Zu § 201 – Schlussbesprechung:

Zu § 201 – Schlussbesprechung:

1. 1Rechtsirrtümer, die die Finanzbehörde nach der Schlussbesprechung erkennt, können bei der Auswertung der Prüfungsfeststellungen auch dann richtig gestellt werden, wenn an der Schlussbesprechung der für die Steuerfestsetzung zuständige Beamte teilgenommen hat (BFH-Urteile vom 6.11.1962 – I 298/61 U – BStBl 1963 III, S. 104, und vom 1.3.1963 – VI 119/61 U – BStBl III, S. 212). 2Zusagen im Rahmen einer Schlussbesprechung, die im Betriebsprüfungsbericht nicht aufrechterhalten werden, erzeugen schon aus diesem Grund keine Bindung der Finanzbehörde nach Treu und Glauben (BFH-Urteil vom 27.4.1977 – I R 211/74 – BStBl II, S. 623).
2. 1Die Außenprüfung ist abgeschlossen, wenn die prüfende Behörde den Abschluss ausdrücklich oder konkludent erklärt. 2I.d.R. kann die Außenprüfung mit der Zusendung des Prüfungsberichts (§ 202 Abs. 1) als abgeschlossen angesehen werden (BFH-Urteile vom 17.7.1985 – I R 214/82 – BStBl 1986 II, S. 21, und vom 4.2.1988 – V R 57/83 – BStBl II, S. 413 ).
3. 1Der Steuerpflichtige kann den Verzicht nach § 201 Abs. 1 Satz 1 auf die Abhaltung einer Schlussbesprechung formlos erklären. 2Die Finanzbehörde vereinbart mit dem Steuerpflichtigen einen Termin zur Abhaltung der Schlussbesprechung, der innerhalb eines Monats seit Beendigung der Ermittlungshandlungen liegt. 3Kommt eine Terminabsprache nicht zustande, lädt die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen schriftlich zur Schlussbesprechung an Amtsstelle und weist gleichzeitig darauf hin, dass die Nichtwahrnehmung des Termins ohne Angabe von Gründen als Verzicht i.S.d. § 201 Abs. 1 Satz 1 zu werten ist.
4. 1Die Verwertung von Prüfungsfeststellungen hängt nicht davon ab, ob eine Schlussbesprechung abgehalten worden ist. 2Das Unterlassen einer Schlussbesprechung führt nicht „ohne weiteres“ zu einer Fehlerhaftigkeit der aufgrund des Berichts über die Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide (BFH-Beschluss vom 15.12.1997 – X B 182/96 – BFH/NV 1998 S. 811 ).
5. 1Zu der Zulässigkeit und den Rechtsfolgen einer tatsächlichen Verständigung siehe BMF-Schreiben vom 30.7.2008, BStBl I, S. 831.
6. 1Der Hinweis nach § 201 Abs. 2 ist zu erteilen, wenn es nach dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Schlussbesprechung möglich erscheint, dass ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss. 2Wegen weiterer Einzelheiten vgl. Nr. 114 Abs. 2 der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV(St) -. 3Durch den Hinweis nach § 201 Abs. 2 wird noch nicht das Straf- und Bußgeldverfahren i.S.d. §§ 397, 410 Abs. 1 Nr. 6 eröffnet, weil das Aussprechen eines strafrechtlichen Vorbehalts i.S.d. § 201 Abs. 2 noch im Rahmen der Außenprüfung bei Durchführung der Besteuerung geschieht. 4Der Hinweis nach § 201 Abs. 2 ist kein Verwaltungsakt.