr ist dieser Pauschbetrag in vollem Umfang von den tariflich zu besteuernden Einkünften abzuziehen, sofern nichtbegünstigte Einnahmen dieser Einkunftsart in Höhe des Pauschbetrags zur Verfügung stehen (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 63/97, BFHE 188, 143, BStBl II 1999, 588). |
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Auch ein Verlustausgleich, welcher infolge der Verrechnung von negativen Einkünften mit positiven Einkünften dazu führt, dass die positiven Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG nur mit entsprechend verringerten Beträgen in dem zu versteuernden Einkommen enthalten sind, ist vorrangig mit tariflich zu besteuernden Einkünften vorzunehmen (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile vom 17. Dezember 1959 IV 223/58 S, BFHE 70, 195, BStBl III 1960, 72; vom 29. Juli 1966 IV 299/65, BFHE 86, 486, BStBl III 1966, 544, und vom 26. Januar 1995 IV R 23/93, BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467). Eine Verrechnung des Verlusts mit den außerordentlichen Einkünften erfolgt nur dann und nur insoweit, als die tariflich zu besteuernden Einkünfte hierfür nicht ausreichen. |
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c) In Abweichung von den vorstehend benannten Regelungen zum Verlustausgleich wird die Höhe der anzusetzenden außerordentlichen Einkünfte nicht durch im Veranlagungszeitraum angefallene (beschränkt abziehbare) Sonderausgaben oder durch andere zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens gemäß § 2 Abs. 3 bis 5 EStG abziehbare Aufwendungen und Freibeträge sowie die sonstigen abzuziehenden Beträge berührt. Solche Abzugspositionen vermindern nicht die Summe der zuvor ermittelten Einkünfte. Sie sind erst nach der Ermittlung der anzusetzenden Einkünfte abzuziehen. Auf Grund der Gesetzessystematik wird deshalb die Höhe der tarifbegünstigt zu besteuernden Einkünfte hierdurch nicht beeinflusst (HHR/Siebenhüter, § 24a EStG Rz 8 zu dem vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehenden Altersentlastungsbetrag). |
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Dementsprechend ist anerkannt, dass die vorstehend genannten Abzugspositionen zunächst (im Rahmen der Berechnung der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen) von den nicht nach § 34 EStG begünstigten Einkünften abzuziehen sind (so bereits BFH-Urteil vom 25. Juni 1959 IV 617/56 U, BFHE 69, 381, BStBl III 1959, 404; R 34.1 Abs. 1 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien 2005). Dies gilt jedenfalls dann, wenn –wie im Streitfall– das verbleibende zu versteuernde Einkommen positiv ist, der Gesamtbetrag der (ohne die außerordentlichen Einkünfte) anzusetzenden Einkünfte also die bei dieser Berechnung zu berücksichtigenden Abzugspositionen übersteigt. |
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Der klägerischen Auffassung, bei der Besteuerung des tariflich zu besteuernden Einkommens ohne Auswirkung gebliebene Sonderausgaben seien bei den tarifermäßigt zu besteuernden Einkünften zu berücksichtigen, liegt die nicht zutreffende Annahme zugrunde, (beschränkt abziehbare) Sonderausgaben oder andere bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzuziehende Beträge blieben dort unberücksichtigt. Sie fließen zunächst in die Ermittlung des verbleibenden zu versteuernden (positiven) Einkommens ein. Dieses ist –wie die Berechnungen unten bei II.4. zeigen– auch die Grundlage für die Berechnung der Steuer für die außerordentlichen Einkünfte. Bemessungsgrundlage für diese Steuer ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen, das lediglich um ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte erhöht wird. Entgegen der Annahme von Adamek in EFG 2006, 627 kommt auch in jedem Fall der im Rahmen der Splittingtabelle berücksichtigte Grundfreibetrag zur Anwendung. |
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d) Auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gebietet es nicht, Sonderausgaben oder andere bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abziehbare Beträge abweichend von der gesetzlichen Systematik des § 2 EStG insoweit durch Minderung des anzusetzenden Fünftels der außerordentlichen Einkünfte zu kürzen, als sich diese Beträge bei der Ermittlung der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen nicht ausgewirkt haben. Eine solche steuerliche Behandlung liefe darauf hinaus, solche in der steuerlichen Auswirkung auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen ohne Wirkung gebliebenen Beträge so zu behandeln, als ob in dieser Höhe außerordentliche Einkünfte im Veranlagungszeitraum nicht erzielt worden wären. Das Gesetz geht indessen entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten davon aus, dass außerordentliche Einkünfte in dem tatsächlich gegebenen Umfang erzielt worden sind. Diese sollen lediglich –typisierend betrachtet– zur Milderung der Progressionswirkung mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden (Schmidt/Seeger, a.a.O., § 34 Rz 2); "Verschiebungen" nach Maßgabe der steuerlichen Auswirkung sieht das Gesetz nicht vor. |
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3. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich, dass das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden ist. Der Kläger hat ausweislich des angefochtenen Einkommensteuerbescheids für 2000 vom 13. November 2001, auf den das FG Bezug genommen und dessen Inhalt es damit festgestellt hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 37), unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Werbungskosten und des Versorgungsfreibetrags Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 38 157 DM erzielt. Diese beruhen zum einen auf der in Frage stehenden Nachzahlung von 40 500 DM und weiteren Versorgungsbezügen von 9 972 DM. |
