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II. 1. Der PKH-Antrag ist zulässig. |
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Insbesondere konnte er durch die Antragstellerin persönlich auch ohne Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten wirksam gestellt werden. Denn für PKH-Anträge gilt der in § 62 Abs. 4 FGO angeordnete Vertretungszwang nicht (BFH-Beschluss vom 16. September 2010 XI S 18/10 (PKH), BFH/NV 2010, 2295). |
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2. Gemäß § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Bewilligung von PKH u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier der Fall. |
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a) Dem steht nicht schon entgegen, dass die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde derzeit wegen der Einreichung durch eine vor dem BFH nicht vertretungsbefugte Person gemäß § 62 Abs. 4 FGO unzulässig wäre. Denn einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein dem Vertretungszwang unterliegendes Rechtsmittel wirksam zu erheben, kann gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er noch innerhalb der Rechtsmittelfrist alles ihm Zumutbare unternimmt, um das in seiner Mittellosigkeit liegende Hindernis für die Fristwahrung zu beheben. Insbesondere muss er innerhalb der Monatsfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH schaffen (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 X S 14/12 (PKH), BFH/NV 2012, 1821, unter 3.). |
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b) Die Antragstellerin hat auch in laienhafter Form einen Verfahrensmangel dargelegt, der –die Erhebung einer zulässigen Nichtzulassungsbeschwerde vorausgesetzt, an der es derzeit noch fehlt– zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG führen müsste. |
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Die Antragstellerin rügt ausdrücklich die öffentliche Zustellung des angefochtenen Urteils. Diese war unwirksam, weil die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nicht gegeben waren. |
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Gemäß § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 185 Nr. 1 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und aller obersten Bundesgerichte ist im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) eine öffentliche Zustellung nur als letztes Mittel zulässig. Sie ist nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung nicht oder nur schwer durchführbar ist (BVerfG-Beschluss vom 26. Oktober 1987 1 BvR 198/87, Neue Juristische Wochenschrift 1988, 2361; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2001 VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, unter II.1.; Senatsbeschluss vom 14. April 2011 X B 112/10, BFH/NV 2011, 1376, unter 1.b). |
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Vorliegend hatte die Antragstellerin mitgeteilt, sie sei obdachlos, und die Anschrift einer Beratungsstelle angegeben. Einfache Briefe haben die Antragstellerin über die Beratungsstelle stets erreicht. Im Hinblick auf die Obdachlosigkeit der Antragstellerin war das FG zu einer gesteigerten Wahrnehmung seiner Prozessfürsorgepflicht gehalten. Es durfte sich daher nach nur einem einzigen vergeblichen Zustellversuch nicht damit zufrieden geben, dass die Beratungsstelle sich auf die entsprechende Anfrage des FG hin unter Hinweis auf das Sozialgeheimnis weigerte, eine aktuelle zustellungsfähige Anschrift der Antragstellerin anzugeben, zumal infolge der Obdachlosigkeit ohnehin unwahrscheinlich war, dass eine solche Anschrift bestand. Dem FG musste bewusst sein, dass eine vorschnell angeordnete öffentliche Zustellung in aller Regel dazu führen wird, dass der Empfänger tatsächlich keine Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück erlangt, und daher eine gravierende Einschränkung des Rechtsschutzes darstellt. |
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Wie die Anfrage des BFH bei der Beratungsstelle gezeigt hat, ist diese stets bereit, einfache Briefsendungen anzunehmen und an die Antragstellerin weiterzuleiten. Lediglich förmliche Zustellungen werden nicht entgegengenommen. Unter diesen Umständen und angesichts seiner gesteigerten Prozessfürsorgepflicht war das FG gehalten, für die Bekanntgabe förmlich zuzustellender Schriftstücke einen Weg zu wählen, der –zumindestens zusätzlich– die Übersendung mittels einfachen Briefs an die dem FG bekannte Anschrift der Beratungsstelle vorsah, so dass die Antragstellerin tatsächlich von dem Schriftstück Kenntnis nehmen konnte. |
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c) Aus denselben Gründen war auch die –öffentlich zugestellte– Ladung zur mündlichen Verhandlung unwirksam. Das FG hätte daher nicht ohne die Antragstellerin verhandeln und eine Entscheidung treffen dürfen. |
