Zu § 121 – Begründung des Verwaltungsaktes:

Zu § 121 – Begründung des Verwaltungsaktes:

1. Die Vorschrift gilt für alle Verwaltungsakte einschließlich der Steuerbescheide.
2. 1Besteht eine Pflicht, den Verwaltungsakt zu begründen, so muss die Begründung nur den Umfang haben, der erforderlich ist, damit der Adressat des Verwaltungsaktes die Gründe für die Entscheidung der Finanzbehörde verstehen kann. 2Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll erkennen lassen, dass die Finanzbehörde ihr Ermessen ausgeübt hat und von welchen Gesichtspunkten sie bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist.
3. 1Das Fehlen der vorgeschriebenen Begründung macht den Verwaltungsakt fehlerhaft. 2Dieser Mangel kann nach § 126 Abs. 1 und 2 geheilt werden oder gemäß § 127 unbeachtlich sein. 3Wurde wegen der fehlenden Begründung die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt, so ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 126 Abs. 3 i.V.m. § 110; vgl. auch zu § 91, Nr. 3).