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II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). |
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von der Klägerin für ihre Feuerwerksveranstaltungen im Rahmen der "X" vereinnahmten Eintrittsgelder nicht dem Regelsteuersatz, sondern dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. |
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1. Das FG ist (stillschweigend) zu Recht davon ausgegangen, dass die streitbefangenen Umsätze steuerpflichtig sind. |
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Die Voraussetzungen der im Streitfall allein in Betracht kommenden nationalen Steuerbefreiungsvorschriften in § 4 Nr. 20 Buchst. a bzw. § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG sind nicht erfüllt. Denn die Klägerin verfügt nicht über eine nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG erforderliche Bescheinigung einer zuständigen Landesbehörde; sie ist auch kein Veranstalter i.S. von § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG. |
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Eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. n der MwStSystRL scheidet ebenfalls aus, weil die Klägerin keine anerkannte Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung ist (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 18. Februar 2010 V R 28/08, BFHE 228, 474, BStBl II 2010, 876, Rz 25). |
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2. Ferner hat das FG zutreffend angenommen, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG, sondern gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. |
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a) Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Steuer (von 19 %) auf 7 % für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. |
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Unionsrechtliche Grundlage für § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 7 der MwStSystRL. Danach können die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) einen ermäßigten Steuersatz anwenden auf die Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen, Theater, Zirkus, Jahrmärkte, Vergnügungsparks, Konzerte, Museen, Tierparks, Kinos und Ausstellungen sowie ähnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen. |
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b) Der BFH versteht unter Theatervorführungen i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht nur Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietés bis zu den Puppenspielen und Eisrevuen (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1995 XI R 20/94, BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519; vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984, unter II.1.a; vom 19. Oktober 2011 XI R 40/09, BFH/NV 2012, 798, Rz 33; vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 42; s.a. Abschn. 12.5. Abs. 2 Satz 5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). |
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Begünstigt sind auch "Mischformen" von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen, so dass eine Unterhaltungsshow in Gestalt einer Kampfkunstshow (sog. "Budo-Gala") ebenfalls eine Theatervorführung i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sein kann (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 984, unter II.1.a und c, m.w.N.; in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 42). Die Steuervergünstigung kann in Anspruch genommen werden, wenn eine Vorführung entweder als "theaterähnlich" oder als "konzertähnlich" einzustufen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101, unter II.3.b). |
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3. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen begegnet die Entscheidung des FG, wonach die streitbefangene Veranstaltung des Feuerwerkswettbewerbs in Gestalt der "X" gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, keinen revisionsrechtlichen Bedenken. |
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a) Der hier zu beurteilende Leistungsaustausch –Eintrittsberechtigung zur "X" gegen Entgelt– vollzog sich zwischen der Klägerin als Veranstalterin und dem Publikum –den Besuchern der "X"– (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519, unter 1.; in BFH/NV 2004, 984, unter II.1.d), was im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig ist. |
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b) Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, an die der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, werden die jeweiligen Feuerwerksdarbietungen von verschiedenen "Teams" im Einzelnen künstlerisch vorbereitet und in verschiedenen zeitlich begrenzten Teilen ("Pflicht" und "Kür") dem Publikum mit Musikbegleitung auf Tonträgern vorgeführt. Im Rahmen des künstlerischen Wettbewerbs kommt es bei der Bewertung der einzelnen Teams jeweils auf Kreativität, Vielfalt von Farben und Effekten, die Synchronisation zur Musik sowie die technische Ausführung an. |
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c) Die Würdigung dieser gesamten Einzelumstände der Veranstaltung durch das FG, dass die von der Klägerin den Besuchern gegen Entgelt eingeräumten Eintrittsberechtigungen hierzu dem ermäßigten Steuersatz i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG unterliegen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. |
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aa) Das FG hat ausgeführt, dass die von der Klägerin durchgeführte Feuerwerksveranstaltung eine Darbietung künstlerischer Leistungen ist, die in der Schöpfung eines aus optischen und akustischen Elementen abgestimmten Gesamtkunstwerks besteht, deren künstlerischer Charakter von der jeweils individuellen Choreographie des Feuerwerks und dazu passend abgespielter Musik geprägt wird. Ferner hat das FG hervorgehoben, dass das Schaffen einer Harmonie von Farben, Formen und Klang nicht nur eine Frage technischer Fertigkeiten, sondern vor allem eine Frage geistig-künstlerischer Vorstellungskraft und Kreativität ist. Insgesamt handele es sich bei der durchgeführten "X" somit um eine Veranstaltung, die sich teilweise aus Theaterelementen und teilweise aus konzertähnlichen Elementen zusammensetzt und damit einer "Unterhaltungsshow" vergleichbar sei. |
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bb) Diese Würdigung ist möglich und verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze; sie bindet daher den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101, unter II.4.b). |
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4. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des FA greifen nicht durch. |
