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Die Beschwerde ist –bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit– jedenfalls unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind überwiegend nicht hinreichend dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor. |
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1. Die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Verfahren XI B 18/18 bereits deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil sie keine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage aufgeworfen hat, die das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (vgl. zu diesem Erfordernis Beschlüsse des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 26. September 2017 XI B 65/17, BFH/NV 2018, 240, Rz 12 f.; vom 2. Januar 2018 XI B 81/17, BFH/NV 2018, 457, Rz 15). Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grund die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 27. November 2017 III B 179/16, BFH/NV 2018, 350, Rz 8, m.w.N.). |
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2. Mit ihrem Vortrag, das Urteil des FG stehe in Widerspruch zu den BFH-Urteilen vom 24. November 2011 V R 13/11 (BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298) und vom 6. Dezember 2012 V R 1/12 (BFH/NV 2013, 906), hat die Klägerin den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) wegen Divergenz nicht hinreichend dargelegt. |
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a) Zur schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss der Beschwerdeführer tragende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander so gegenüberstellen, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 XI B 49/14, BFH/NV 2015, 363, Rz 14; vom 17. November 2015 XI B 52/15, BFH/NV 2016, 431, Rz 28). |
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b) Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Klägerin hat zwar in der Beschwerdebegründung angebliche Divergenzentscheidungen benannt, aber keine voneinander abweichenden Rechtssätze der angeblichen Divergenzentscheidungen und der Vorinstanz derart gegenübergestellt, dass eine Abweichung erkennbar wird. |
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c) Eine zur Zulassung wegen Divergenz führende Nichtübereinstimmung im Rechtsgrundsätzlichen läge außerdem selbst dann nicht vor, wenn das FG von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgegangen und diese lediglich unzutreffend auf den Einzelfall angewendet hätte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2017 V B 48/16, BFH/NV 2017, 629, Rz 11; vom 27. Februar 2018 XI B 97/17, BFH/NV 2018, 738, Rz 9). |
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d) Im Streitfall steht das Urteil der Vorinstanz aber ohnehin in Einklang mit der Rechtsprechung des BFH. |
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aa) Entgegen der Annahme der Beschwerde hat das FG im Streitfall zu Recht angenommen, das FA habe sein Ermessen im Ablehnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung erkannt und ermessensfehlerfrei ausgeübt. Das FA habe zu Recht berücksichtigt, dass weder die Klägerin noch der Insolvenzverwalter der Forderungsanmeldung des FA widersprochen hätten, obwohl die Möglichkeit bestanden habe, mit dem Bestreiten des Tabelleneintrags Einwendungen gegen die vom FA zur Tabelle angemeldete Umsatzsteuer vorzubringen. |
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bb) Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Da für die Klägerin nach der Rechtsprechung des BFH die Möglichkeit bestand, durch einen Widerspruch gemäß § 178 Abs. 2 i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) den Eintritt der Urteilswirkung des Tabelleneintrags zu verhindern (vgl. BFH-Urteile vom 16. Mai 2017 VII R 25/16, BFHE 257, 515, BStBl II 2017, 934; vom 27. September 2017 XI R 9/16, BFHE 259, 221, BFH/NV 2018, 75), durfte das FA den auf § 130 AO gestützten Änderungsantrag der Klägerin nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile in BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, Rz 50; in BFH/NV 2012, 711, Rz 13; in BFH/NV 2013, 906, Rz 13; vom 11. Dezember 2013 XI R 22/11, BFHE 244, 209, BStBl II 2014, 332, Rz 31 und 32; vom 22. Oktober 2014 I R 39/13, BFHE 247, 300, BStBl II 2015, 577, Rz 27) ermessensfehlerfrei ablehnen. Das Versäumnis der Klägerin, der Forderungsanmeldung im Prüfungstermin nicht widersprochen zu haben, geht auch insoweit zu ihren Lasten. |
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cc) Eine Änderung nach § 164 Abs. 2 AO (vgl. BFH-Urteil in BFHE 247, 300, BStBl II 2015, 577, Rz 18 ff.) oder § 172 ff. AO (vgl. BFH-Urteil in BFHE 259, 221, BFH/NV 2018, 75, Rz 42) ist ebenfalls nicht möglich. Einwendungen des Steuerpflichtigen gegen die Steuerforderungen des FA sind durch den Widerspruch im Prüfungstermin geltend zu machen. |
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3. Da die Vorentscheidung zutreffend ist, ist die Revision auch nicht wegen eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers des FG i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen. Auf die Frage, ob dieser Zulassungsgrund ebenfalls nicht hinreichend dargelegt ist (zu den Anforderungen hieran BFH-Beschluss vom 20. Februar 2018 XI B 129/17, BFH/NV 2018, 641, Rz 12, m.w.N.), kommt es deshalb nicht mehr an. |
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4. Soweit die Beschwerde rügt, die Begründung des FG sei widersprüchlich und stehe nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des BFH wendet sich die Klägerin im Übrigen gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehört jedoch revisionsrechtlich dem materiellen Recht an. Die Klägerin macht daher einen materiellen Fehler geltend, der –so er denn vorläge– grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision rechtfertigen würde, aber keinen Verfahrensfehler (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Juni 2014 XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584, Rz 47; vom 2. März 2017 XI B 81/16, BFH/NV 2017, 748, Rz 30, 34). |
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5. Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO von einer weiteren Begründung ab. |
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