Zu § 123 – Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten:

Zu § 123 – Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten:

Die Vorschrift lässt den Nachweis zu, dass das Schriftstück oder das elektronische Dokument den Empfänger nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Zweifel gehen zu Lasten des Empfängers.