XI B 30/19 – Zur Vorgreiflichkeit der Entscheidung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 4.3.2020, XI B 30/19
ECLI:DE:BFH:2020:B.040320.XIB30.19.0

Zur Vorgreiflichkeit der Entscheidung

Leitsätze

NV: Wirtschaftliche Interessen (z.B. Möglichkeit der Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen) reichen für einen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO nicht aus (Bestätigung der Rechtsprechung).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 13.03.2019 – 6 K 1030/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

 
I.
1 
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Eigentümer eines mit einem Vorder- und einem Hinterhaus bebauten Grundstücks. Das Hinterhaus besteht aus drei Wohnungen, von denen zwei zu Wohnzwecken vermietet sind. Im Vorderhaus hat der Kläger Räumlichkeiten unter Ausweis der Umsatzsteuer an einen Imbissbetrieb vermietet. Ferner befindet sich in diesem Objekt noch eine kleine Dachgeschosswohnung, die ebenfalls zu Wohnzwecken vermietet ist.
2 
Die Umsatzsteuererklärung des Streitjahres 2015 ging beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt –FA–) am 05.05.2017 ein. Danach ergab sich ein Vorsteuerüberhang von … EUR. Das FA folgte den Angaben des Klägers nicht und setzte die Umsatzsteuer 2015 durch Bescheid vom 17.10.2017 abweichend auf … EUR fest. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 28.05.2018 als unbegründet zurück. Es war der Ansicht, dass die steuerpflichtig vermietete Fläche mit 11,81 % der Gesamtfläche zu berücksichtigen sei und nicht –wie der Kläger meint– mit 14,39 %. Die vom Kläger ansonsten geltend gemachten vorsteuerbelasteten Kosten seien als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig.
3 
Das Hessische Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom 13.03.2019 – 6 K 1030/18 die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Es folgte dem Verteilungsschlüssel des FA in Höhe von 11,81 %. Die Flächenanteile des Klägers könnten wegen Widersprüchen zu anderen Erklärungen nicht berücksichtigt werden. Die zur Aufklärung angeforderten Nachweise seien nicht vorgelegt worden.
4 
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die Revision sei wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) des FG zuzulassen.

