Zu § 107 – Entschädigung der Auskunftspflichtigen und Sachverständigen:

Zu § 107 – Entschädigung der Auskunftspflichtigen und Sachverständigen:

1. 1Die Entschädigungspflicht wird nur ausgelöst, wenn die Finanzbehörde Auskunftspflichtige und Sachverständige durch Verwaltungsakt zu Beweiszwecken herangezogen hat. 2Freiwillig vorgelegte Auskünfte und Sachverständigengutachten führen selbst dann nicht zu einer Entschädigung, wenn die Finanzbehörde sie verwertet.
2. 1Vorlagepflichtige, die aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen können (§ 97 Abs. 3 Satz 2), erhalten keine Entschädigung für Kosten, die dadurch entstehen, dass sie Hilfsmittel zur Verfügung stellen müssen, um die Unterlagen lesbar zu machen (§ 147 Abs. 5). 2Das Gleiche gilt für die Kosten, die der Ausdruck der Unterlagen oder die Fertigung von lesbaren Reproduktionen verursacht.
3. 1Für die Vorlage von Urkunden (§ 97) und für die Duldung der Einnahme des Augenscheins (§ 98) besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung nach § 107. 2Bei einem kombinierten Auskunfts- und Vorlageersuchen hat der ersuchte Dritte dagegen Anspruch auf Ersatz aller seiner mit dem Ersuchen zusammenhängenden Aufwendungen, d. h. auch jener, die ihm im Zusammenhang mit der Vorlage von Urkunden entstanden sind (BFH-Urteil vom 24.3.1987 -VII R 113/84 -BStBl 1988 II, S. 163).3Ein (reines) Vorlageverlangen i. S. d. § 97, das keinen Kostenerstattungsanspruch auslöst, liegt vor, wenn die Finanzbehörde die vorzulegenden Unterlagen so konkret und eindeutig benennt, dass sich die geforderte Tätigkeit des Vorlageverpflichteten auf rein mechanische Hilfstätigkeiten wie das Heraussuchen und Lesbarmachen der angeforderten Unterlagen beschränkt. 4Das setzt bei der Anforderung von Bankunterlagen voraus, dass die Finanzbehörde die Konten-und Depotnummern benennt oder vergleichbar konkrete Angaben zu sonstigen Bankverbindungen macht (BFH-Urteil vom 8.8.2006 -VII R 29/05 -BStBl II 2007, S. 80).

Ein Vorlageverlangen i. S. d. § 97 gegenüber Dritten ist im Regelfall nur zulässig, wenn

  • der Dritte eine von ihm zuvor geforderte Auskunft nicht erteilt hat,
  • die Auskunft des Dritten unzureichend ist,
  • Bedenken gegen die Richtigkeit der Auskunft bestehen oder
  • das Vorliegen steuerrelevanter Tatsachen nur durch die Vorlage eines Schriftstückes beweisbar bzw. eine Auskunft zur Wahrheitsfindung untauglich ist

(vgl. BFH-Urteil vom 24.2.2010 – II R 57/08 – BStBl 2011 II, S. ….).