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II. Die Revision der Kläger ist nicht begründet; sie war daher gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zutreffend entschieden, dass in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs der vom Kläger im Dezember 2004 als Gesellschafter-Geschäftsführer bezogene Arbeitslohn einzubeziehen war. |
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1. Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG a.F. steht zusammenveranlagten Ehegatten für sog. Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 EStG) als Höchstbetrag ein Vorwegabzug von 6 136 EUR zu. Der Vorwegabzug ist nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG a.F. i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. u.a. dann um 16 % der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des § 19 EStG –ohne Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG– zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben hat. |
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2. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt, da die dem Kläger erteilte Pensionszusage jedenfalls nicht vollständig auf dessen eigener Beitragsleistung beruht. Der Umstand, dass die L-GmbH dem Bruder des Klägers eine identische Pensionszusage erteilt hat, führt nicht dazu, dass der Kläger die ihm von der D-GmbH zugesagte Altersversorgung durch Verzicht auf entsprechende gesellschaftsrechtliche Ansprüche und damit ausschließlich durch eigene Beitragsleistung erworben hat. |
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a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist unter dem Begriff der "Beitragsleistung" für den Erwerb von Anwartschaftsrechten auf eine (eigene) Altersversorgung nicht nur eine Geldzahlung, sondern jede Minderung eines Vermögensanspruchs gegen eine Versorgungszusage zu verstehen (Senatsurteil vom 25. März 1992 X R 121/90, BFH/NV 1992, 596; BFH-Urteil in BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546). Der XI. Senat des BFH hat –ausgehend von diesem Grundsatz– mit seinen Urteilen in BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546 und vom 28. Juli 2004 XI R 9/04 (BFH/NV 2005, 196) entschieden, dass dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ungekürzt zu belassen ist, weil dieser –wirtschaftlich betrachtet– eine ihm von der GmbH zugesagte Altersversorgung durch Verzicht auf entsprechende gesellschaftsrechtliche Ansprüche (§§ 29, 72 GmbHG) und damit letztlich ausschließlich durch eigene Beitragsleistungen erwirbt. Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH, wenn eine GmbH mehreren Gesellschafter-Geschäftführern eine Altersversorgung zugesagt hat und der einzelne Gesellschafter-Geschäftsführer bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtung sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung auf Dauer gesehen ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche erwirbt (BFH-Urteile in BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634, und vom 15. Dezember 2004 XI R 45/03, BFH/NV 2005, 1509). |
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b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe (kritisch dazu insbesondere Briese, Deutsches Steuerrecht 2005, 1087, m.w.N.; dagegen wiederum Ahmann, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2005, 959) wäre der von dem Geschäftsführer einer GmbH bezogene Arbeitslohn allerdings nur dann aus der Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs auszunehmen, wenn die gegen die Gesellschaft erworbenen Ansprüche auf eine eigene Altersversorgung vollständig mit dem (gegebenenfalls wechselseitigen) Verzicht auf die dem Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als (Mit-)Gesellschafter zustehenden Ansprüche in Verbindung gebracht werden können. |
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aa) Das folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Mindert sich –bei wirtschaftlicher Betrachtung– durch die Zusage der Altersversorgung zugleich auch dauerhaft der Gewinnanteil eines Mitgesellschafters oder dessen Anspruch auf Teilhabe am Liquidationserlös, ohne dass dem Mitgesellschafter eine vergleichbare, seiner Beteiligungsquote entsprechende Alterssicherung zugesagt worden ist, so erwirbt der Steuerpflichtige seine Pensionsanwartschaft zumindest insoweit ohne eine von ihm selbst erbrachte "eigene" Beitragsleistung. Diese Fallgestaltung aber, bei der die vorwegabzugschädlichen Anwartschaftsrechte auf Altersversorgung zwar teilweise auf Eigenleistungen, zu einem gewissen Teil aber auch nicht auf den eigenen Beiträgen des Steuerpflichtigen beruhen, wird vom Wortlaut des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. ausdrücklich mit umfasst. |
