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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). |
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Das FG hat zwar in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erkannt, dass die Beteiligung an der B-GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen des Klägers gehörte (dazu unten 1.). Mit der vom FG gegebenen Begründung kann jedoch weder die Betriebsvermögenseigenschaft der Darlehensforderung gegen die B-GmbH (unten 2.) noch ein gesunkener Teilwert dieser Forderung zum 31. Dezember 1999 (unten 3.) verneint werden. Zur erneuten –dem Tatrichter obliegenden– Sachverhaltswürdigung muss die Sache daher an das FG zurückgehen. |
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1. Die Würdigung des FG, die Beteiligung an der B-GmbH habe zum notwendigen Betriebsvermögen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG) des Klägers gehört, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. |
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a) Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind; dabei wird jedoch nicht vorausgesetzt, dass sie für den Betrieb notwendig i.S. von "erforderlich" sind (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. nur Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 4. Februar 1998 XI R 45/97, BFHE 185, 384, BStBl II 1998, 301, unter II.1., m.w.N.; vom 31. Mai 2001 IV R 49/00, BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828, unter 1. vor a, und vom 26. Januar 2011 VIII R 19/08, BFH/NV 2011, 1311, Rz 18). |
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aa) Hiervon ausgehend haben die für die Besteuerung von Einzelgewerbetreibenden zuständigen bzw. zuständig gewesenen Senate des BFH den Rechtssatz entwickelt, dass eine Beteiligung unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird –also notwendiges Betriebsvermögen darstellt–, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (Urteile vom 20. September 1995 X R 46/94, BFH/NV 1996, 393, unter 1.a, m.w.N.; vom 6. März 2003 XI R 52/01, BFHE 202, 128, BStBl II 2003, 658, unter II.2.d; vom 13. Juni 2002 III B 13/01, BFH/NV 2002, 1301, unter 1.; vom 20. April 2005 X R 2/03, BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694, unter II.1.a, und vom 12. Juni 2013 X R 2/10, BFHE 242, 28, BStBl II 2013, 907, Rz 18). Demgegenüber reicht die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen, für die Annahme notwendigen Betriebsvermögens ebenso wenig aus wie ein einmaliger Geschäftsvorfall (dazu BFH-Urteil vom 15. Oktober 2003 XI R 39/01, BFH/NV 2004, 622, unter II.2.a). |
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Die Absatzförderung beschränkt sich dabei nicht auf "Produkte" im engeren Sinne (Waren); vielmehr ist die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen auch dann vorzunehmen, wenn die Beteiligungsgesellschaft den Absatz von Dienstleistungen des Steuerpflichtigen gewährleistet (Senatsurteil vom 25. November 2008 X B 268/07, BFH/NV 2009, 162, unter 1.a). |
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Nach der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Formulierung ("oder") ist nicht stets erforderlich, dass die Betätigungen des Einzelgewerbetreibenden und der Kapitalgesellschaft branchengleich sind. Vielmehr genügt es für die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Beteiligung den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen des Steuerpflichtigen gewährleisten soll (Senatsurteile vom 2. September 2008 X R 32/05, BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, unter II.2.b aa, und in BFH/NV 2009, 162, unter 1.a). |
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Entscheidend für den Gesichtspunkt der Absatzförderung ist der Anteil der Beteiligungsgesellschaft am Umsatz des Einzelunternehmens, nicht aber an dessen Gewinn (Senatsurteil in BFH/NV 2009, 162, unter 1.b). |
