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Die Revision ist unbegründet und gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. |
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Das FG hat zu Recht erkannt, dass die Klage in Bezug auf den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 13. Februar 2009 trotz der Nullfestsetzung zulässig war (unter 1.). Ebenfalls zutreffend hat das FG entschieden, dass der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 13. Februar 2009, der Bescheid zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2006 vom 30. April 2008 sowie der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 4. März 2009 nicht nichtig waren (unter 2.). Die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2006 vom 18. März 2015 sowie die Einkommensteuerbescheide 2007 vom 21. März 2014 und vom 18. März 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (unter 3.). |
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1. Nach der Rechtsprechung des BFH leidet ein Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der gemäß § 125 Abs. 1 AO zur Nichtigkeit führt, wenn er nicht hinreichend bestimmt ist. Zur Beseitigung des Rechtsscheins kann ein nichtiger Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angegriffen und vom FG ausdrücklich aufgehoben werden (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 19. August 1999 IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409, m.w.N., und vom 16. September 2004 VII B 20/04, BFH/NV 2005, 231). Damit hat das FG zu Recht entschieden, dass die Klage, in der die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids 2006 vom 13. Februar 2009 wegen seiner Nichtigkeit begehrt wird, zulässig ist. |
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Dies gilt ungeachtet dessen, dass in dem Steuerbescheid eine Steuer in Höhe von Null festgesetzt wurde, da die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgte. Dieser Vorbehalt stellt eine vom Steuerbescheid trennbare eigenständige Belastung des Steuerpflichtigen wegen der Unsicherheit aufgrund der umfassenden Änderungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung dar, dessen Rechtswidrigkeit den Kläger in seinen Rechten verletzen kann (ähnlich auch Oellerich in Gosch, AO § 164 Rz 81; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 164 AO Rz 57). Ein Vorbehaltsbescheid ist damit auch dann anfechtbar, wenn sich der Steuerpflichtige nur durch den Vorbehalt beschwert fühlt (vgl. Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 164 Rz 54; Koenig/Cöster, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 164 Rz 81; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 164 AO Rz 44). Eine isolierte Anfechtung des Vorbehalts der Nachprüfung als unselbständige Nebenbestimmung des Steuerbescheids ist demgegenüber nicht zulässig (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1980 IV R 170/79, BFHE 132, 5, BStBl II 1981, 150, unter II.2.). |
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2. Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 13. Februar 2009, der Bescheid zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2006 vom 30. April 2008 sowie der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 4. März 2009 waren nicht nichtig, obwohl ihnen der Hinweis auf die Funktion des Klägers als Insolvenzverwalter fehlte. |
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a) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 35 InsO) zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Dieser hat als Vermögensverwalter gemäß § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AO auch die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht (BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 23/14, BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367, Rz 39). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter Steuerpflichtiger und damit richtiger Bekanntgabe- und Inhaltsadressat von Steuerbescheiden, mit denen eine Finanzbehörde bestehende Masseverbindlichkeiten geltend macht. Demgegenüber sind Steuerforderungen, die sich gegen das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners richten, gegen diesen festzusetzen (BFH-Urteile vom 13. April 2011 II R 49/09, BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944, Rz 10; vom 8. September 2011 II R 54/10, BFHE 235, 1, BStBl II 2012, 149, Rz 9; vom 1. August 2012 II R 28/11, BFHE 238, 319, BStBl II 2013, 131, Rz 14, und in BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367, Rz 39). Damit war der Kläger sowohl Inhalts- als auch Bekanntgabeadressat der im Streit stehenden Steuerbescheide. |
