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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt wurden, liegen solche nicht vor. |
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1. Das angefochtene FG-Urteil ist revisibel, soweit das FG aus dem von ihm dem Bestande und dem Inhalt nach festgestellten irrevisiblen Landesrecht, dem Hessischen Spielbankgesetz, Schlüsse auf die Anwendbarkeit von Vorschriften des Bundesrechts, der AO, gezogen hat (vgl. allgemein Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 08.03.1995 – II R 10/93, BFHE 177, 276, BStBl II 1995, 432, unter II.3., Rz 19). |
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2. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu. |
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a) Das FA sieht es als klärungsbedürftig an, ob "die Erstattung in einem geänderten Abrechnungsbescheid, der auf einer abweichenden Tilgung von Spielbankabgabe auf die Umsatzsteuer bzw. auf einer abweichenden Anrechnung von Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe beruht, zu einem Anspruch auf Festsetzung von Erstattungszinsen gemäß § 233a Abs. 5 i.V.m. Abs. 3, § 238, § 239 Abs. 2 AO" führt. |
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b) Diese Rechtsfrage bedarf keiner weiteren Klärung; sie ist zu verneinen. |
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Der Wortlaut des § 233a AO sieht für einen –wie nach den Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) im Streitfall gegebenen– Sachverhalt keine Verzinsung vor. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht, da sich der AO kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts entnehmen lässt, dass Ansprüche des Steuerpflichtigen aus dem Steuerschuldverhältnis stets zu verzinsen seien; vielmehr werden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2009 – I R 48/09, BFH/NV 2010, 827, unter II.4., Rz 14). Soweit sich dabei Verzinsungslücken ergeben, ist dies de lege lata hinzunehmen (vgl. BFH-Beschluss vom 18.09.2007 – I R 15/05, BFHE 219, 1, BStBl II 2008, 332, unter III.1.b, Rz 15). |
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3. Danach ist die Revision auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen. Denn hierbei handelt es sich um einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung, weshalb dieselben Zulassungsgrundsätze gelten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20.03.2018 – III B 135/17, BFH/NV 2018, 705, Rz 5; vom 30.01.2019 – II B 104/17, BFH/NV 2019, 401, Rz 4). |
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4. Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO hat das FA nicht hinreichend dargetan. |
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Zur schlüssigen, den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Darlegung einer Divergenzrüge gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 08.08.2019 – X B 117/18, BFH/NV 2019, 1219, Rz 27, m.w.N.). |
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Dem wird das FA mit seinen Rechtsausführungen nicht gerecht. |
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5. Die Revision ist schließlich nicht ausnahmsweise aufgrund geltend gemachter materieller Fehler der Vorentscheidung zuzulassen. |
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a) Zwar kann gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO die Revision u.a. auch dann zuzulassen sein, wenn dem FG ein so schwerwiegender Rechtsfehler unterläuft, dass eine greifbar gesetzeswidrige oder willkürliche Entscheidung vorliegt, deren Fortbestehen das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigen würde und einer Korrektur durch das Revisionsgericht bedarf (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 02.07.2019 – VIII B 99/18, BFH/NV 2019, 1348, Rz 6). |
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b) Die Annahme einer greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung muss aber auf ganz ungewöhnliche Fallgestaltungen beschränkt bleiben. So kann eine greifbare Gesetzeswidrigkeit bejaht werden, wenn eine Entscheidung jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt, auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte, oder wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat oder eine solche Vorschrift völlig unvertretbar ausgelegt hat. Nur in solchen Fällen beruht das angegriffene Urteil auf einem gravierenden, unerträglichen und außerdem offensichtlichen, d.h. ohne Weiteres erkennbaren Rechtsverstoß. Diese besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift substantiiert darzulegen, insbesondere der schwerwiegende Fehler, seine Offensichtlichkeit sowie seine Korrekturmöglichkeit im Revisionsverfahren. Unterhalb dieser Schwelle liegende –ggf. auch erhebliche– Rechtsfehler reichen dagegen nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16.08.2013 – III B 28/12, BFH/NV 2013, 1936, Rz 3; vom 22.05.2019 – IV B 11/18, BFH/NV 2019, 1136, Rz 43; in BFH/NV 2019, 1348, Rz 7). |
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Die Voraussetzungen hierfür hat das FA allerdings nicht dargetan. |
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6. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). |
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. |
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