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II. Die gemäß § 128 Abs. 3 FGO zulässige Beschwerde des FA ist unbegründet; sie ist daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 FGO). |
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1. Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen. |
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a) Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 2012 V B 82/11, BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809, Rz 9; vom 3. April 2013 V B 125/12, BFHE 240, 447, BFH/NV 2013, 1049, Rz 12; vom 11. Juli 2013 XI B 41/13, BFH/NV 2013, 1647, Rz 16, jeweils m.w.N.). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12; in BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809, Rz 9; in BFHE 240, 447, BFH/NV 2013, 1049, Rz 12; in BFH/NV 2013, 1647, Rz 16, jeweils m.w.N.). Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809, Rz 9; in BFHE 240, 447, BFH/NV 2013, 1049, Rz 12; in BFH/NV 2013, 1647, Rz 16, jeweils m.w.N.). |
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b) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes in diesem Sinne können sich u.a. aus einem möglichen Verstoß des Steuergesetzes gegen eine unionsrechtliche Bestimmung ergeben (vgl. BFH-Beschluss vom 30. November 2000 V B 187/00, BFH/NV 2001, 657, unter II.3.; ferner Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 69 Rz 88, m.w.N.). |
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2. Nach diesen Maßstäben bestehen im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre 2008 und 2009. |
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a) Die in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden besteuerten Umsätze der Antragstellerin sind zwar nicht nach § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei, weil sie –nach den unwidersprochenen Feststellungen des FG– weder eine von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Trägerin der freien Jugendhilfe ist (§ 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. a UStG) noch Leistungen erbracht hat, die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Einrichtungen nach Buchst. a –im Streitfall von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe– vergütet wurden (§ 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG). |
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b) Ernstlich zweifelhaft ist aber, ob sich die Antragstellerin –wovon das FG zu Recht ausgegangen ist– für die Steuerbefreiung der umstrittenen Umsätze nicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. h bzw. i MwStSystRL –vormals Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h bzw. i der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG)– berufen kann. |
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aa) Danach befreien die Mitgliedstaaten folgende Umsätze von der Steuer: "[…] h) eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen; i) Erziehung von Kindern und Jugendlichen, … und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung; […]." |
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bb) Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG –nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL– entschieden, dass es bei einer Auslegung im Licht des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität verboten sei, die Mehrwertsteuerbefreiung der von gewerblichen Leistungserbringern erbrachten ambulanten Pflege von einer Bedingung wie der in jenem Ausgangsverfahren in Rede stehenden abhängig zu machen, nach der die Kosten dieser Pflege im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens zwei Drittel der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sein müssen, wenn diese Bedingung nicht geeignet ist, im Rahmen der für die Zwecke dieser Vorschrift erfolgenden Anerkennung des sozialen Charakters von Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, die Gleichbehandlung zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 15. November 2012 C-174/11 –Zimmermann–, Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 2013, 35, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 2013, 84, Leitsatz). Zwar hat der EuGH in dieser Entscheidung die Zwei-Drittel-Grenze des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG sowie die dort normierte Bedingung, dass die Kosten für die betreffenden Leistungen der ambulanten Pflege ganz oder zum überwiegenden Teil von den gesetzlichen Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträgern übernommen worden sein müssen, ausdrücklich gebilligt. Durch die in § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG normierte Pflicht, diesbezüglich jeweils auf das vorangegangene Kalenderjahr abzustellen, würde jedoch die Anerkennung des "sozialen Charakters" der betreffenden Einrichtung für den Streitzeitraum, in dem sie dem Grunde nach Umsätze i.S. des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG ausgeführt hat, automatisch und zwangsläufig ausgeschlossen. Hierfür biete Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG keine Grundlage (vgl. dazu EuGH-Urteil –Zimmermann– in UR 2013, 35, HFR 2013, 84, Rz 40, 41). |
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cc) Dementsprechend geht der BFH in der zum EuGH-Urteil –Zimmermann– (UR 2013, 35, HFR 2013, 84) ergangenen Nachfolgeentscheidung davon aus, dass, soweit die Anerkennung des sozialen Charakters einer Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen allein an der in § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG normierten Pflicht scheitert, diesbezüglich ausschließlich auf die Verhältnisse des vorangegangenen Kalenderjahres abzustellen, die Umsätze dieser Einrichtung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei seien (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 2013 XI R 47/07, BFHE 240, 439, BFH/NV 2013, 1204, Leitsatz). |
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dd) Die vorgenannten Grundsätze gelten –wovon die Vorentscheidung ebenso zutreffend ausgegangen ist– gleichermaßen für Art. 132 Abs. 1 Buchst. h bzw. i MwStSystRL. |
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Allerdings besteht Klärungsbedarf bezüglich der Frage, in welchem Umfang die Ausführungen des BFH im Urteil in BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634 –auf das sich das FA in seinem Beschwerdevorbringen bezieht– in dem hier interessierenden Zusammenhang weiterhin gültig sind (s. dazu auch FG Köln, Urteil vom 20. April 2012 4 K 3627/09, juris). |
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Nach diesem BFH-Urteil kann für die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter auch gewürdigt werden, dass der Leistende die begünstigten Leistungen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Trägern der Sozialversicherung erbracht hat. Es reicht jedoch nicht, dass der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig geworden ist. |
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c) Angesichts dieses –bereits in der Vorentscheidung dargelegten und nicht von der Hand zu weisenden– Klärungsbedarfs besteht Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Rechtsfragen. |
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Das Beschwerdeverfahren gegen die AdV der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide ist aber nicht geeignet, diese Rechtsfragen endgültig zu klären. Die Entscheidung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BFHE 191, 304, BStBl II 2000, 298; vom 30. Oktober 2007 V B 170/07, BFH/NV 2008, 627; vom 8. August 2011 XI B 39/11, BFH/NV 2011, 2106, jeweils m.w.N.). |
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3. Die somit zu gewährende AdV war auch nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. |
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Eine Gefährdung der umstrittenen Umsatzsteueransprüche für die Streitjahre 2008 und 2009 ist schon weder ersichtlich noch vorgebracht. |
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