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II. Im Streitfall hat zum 1. Mai 2013 ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden; Beklagte und Revisionsklägerin ist nunmehr die Familienkasse F. Das Rubrum des Verfahrens ist deshalb zu ändern (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 16. Mai 2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040, Rz 11; vom 5. September 2013 XI R 12/12, BFHE 242, 404, BStBl II 2014, 39, Rz 16). |
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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –-FGO–). |
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Die bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen des FG tragen seine Entscheidung nicht, den Anspruch des Klägers auf Kindergeld hinsichtlich A für den Zeitraum von August bis Oktober 2009 zu bejahen. Der bisher durch das FG festgestellte Sachverhalt lässt kein abschließendes Urteil in der Sache zu. |
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1. Für ein über 18 Jahre altes Kind, das –wie A im Streitjahr 2009– das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Anspruch auf Kindergeld u.a. dann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge 7.680 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG um ein Zwölftel; Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Sätze 7 und 8 EStG). |
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2. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, und vom 22. September 2011 III R 30/08, BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411). |
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a) Dabei ist das Bemühen um einen Ausbildungsplatz glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, es habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Urteile in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, unter II.1.b; in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, Rz 10). Der BFH hat außerdem geklärt, dass ein Kind, dem der begehrte Studienplatz bereits zur Verfügung steht, auch während der Wartezeit bis zum Semesterbeginn zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, Rz 26). |
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b) Das FG hat die Entscheidung, ob sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, unter Berücksichtigung von entsprechenden Beweisanzeichen zu treffen; ggf. ist das Kind anzuhören. Bei der Entscheidung handelt es sich um eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, die durch den BFH nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 22. September 2011 III R 35/08, BFH/NV 2012, 232; in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, Rz 14). |
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c) Der BFH ist nach § 118 Abs. 2 FGO an eine Würdigung der tatsächlichen Feststellungen durch das FG gebunden, wenn diese nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen wurde, die Würdigung möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. Juli 2008 III R 95/07, BFH/NV 2009, 367, unter II.2.; vom 29. Januar 2014 XI R 4/12, BFHE 244, 131, BFH/NV 2014, 992, Rz 43; vom 14. Mai 2014 XI R 13/11, Deutsches Steuerrecht –DStR– 2014, 1434, Rz 26, jeweils m.w.N.). |
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Die Bindungswirkung entfällt aber u.a. dann, wenn die Würdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, weil beispielsweise bedeutsame Begleitumstände nicht erforscht und/oder nicht zutreffend gewürdigt worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in DStR 2014, 1434, Rz 27, m.w.N.). |
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3. Vor diesem Hintergrund ist dem FG nicht darin zu folgen, dass die Ausbildungswilligkeit von A für die Zeit von August 2009 bis zum Beginn des Wintersemesters im Oktober 2009 bereits hinreichend glaubhaft gemacht wurde. |
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a) Das FG hat die Ausbildungswilligkeit von A in diesem Zeitraum allein daraus abgeleitet, dass sich A –ohne dies näher zu konkretisieren– bei insgesamt 15 Universitäten bzw. Fachhochschulen um einen Studienplatz für das Wintersemester 2009/2010 beworben hat und dass sie letztlich am 1. März 2011 tatsächlich ein Studium an der Hochschule E aufgenommen hat. |
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b) Das genügt nicht, zumal der BFH im Zusammenhang mit der Beurteilung der Ausbildungswilligkeit eines Kindes entschieden hat, dass es u.a. darauf ankommt, ob das Kind die angestrebte Ausbildung entsprechend der Aufnahmezusage tatsächlich auch begonnen hat (BFH-Urteile vom 28. Februar 2013 III R 9/12, BFH/NV 2013, 1079, Rz 13, und vom 28. Mai 2013 XI R 38/11, BFH/NV 2013, 1774, Rz 22). Ein Hinausschieben des Ausbildungsbeginns auf eigenen Wunsch ist unschädlich für die Annahme der Ausbildungswilligkeit, wenn das volljährige Kind eine Zusage für die Aufnahme einer Ausbildung erhalten hat und aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen die Ausbildung erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnehmen kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1774). |
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c) Dem FG-Urteil lässt sich insbesondere nicht entnehmen, weshalb A sich tatsächlich nicht für das ihr zugesagte Studium der Rechtswissenschaften in D im Oktober 2009 eingeschrieben hat. Zwar steht eine –im Streitfall auch mögliche– vorübergehende Krankheit der Annahme der Ausbildungswilligkeit nicht entgegen (vgl. z.B. Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 32 Rz 33, m.w.N.). Die bloße Mutmaßung des FG, dass die vom Kläger angesprochenen Depressionen und die durch den Freitod eines Familienangehörigen ausgelöste Studienphobie ein denkbarer Grund für die Aufnahme eines Studiums erst im März 2011 gewesen sein könnten, vermag entsprechend konkretisierte tatsächliche Feststellungen zum etwaigen Beginn der Erkrankung und deren Schwere aber nicht zu ersetzen. |
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Auch hat das FG erkennbar dem Umstand noch keine hinreichende Beachtung geschenkt, dass A im streitbefangenen Zeitraum eine Aushilfstätigkeit in einem Hotel aufnehmen konnte, obwohl sie nach dem Vorbringen des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren und der entsprechenden Mutmaßung des FG in seinem Urteil möglicherweise aus Krankheitsgründen an der Aufnahme des Studiums gehindert gewesen sein soll. |
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4. Das FG-Urteil war daher aufzuheben. |
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Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird im zweiten Rechtsgang die noch fehlenden tatsächlichen Feststellungen für die gebotene Einbeziehung und entsprechende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zur Ausbildungswilligkeit von A im streitbefangenen Zeitraum nachzuholen haben. |
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In diesem Zusammenhang käme ggf. die vom BFH aufgezeigte Möglichkeit der Anhörung des Kindes (BFH-Urteil in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, Rz 14) in Betracht. |
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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. |
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