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bb) Auf dieser Grundlage ist notwendiges Betriebsvermögen bejaht worden für die Beteiligung eines Einzelunternehmers an einer Bank-GmbH, deren Gesellschafter nur kleine und mittelständische Betriebe sein konnten und die Kredite nur in der Weise vergab, dass sie eine Zahlungsanweisung erteilte, mit denen die Kreditnehmer ausschließlich in den Betrieben der Gesellschafter der Bank einkaufen konnten (BFH-Urteil vom 10. Juli 1974 I R 223/70, BFHE 113, 209, BStBl II 1974, 736, unter I.3.b); für die Beteiligung eines Schreiners an einer GmbH, die die von ihm produzierten Setzkästen abnahm (BFH-Urteil vom 9. September 1986 VIII R 159/85, BFHE 148, 246, BStBl II 1987, 257, unter 1.); für die 100 %-Beteiligung eines Versicherungsmaklers an einer Versicherungsfinanzierungs-GmbH, wenn der Makler über die GmbH sein Geschäft erweitern wollte (BFH-Urteil vom 3. Oktober 1989 VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361, unter 2.); für die 95 %-Beteiligung eines Planungsunternehmers an einer Bau-GmbH, die als Vergütung 4,5 % der Bausummen zahlte und dadurch in den Konkurs getrieben wurde (BFH-Urteil in BFHE 202, 128, BStBl II 2003, 658, unter II.2.d); für die 49 %-Beteiligung einer gewerblichen Vermieterin von Maschinen an einer GmbH, die nahezu ihre einzige Mieterin war (Senatsurteil vom 31. Mai 2005 X R 36/02, BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707, unter II.2.b); für die 50 %-Beteiligung eines Fuhrunternehmers an einer GmbH, von der er alle seine Aufträge erhielt, wenn die GmbH zudem keine anderen Fuhrunternehmer beauftragte (Senatsurteil in BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, unter II.2.b), und für die 100 %-Beteiligung an einer GmbH, an die der Einzelunternehmer zahlreiche Wirtschaftsgüter vermietete, ohne dass die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung festgestellt waren, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige weitere gleichartige Wirtschaftsgüter an Dritte vermietete (Senatsurteil vom 5. Mai 2015 X R 48/13, BFH/NV 2015, 1358, Rz 44). |
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Auch bei einer 5 %-Beteiligung eines Malermeisters an einer Wohnungsbau-GmbH, von der der Maler 12,5 % seiner Aufträge erhielt, hat der BFH die Annahme von notwendigem Betriebsvermögen jedenfalls nicht für ausgeschlossen erachtet und als entscheidend angesehen, ob die GmbH auch solche Wettbewerber des Steuerpflichtigen, die nicht an ihr beteiligt waren, mit Maleraufträgen bedacht hatte und der Steuerpflichtige weitere langjährige Dauerkunden mit einem vergleichbar hohen Auftragsanteil hatte (Urteil vom 8. Dezember 1993 XI R 18/93, BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296). |
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cc) Abzugrenzen sind diese der Absatzförderung dienenden –und daher unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzten– Beteiligungen hauptsächlich von solchen Anteilen, die in erster Linie der Kapitalanlage dienen. Dies ist –soweit ersichtlich– in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Einzelgewerbetreibenden in tragender Weise nur für einen Sachverhalt bejaht worden, in dem ein Apotheker zusätzlich zu den Pflichtanteilen weitere Anteile an einer Apotheker-Genossenschaft, von der er den größten Teil seiner Waren bezog, erworben hatte, wenn mit den zusätzlichen Anteilen zwar hohe Ausschüttungen, aber keine zusätzlichen Stimmrechte verbunden waren und die Genossenschaft sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder zu denselben Bedingungen belieferte (BFH-Urteil in BFHE 185, 384, BStBl II 1998, 301); ferner für eine Beteiligung, die vorrangig zum Zwecke der steuersparenden Kapitalanlage erworben worden war (Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 X R 36/03, BFH/NV 2005, 682, unter II.3.a). |
