Warum gibt es Kaffeesteuer + was wird besteuert?
Die Kaffeesteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer. Im deutschen Steuergebiet (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) unterliegen Kaffee und sogenannte kaffeehaltige Waren der Kaffeesteuer.
Unter dem Begriff Kaffee versteht das Kaffeesteuergesetz grundsätzlich Röstkaffee und löslichen Kaffee, beides auch in entkoffeiniertem Zustand. Neben Kaffee werden auch kaffeehaltige Waren besteuert, sofern es sich um eine Beförderung in das deutsche Steuergebiet handelt. Kaffeehaltige Waren sind Erzeugnisse, die in einem Kilogramm 10 bis 900 Gramm Kaffee enthalten. Hierzu gehören beispielweise kaffeehaltige Süßwaren.
Steuergegenstände sind Röstkaffee, auch entkoffeiniert, der Position 0901 der Kombinierten Nomenklatur und löslicher Kaffee Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, auch entkoffeiniert, der Unterposition 2101 10 der Kombinierten Nomenklatur, bei kaffeehaltigen Waren unterliegt auch der in ihnen enthaltene Kaffeeanteil der Steuer (Anteilbesteuerungen).
Die rohen Kaffeebohnen (Rohkaffee) unterliegen nicht der Kaffeesteuer.
Röstkaffee ist gerösteter Kaffee, der auch entkoffeiniert sein kann, aus Position 0901 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Abs. 3 KaffeeStG).
Löslicher Kaffee sind Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, die auch entkoffeiniert sein können, aus Unterposition 2101 11 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Abs. 4 KaffeeStG).
Die Kaffeemenge für löslichen Kaffee in Form von flüssigen Auszügen, Essenzen und Konzentraten bestimmt sich nach der Trockenmasse (§ 2 Abs. 1 KaffeeStV).
Kann nicht festgestellt werden, ob die Ware Röstkaffee oder löslicher Kaffee ist, ist sie im Zweifel als löslicher Kaffee einzuordnen (§ 2 Abs. 1 KaffeeStV).
Kaffeehaltige Waren sind Erzeugnisse, die in einem Kilogramm 10 bis 900 Gramm Kaffee enthalten. Waren mit einem geringeren Kaffeegehalt werden vom Kaffeesteuerrecht nicht erfasst. Waren mit einem höheren Kaffeeanteil werden als Kaffee besteuert. Kaffeehaltige Waren sind zum Beispiel Cappuccino, Eiskaffee, Café au Lait oder kaffeehaltige Waren aus dem Süßwarenbereich (§ 1 Abs. 5 KaffeeStG).
Berechnung der Kaffeesteuer
- Allgemein: Die Kaffeesteuer wird auf Kaffee erhoben, der in Deutschland eingeführt wird. Die Steuer ist im Verkaufspreis des Kaffees enthalten, sodass Endverbraucher sie indirekt zahlen.
- Steuersätze: Für Röstkaffee beträgt die Steuer 2,19 Euro pro Kilogramm, während löslicher Kaffee mit 4,78 Euro pro Kilogramm besteuert wird.
- Steuerlager: Die Steuer wird fällig, wenn die Kaffeebohnen aus dem Steuerlager entnommen werden, welches oft in Hafennähe für eine effiziente Zollabwicklung eingerichtet ist.
Tipp: Kaffeesteuer-Rechner
Privater Kaffeeimport
- Eigenbedarf: Bis zu einer Menge von zehn Kilogramm pro Person kann Kaffee aus dem europäischen Ausland nach Deutschland eingeführt werden, ohne dass Kaffeesteuer anfällt. Diese Regelung gilt für den persönlichen Gebrauch.
- Anmeldung beim Zoll: Mengen über dem Eigenbedarf müssen beim Zoll angemeldet werden, und es fallen die üblichen Steuern an.
- Ausnahmen: Die deutschen Gebiete Helgoland und Büsingen sind von der Kaffeesteuer ausgenommen. Kaffee kann dort steuerfrei erworben werden, allerdings nur im Rahmen des Eigenbedarfs für die Mitnahme auf das Festland.
- Online-Kauf: Beim Kauf von Kaffee im Internet ist ab dem ersten Kilogramm Kaffeesteuer fällig. Verkäufer sind verantwortlich für die Berechnung und Abführung der Steuer bei Verkäufen an Privatpersonen in Deutschland. Käufer können jedoch in Haftung genommen werden, falls der Verkäufer die Steuer nicht korrekt abführt.
Wichtige Hinweise
- Steuererstattung: Eine Erstattung der Kaffeesteuer ist in der Regel nicht möglich, es sei denn, die Ware wird vor dem ersten Verkauf zerstört.