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4. Nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass das FG keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die tatsächlich angefallenen Werbungskosten von 6 315 DM im sachlichen Zusammenhang mit den tariflich zu besteuernden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit stehen oder ob sie deshalb von den außerordentlichen Einkünften dieser Einkunftsart abzuziehen sind, weil sie durch die Erzielung dieser Einkünfte veranlasst sind. In beiden Fällen übersteigt die in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid festgesetzte Einkommensteuerschuld nicht den gesetzlich geschuldeten Betrag: |
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a) Steuerberechnung bei Berücksichtigung der Werbungskosten bei den tariflich zu besteuernden Einkünften |
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aa) Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen: |
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Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit |
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./. Nachzahlung (a.a. Einkünfte) |
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./. Versorgungsfreibetrag anteilig |
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+ Sonstige Einkünfte des Klägers |
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+ Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit |
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./. Beschränkt abziehbare Sonderausgaben |
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./. Behindertenpauschbetrag |
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Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen |
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Einkommensteuer lt. Splittingtabelle für dieses Einkommen |
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bb) Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen zuzüglich ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte: |
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./. Anteiliger Versorgungsfreibetrag 40 % von 50 472, |
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höchstens 6 000 DM – bereits berücksichtigter Anteil |
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(siehe oben bei II.4.a aa) von 3 657 DM |
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Außerordentliche Einkünfte |
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Ansatz 1/5 außerordentliche Einkünfte |
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+ Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen (siehe oben bei II.4.a aa) |
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Steuer lt. Splittingtabelle für diesen Betrag: |
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./. Einkommensteuer tariflich zu besteuernde Einkünfte (siehe oben bei II.4.a aa) |
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Festzusetzender fünffacher Betrag 248 DM x 5 |
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Diesen Betrag hat das FA angesetzt. |
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b) Steuerberechnung bei Berücksichtigung der Werbungskosten bei den außerordentlichen Einkünften |
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aa) Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen: |
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Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit |
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./. Nachzahlung (a.o. Einkünfte) |
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./. Versorgungsfreibetrag |
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40 % von 50 472 DM, höchstens 6 000 DM |
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+ Sonstige Einkünfte des Klägers |
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+ Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit |
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./. Beschränkt abziehbare Sonderausgaben |
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./. Behindertenpauschbetrag |
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Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen |
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Einkommensteuer lt. Splittingtabelle für dieses Einkommen |
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bb) Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen zuzüglich ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte: |
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Außerordentliche Einkünfte |
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Ansatz 1/5 außerordentliche Einkünfte |
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+ Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen (siehe oben bei II.4.b aa) |
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Steuer lt. Splittingtabelle für diesen Betrag |
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./. Einkommensteuer tariflich zu besteuernde Einkünfte (siehe oben bei II.4.b aa) |
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Festzusetzender fünffacher Betrag |
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Dieser Betrag übersteigt die in dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Einkommensteuer. Wegen des Verböserungsverbots scheidet eine Festsetzung dieses Betrags aus. |
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