XI S 16/08 – Keine AdV bei zurückgewiesener NZB

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 12.2.2009, XI S 16/08

Keine AdV bei zurückgewiesener NZB

Tatbestand

 
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I. Die Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) hat gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 28. Mai 2008  4 K 1481/05 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Umsatzsteuerbescheides für 2002 beantragt.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Februar 2009 in dem Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision XI B 76/08 die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

 
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II. Der Antrag auf AdV hat keinen Erfolg. Wird ein AdV-Antrag während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) gestellt, so können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur dann bestehen, wenn ernstlich mit der Zulassung der Revision zu rechnen ist (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 97, m.w.N.).
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Dies trifft im Streitfall nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 12. Februar 2009 zum Aktenzeichen XI B 76/08 verwiesen.
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Im Übrigen ist das Urteil des FG durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO). Damit ist auch der angefochtene Steuerbescheid unanfechtbar geworden. Infolgedessen können ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Juli 2000 XI S 3/00, BFH/NV 2001, 181).

Quelle: bundesfinanzhof.de


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