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1. Die gemäß § 133a FGO statthaften Anhörungsrügen sind als unzulässig zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO), da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO entspricht. |
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a) Auch die Darlegung der Gehörsverletzung im Rahmen der Anhörungsrüge verlangt eine schlüssige, substantiierte und nachvollziehbare Darlegung, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht –gemeint ist dabei der Bundesfinanzhof (BFH) und nicht etwa das FG– nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können. Die Anforderungen an die Darlegung nach § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO entsprechen denjenigen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO bei einer Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. weiterführend Senatsbeschluss vom 03.11.2010 – X S 28/10, BFH/NV 2011, 203, Rz 6, m.w.N.). |
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Schlüssig ist ein solcher Vortrag, wenn die angegebenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, den behaupteten Gehörsverstoß ergeben (so zu Recht Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 133a Rz 13). Ungeeignet ist ein Vortrag, der nur vordergründig eine Gehörsverletzung rügt, sich aber erkennbar gegen die Richtigkeit der rechtlichen Würdigung des Gerichts wendet. Denn die Anhörungsrüge dient nicht dem Zweck, die angefochtene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen (vgl. insoweit auch BFH-Beschluss vom 29.10.2012 – I S 11/12, BFH/NV 2013, 394, Rz 18, m.w.N.). |
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b) Den Darlegungsanforderungen an eine Gehörsrüge werden die Anhörungsrügen der Rügeführer nicht gerecht. |
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aa) Soweit die Rügeführer vortragen, dass der Senat ihren Vortrag zur Schätzungsbefugnis, insbesondere auch zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung wie zur Höhe der Schätzung nicht zur Kenntnis genommen hat, rügen sie nur vordergründig eine Gehörsverletzung. Erkennbar, dies zeigt insbesondere die Wiederholung ihres Vortrags aus der Beschwerdebegründung, wenden sie sich allein gegen die Richtigkeit der rechtlichen Würdigung des Senats. Ein solcher Vortrag ist jedoch schon nicht geeignet, eine Anhörungsrüge zu begründen. |
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bb) Das Gleiche gilt in Bezug auf das Vorbringen der Rügeführer, der Senat habe sich auf eine vermeintliche Umkehr der Feststellungslast beschränkt und deshalb den Vortrag der Rügeführer zur Beweislastumkehr nicht beachtet. Darüber hinaus ist dieser Vortrag auch unschlüssig. Selbst wenn die Ausführungen der Rügeführer zuträfen, hätten sie schon nicht die behauptete Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch den Senat zur Folge. |
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cc) Weiterhin verkennen die Rügeführer offensichtlich, dass sie sich im Beschwerdeverfahren allein mit der vom FG angewandten Richtsatzschätzung auseinanderzusetzen hatten. Soweit sie dagegen auf den vom FA durchgeführten inneren Betriebsvergleich in Form eines Zeitreihenvergleichs und damit auch auf die angeblich noch vorhandenen, dem FG und dem BFH aber nicht übersandten weiteren Akten der Betriebsprüfung verweisen, ist ihr Vortrag deshalb schon nicht (mehr) entscheidungserheblich. Eines besonderen Hinweises des Senats an die steuerlich beratenen Rügeführer bedurfte es insoweit nicht. |
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dd) Unsubstantiiert bleibt darüber hinaus der Vorwurf der Rügeführer, der Senat habe sich mit ihren geltend gemachten Verfahrensrügen nicht bzw. nicht ausreichend auseinandergesetzt. Insoweit bedurfte es zum einen einer ausführlichen Darlegung der Rügeführer, welche ihrer Verfahrensrügen entscheidungserheblich in Bezug auf die Richtsatzschätzung des FG sei und was sie insoweit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren noch vorgetragen hätten. Die nur pauschal gehaltenen Ausführungen der Rügeführer reichen nicht aus. Denn wie bereits auf Seite 11 des Beschlusses vom 21.12.2018 – X B 157/17 vom Senat dargelegt, erläutern die Rügeführer nicht, inwieweit die Akten der Betriebsprüfung, deren Beiziehung sie verlangen, für die Richtsatzschätzung des FG von Belang sind. |
