Zu § 183 – Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung:

Zu § 183 – Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung:

1. Richtet die Finanzbehörde den Feststellungsbescheid an den gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten, ist eine Begründung des Bescheids nicht erforderlich, soweit die Finanzbehörde der Feststellungserklärung gefolgt ist und der Empfangsbevollmächtigte die Feststellungserklärung selbst abgegeben oder an ihrer Erstellung mitgewirkt hat (§ 121 Abs. 2 Nr. 1; vgl. zu § 121, Nr. 2).
2. 1In den Fällen der Einzelbekanntgabe nach § 183 Abs. 2 Satz 1 ist regelmäßig davon auszugehen, dass der betroffene Feststellungsbeteiligte an der Erstellung der Feststellungserklärung nicht mitgewirkt hat. 2Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides sind ihm deshalb die zum Verständnis des Bescheides erforderlichen Grundlagen der gesonderten Feststellung, d. h. insbesondere die Wertermittlung und die Aufteilungsgrundlagen, mitzuteilen (§ 121 Abs. 1).
3. 1Wegen der Bekanntgabe in Fällen des § 183 vgl. zu § 122, Nrn. 2.5, 3.3.3 und 4.7. 2Zur Einspruchsbefugnis des gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten vgl. zu § 352.