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dd) Ob ein Wirtschaftsgut zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, ist im Wesentlichen Tatfrage (Senatsurteil vom 6. März 1991 X R 57/88, BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829, unter I.3., m.w.N.). Eine vom FG in rechts- und verfahrensfehlerfreier Weise vorgenommene Würdigung bindet daher das Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO. |
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b) Nach diesen Grundsätzen ist die Würdigung des FG, die Beteiligung an der B-GmbH habe zum notwendigen Betriebsvermögen des Klägers gehört, revisionsrechtlich bindend, da sie weder Rechtsfehler aufweist noch gegen sie Verfahrensrügen erhoben worden sind. |
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Das FG ist von den vorstehend dargestellten Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Es hat in revisionsrechtlich bedenkenfreier Weise nicht nur die unmittelbar von der B-GmbH beauftragten Hausverwaltungsumsätze, sondern auch die entsprechenden von der KG beauftragten Umsätze in seine Betrachtung einbezogen. Hierfür spricht auch, dass beide Gesellschaften den Kläger sofort nach dem Erwerb der jeweiligen Objekte mit der Hausverwaltung beauftragt haben. Sowohl die B-GmbH als auch die KG haben ausschließlich den Kläger mit Hausverwaltungsleistungen beauftragt, hatten in diesem Tätigkeitsbereich –der für eine ertragbringende Vermietung der umfangreichen Wohnungsbestände der beiden Gesellschaften von entscheidender Bedeutung war– also keinen weiteren Geschäftspartner. |
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Der Anteil dieser Umsätze von 17 % am Gesamtumsatz des Einzelunternehmens des Klägers (einschließlich des Bauträgergeschäfts) in den Jahren 1997 und 1998 ist nach der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls geeignet, eine diese Umsätze vermittelnde Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen. Ergänzend hat das FG zutreffend auch darauf abgestellt, dass das Bauträgergeschäft stark schwankte und es daher vernünftigem unternehmerischen Handeln entsprach, die konstanten und kalkulierbaren Umsätze aus der Hausverwaltungstätigkeit auszuweiten. Hinzu kommt die intensive Verflechtung der beiden Unternehmen, die sich u.a. daran zeigt, dass die B-GmbH die Büroräume, die Geschäftsausstattung und das Personal des Einzelunternehmens genutzt hat, sowie die vergleichbare Tätigkeit beider Unternehmen. |
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Demgegenüber hat das FG keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass die Beteiligung vom Kläger vorrangig zum Zwecke der Kapitalanlage erworben worden sein könnte. Auch das FA hat solche Anhaltspunkte nicht vorgetragen. |
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Die vom FA im Revisionsverfahren erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, einen Rechtsfehler der Würdigung des FG aufzuzeigen. So ist auf das subjektive Merkmal der Definition des notwendigen Betriebsvermögens ("zu dienen bestimmt") bereits daraus zu schließen, dass die Beteiligung der Absatzförderung des Einzelunternehmens dient. Der vom FA in den Vordergrund seiner revisionsrechtlichen Argumentation gestellte Umstand, wie hoch der spätere Erlös aus der Veräußerung der Beteiligung ausfällt, ist hierfür ohne Belang. Im Übrigen hat der Kläger seine Beteiligung vorliegend im Jahr 1998 mit einem Gewinn verkaufen können. |
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2. Demgegenüber weist die weitere Würdigung des FG, die Darlehensforderung des Klägers gegen die B-GmbH –anders als die Beteiligung selbst– sei nicht dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen, Rechtsfehler auf. |
