Zu § 155 – Steuerfestsetzung:

Zu § 155 – Steuerfestsetzung:

1. 1Wegen Einzelheiten zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden vgl. zu § 122. 2Wegen der Wirksamkeit von Steuerbescheiden wird auf § 124 hingewiesen, wegen formeller Fehler auf §§ 126 bis 129, wegen Form und Inhalt auf § 157.
2. 1Die volle oder teilweise Freistellung von der Steuer sowie die Ablehnung eines Antrags auf Festsetzung der Steuer erfolgt durch Steuerbescheid. 2Daher ist z.B. die Erstattung von Kapitalertragsteuer aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen eine Steuerfestsetzung i.S.d. Vorschrift. 3Es gelten alle Verfahrensvorschriften, die bei der Festsetzung von Steuern anzuwenden sind. 4Für die Festsetzung sind insbesondere die Grundsätze über die Festsetzungsfrist zu beachten (§§ 169 ff., § 47). 5Für die Aufhebung und Änderung dieser Steuerbescheide sind die §§ 172ff. maßgebend.
3. 1Ansprüche des Steuerpflichtigen, die auf Rückzahlung eines überzahlten Betrages gerichtet sind (z. B. bei Doppelzahlung), fallen nicht unter den Begriff der Vergütung i.S.d. Vorschrift. 2Ein solcher Rückzahlungsanspruch ist im Erhebungsverfahren geltend zu machen (Hinweis auf § 218 Abs. 2).
4. 1Nach den Gesetzen, in denen die Gewährung von Zulagen geregelt wird (z. B. die Investitionszulage, die Eigenheimzulage oder die Arbeitnehmer-Sparzulage), und den Prämiengesetzen sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften (§ 155 Abs. 4) auf Zulagen und Prämien entsprechend anzuwenden. 2Die Gewährung erfolgt somit durch Festsetzung, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist (z. B. §§ 4a, 4b WoPG). 3Die Aufhebung oder Änderung dieser Bescheide und insbesondere die Rückforderung zu Unrecht gewährter Beträge regeln sich nach den für das Steuerfestsetzungsverfahren geltenden Vorschriften.