- Verantwortung des Verkäufers: Seit 2010 liegt die Verantwortung für die Berechnung und Zahlung der Kaffeesteuer bei Verkäufen an deutsche Privatpersonen beim Verkäufer. Es ist ratsam, kleinere Versandhändler aus dem Ausland, die möglicherweise nicht mit dieser Regelung vertraut sind, darauf hinzuweisen.
Wann entsteht die Kaffeesteuer?
Die Steuer entsteht dadurch, dass Kaffee aus dem Steuerlager (Herstellungsbetriebe, Kaffeelager) entfernt wird und sich kein (weiteres) Steueraussetzungsverfahren anschließt oder dass Kaffee im Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird.
Wer zahlt die Kaffeesteuer?
Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers. Bei Bezug von Kaffee aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken entsteht die Steuer mit der Empfangnahme des Kaffees im Steuergebiet. Die Steuer schuldet der Bezieher. Bei der Einfuhr aus einem Drittland gelten für die Entstehung der Steuer und für die Person des Steuerschuldners die Zollvorschriften sinngemäß.
Wie hoch ist die Kaffeesteuer?
Die Höhe der Kaffeesteuer richtet sich grundsätzlich danach, ob das zu versteuernde Produkt Röstkaffee, löslicher Kaffee oder eine kaffeehaltige Ware ist. Der Steuertarif beträgt:
- für Röstkaffee 2,19 € je Kilogramm,
- für löslichen Kaffee 4,78 € je Kilogramm.
Steuerbefreiung/ Steuerentlastung: In besonderen Fällen sieht das Kaffeesteuerrecht vor:
- Steuerbefreiungen z.B. für von Rohkaffeehändlern probeweise hergestellten Kaffee, um Qualität und Eigenschaften von Rohkaffee festzustellen und zu überprüfen oder von Kaffee, der in Privathaushalten zum Eigenverbrauch hergestellt wird,
- Steuerentlastungen für nachweislich mit Kaffeesteuer belasteten Kaffee, wenn dieser in ein Steuerlager aufgenommen oder aus dem Steuergebiet an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert wurde und für nachweislich mit Kaffeesteuer belastete kaffeehaltige Waren, wenn diese Waren aus dem Steuergebiet ausgeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat geliefert wurden.
Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kaffeesteuer ist das Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2150, 2199), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBL. I S. 2924).
Wer erhebt diese Steuer?
Die Kaffeesteuer wird von Bundesfinanzbehörden (Zollverwaltung) erhoben. Ihr Aufkommen steht dem Bund zu.
Wie hat sich die Steuer entwickelt?
Mit dem Siegeszug des Kaffees in Europa kam im 17. Jahrhundert auch seine fiskalische Bedeutung auf, die von Anfang an bis in die jüngste Zeit gewöhnlich in der Form eines Einfuhrzolles erfolgte. Unter Friedrich dem Großen wurde in Preußen 1781 ein staatliches Kaffeemonopol errichtet, das 1787 als wenig erfolgreich wieder aufgegeben wurde. Die Kaffeezölle gehörten im 19. Jahrhundert zu den wichtigsten Finanzzöllen der deutschen Einzelstaaten, wurden im Deutschen Zollverein von 1853 bis 1860 wesentlich gesenkt und, seit 1871 dem Reich zugewiesen, von der Reichsfinanzreform im Jahre 1909 an wieder spürbar heraufgesetzt. Als nach der Währungsreform von 1948 die Zollsätze für Kaffee neu geregelt werden sollten, hätte es dazu der Entscheidung des (nicht mehr funktionsfähigen) Kontrollrates der Besatzungsmächte bedurft; als Ausweg wurde stattdessen durch Gesetz vom 22. Juni 1948 im Vereinigten Wirtschaftsgebiet (1949 auch in Berlin-West) die Kaffeesteuer als neue Verbrauchsteuer eingeführt, die 1949 durch das Bonner Grundgesetz dem Bund zugewiesen wurde. Mit der Einführung des freien Binnenmarktes und dem Wegfall der Grenzkontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen zum 1. Januar 1993 wurde das Kaffeesteuergesetz von der an den Grenzübertritt anknüpfenden Rohkaffeebesteuerung auf eine Fertigproduktsteuer umgestellt und der Systematik der übrigen, innerhalb der Gemeinschaft harmonisierten Verbrauchsteuern angepasst. Die Kaffeesteuer gehört nicht zu den harmonisierten Verbrauchsteuern. Das Aufkommen betrug 2003 rund 1,0 Mrd. €.
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