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| II. Der Antrag ist zulässig aber unbegründet und deshalb abzulehnen. |
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| 1. Der vom Antragsteller selbst gestellte Antrag ist zulässig. Für den Antrag besteht kein Vertretungszwang nach § 62a FGO (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 2001 VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692; vom 9. April 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 949, und vom 12. Juli 2007 IX S 10/07 (PKH), BFH/NV 2007, 1918). Dabei kann der angerufene Senat es dahingestellt sein lassen, ob durch die seit dem 1. Juli 2008 geltende Neuregelung des Vertretungszwangs in § 62 Abs. 4 FGO und das Außerkrafttreten des § 62a FGO insofern eine Änderung eingetreten ist, dass ab jetzt auch der Antrag auf PKH vertretungspflichtig ist (vgl. dazu Spindler, Der Betrieb 2008, 1283, 1287). Der Antragsteller hat alle erforderlichen Prozesshandlungen vor dem 1. Juli 2008 vorgenommen; sein Antrag auf PKH samt Begründung ist am 23. Mai 2008 beim BFH eingegangen, seine weitere Stellungnahme am 30. Juni 2008. Entsprechend der Rechtsprechung des BFH zum Verlust der Postulationsfähigkeit des mit der Prozessführung beauftragten Steuerberaters (vgl. BFH-Beschluss vom 21. November 2002 VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485) bleiben die vor Eintritt der Neuregelung vorgenommenen Prozesshandlungen des Antragstellers wirksam. |
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| 2. Der Antrag auf PKH muss jedoch deshalb abgelehnt werden, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. |
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| Der Senat kann bei der gebotenen, aber auch ausreichenden Prüfung des Vortrags des Antragstellers, des Inhalts der Akten und des vom Antragsteller beanstandeten Urteils keinen hinlänglichen Grund i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO erkennen. |
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| a) Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1997 II B 12/97, BFHE 184, 118, BStBl II 1998, 56). Dieses Allgemeininteresse ist auch für den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO erforderlich. Darüber hinaus setzen sowohl § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO als auch § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO voraus, dass es sich um eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage handelt. |
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| b) Das Kriterium der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), das gerade auf ein allgemeines Interesse an der Beantwortung einer Rechtsfrage abzielt (z.B. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2005 I B 79/04, BFH/NV 2005, 1232), kann zwar auch erfüllt sein, wenn sich der Rechtsstreit auf eine Billigkeitsmaßnahme (als streng einzelfallbezogene Maßnahme) bezieht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2002 VI B 205/99, BFH/NV 2002, 1603, und vom 2. August 2006 I B 135/05, nicht veröffentlicht). Soweit die Behörden jedoch ermächtigt sind, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, hat sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 102 FGO). Hat die Verwaltung –wie im Streitfall– in Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessensspielraums Verwaltungsvorschriften erlassen, so haben die Gerichte grundsätzlich nur zu prüfen, ob sich die Behörden an die Verwaltungsanweisungen gehalten haben und ob die Vorschriften selbst einer sachgerechten Ermessensausübung entsprechen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 I R 1/98, BFH/NV 2000, 691, m.w.N.). Dabei ist für die Auslegung einer Verwaltungsvorschrift nicht maßgeblich, wie das FG eine solche Verwaltungsanweisung versteht, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte. Das FG darf daher Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf prüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460, m.w.N.). |
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| c) Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist vom Kläger nicht substantiiert und schlüssig vorgetragen worden und auch nach Aktenlage nicht erkennbar. Dafür reicht nach ständiger Rechtsprechung die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz 61). Es fehlen Darlegungen des Antragstellers, warum der Streitfall, in dem es um eine Billigkeitsmaßnahme –also um eine notwendigerweise einzelfallbezogene Maßnahme– geht, eine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Sein Vorbringen, durch die Feststellung des FA, im außergerichtlichen Verfahren solle der Schuldner nicht bessergestellt werden als bei der Durchführung eines Insolvenzverfahrens, werde generell schon von vornherein jede außergerichtliche Lösung ausgeschlossen, reicht dafür nicht aus. Der Antragsteller missversteht die von ihm als „Sollanweisung“ bezeichnete Aussage, die sinngemäß auch in der Verwaltungsanweisung vom 11. Januar 2002 (BStBl I 2002, 132, 133) enthalten ist. Die „Sollanweisung“ muss im Zusammenhang mit der davor gemachten Aussage gesehen werden, nach der das FA bei der Entscheidung über den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan insbesondere zu beachten hat, dass die Zustimmung des Gläubigers –hier des FA– durch Beschluss des Insolvenzgerichts ersetzt werden kann, wenn dieser im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen berücksichtigt und durch den Schuldenbereinigungsplan nicht schlechtergestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde (vgl. § 309 InsO). Diese gesetzlich geforderte Nicht-Schlechterstellung des Gläubigers sowohl im Verhältnis zu den anderen Gläubigern als auch im Vergleich zu seinen Ansprüchen aufgrund des ansonsten eintretenden Insolvenzverfahrens führt zwangsläufig dazu, dass –spiegelbildlich– der Schuldner nicht bessergestellt werden soll bzw. kann. Letztlich müssen die Leistungen nach dem Schuldenbereinigungsplan und die erzielbaren Leistungen in einem hypothetisch durchgeführten Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung gegenübergestellt werden (vgl. Hess, Insolvenzrecht, Großkommentar, § 309 Rz 95). Dass ein solches außergerichtliches Verfahren dennoch für den Schuldner vorteilhaft und von ihm anzustreben ist, ergibt sich aus der Tatsache, dass der Schuldner durch ein erfolgreiches außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren einen Vergleich erzielt, auf dessen Grundlage ihm ohne die Einschränkungen der Regelungen der Verbraucherinsolvenz mit der damit verbundenen Wohlverhaltensphase ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht wird. |
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| Dass systemimmanente Härten der Gesetzesanwendung auch im Rahmen der sachlichen Billigkeitsprüfung nach §§ 163, 227 AO prinzipiell hinzunehmen sind, kann als grundsätzlich geklärt angesehen werden (BFH-Beschluss vom 17. März 1999 X B 160/98, BFH/NV 1999, 1303). |
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| d) Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das FG-Urteil infolge schwerwiegender materiell-rechtlicher Fehler objektiv willkürlich erscheint und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Lange, Deutsche Steuer-Zeitung 2002, 782, 784). |
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| e) Schließlich beruht das Urteil bei der gebotenen kursorischen Prüfung auch nicht auf einem Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff zugrunde zu legen; insbesondere ist der Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen. Dies bedeutet aber nicht, dass das Gericht verpflichtet ist, sich zu jedem Vorbringen der Beteiligten zu äußern und alle Umstände des Einzelfalls zu erörtern (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 10. Februar 2005 X B 179/03, BFH/NV 2005, 1117). Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und auch denjenigen Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1117). Hinweise auf eine gegenteilige Sachbehandlung durch das FG sind nicht ersichtlich. |
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| 3. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. |
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