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a) Eine Darlehensforderung gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Gewährung des Darlehens auf einem Vorgang beruht, der in den betrieblichen Bereich fällt (BFH-Urteil vom 12. Juni 1974 I R 212/73, BFHE 113, 279, BStBl II 1974, 734, unter 1., m.w.N.). |
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Wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen gehört, liegt es –so die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze– nahe, dass auch die Hingabe eines Darlehens an diese Gesellschaft betrieblich veranlasst ist. Allerdings gilt dies nicht "ohne weiteres"; vielmehr sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls maßgebend (zum Ganzen BFH-Urteile vom 12. März 1964 IV 376/62 U, BFHE 79, 524, BStBl III 1964, 424 ["in der Regel"], und vom 11. März 1976 IV R 185/71, BFHE 118, 353, BStBl II 1976, 380, unter 2.2.2.). |
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Zutreffend weist der Kläger ergänzend darauf hin, dass es zahlreiche Entscheidungen gibt, in denen die Zuordnung einer Beteiligung und einer Darlehensforderung zum Betriebsvermögen einheitlich geprüft worden ist (z.B. BFH-Urteile vom 14. Januar 1982 IV R 168/78, BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345; vom 24. August 1989 IV R 80/88, BFHE 158, 254, BStBl II 1990, 17, und in BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828). |
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b) Der Kläger rügt zu Recht, das FG habe die höchstrichterliche Rechtsprechung, die davon ausgeht, dass eine Forderung gegen eine Kapitalgesellschaft, deren Anteile zum Betriebsvermögen gehören, "in der Regel" (vgl. BFH-Urteil in BFHE 79, 524, BStBl III 1964, 424) ebenfalls Betriebsvermögen darstellt bzw. dies nahe liegt, und die damit ein Regel-Ausnahme-Verhältnis vorsieht, zwar zitiert, in seiner Subsumtion aber nicht beachtet. Darin liegt ein Rechtsfehler, der zum Wegfall der Bindungswirkung der vom FG vorgenommenen Würdigung führt. |
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Das FG hat nicht nur keine Gesichtspunkte festgestellt, die die Vermutung, die für die Eigenschaft der Darlehensforderung als notwendiges Betriebsvermögen spricht, widerlegen könnten. Darüber hinaus gibt es erhebliche tatsächliche Umstände, die –bereits ohne Anwendung einer Vermutungswirkung– positiv für die Zuordnung der Forderung zum notwendigen Betriebsvermögen sprechen. |
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aa) Das FG hat –wenn auch in anderem Zusammenhang– ausgeführt, das Darlehen habe den Betrieb der B-GmbH dadurch gefördert, dass diese das Objekt Y1 habe erwerben und aus dessen Vermietung einen erheblichen Überschuss erzielen können. In diesem Zusammenhang hat es ferner festgestellt, es sprächen keine überwiegenden Gesichtspunkte für eine private Veranlassung der Darlehensgewährung i.S. einer Kapitalanlage. |
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Dies erweist sich als zutreffend. Die Annahme, der Kläger könnte die Darlehensforderung bei ihrer Hingabe als lukrative private Kapitalanlage angesehen haben, ist fernliegend, da die Darlehensgewährung für ihn hochriskant war. Es handelte sich um eine nachrangige Immobilienfinanzierung, zu der die Banken nicht bereit waren. Sicherheiten wurden nicht bestellt. Dieses erhebliche Risiko hat sich nicht erst in der Teilwertabschreibung des Jahres 1999 realisiert. Vielmehr musste der Kläger schon zum 31. Dezember 1996, also nicht einmal zwei Monate nach der Gewährung des Darlehens, auf einen Teilbetrag von 100.000 DM –wenn auch auflösend bedingt– verzichten. Dieser Risikocharakter der Darlehensgewährung spricht entscheidend für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, das aber dem betrieblichen Bereich des Klägers zuzuordnen war, da die GmbH-Anteile zu seinem Betriebsvermögen gehörten. |
