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II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). |
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Das FG hat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zu Unrecht angenommen, dass der Kläger nur dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferungen von Büchern ausgeführt hat. Der Senat kann mangels Spruchreife nicht durcherkennen. |
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1. Nach § 12 Abs. 1 UStG beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage. |
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Der Steuersatz ermäßigt sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG auf 7 % u.a. für die Lieferungen der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände. Anlage 2 enthält die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände, wozu nach Nr. 49 Buchst. a auch Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke gehören. Dies steht im Einklang mit Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) i.V.m. Kategorie 6 des Anhangs H. Danach kann u.a. auf die Lieferung von Büchern der ermäßigte Steuersatz angewandt werden. Seit dem 1. Januar 2007 ist die entsprechende Ermächtigung in Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) i.V.m. Anhang III Nr. 6 enthalten. |
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2. Das FG hat zu Unrecht angenommen, im Streitfall seien ausschließlich Lieferungen von Büchern Gegenstand des zwischen dem Kläger und den Autoren vereinbarten Leistungsaustauschverhältnisses i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gewesen. Das FG hat insoweit den parallel abgeschlossenen Verlagsvertrag zu Unrecht außer Betracht gelassen. |
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a) Nach ständiger Rechtsprechung erbringt ein Unternehmer Leistungen gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wenn zwischen ihm und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10. Juli 2012 XI R 31/10, BFH/NV 2013, 95, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2013, 60, Rz 29; vom 11. Juli 2012 XI R 11/11, BFHE 238, 560, BFH/NV 2013, 326, Mehrwertsteuerrecht 2013, 46, Rz 19; vom 28. Mai 2013 XI R 32/11, BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411, Rz 41, m.w.N.). Eine derartige Verknüpfung ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn aufgrund der Vereinbarungen zwischen Zahlendem und Zahlungsempfänger ersichtlich ist, dass der Zahlung ein Tätigkeitsauftrag zugrunde liegt, dass der Zahlungsempfänger also einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Zahlenden nachkommt (BFH-Urteil vom 28. Juli 1994 V R 27/92, BFH/NV 1995, 550, unter II.1.). |
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aa) Wird zwischen einem Verleger und einem Autor ein Verlagsvertrag vereinbart, ist der Autor nach § 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verlagsrecht (Verlagsgesetz vom 19. Juni 1901, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2002, BGBl I 2002, 1155) verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Im Gegenzug ist der Verleger nach § 1 Satz 2 des Verlagsgesetzes verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Wird vom Verfasser eines Buches als Urheber ein Druckkostenzuschuss gezahlt, liegt eine Gegenleistung in Form der Publikation des Werkes vor (vgl. z.B. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 4. Aufl. 2013, § 32a Rz 26). In diesen Fällen geht es in aller Regel um Werke, die für den Verleger bei eigener Übernahme des Risikos wirtschaftlich gänzlich uninteressant wären, während der Urheber an einer Verwertung ein erhebliches Interesse haben dürfte (vgl. z.B. Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl. 2014, § 32 UrhG Rz 122). |
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bb) Vor diesem Hintergrund ist in Fällen von Buchveröffentlichungen aufgrund eines Verlagsvertrags zwischen Verfasser und Verlag, in dem der Verfasser die Vervielfältigung und Verbreitung dem Verlag überträgt und einen Druckkostenzuschuss leistet, ein Leistungsaustausch gegeben (vgl. z.B. auch Bunjes/ Korn, UStG, 14. Aufl., § 10 Rz 66; Meyer in Offerhaus/Söhn/ Lange, § 1 UStG Rz 127; Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 1 Rz 59; Wagner in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 10 Rz 210; Abschn. 10.2 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Dezember 2005, BStBl I 2005, 1087). |