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a) Das Argument des FA, die "X" sei keine begünstigte Veranstaltung i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG, weil es an einem unmittelbaren körperlichen Kontakt der Künstler mit dem Publikum mangele, geht fehl. |
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Denn die "X" ist ein von Musik unterlegtes Schauspiel für das Publikum, das von den Künstlern an den entsprechenden Vorführeinrichtungen auf dem ihnen von der Klägerin zur Verfügung gestellten Gelände selbst inszeniert wird. Dabei ist ein darüber hinaus gehender noch engerer Kontakt zwischen dem Künstler und dem Publikum nicht erforderlich. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass auch bei Puppenspielern kein unmittelbarer Kontakt mit dem Publikum stattfindet, sondern insoweit die Marionette als Medium zum Einsatz gelangt, ohne dass die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Steuersatzermäßigung in Frage gestellt wird (vgl. zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Puppenspiele BFH-Urteile in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519, unter 1.; in BFH/NV 2004, 984, unter II.1.a). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies für den an der "X" über das Medium des Feuerwerks wirkenden Künstler anders zu beurteilen sein sollte. |
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Deshalb vermag der Senat der Differenzierung des FA nicht zu folgen, obwohl im Streitfall ein Mensch die Konzepte und künstlerische Arbeiten (Zusammenspiel von Musik, Farben, Formen usw.) entwickele, sei es doch "die Pyrotechnik selbst", die im Zusammenspiel mit der Musik auf den Zuschauer wirke; es sei "nicht der Pyrotechniker, der in Kontakt mit dem Zuschauer [trete], um sich künstlerisch auszudrücken und Emotionen hervorzurufen". |
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Es trifft im Übrigen nicht zu, dass –wie das FA ferner geltend macht– die Leistungen der "Pyrotechniker" ausschließlich "hinter den Kulissen" erbracht würden. |
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b) Ohne Erfolg beruft sich das FA auf die Rechtsprechung des BFH, wonach die Inszenierung einer Oper durch einen selbständig tätigen Regisseur gegen Honorar nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG unterliegt (BFH-Urteil vom 4. Mai 2011 XI R 44/08, BFHE 233, 367, BStBl II 2014, 200; vgl. insoweit aber die neue Steuerbefreiung in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG). Denn dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbar. Die Klägerin ist die Veranstalterin (vgl. BFH-Urteile vom 18. Januar 1995 V R 60/93, BFHE 176, 500, BStBl II 1995, 348, unter II.2.; in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519, unter 1.). |
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c) Im Übrigen ist dem FA zwar darin zu folgen, dass das bloße Abspielen eines Tonträgers kein Konzert ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101, Leitsatz 1). Im Streitfall gehen die Darbietungen aber weit darüber hinaus. U.a. findet eine Synchronisation des Feuerwerks mit Musik statt, so dass das FG die "X" zu Recht insoweit einem "Techno-Konzert" ähnlich wahrgenommen hat (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101). |
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d) Schließlich geht das FA entsprechend dem Vortrag der Klägerin offenbar selbst von dem künstlerischen Charakter der "X" aus, wenn es im Prüfungsbericht vom 22. August 2011 unter Rz 33 ausführt, dass die Feuerwerksteams "im Rahmen dieser Veranstaltungen mit künstlerischen Darbietungen auftreten und mit den Vergütungen als beschränkt steuerpflichtige Künstler dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG unterliegen". Mit dieser Beurteilung stünde auch aus Sicht des FA die Versagung des begehrten ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG für die Leistungen der Klägerin nicht im Einklang. |
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5. Das FG hat außerdem zutreffend angenommen, dass dieses Ergebnis den entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben entspricht. |
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Denn nach Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 7 der MwStSystRL sind die EU-Mitgliedstaaten ermächtigt, auf Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen, Theater, Zirkus, Jahrmärkte, Vergnügungsparks, Konzerte, Museen, Tierparks, Kinos und Ausstellungen sowie ähnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen den ermäßigten Steuersatz vorzusehen. |
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Die Aufzählung ergibt, dass die Richtlinie den EU-Mitgliedstaaten insoweit einen weiten Beurteilungsspielraum einräumt (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 984, unter II.2.). Die EU-Mitgliedstaaten haben bei Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität die Möglichkeit, konkrete und spezifische Aspekte einer Kategorie von Dienstleistungen i.S. des Anhangs III Kategorie 7 der MwStSystRL mit einem ermäßigten Steuersatz zu belegen (vgl. z.B. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union –EuGH– vom 6. Mai 2010 C-94/09 –Kommission/Frankreich–, Slg. 2010, I-4261, Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 2010, 454, Rz 25, m.w.N., und BFH-Urteil in BFHE 233, 367, BStBl II 2014, 200, Rz 39). |
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Zwar sind Bestimmungen, die Ausnahmen von einem allgemeinen Grundsatz darstellen, eng auszulegen, was auch für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gilt (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 18. Januar 2001 C-83/99 –Kommission/Spanien–, Slg. 2001, I-445, UR 2001, 210, Rz 19). Die Beurteilung des FG im Streitfall, wonach die von der Klägerin vereinnahmten Eintrittsgelder für die von ihr veranstaltete "X" in den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG fallen, steht aber jedenfalls im Einklang mit dem Wortlaut und dem Zweck der genannten Richtlinienbestimmung. |
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6. Da die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sich im Streitfall bereits aus § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ergibt, kann offenbleiben, ob daneben auch der ermäßigte Steuersatz aus der Tätigkeit als Schausteller gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG i.V.m. § 30 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. Juli 2002 V R 89/01, BFHE 199, 93, BStBl II 2004, 88) in Betracht kommt. |
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