Zu § 163 – Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen:

Zu § 163 – Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen:

1. 1§ 163 regelt Billigkeitsmaßnahmen im Festsetzungsverfahren. Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren regelt § 227. 2Die Unbilligkeit kann sich aus sachlichen oder aus persönlichen Gründen ergeben.
2. Ein Antrag auf eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 kann auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung oder der entsprechenden gesonderten Feststellung gestellt werden.
3. 1Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 stellt auch dann einen selbständigen Verwaltungsakt dar, wenn sie mit der Steuerfestsetzung oder der entsprechenden gesonderten Feststellung verbunden wird. 2Sie ist Grundlagenbescheid für den entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheid (§ 171 Abs. 10). 3Wird eine Billigkeitsmaßnahme erst nach Erlass des hiervon betroffenen Steuer- oder Feststellungsbescheids getroffen, muss dieser Bescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend angepasst werden.
4. 1Bei der Ermessensentscheidung ist der Zeitraum zwischen Entstehung des Steueranspruchs und der Antragstellung zu berücksichtigen. 2Es ist regelmäßig ermessensgerecht, eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 abzulehnen, sobald für den Folgebescheid die Festsetzungs- oder Feststellungsfrist abgelaufen ist (BFH-Urteil vom 17.3.1987 – VII R 26/84 – BFH/NV 1987, S. 620).3Eine Billigkeitsmaßnahme kann ausnahmsweise auch nach diesem Zeitpunkt getroffen werden, wenn der ihr zugrunde liegende Antrag vor Ablauf der Festsetzungs- oder Feststellungsfrist gestellt worden war.
5. 1Wegen der Auswirkungen einer Billigkeitsmaßnahme bei den Steuern vom Einkommen auf die Gewerbesteuer Hinweis auf § 184 Abs. 2. 2Danach ist die niedrigere Festsetzung eines Messbetrags nach § 163 Satz 1 nicht zulässig, wenn die Voraussetzungen dafür nicht in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Landesfinanzbehörde festgelegt sind.
6. Zum Einspruchsverfahren gegen die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme vgl. zu § 347, Nr. 4.