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b) Im Streitfall hat das FG im Tatbestand seines Urteils ausgeführt, es sei streitig, "ob die Umsätze eines Verlags aus der Belieferung eines Autors mit in der Regel 50 Erstexemplaren des Werks des Autors zur Abdeckung der Druckkosten zu einem höheren Preis als den Ladenpreis mit dem ermäßigten USt-Satz oder mit dem Regelsteuersatz" zu besteuern seien. Somit hat das FG angenommen, dass der im Vergleich zum Ladenpreis höhere Preis, den der Autor für die Erstexemplare zu entrichten hatte, der "Abdeckung der Druckkosten" dienen sollte – dass also ein Druckkostenzuschuss vereinbart war. Dem entspricht die Feststellung des FG, der Kläger habe im Rahmen entsprechender Verlagsverträge einschließlich der "Auftragsscheine" für die den Autoren gelieferten Erstexemplare der Bücher im Vergleich zum Ladenpreis überhöhte Entgelte i.S. von § 10 Abs. 1 UStG vereinnahmt, die von beiden Vertragspartnern als Beitrag zur Finanzierung des Drucks angesehen wurden. Auch wenn die Vertragspartner den Begriff "Druckkostenzuschuss" nicht ausdrücklich verwendet haben, handelt es sich bei der gebotenen Auslegung des gesamten Vertragswerks (Verlagsvertrag und Auftragsschein) insoweit um Druckkostenzuschüsse im aufgezeigten Sinne. |
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Das FG hat nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen daher zu Unrecht die vom Kläger erbrachte Verlagsleistung bei der Publikation der Bücher nicht als sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG) in das bestehende umsatzsteuerrechtliche Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem Kläger und den Autoren einbezogen. |
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c) Zutreffend ist dagegen die Rechtsauffassung des FG, dass der Kläger bezogen auf die Erstexemplare Lieferungen von Büchern i.S. von § 3 Abs. 1 UStG an die Autoren ausgeführt hat. Entsprechend der Auffassung des FA hat der Kläger damit jeweils zwei Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne an die Autoren erbracht. |
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3. Das FG ist im Streitfall von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung war daher aufzuheben. |
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a) Der Kläger wendet ohne Erfolg ein, eine anteilige Besteuerung der von ihm ausgeführten Leistungen mit dem Regelsteuersatz hätte unerwünschte Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis von kleinen zu finanziell stärkeren Verlagen zur Folge. |
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Denn die Vereinbarung von Druckkostenzuschüssen ist in der Verlagsbranche unabhängig von der Größe der entsprechenden Verlage durchaus üblich; dies hängt maßgeblich von dem wirtschaftlichen Eigeninteresse des Verlages an der Publikation des Buches ab. Dies bedeutet, dass die vom Kläger (lediglich pauschal) behauptete Wettbewerbsverzerrung –die ohnehin kein anderes Ergebnis rechtfertigen könnte– tatsächlich nicht vorliegt bzw. nicht feststeht. |
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b) Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob in der vom Kläger gewählten Vertragsgestaltung auch ein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 der Abgabenordnung liegen könnte (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteil vom 16. Juni 2015 XI R 17/13, BFHE 250, 470, BFH/NV 2015, 1655, Rz 35, 36, m.w.N.). |
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4. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat kann mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des FG nicht durcherkennen. |
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Da entsprechend der Auffassung des FA jeweils zwei getrennte Leistungen vorliegen, die anteilig dem ermäßigten Steuersatz und dem Regelsteuersatz unterliegen, ist das Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG, Art. 73 MwStSystRL, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG) ggf. im Wege der Schätzung in zwei Bestandteile aufzuteilen. Dazu wird das FG zu ermitteln haben, in welchem Verhältnis die vom Kläger an die Autoren erbrachten Leistungen in Gestalt der verlegerischen Leistungen und der Lieferung der 50 Erstexemplare der Bücher stehen. Ferner wird festzustellen sein, ob –entsprechend der vom Kläger schon vor dem FG aufgestellten Behauptung– (und ggf. in welchem Umfang) die 50 Erstexemplare der Bücher besser und höherwertig ausgestattet waren als die im regulären Handel erhältlichen Exemplare. |
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Bei der Schätzung ist die einfachst mögliche Methode zu verwenden (vgl. zur Aufteilung des Gesamtpreises z.B. BFH-Beschluss vom 3. April 2013 V B 125/12, BFHE 240, 447, BStBl II 2013, 973, m.w.N.). Das FG wird die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. |
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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. |
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