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Die Revision des Klägers ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). |
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Das Urteil der Vorinstanz ist nicht mit Gründen versehen und verletzt daher Bundesrecht (§ 119 Nr. 6 FGO). |
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1. Nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO muss ein finanzgerichtliches Urteil u.a. Entscheidungsgründe enthalten. Fehlt es hieran, ist das Urteil als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen (§ 119 Nr. 6 FGO). |
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Entscheidung nicht mit Gründen versehen, wenn sie nicht erkennen lässt, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für sie maßgeblich waren (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 2. Oktober 2001 IX R 25/99, BFH/NV 2002, 363, unter II.2.a, Rz 10; vom 18. Juni 2009 V R 4/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310, Rz 14; vom 16. September 2015 XI R 47/13, BFH/NV 2016, 428, Rz 35; vom 18. August 2016 VI R 18/13, BFHE 255, 58, BStBl II 2017, 730, Rz 12; jeweils m.w.N.). |
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aa) Der Begründungszwang bezweckt, die Prozessbeteiligten über die das Urteil tragenden Erkenntnisse und Überlegungen des Gerichts zu unterrichten. Dabei muss das FG zwar nicht auf alle Einzelheiten des Sachverhalts und auf jede von den Beteiligten angestellte Erwägung näher eingehen. Ein Urteil enthält aber keine hinreichenden Entscheidungsgründe, wenn das FG einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergeht oder einen bestimmten Sachverhaltskomplex überhaupt nicht berücksichtigt (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 29. November 2000 I R 16/00, BFH/NV 2001, 626, unter II.2., Rz 12; vom 24. April 2008 IV R 69/05, BFH/NV 2008, 1550, unter II.B.2.b, Rz 57; in BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310, Rz 14; vom 9. Februar 2012 V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 38; jeweils m.w.N.). Unter selbständigen Ansprüchen und selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln sind dabei die eigenständigen Klagegründe und solche Angriffs- und Verteidigungsmittel zu verstehen, die den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bilden (vgl. dazu BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 363, unter II.2.a, Rz 10, m.w.N.; in BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310, Rz 14). |
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bb) Eine zu kurze, lücken- oder fehlerhafte Urteilsbegründung ist dagegen kein Verfahrensfehler i.S. von § 119 Nr. 6 FGO (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 1550, unter II.B.2.b, Rz 58; in BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 38; in BFH/NV 2016, 428, Rz 35; jeweils m.w.N.). Ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO ist aber dann anzunehmen, wenn in Bezug auf einen wesentlichen Streitpunkt die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 IV R 93/99, BFH/NV 2001, 1570, m.w.N.). |
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b) Im Streitfall ist das FG, obwohl es der vom FA vertretenen Rechtsansicht folgte, dass es sich bei dem während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung begründeten Vorsteuererstattungsanspruch um einen Anspruch der Insolvenzmasse handele, nicht auf den vom Kläger im Verfahren vor dem FG hilfsweise geltend gemachten selbständigen Anspruch der insolvenzrechtlichen Anfechtung eingegangen. Das FG hat den Vortrag des Klägers, dass er für den Fall, dass das FG seiner Ansicht nicht folge, hilfsweise die insolvenzrechtliche Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO erkläre, übergangen und damit einen eigenständigen Klagegrund unerörtert gelassen, der den Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bildet, ohne dass das angefochtene Urteil dabei erkennen lässt, aus welchen Gründen dieser vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Anspruch vom FG abgelehnt wurde. |
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c) Das Fehlen von Entscheidungsgründen i.S. von § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO ist ein Verfahrensmangel, auf dem das FG-Urteil beruht (§ 119 Nr. 6 FGO). Dessen Vorliegen stellt für sich allein eine Verletzung von Bundesrecht dar und führt grundsätzlich unter Aufhebung der Vorentscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. April 2000 VII R 24/99, BFH/NV 2000, 1141, unter II.2., Rz 24), und zwar ohne materiell-rechtliche Ausführungen des Revisionsgerichts (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2010 VI R 39/09, BFH/NV 2010, 2296, Rz 26). |
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Eine Ausnahme hiervon lässt die Rechtsprechung nur zu, wenn das übergangene Angriffs- oder Verteidigungsmittel zur Begründung oder zur Abwehr des Angriffs ungeeignet war und eine erneute Entscheidung des FG deshalb nur zu einer Bestätigung des Urteils führen könnte (vgl. dazu BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 626, unter II.4., Rz 15, m.w.N.; in BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310, Rz 16). In einem solchen Fall kann das Revisionsgericht selbst die Sache abschließend entscheiden und die Revision als unbegründet zurückweisen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 1141, unter II.2., Rz 24). Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich im Streitfall indes nicht. |
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2. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. |
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