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Gerade der vom FA hervorgehobene Gesichtspunkt, das Darlehen habe weniger das Einzelunternehmen, sondern vielmehr die B-GmbH gefördert, erscheint in einem anderen Licht, wenn die Beteiligung an der B-GmbH dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet wird. |
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Die Verknüpfung der Forderung mit der –zum Betriebsvermögen gehörenden– Beteiligung zeigt sich entscheidend auch daran, dass nach der vom FG protokollierten Zeugenaussage der Bankmitarbeiterin eine persönliche Haftung des Gesellschafters oder Geschäftsführers bei bankfinanzierten Immobilieninvestitionen damals üblich war. Diese persönliche Haftung wurde im Fall des S durch dessen unmittelbare Beteiligung am Darlehensvertrag als Mitschuldner des Darlehens, im Fall des Klägers aber durch die Einbeziehung seines Darlehens in das Gesamtfinanzierungspaket erreicht. |
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bb) Vor diesem Hintergrund kann der Senat auch der Würdigung des FG, es habe sich nicht um ein Finanzplandarlehen gehandelt, nicht zustimmen. Das FG hat dies in erster Linie damit begründet, dass es an einem ausdrücklichen Ausschluss des Kündigungsrechts gefehlt habe. Ein solcher ausdrücklicher Ausschluss des Kündigungsrechts ist aber keine notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Finanzplandarlehens (ständige Rechtsprechung, vgl. aus jüngster Zeit BFH-Urteile vom 11. Oktober 2017 IX R 29/16, BFH/NV 2018, 451, Rz 25, und vom 29. November 2017 X R 8/16, BFHE 260, 224, BStBl II 2018, 426, Rz 83 ff., m.w.N.). Vielmehr kann sich die erforderliche Verpflichtung zur langfristigen Überlassung des Kapitals auch aus den objektiven Umständen ergeben. Dies war hier der Fall, da es angesichts der –für alle Vertragsparteien zur Geschäftsgrundlage gewordenen– Verknüpfung zwischen der Bankfinanzierung und der ergänzenden Darlehensgewährung durch den Kläger ausgeschlossen war, dass der Kläger seinen Finanzierungsbeitrag vorzeitig hätte zurückziehen können. Zudem war das gesamte Kapital der B-GmbH in ihren nicht liquiden Immobilieninvestitionen gebunden, was die Möglichkeit einer kurzfristigen Rückzahlung ebenfalls ausschloss. Damit handelte es sich um ein Finanzplandarlehen, was wiederum eine besonders starke Verknüpfung zwischen der Forderung und der –zum Betriebsvermögen gehörenden– Beteiligung bedeutet. |
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cc) Daneben zeigt sich die Funktion der Darlehensforderung, das Einzelunternehmen des Klägers zu stärken, aber auch darin, dass erst die Darlehensgewährung die B-GmbH in die Lage versetzte, die Immobilieninvestitionen zu tätigen, die dann wiederum zu einer erheblichen Ausweitung des Hausverwaltungsgeschäfts des Einzelunternehmens führten. |
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dd) Hinzu kommt, dass das im Juli 2001 gewährte weitere Darlehen des Klägers an die B-GmbH vom FA ohne Weiteres als Betriebsvermögen angesehen worden ist. |
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ee) Bei dieser Sachlage ist der Umstand, dass der Kläger das Darlehen aus privaten Mitteln gewährt hat und die Zinszahlungen anfänglich auf einem privaten Bankkonto vereinnahmt wurden, im Rahmen der Gesamtbeurteilung nicht entscheidend. Auch das FG hat hierauf zu Recht nicht abgestellt. |
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c) Bei Zugrundelegung der dargestellten Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der vom FG bisher festgestellten Umstände wäre das Darlehen daher von Anfang an dem notwendigen Betriebsvermögen des Klägers zuzuordnen gewesen. Eine dahingehende eigene Würdigung ist dem Senat aber verwehrt, weil dies voraussetzen würde, dass keine weiteren Tatsachenfeststellungen in Betracht kommen (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 X R 37/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493, unter II.4., m.w.N.). Vorliegend kann aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Tatsachenfeststellungen möglich sind. |