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b) Die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 und der Verlustfeststellungsbescheid auf den 31. Dezember 2006 benennen den Kläger zutreffend mit seiner Adresse im Adressfeld und weisen darauf hin, dass sie für "Herrn G bzw. Herrn und Frau G" ergangen sind. Es fehlt ihnen zwar der Hinweis darauf, dass der Kläger diese Bescheide als Insolvenzverwalter erhält; diese Funktion ist aber aufgrund der Umstände des Einzelfalls im Wege der Auslegung zweifelsfrei erkennbar, so dass die Bescheide –im Gegensatz zur Auffassung des Klägers– nicht nichtig sind. |
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aa) Nach § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Verwaltungsakt inhaltlich nicht so bestimmt ist (§ 119 Abs. 1 AO), dass ihm hinreichend sicher entnommen werden kann, was von wem verlangt wird (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 409, unter II.1.). Fehler in der Bezeichnung des Steuerschuldners im Bescheid können nicht durch Richtigstellung im weiteren Verfahren geheilt werden. Die rechtliche Notwendigkeit, in einem Steuerbescheid den Steuerschuldner richtig zu bezeichnen, ist zudem ausdrücklich in § 157 AO verankert. Sie wird dadurch unterstrichen, dass der Steuerbescheid Grundlage für die Zwangsvollstreckung gegen den Steuerschuldner ist. |
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Für die Auslegung ist entscheidend, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Urteil vom 30. September 1988 III R 218/84, BFH/NV 1989, 749, unter 1.b). Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob sich der Empfänger eines Bescheids, in dem der Steuerschuldner unrichtig bezeichnet ist, im konkreten Einzelfall tatsächlich als Adressat angesehen hat. Denn das objektive Verständnis eines Bescheids kann nicht vom Verhalten der jeweiligen Beteiligten abhängig sein, da ein Steuerbescheid unter Umständen nicht nur Wirkungen zwischen dem Steuerpflichtigen und dem FA, sondern auch gegenüber Dritten entfalten kann, z.B. gegenüber einem Vertreter, der für die Steuerschuld haftet (so der Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. Oktober 1985 GrS 4/84, BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230, unter C.II.1.). |
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Danach muss der Steuerschuldner in dem Bescheid nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Ausreichend ist vielmehr, wenn er sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Bescheids aus der Sicht des Empfängers im Wege der Auslegung zweifelsfrei bestimmen lässt (z.B. BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 78/06, BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803, unter II.1.b bb (1)). Heranzuziehen sind hierbei nicht nur die dem Bescheid beigefügten Erklärungen (BFH-Entscheidungen vom 19. Februar 1992 II B 100/91, BFH/NV 1992, 784, und vom 27. August 2003 II R 18/02, BFH/NV 2004, 203, unter II.), sondern darüber hinaus auch die dem Betroffenen bekannten Umstände (BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 409, unter II.1.a; in BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803, unter II.1.b; vom 29. August 2012 XI R 40/10, BFH/NV 2013, 182, unter II.1.a; vom 17. November 2005 III R 8/03, BFHE 212, 72, BStBl II 2006, 287, unter II.1.b; vom 15. April 2010 IV R 67/07, BFH/NV 2010, 1606, Rz 23, und vom 23. August 2017 I R 52/15, BFH/NV 2018, 401, Rz 18) oder zeitlich vorhergehende Bescheide (z.B. BFH-Urteil vom 25. September 1990 IX R 84/88, BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120, unter B.III.1.a, m.w.N.). Notwendig ist aber, dass diese Umstände einen eindeutigen Rückschluss erlauben. Das Risiko, dass dem nicht so ist, trägt die Finanzverwaltung, deren Aufgabe es ist, den Bescheid ordnungsgemäß zu adressieren. |
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bb) Legt man diese Grundsätze der Beurteilung der konkreten Umstände des Streitfalls zugrunde, konnte und musste der Kläger ohne Weiteres erkennen, dass er die Steuer- und Feststellungsbescheide in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter erhalten hat. Dies ist eindeutig den Bescheiden und den mit ihrem Ergehen verbundenen konkreten Gegebenheiten zu entnehmen: |
