Zu § 129 – Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsaktes:

Zu § 129 – Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsaktes:

1. 1Die Berichtigung zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen ist

  • bei Steuerfestsetzungen und Zinsbescheiden nur innerhalb der Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 1 Satz 2),
  • bei Aufteilungsbescheiden nur bis zur Beendigung der Vollstreckung (§ 280),
  • bei Verwaltungsakten, die sich auf Zahlungsansprüche richten, bis zum Ablauf der Zahlungsverjährung (§ 228),
  • bei anderen Verwaltungsakten zeitlich unbeschränkt

zulässig. 2Auf die besondere Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 2 wird hingewiesen. 3Zur Korrektur von Haftungs- und Duldungsbescheiden vgl. zu § 191.

2. 1Bei einer Berichtigung nach § 129 können im Wege pflichtmäßiger Ermessensausübung materielle Fehler berichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 8.3.1989 – X R 116/87 – BStBl II, S. 531). 2Die Regelungen zu § 177 sind sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtungsbeschränkung vgl. zu § 351, Nr. 3.