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3. Die weitere Würdigung des FG, der Kläger habe zum 31. Dezember 1999 keinen gesunkenen Teilwert der Forderung nachgewiesen, ist ebenfalls rechtsfehlerhaft. |
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a) Im Ausgangspunkt zu Recht hat das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der maßgebende Teilwert einer Geldforderung im Allgemeinen nur im Wege der Schätzung ermittelt werden kann. Dabei kommt dem Ermessen des Kaufmanns besondere Bedeutung zu. Maßgebend ist, ob ein vorsichtig bewertender Kaufmann nach der allgemeinen Lebenserfahrung aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalls die Annahme eines –ggf. teilweisen– Forderungsausfalls herleiten darf. Die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit eines Schuldners ist dabei individuell nach dessen Verhältnissen zu ermitteln. Die Schätzung muss eine objektive Grundlage in den am Bilanzstichtag gegebenen Verhältnissen finden; Schätzungen, die auf bloßen pessimistischen Prognosen zur künftigen Entwicklung beruhen, sind daher unbeachtlich. Zu berücksichtigen sind alle Erkenntnisse über den am Bilanzstichtag bestehenden Wert der Forderung, die bis zum Tag der Bilanzaufstellung erlangt werden (zusammenfassend zum Ganzen BFH-Urteil vom 20. August 2003 I R 49/02, BFHE 203, 319, BStBl II 2003, 941, unter II.2., mit zahlreichen weiteren Nachweisen). |
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Ist Darlehensschuldnerin eine Kapitalgesellschaft, die bilanziell –unter Einbeziehung der stillen Reserven ihres Vermögens– überschuldet ist, beträgt der Teilwert einer gegen diese Gesellschaft bestehenden Forderung in der Regel Null (BFH-Urteile vom 15. Oktober 1997 I R 103/93, BFH/NV 1998, 572, unter II.1., und vom 31. Mai 2005 I R 35/04, BFHE 210, 487, BStBl II 2006, 132, unter II.2.b bb vor aaa). Der Steuerpflichtige trägt allerdings die Feststellungslast für die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung (Senatsurteil vom 21. September 2016 X R 58/14, BFH/NV 2017, 275, Rz 36). |
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b) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann die Annahme eines gesunkenen Teilwerts der Darlehensforderung jedenfalls nicht mit der vom FG gegebenen Begründung verneint werden. |
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aa) Zutreffend hat das FG allerdings die "prüferische Durchsicht" als ungeeignet für die Darlegung einer Teilwertabschreibung angesehen. |
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Der Verfasser dieser Durchsicht hat darin selbst erklärt, dass der Betrachtung die geplanten Ergebnisse der nächsten fünf Jahre zugrunde zu legen seien. Tatsächlich herangezogen hat er aber nicht die –aus Sicht des Bilanzstichtags 31. Dezember 1999– geplanten Ergebnisse, sondern rückblickend die tatsächlich erzielten Ergebnisse der nächsten fünf Jahre, die am Bewertungsstichtag aber niemandem bekannt sein konnten. Dies ist methodisch nicht vertretbar. |
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Auch der Kläger selbst vertritt letztlich diese Auffassung, indem er erklärt hat, der im Jahr 2001 von G gezahlte Kaufpreis für die Beteiligung an der B-GmbH lasse keinen Rückschluss auf die Bonität der B-GmbH am Stichtag 31. Dezember 1999 zu. Dies muss dann umso mehr für Ergebnisse der Jahre bis 2004 gelten, die noch wesentlich weiter vom maßgebenden Bewertungsstichtag entfernt sind als der Tag des Abschlusses des Anteilskaufvertrags. |
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bb) Das FG hat allerdings ausgeführt, diese "prüferische Durchsicht" sei die einzige vom Kläger vorgelegte objektive Grundlage für die von ihm begehrte Teilwertabschreibung gewesen. Dies trifft in der Sache jedoch nicht zu. Vielmehr kann die "objektive Grundlage" für die begehrte Teilwertabschreibung in den Bilanzkennzahlen der B-GmbH zu sehen sein. |