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(1) Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 13. Februar 2009 änderte ausweislich seiner Erläuterungen den Einkommensteuerbescheid vom 30. April 2008. Dieser Bescheid war dem Kläger ausdrücklich als Insolvenzverwalter bekanntgegeben worden. Für den Kläger konnten daher keine Zweifel bestehen, dass er den Änderungsbescheid ebenfalls in dieser Funktion erhalten hat. Es reicht insoweit aus, dass in dem streitgegenständlichen Bescheid auf einen anderen Bescheid verwiesen wird, in dem die entsprechende Bezeichnung ausdrücklich enthalten ist (vgl. dazu auch BFH-Entscheidungen vom 28. März 1973 I R 100/71, BFHE 109, 123, BStBl II 1973, 544, unter II.1.; vom 8. April 1986 VIII R 343/82, BFH/NV 1986, 647, unter II.1.b; vom 29. Juni 1988 IV B 70/88, BFH/NV 1989, 613, und in BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120, unter B.III.1.a). |
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(2) Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2006 vom 30. April 2008 wurde am selben Tag und unter der identischen Steuernummer wie der Einkommensteuerbescheid 2006 erlassen, in dem das FA den Kläger ausdrücklich als Insolvenzverwalter bezeichnet hat. Die identische Steuernummer reicht im Streitfall zusammen mit den weiteren Umständen aus, um den Kläger eindeutig in seiner Funktion zu bezeichnen. Das FA hatte den Kläger am 4. April 2008 als Insolvenzverwalter gebeten, die von ihm beigefügte Einkommensteuererklärung zu prüfen und unterschrieben zurückzusenden. Der Kläger hat dementsprechend die mit der Einkommensteuererklärung 2006 verbundene Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach Kenntnisnahme am 9. April 2008 an das FA zurückgesandt. Es unterliegt damit im Streitfall keinen Zweifeln, dass der Kläger den Verlustfeststellungsbescheid vom 30. April 2008 als Insolvenzverwalter erhalten hat. |
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Dem steht auch nicht das Urteil des I. Senats des BFH in BFH/NV 2018, 401 entgegen, in dem dieser entschieden hat, Steuer- und Feststellungsbescheide erfüllten nicht die Voraussetzungen an die hinreichende Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ihres Inhaltsadressaten, wenn sie die Adressaten lediglich in einem Bescheidkopf mit der jeweiligen Steuernummer bezeichneten und weder eine (vollständige oder abgekürzte) Firmenbezeichnung noch eine Anschrift trügen ("leeres Adressfeld"). Der Streitfall unterscheidet sich von dem dortigen Sachverhalt grundlegend, denn der Kläger ist sowohl mit seinem Namen, seiner Adresse als auch mit dem Hinweis auf die Person des Insolvenzschuldners genannt worden. Die Steuernummer ist lediglich ein weiteres Merkmal zur Identifizierung des Adressaten und seiner Funktion. |
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(3) Auch in Bezug auf die Veranlagung 2007 hatte das FA am 15. September 2008 unter Nutzung der neuen Steuernummer den Kläger "als Insolvenzverwalter" gebeten, die beigefügte Einkommensteuererklärung 2007 für Herrn G zu prüfen und unterschrieben zurückzusenden. In seinem Antwortschreiben an das FA vom 1. Oktober 2008 hat der Kläger sowohl Bezug auf das Insolvenzverfahren des G genommen als auch die neue Steuernummer genannt. Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 4. März 2009 erging unter dieser Steuernummer, so dass dem Bescheid zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass Inhaltsadressat der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des G ist. |
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c) Die im Streitfall ausreichende Bestimmtheit der Bescheide steht –im Gegensatz zur Auffassung des Klägers– nicht im Widerspruch zur spezifischen Tätigkeit eines Insolvenzverwalters, aufgrund derer es notwendig sein könnte, den Bezug zum Insolvenzverfahren im Bescheid selbst ausdrücklich herzustellen. |
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aa) Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass es aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu einer "Aufteilung des Unternehmens in mehrere Unternehmensteile" kommt (so BFH-Urteil vom 9. Dezember 2010 V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996, Rz 28 f.), die es auch steuerlich zu unterscheiden gilt. Hieraus ergibt sich aber nicht die Notwendigkeit, auf die Funktion als Insolvenzverwalter ausschließlich im Bescheid konkret hinweisen zu müssen. Diese muss nur nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (s.o. unter II.2.b aa) erkennbar sein. Ist diese Voraussetzung gegeben, können die durch den Bescheid angesprochenen Unternehmensteile nicht mehr verwechselt werden. Der Insolvenzverwalter ist nur dann Adressat eines Festsetzungs- oder Feststellungsbescheids, wenn dieser die Insolvenzmasse betrifft. Demgegenüber sind Steuerforderungen, die sich gegen das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners richten, gegen diesen festzusetzen (BFH-Urteile in BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944, Rz 10; in BFHE 235, 1, BStBl II 2012, 149, Rz 9; in BFHE 238, 319, BStBl II 2013, 131, Rz 14, und in BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367, Rz 39), so dass der Insolvenzschuldner sowohl Inhalts- als auch Bekanntgabeadressat der Steuerbescheide ist, die das insolvenzfreie Vermögen betreffen. Hinsichtlich der Insolvenzforderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dürfen hingegen grundsätzlich keine Bescheide mehr erlassen werden, in denen Besteuerungsgrundlagen festgestellt oder Steuern festgesetzt werden, die die Höhe der zur Insolvenztabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen können (s. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 I R 33/01, BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630). |
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Wird ein Steuerbescheid an den Insolvenzverwalter gerichtet –unabhängig davon, ob sich dies aus dem Bescheid selbst oder zweifelsfrei aus den damit verbundenen Umständen ergibt–, bedeutet dies demzufolge automatisch, dass nach Auffassung des FA die Insolvenzmasse betroffen ist und es sich um Masseverbindlichkeiten handelt. Eine spezifische Verwechslungsgefahr vermag der Senat damit nicht zu erkennen. |
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bb) An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts, sollte das Vorbringen des Klägers zutreffen, dass Finanzbehörden in anderen Insolvenzverfahren Steuerbescheide, die das insolvenzfreie Vermögen betreffen, aufgrund einer unterbliebenen Anpassung der elektronisch erfassten Daten nicht dem Insolvenzschuldner bekannt gegeben hätten, sondern dem Insolvenzverwalter. Die fehlerhafte Bekanntgabe der Bescheide beruht dann nicht auf der (fehlenden) ausdrücklichen Funktionsbezeichnung des Adressaten, sondern –wie der Kläger selbst dargelegt hat– auf der nicht erfolgten Aktualisierung der Steuerdaten. |
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cc) Zwar kann es im Einzelfall –sofern ein entsprechendes Mandatsverhältnis besteht– bei einem fehlenden Hinweis auf die Funktion des Adressaten zunächst unsicher sein, ob der betroffene Insolvenzverwalter den Bescheid als Vermögensverwalter i.S. des § 34 Abs. 3 AO erhält oder als Bevollmächtigter des Insolvenzschuldners. Diese Unklarheit kann aber durch eine den unter II.2.b aa dargestellten Grundsätzen entsprechende Auslegung beseitigt werden. |
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3. Das FG hat zutreffend den Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2006 vom 18. März 2015 sowie die Einkommensteuerbescheide 2007 vom 21. März 2014 und vom 18. März 2015, die sämtlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen, sowie die Einspruchsentscheidungen vom 22. Juli 2014 als rechtmäßig angesehen. |
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a) Das FA konnte diese Bescheide ändern, da –im Gegensatz zur Auffassung des Klägers– in den Jahren 2014 und 2015 keine Festsetzungsverjährung gemäß §§ 169 ff. AO eingetreten war. |
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Das FA hatte den verbleibenden Verlustvortrag zum 31. Dezember 2006 dem Kläger gegenüber am 30. April 2008 wirksam festgestellt (s. oben unter II.2.b bb (2)). Hiergegen hat sich der Kläger am 19. Mai 2008 mit seinem Einspruch gewandt. Damit konnte die Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 3a AO nicht ablaufen, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden worden ist. |
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Entsprechendes gilt für den Einkommensteuerbescheid 2007, den das FA am 4. März 2009 wirksam erlassen hatte (s. oben unter II.2.b bb (3)) und gegen den der Kläger am 18. März 2009 Einspruch eingelegt hat. Insofern konnte auch hier gemäß § 171 Abs. 3a AO keine Verjährung eintreten. |
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b) Im Übrigen weist der erkennende Senat in Bezug auf die Steuerfestsetzung 2007 darauf hin, dass selbst dann, wenn der Einkommensteuerbescheid vom 4. März 2009 nichtig wäre, es dem FA dennoch möglich gewesen wäre, mit Bescheid vom 21. März 2014 die Einkommensteuer 2007 erstmals festzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt war noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten, da nach Auffassung des Senats die Rücksendung der Steuererklärung mit dem unterschriebenen Vermerk "Nicht geprüft, nur zur Kenntnis genommen" keine wirksame Steuererklärung darstellte. |