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ee) Letztlich legen die Rügeführer, wenn auch sehr umfangreich, dar, warum der Senat ihren einzelnen Rechtsansichten im Beschwerdeverfahren nicht gefolgt ist. Eine Gehörsverletzung stellt dies nicht dar. Vielmehr wenden sich die Rügeführer (wiederum) allein dagegen, dass der Senat sie nicht "erhört" hat, sich also ihren Ansichten nicht angeschlossen hat (vgl. insoweit auch Senatsbeschluss vom 07.09.2017 – X B 52/17, BFH/NV 2018, 221, Rz 22, m.w.N.). |
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ff) Soweit die Rügeführer im Rahmen ihrer Anhörungsrügen die fehlende Akteneinsicht und Übersendung von Fotokopien als Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs ansehen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom 30.08.2018 – X B 157/17 verwiesen. Im Rahmen des sich hieran anschließenden Anhörungsrügeverfahrens war eine solche Akteneinsicht schon aufgrund deren Unzulässigkeit nicht zu gewähren (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17.10.2018 – X S 37/18, unter II.2., m.w.N.). |
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c) Die Anhörungsrüge der Rügeführerin gegen den Senatsbeschluss vom 21.12.2018 – X S 10/18 im Verfahren wegen der AdV der Einkommensteuer, des Gewerbesteuermessbetrags und der Umsatzsteuer 2000 bis 2002 ist darüber hinaus unzulässig, weil die Rügeführerin in diesem Verfahren nicht beteiligt war. |
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2. Die beantragte Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO wie auch die Akteneinsicht nebst Übermittlung von Aktenkopien der personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2 DSGVO sind nicht zu gewähren. |
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a) Eine Akteneinsicht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO, die im vorliegenden Fall lediglich die Gerichtsakten im Beschwerdeverfahren X B 157/17 wie diejenigen im Aussetzungsverfahren X S 10/18 betreffen kann, scheidet bereits aufgrund der Unzulässigkeit der Anhörungsrüge aus (weiterführend vgl. Senatsbeschluss vom 17.10.2018 – X S 37/18, unter II.2., m.w.N.). |
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b) Besondere, über § 78 FGO hinausgehende Rechte, können auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2 DSGVO im hier vorliegenden gerichtlichen Verfahren hergeleitet werden. |
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Nach Art. 15 DSGVO hat eine Person zwar ein Recht auf Auskunft über die ihn betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten. Als besondere Form der Auskunftserteilung kann hierzu auch das Akteneinsichtsrecht gehören (vgl. nur Krumm, Der Betrieb 2017, 2182 (2193), m.w.N.). Anders als § 2a Abs. 5 der Abgabenordnung normiert die FGO jedoch keine Anwendung des Art. 15 Abs. 1 DSGVO im Finanzgerichtsverfahren. Dieser Ausschluss der Anwendung der DSGVO entspricht der Regelung des Art. 23 Abs. 1 Buchst. f DSGVO zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und zum Schutz von Gerichtsverfahren (vgl. insoweit auch Bieresborn/Giesberts-Kaminski, Die Sozialgerichtsbarkeit 2018, 530 (535); a.A. anscheinend Bareither/Großmann/Uterhark, Betriebsberater 2019, 1111, die ohne Begründung auch im Bereich der Klageverfahren ein weites Akteneinsichtsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO annehmen). Denn Prozessordnungen wie die FGO gehen auch weiterhin dem Datenschutzrecht und damit auch dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO vor (vgl. dazu die Stellungnahme der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Bundesratsstellungnahme vom 23.03.2017 zu Nr. 6, BTDrucks 18/11655, 27, unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 3 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes 2003). |
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3. Die Anträge, die Vollziehung einstweilen auszusetzen, sind schon deswegen abzulehnen, weil die Anhörungsrügen ohne Erfolg sind. |
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Nach Nr. 6400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes fällt eine Festgebühr für jede Anhörungsrüge von 60 EUR an. |
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