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Die B-GmbH hatte in den Jahren 1998 und 1999 jeweils erhebliche Verluste erzielt und wies in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1999 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus, der die Darlehensforderung des Klägers überstieg. Es ist nicht erkennbar, dass die Bilanzansätze der B-GmbH stille Reserven beinhalten könnten. Auf die Bilanzansätze der ihr gehörenden Grundstücke und Gebäude hatte sie selbst bereits Teilwertabschreibungen vornehmen müssen. Auch in den Bilanzansätzen der Beteiligungsgesellschaften sind keine stillen Reserven erkennbar, da alle vier Gesellschaften sich ihrerseits in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden. Der Senat versteht die Ausführungen des FG so, dass auch das FG nicht von stillen Reserven in den Buchansätzen der vier Beteiligungsgesellschaften der B-GmbH sowie ihrer eigenen Immobilienbestände ausgegangen ist. |
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Objektive Krisenanzeichen bestanden bei der B-GmbH bereits seit Ende 1997. So nahm sie zum 31. Dezember 1997 eine erste Teilwertabschreibung auf den Bilanzansatz für das Objekt Y1 vor und zahlte dem Kläger seit Januar 1998 kein Geschäftsführergehalt mehr. Das FA geht in der Einspruchsentscheidung sogar schon für die Zeit nach 1996 von einem "schwindenden Markt" und von "nicht veräußerbaren Objekten" der B-GmbH aus. Dementsprechend hat das FA in der Einspruchsentscheidung weiter ausgeführt, die Forderung wäre schon zum 1. Januar 1998 mit 0 DM zu bewerten gewesen. Auch das FG hat dem Darlehen zum 31. Dezember 1998 einen Wert von 0 DM beigemessen. |
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Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lage der B-GmbH bis zum 31. Dezember 1999 wieder verbessert haben könnte, bestehen nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt nicht. Im Gegenteil hat die Gesellschaft im Jahr 1999 einen weiteren hohen Verlust erzielt; sie musste erneut Teilwertabschreibungen auf das Objekt Y1 und ihre "Beteiligung an der KG" vornehmen. Da der Bilanzposition "Beteiligung an einer Personengesellschaft" keine eigenständige Bedeutung als besonderes Wirtschaftsgut zukommt und sie daher einer Teilwertabschreibung nicht zugänglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 29. September 1976 I R 171/75, BFHE 120, 222, BStBl II 1977, 259, unter 2., und vom 20. Juni 1985 IV R 36/83, BFHE 144, 230, BStBl II 1985, 654, unter 1.), versteht der Senat die gewinnwirksame Minderung dieser Bilanzposition nicht als Teilwertabschreibung im technischen Sinne, sondern als Abbildung des der B-GmbH zugewiesenen anteiligen Verlusts der KG, der indes seinerseits auf Teilwertabschreibungen auf die Bilanzansätze der Wirtschaftsgüter der KG beruhen kann. |
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cc) Vor diesem Hintergrund kann der Senat der Annahme des FG, der Teilwert der Forderung sei nicht gemindert gewesen, nicht folgen. Das FG hat sich hierfür einzig darauf berufen, dass die Bank der B-GmbH im Juni und Juli 2000 weitere Darlehen ausgezahlt hat. Dabei hat es aber übersehen, dass die Situation der Bank mit derjenigen des Klägers in keiner Weise vergleichbar war. Vielmehr war die Bank –anders als der Kläger– in mehrfacher Weise werthaltig abgesichert. Diese Sicherungen beschränkten sich nicht allein auf die der B-GmbH gehörenden finanzierten Objekte, sondern bezogen zudem mehrere zusätzliche Darlehensschuldner und Bürgen außerhalb der B-GmbH mit ein, die mit ihrem gesamten Vermögen für die Rückzahlung der Bankdarlehen einzustehen hatten. Demgegenüber standen dem Kläger keinerlei Sicherheiten für seine Forderung zu. |