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Hinzu kommt, dass das FG –selbst dann, wenn die öffentliche Zustellung der Ladung als wirksam anzusehen wäre– die in § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO vorgesehene zweiwöchige Ladungsfrist nicht eingehalten hat. Gemäß § 188 Satz 1 ZPO gilt eine öffentliche Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Die Ladung (Aushang der Benachrichtigung am 20. Mai 2015) gilt daher als am 20. Juni 2015 (Samstag) zugestellt. Da die mündliche Verhandlung schon am 3. Juli 2015 (Freitag) stattfinden sollte, konnte die zweiwöchige Ladungsfrist nicht eingehalten werden. In solchen Fällen ist das Urteil auf eine entsprechende Rüge des Rechtsmittelführers aufzuheben, ohne dass es weiterer Darlegungen bedarf (BFH-Beschluss vom 17. September 2014 IX B 37/14, BFH/NV 2015, 52). |
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3. Trotz der danach gegebenen Erfolgsaussichten einer –noch in zulässiger Weise zu erhebenden– Nichtzulassungsbeschwerde kann der Antragstellerin unter den besonderen Umständen des Streitfalls keine PKH gewährt werden, weil eine solche Rechtsverfolgung mutwillig wäre. |
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a) Gemäß § 114 Abs. 2 ZPO in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine PKH beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. |
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Der Senat hat bereits entschieden, dass Mutwilligkeit auch dann anzunehmen ist, wenn eine zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde zwar vorläufig erfolgreich wäre und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das FG führen würde, zugleich aber feststünde, dass die Klage im zweiten Rechtsgang als unbegründet abzuweisen wäre (Senatsbeschluss vom 24. März 2014 X S 4/14 (PKH), BFH/NV 2014, 1067; Verfassungsbeschwerde mit Beschluss des BVerfG vom 11. Dezember 2014 1 BvR 1911/14 nicht zur Entscheidung angenommen). Da in einem solchen Fall die gesamten Prozesskosten (einschließlich des –bei isolierter Betrachtung erfolgreichen– Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH und der beiden Rechtszüge vor dem FG) von demjenigen zu tragen wären, der letztlich erfolglos das Klageverfahren geführt hätte, würde ein Beteiligter, der die Prozesskosten selbst tragen müsste, von der Einleitung eines solchen Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde absehen. |
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b) Vorliegend hat die Antragstellerin –trotz ungewöhnlich vieler Bemühungen des FA und FG– im Verwaltungs- und Klageverfahren keine Nachweise für die von ihr nachträglich geltend gemachten höheren Fahrtkosten vorlegen können. Bei dieser Sachlage und der insgesamt weitestgehend verweigerten Mitwirkung der Antragstellerin im Verwaltungs- und Klageverfahren ist ausgeschlossen, dass es im zweiten Rechtsgang –ohne Vorlage von Nachweisen– zur Anerkennung der Fahrtkosten und damit zu einem Erfolg der Klage kommen könnte. |
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Auch das Vorbringen der Antragstellerin im PKH-Verfahren sowie dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde deutet nicht darauf hin, dass sie bereit wäre, in einem zweiten Rechtsgang die erforderlichen Belege vorzulegen. Sie hat vielmehr erklärt, aus ihrer Sicht biete die beabsichtigte Rechtsverfolgung schon deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie gesetzlich verpflichtet gewesen sei, ihre Kunden persönlich zur Beratung aufzusuchen. Diese –bereits im Klageverfahren aufgestellte– Behauptung ersetzt aber nicht den Nachweis konkret angefallener Kosten für die Reisen zu ihren Kunden. |
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4. Der Senat stellt die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde bis einen Monat nach Bekanntgabe dieses Beschlusses zurück. Der Antragstellerin wird damit Gelegenheit zur Prüfung einer Rücknahme des von ihr persönlich eingelegten –und daher unzulässigen– Rechtsmittels gegeben. Im Vergleich zu einer förmlichen Entscheidung, mit der die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen würde, wäre die Rücknahme mit einer Ermäßigung der Gerichtsgebühren auf die Hälfte verbunden (vgl. Nr. 6501 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes –GKG–). |
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5. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. In Ermangelung eines Gebührentatbestands nach dem Kostenverzeichnis zum GKG werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 3 Abs. 2 GKG). Kosten, die dem Gegner entstanden sind, werden nicht erstattet (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). |
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