Zu § 193 – Zulässigkeit einer Außenprüfung:

Zu § 193 – Zulässigkeit einer Außenprüfung:

1. 1Eine Außenprüfung ist unabhängig davon zulässig, ob eine Steuer bereits festgesetzt, ob der Steuerbescheid endgültig, vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist (BFH-Urteil vom 28.3.1985 – IV R 224/83 – BStBl II, S. 700). 2Eine Außenprüfung nach § 193 kann zur Ermittlung der Steuerschuld sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach durchgeführt werden. 3Der gesamte für die Entstehung und Ausgestaltung eines Steueranspruchs erhebliche Sachverhalt kann Prüfungsgegenstand sein (BFH-Urteil vom 11.12.1991 – I R 66/90 – BStBl 1992 II, S. 595). 4Dies gilt auch, wenn der Steueranspruch möglicherweise verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann (BFH-Urteil vom 23.7.1985 – VIII R 48/85 – BStBl 1986 II, S. 433).
2. 1Die Voraussetzungen für eine Außenprüfung sind auch gegeben, soweit ausschließlich festgestellt werden soll, ob und inwieweit Steuerbeträge hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden sind. 2Eine sich insoweit gegenseitig ausschließende Zuständigkeit von Außenprüfung und Steuerfahndung besteht nicht (BFH-Urteile vom 4.11.1987 – II R 102/85 – BStBl 1988 II, S. 113, und vom 19.9.2001 – XI B 6/01 – BStBl 2002 II, S. 4). 3Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens hindert nicht weitere Ermittlungen durch die Außenprüfung unter Erweiterung des Prüfungszeitraums. 4Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige erklärt, von seinem Recht auf Verweigerung der Mitwirkung Gebrauch zu machen (BFH-Urteil vom 19.8.1998 – XI R 37/97 – BStBl 1999 II, S. 7). 5Sollte die Belehrung gemäß § 393 Abs. 1 unterblieben sein, führt dies nicht zu einem steuerlichen Verwertungsverbot (BFH-Urteil vom 23.1.2002 – XI R 10, 11/01 – BStBl II, S. 328).
3. 1Eine Außenprüfung ausschließlich zur Erledigung eines zwischenstaatlichen Amtshilfeersuchens (§ 117) durch Auskunftsaustausch in Steuersachen ist nicht zulässig. 2Zur Erledigung eines solchen Amtshilfeersuchens kann eine Außenprüfung unter den Voraussetzungen des § 193 nur bei einem am ausländischen Besteuerungsverfahren Beteiligten durchgeführt werden (z.B. der Wohnsitzstaat ersucht um Prüfung der deutschen Betriebsstätte eines ausländischen Steuerpflichtigen).
4. 1Eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 ist zulässig zur Klärung der Frage, ob der Steuerpflichtige tatsächlich einen Gewerbebetrieb unterhält, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Steuerpflicht bestehen, d.h. es darf nicht ausgeschlossen sein, dass eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt (BFH-Urteile vom 23.10.1990 – VIII R 45/88 – BStBl 1991 II, S. 278, und vom 11.8.1994 – IV R 126/91 – BStBl II, S. 936). Eine Außenprüfung ist solange zulässig, als noch Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bestehen (z.B. handelsrechtlich voll beendigte KG: BFH-Urteil vom 1.10.1992 – IV R 60/91 – BStBl 1993 II, S. 82; voll beendigte GbR: BFH-Urteil vom 1.3.1994 – VIII R 35/92 – BStBl 1995 II, S. 241). 2Zur Begründung der Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 genügt der Hinweis auf diese Rechtsgrundlage.
5. 1§ 193 Abs. 2 Nr. 1 enthält die Rechtsgrundlage für die Prüfung der Lohnsteuer bei Steuerpflichtigen, die nicht unter § 193 Abs. 1 fallen (z.B. Prüfung der Lohnsteuer bei Privatpersonen mit mehreren Bediensteten).

2Eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 ist bereits dann zulässig, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die es nach den Erfahrungen der Finanzverwaltung als möglich erscheinen lassen, dass ein Besteuerungstatbestand erfüllt ist (BFH-Urteil vom 17.11.1992 – VIII R 25/89 – BStBl 1993 II, S. 146). 3§ 193 Abs. 2 Nr. 2 kann insbesondere bei Steuerpflichtigen mit umfangreichen und vielgestaltigen Überschusseinkünften zur Anwendung kommen. 4Sofern keine konkreten Anhaltspunkte für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder Zweckbetrieb vorliegen, fällt unter § 193 Abs. 2 Nr. 2 auch die Prüfung einer gemeinnützigen Körperschaft zum Zwecke der Anerkennung, Versagung oder Entziehung der Gemeinnützigkeit. 5Eine auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 gestützte Prüfungsanordnung muss besonders begründet werden. 6Die Begründung muss ergeben, dass die gewünschte Aufklärung durch Einzelermittlung an Amtsstelle nicht erreicht werden kann (BFH-Urteil vom 7.11.1985 – IV R 6/85 – BStBl 1986 II, S. 435, und vom 9.11.1994 – XI R 16/94 – BFH/NV 1995 S. 578).

6. 1Von der Außenprüfung zu unterscheiden sind Einzelermittlungen eines Außenprüfers nach § 88, auch wenn sie am Ort des Betriebs durchgeführt werden. 2In diesen Fällen hat er deutlich zu machen, dass verlangte Auskünfte oder sonstige Maßnahmen nicht im Zusammenhang mit der Außenprüfung stehen (BFH-Urteile vom 5.4.1984 – IV R 244/83 – BStBl II, S. 790, vom 2.2.1994 – I R 57/93 – BStBl II, S. 377, und vom 25.11.1997 – VIII R 4/94 – BStBl 1998 II, S. 461). 3Zur betriebsnahen Veranlagung vgl. zu § 85, Nr. 2 und 3. 4Eine Umsatzsteuer-Nachschau gemäß § 27b UStG stellt keine Außenprüfung i.S.d. § 193 dar. 5Zum Übergang von einer Umsatzsteuer-Nachschau zu einer Außenprüfung siehe BMF-Schreiben vom 23.12.2002, BStBl I, S. 1447.