Entscheidungsgründe

 
II.
5 
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Verfahrensfehler sind teilweise nicht hinreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.
6 
1. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes –GG–, § 96 Abs. 2 FGO, § 76 Abs. 2 FGO) vor.
7 
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und –gegebenenfalls– Beweisergebnissen zu äußern, sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten (vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 10.12.2012 – VI B 135/12, BFH/NV 2013, 569, Rz 6; vom 15.05.2019 – IX B 105/18, BFH/NV 2019, 922, Rz 7, m.w.N.). Darüber hinaus gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, für die Prozessbeteiligten überraschende Entscheidungen zu unterlassen. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten Gesichtspunkt stützt und dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretener Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlungen nicht rechnen musste. Dies kann u.a. der Fall sein, wenn ein entscheidungserheblicher Umstand vom FG erst mit dem Endurteil in das Verfahren eingebracht wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23.10.2015 – IX B 92/15, BFH/NV 2016, 217, Rz 2; in BFH/NV 2019, 922, Rz 7).
8 
b) Danach liegt im Streitfall keine Überraschungsentscheidung vor; denn nach dem berichtigten Protokoll (s. Beschluss des FG vom 29.04.2019) hat das FG die Prozessbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass wegen einer Vorlage von Belegen eine Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht komme. Es war somit der Prozessbevollmächtigten bekannt, dass das FG nicht beabsichtigt hatte, weitere Ermittlungen in dieser Hinsicht vorzunehmen, so dass von einer verbotenen Überraschungsentscheidung des FG nicht ausgegangen werden kann. Überdies wurde der Prozessbevollmächtigten vom FG mit Verfügung vom 11.01.2019 aufgegeben, die streitigen Vorsteuerbeträge nachzuweisen und zu den vom FA vorgelegten klägerischen Materialien, die zur Schätzung des streitbefangenen Vorsteueransatzes geführt haben, Stellung zu nehmen.
9 
Der rechtskundig vertretene Kläger hatte daher in der mündlichen Verhandlung und vorher hinreichend Gelegenheit, sich hierzu zu äußern und im Rahmen der ihm obliegenden Feststellungslast darzulegen, dass sich aus den noch vorzulegenden Belegen ein anderer Vorsteueransatz ergibt. Da die Prozessbevollmächtigte insoweit beim FG "rügelos" zur Sache verhandelt hat, hat der Kläger darüber hinaus sein verfahrensfehlerbezogenes Rügerecht verloren (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. allgemein BFH-Beschlüsse vom 07.10.2010 – IX B 83/10, BFH/NV 2011, 61, Rz 4; in BFH/NV 2016, 217, Rz 4).
10 
2. Soweit der Kläger eine Verletzung der dem FG obliegenden Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO rügt, weil sich das FG ohne Sachaufklärung der Behauptung des FA zum Aufteilungsschlüssel angeschlossen habe, hat seine Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg.
11 
a) Die Sachaufklärungspflicht dient dazu, die Spruchreife der Klage herbeizuführen. Somit hat das FG nur das aufzuklären, was aus seiner materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserheblich ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 05.08.2011 – III B 144/10, BFH/NV 2011, 1915, Rz 8; vom 18.07.2012 – V B 99/11, BFH/NV 2012, 1818, Rz 6; vom 12.10.2012 – XI B 51/12, BFH/NV 2013, 220, Rz 10). Um einen Sachaufklärungsmangel hinreichend darzulegen, hätte der fachkundig vertretene Kläger vortragen müssen, welche konkreten Tatsachen das FG habe aufklären und welche genau bezeichneten Beweise es von Amts wegen habe erheben müssen, weshalb er nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat und weshalb sich die Beweiserhebung dem FG auch ohne besonderen Antrag als erforderlich habe aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme –auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG– zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 29.01.2010 – III B 50/09, BFH/NV 2010, 919, Rz 6; in BFH/NV 2012, 1818, Rz 6; in BFH/NV 2013, 220, Rz 10). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
12 
b) Die Sachaufklärungsrüge ist auch nicht geeignet, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, die ein fachkundig vertretener Beteiligter selbst in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhandlung beim FG hätte stellen können (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18.04.2012 – I B 123/11, BFH/NV 2012, 1299, Rz 18; in BFH/NV 2012, 1818, Rz 7). Ein umsichtiger Prozessvertreter muss vielmehr stets gewärtigen, dass das Gericht die Beweismittel abweichend würdigt, und er ist deshalb gehalten, vorsorglich alle von ihm für zweckmäßig erachteten Beweisanträge zu stellen und ihre Ablehnung gegebenenfalls rechtzeitig zu rügen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 1299, Rz 19; in BFH/NV 2012, 1818, Rz 7). Auch dies ist nicht geschehen.
13 
3. Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt ebenfalls nicht vor.
14 
Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt nicht bereits deshalb vor, weil das FG –wie im Streitfall– den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt hat oder die Würdigung fehlerhaft erscheint; insoweit könnte es sich um einen materiell-rechtlichen Fehler handeln, nicht indes um einen Verfahrensverstoß (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.01.2006 – VIII B 113/05, BFH/NV 2006, 803, unter 1., Rz 7; vom 05.05.2014 – III B 156/13, BFH/NV 2014, 1208, Rz 25; vom 24.06.2014 – XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584, Rz 47; vom 03.02.2016 – XI B 53/15, BFH/NV 2016, 954, Rz 36). Selbst Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sind in der Regel materiell-rechtliche Fehler und können nicht als Verfahrensmangel gerügt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20.06.2012 – X B 1/12, BFH/NV 2012, 1616, Rz 9; vom 19.09.2013 – III B 47/13, BFH/NV 2014, 72, Rz 13; vom 09.04.2014 – XI B 89/13, BFH/NV 2014, 1228, Rz 22; in BFH/NV 2016, 954, Rz 36).
15 
4. Mit seinem Beschwerdevorbringen rügt der Kläger im Kern, dass das FG aufgrund der von ihm vorgelegten Dokumente hätte entscheiden müssen, dass die Voraussetzungen für den begehrten Vorsteuerabzug objektiv vorliegen. Damit legt der Kläger aber keinen Revisionsgrund dar, sondern stellt die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage. Dies vermag die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 09.04.2014 – XI B 128/13, BFH/NV 2014, 1224, Rz 20; vom 21.01.2015 – XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864, Rz 29; jeweils m.w.N.; in BFH/NV 2016, 954, Rz 37).
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5. Des Weiteren hat der Kläger auch einen Verstoß des FG gegen § 74 FGO nicht schlüssig dargelegt.
17 
a) Nach § 74 FGO kann das FG, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde ausgesetzt wird. Mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift, einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden und eine möglichst ökonomische Prozessführung zu gewährleisten, ist das Merkmal des sog. vorgreiflichen Rechtsverhältnisses i.S. von § 74 FGO weit auszulegen. Es erfordert keine rechtliche Bindung der vorgreiflichen Entscheidung; ausreichend ist vielmehr, dass die Entscheidung in dem anderen Verfahren in rechtlicher Hinsicht für das auszusetzende Verfahren von Bedeutung ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 07.05.2014 – I R 59/13, BFH/NV 2014, 1752, Rz 11, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 02.10.2017 – VI B 9/17, BFH/NV 2018, 200, Rz 4; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 74 FGO Rz 7, m.w.N.).
18 
b) Im Streitfall fehlt es daran, dass ein anderes Verfahren in rechtlicher Hinsicht für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist. Die Auswirkungen der beim FG anhängigen Verfahren des Klägers zur Einkommensteuer 2004 bis 2014 und zu den gesonderten Verlustfeststellungsbescheiden zum 31.12.2004 bis 31.12.2014 (Az. 4 K 343/17) auf das hier streitige Verfahren stellen sich –wenn überhaupt– als rein wirtschaftlich dar (durch gegebenenfalls mögliche Aufrechnungen). Wirtschaftliche Interessen sind indes nicht geeignet, eine Aussetzung des Verfahrens zu erreichen (z.B. BFH-Beschluss vom 02.09.1987 – VII B 52/86, BFH/NV 1987, 172; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 74 Rz 3; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler –HHSp–, § 74 FGO Rz 51).
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6. Ebenso wenig liegt wegen der körperlichen Behinderung des Klägers eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG) vor.
20 
a) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) leitet in ständiger Rechtsprechung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes den Anspruch auf ein faires Verfahren als "allgemeines Prozessgrundrecht" ab. Danach muss der Richter das Verfahren so gestalten, wie die Parteien bzw. Beteiligten es von ihm erwarten dürfen. Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten, insbesondere aber darf er aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 06.04.1998 – 1 BvR 2194/97, Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 1998, 2044, Rz 8, m.w.N.; vom 18.07.2013 – 1 BvR 1623/11, NJW 2014, 205, Rz 20, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 05.02.2014 – X B 138/13, BFH/NV 2014, 720, Rz 25; Lange in HHSp, § 115 FGO Rz 243).
21 
b) Im Streitfall liegt eine solche Rechtsverletzung nicht vor. Der Kläger mag aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht in der Lage gewesen sein, die vom FG festgestellten Widersprüche selbst aufzudecken; jedoch war er durch eine Prozessbevollmächtigte vertreten, deren Aufgabe es im Streitverfahren war, diese Widersprüche gegebenenfalls aufzuklären. Eine Verletzung der Grundsätze des fairen Verfahrens ergibt sich daraus nicht.
22 
7. Der Senat sieht von einer weitergehenden Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
23 
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: bundesfinanzhof.de