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bb) Auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung wäre es unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt, dem Steuerpflichtigen den ungekürzten Vorwegabzug zu belassen. Denn aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der den Grundhöchstbetrag ergänzende Vorwegabzug nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (nur) solche Steuerpflichtigen begünstigen soll, die ihre Beiträge zur Altersversorgung in voller Höhe selbst aufbringen müssen (BTDrucks 8/292, S. 21; BTDrucks 11/2157, S. 144; vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546, und in BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634). |
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c) Im Streitfall hat der Kläger seine Anwartschaft auf Alterssicherung zumindest zu dem Teil, der rechnerisch auf die Beteiligungsquote der L-GmbH entfällt, durch Minderung der Vermögensansprüche eines Dritten und damit nicht durch eigene Beitragsleistung erworben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger mit 24 % an der L-GmbH beteiligt war. Das FG hat zutreffend darauf abgestellt, dass auch bei Berücksichtung der aufgrund der Beteiligung des Klägers an der L-GmbH bestehenden mittelbaren Beteiligung an der D-GmbH er seine Pensionsanwartschaft zumindest teilweise ohne eine von ihm selbst erbrachte "eigene" Beitragsleistung erworben hat. |
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d) Auch der Umstand, dass die L-GmbH dem Bruder des Klägers eine identische Altersversorgung zugesagt hat, ändert nichts an der Tatsache, dass die dem Kläger erteilte Pensionszusage der D-GmbH teilweise Vermögensansprüche Dritter mindert. Der Überlegung des Klägers, die Pensionszusage der D-GmbH zu seinen Gunsten und die Pensionszusage der L-GmbH zugunsten seines Bruders habe seinen Gewinnanteil an beiden Gesellschaften gemindert, wirtschaftlich betrachtet habe er damit seine Versorgungszusage allein finanziert und faktisch sei die Situation nicht anders als bei zwei jeweils zu 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, kann nicht gefolgt werden. |
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Eine Kapitalgesellschaft ist ein selbständiges Steuersubjekt (vgl. § 1 des Körperschaftsteuergesetzes), das die von ihr aus der Beteiligung erzielten Einkünfte unabhängig vom Gesellschafter zu versteuern hat (sog. Trennungsprinzip). Ein Durchgriff durch die Gesellschaft kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 27. März 2007 VIII R 64/05, BFHE 217, 497, BStBl II 2007, 639). Folge des Trennungsprinzips ist, dass einer "wirtschaftlichen Betrachtungsweise", die die Rechtsprechung zur Kürzung des Vorwegabzugs bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer oder auch bei identischen Beteiligungsquoten bei Mehrpersonengesellschaften prägt, Grenzen gesetzt sind. Die von den Klägern im Streitfall geforderte Ausdehnung der "wirtschaftlichen Betrachtungsweise", dass Pensionszusagen zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegenüber ihren jeweiligen Mehrheitsgesellschaftern entsprechend der steuerrechtlichen Rechtsprechung zur Pensionszusage einer GmbH gegenüber ihren jeweils mit 50 % beteiligten Gesellschaftern behandelt werden, stünde mit dem Trennungsprinzip nicht mehr in Einklang. |
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3. Im Übrigen war der Kläger nach den Feststellungen des FG an der D-GmbH –unmittelbar und mittelbar– mit 73,4 %, sein Bruder an der L-GmbH hingegen mit 76 % beteiligt. Angesichts dieser unterschiedlichen Beteiligungsverhältnisse hätte der Kläger selbst bei Berücksichtigung der Versorgungszusage der L-GmbH an seinen Bruder sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung nicht in vollem Umfang aus eigenem Vermögen geleistet. Nach dem Gesetzeszweck ist die Höhe der Leistungen Dritter zugunsten des Steuerpflichtigen nicht entscheidend (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2008 X B 51/08, nicht veröffentlicht); danach ist der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG a.F. auch dann zu kürzen, wenn der Geschäftsführer ("nur") mit 99,75 % an der Kapitalgesellschaft, die die Versorgungszusage macht, beteiligt ist. |
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