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dd) Gleichwohl kann der Senat die vom FG festgestellten Tatsachen nicht selbst dahingehend würdigen, dass für die Forderung zum 31. Dezember 1999 nur ein Teilwert von 0 DM zutreffend sein kann. Denn gegenläufig ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Beteiligung an der B-GmbH im November 1998 zu einem Betrag oberhalb des Nennwerts an G verkauft hat. G hat diese Beteiligung im Jahr 2001 –allerdings erst nach Aufstellung des Jahresabschlusses des Einzelunternehmens für 1999 und damit nach Ablauf des maßgebenden Wertaufhellungszeitraums– dann mit einem weiteren Gewinn an T verkauft. |
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Die Argumente, mit denen der Kläger sich dagegen wendet, aus diesen Anteilskaufpreisen mögliche Rückschlüsse auf den wahren Wert des Vermögens bzw. auf die Ertragsaussichten der B-GmbH zu ziehen, hält der Senat beim derzeitigen Stand der Sachaufklärung jedenfalls nicht für durchgreifend. |
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(1) So hat der Kläger seine Behauptung, G habe beim Anteilserwerb im Jahr 1998 –zu einem Zeitpunkt, als die B-GmbH sich bereits erkennbar in der Krise befand, auch wenn diese sich bis zum vorliegend maßgeblichen Stichtag 31. Dezember 1999 noch deutlich vertieft hatte– eine "Eintrittsgebühr" bezahlt, bisher nicht belegt. Ebenso gut könnte man umgekehrt argumentieren, es liege nahe, dass G wegen seiner politischen Kontakte und Einflussmöglichkeiten nur einen besonders geringen Kaufpreis zu zahlen hatte, weil er umfassendes Know-How und wertvolle Beziehungen in die Unternehmensgruppe einbrachte. |
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(2) Der vom Kläger hervorgehobene Umstand, dass G beim Verkauf seines Anteils im Jahr 2001 nochmals verpflichtet worden sei, eine –ohnehin bestehende– Forderung der B-GmbH gegen ihn zu begleichen, weist jedenfalls ohne zusätzliche Erläuterungen keinen Zusammenhang mit der Höhe des im Verhältnis zwischen G und T vereinbarten Anteilskaufpreises auf. |
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c) Das FG wird sich daher im zweiten Rechtsgang –unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen– erneut mit der Ermittlung des Teilwerts der Darlehensforderung zum 31. Dezember 1999 befassen müssen. Sollte es danach ein Absinken des Teilwerts unter den Nennwert bejahen können, würde eine Teilwertabschreibung allerdings zusätzlich voraussetzen, dass diese Wertminderung als voraussichtlich dauernd anzusehen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Hierzu hat das FG –aus seiner Sicht folgerichtig– bisher noch keine Feststellungen getroffen. |
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d) Das FA hat während des gesamten Verfahrens auf zahlreiche Zweifelsfragen hingewiesen, die sich aus der angeblich am 2. Januar 2004 vorgenommenen Abtretung der Forderung an S sowie der Bedienung der Forderung (erst) im Jahr 2008 ergeben. Die vom FA geäußerten Zweifel sind nach Auffassung des Senats beim jetzigen Stand der Sachverhaltsfeststellungen nachvollziehbar; sie betreffen aber ausschließlich die Besteuerung des Klägers in den Veranlagungszeiträumen ab 2004 und können daher nicht zu einer Versagung einer im Jahr 1999 etwaig vorzunehmenden Teilwertabschreibung führen. |
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Sollten die Steuerbescheide für die Jahre ab 2004 verfahrensrechtlich noch änderbar sein, kann das FA –außerhalb des vorliegenden, allein den Veranlagungszeitraum 1999 betreffenden Verfahrens– prüfen, ob die Abtretungsvereinbarung tatsächlich am 2. Januar 2004 geschlossen worden ist und ob der unter nahen Angehörigen vereinbarte Verzicht auf die Zahlung eines Kaufpreises als fremdüblich anzusehen ist. |
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. |
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