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aa) Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer –vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 des § 169 Abs. 2 AO– vier Jahre. Sie beginnt nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. Ist eine Steuererklärung einzureichen, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. |
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Da im Streitfall keine wirksame Steuererklärung eingereicht worden ist, begann die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2007 erst nach einer dreijährigen Anlaufhemmung, d.h. mit Ablauf des Jahres 2010. Die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist war danach bei Erlass des Bescheids vom 21. März 2014 noch nicht abgelaufen. |
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bb) § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO regelt nicht ausdrücklich, welche Anforderungen an eine Steuererklärung in formeller Hinsicht zu stellen sind. Dieses gesetzliche Tatbestandsmerkmal bedarf daher der Auslegung unter Berücksichtigung von Wortlaut sowie Sinn und Zweck dieser Bestimmung. So hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass das Einreichen einer nicht unterschriebenen Einkommensteuererklärung den Beginn der regulären Festsetzungsfrist hindert, da eine Steuererklärung die Anlaufhemmung nur beenden kann, wenn sie wirksam ist. Sie muss deshalb insbesondere der gesetzlich vorgeschriebenen Form genügen, vgl. z.B. die Notwendigkeit der eigenhändigen Unterschrift gemäß § 25 Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in der im Jahr der Abgabe der Steuererklärung geltenden Fassung. Die Steuererklärung ist eine formalisierte Auskunft des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters, die dem FA die Festsetzung der Steuer oder die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ermöglichen soll und in der Regel zum Erlass eines Steuerbescheides führt. Mit der Abgabe der formell und materiell ordnungsmäßigen Steuererklärung kommt der Steuerpflichtige seiner Pflicht zur Offenlegung insbesondere des seiner Wissenssphäre zuzurechnenden Sachverhalts nach (zu dem Vorstehenden s. Senatsurteil vom 14. Januar 1998 X R 84/95, BFHE 185, 111, BStBl II 1999, 203, unter II.2.a). Durch die Normierung der Steuererklärungspflicht, die in § 150 Abs. 2 und 3 AO konkretisiert wird, hat der Gesetzgeber die Eigenart der Steuererklärung als grundsätzlich persönlich abzugebende Wissenserklärung hervorgehoben, indem er dem Steuerpflichtigen selbst diese Verpflichtung auferlegt, Angaben in Steuerklärungen nach bestem Wissen und Gewissen zu machen und dies, wenn der amtlich vorgeschriebene Vordruck solches vorsieht, schriftlich zu versichern. Der Steuerpflichtige soll die Verantwortung für seine tatsächlichen Angaben in der Erklärung übernehmen. Durch die auf dem Erklärungsvordruck geleistete Unterschrift wird sichergestellt, dass er sich über die Lückenlosigkeit und die Richtigkeit der ggf. von einer dritten Person, insbesondere einem steuerlichen Berater, vorgenommenen Eintragungen und den Umfang der im Vordruck vorgesehenen Angaben vergewissern kann (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Entscheidungen vom 8. Juli 1983 VI R 80/81, BFHE 139, 158, BStBl II 1984, 13; in BFHE 185, 111, BStBl II 1999, 203, unter II.2.b; vom 26. März 1999 X B 196/98, BFH/NV 1999, 1309, unter 2.; vom 10. November 2004 II R 1/03, BFHE 208, 33, BStBl II 2005, 244, unter II.1.b für die Erbschaftsteuererklärung). |
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Mit einer Unterschrift, die ausdrücklich mit der Einschränkung geleistet wird, die in der Erklärung enthaltenen Angaben seien nicht geprüft, sondern nur zur Kenntnis genommen worden, lehnt der Erklärende –wie der Kläger im Streitfall– indes die Übernahme der Verantwortung für das Erklärte explizit ab. Damit fehlt seiner Erklärung die notwendige Voraussetzung für eine wirksame Steuererklärung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 150 Abs. 2 AO. |
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c) Gründe dafür, dass die angefochtenen Bescheide und die Einspruchsentscheidungen vom 22. Juli 2014 materiell unrichtig sind, wurden vom Kläger weder vorgetragen noch sind sie für den Senat erkennbar. |
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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 2 FGO. |
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5. Mit Einverständnis der Beteiligten (§ 90 Abs. 2 FGO) hat der erkennende Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden. |
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