Zu § 203 – Abgekürzte Außenprüfung:

Zu § 203 – Abgekürzte Außenprüfung:

1. Die Vorschrift des § 203 soll auch eine im Interesse des Steuerpflichtigen liegende rasche Durchführung einer Außenprüfung ermöglichen (BFH-Urteil vom 25.11.1989 – X R 158/87 – BStBl II, S. 483).
2. 1Bei einer abgekürzten Außenprüfung finden die Vorschriften über die Außenprüfung (§§ 193 ff.) Anwendung, mit Ausnahme der §§ 201 Abs. 1 und 202 Abs. 2. 2Sie ist bei allen unter § 193 fallenden Steuerpflichtigen zulässig.3Eine Beschränkung der in Frage kommenden Fälle nach der Einordnung der Betriebe in Größenklassen besteht nicht.

4Die abgekürzte Außenprüfung unterscheidet sich von einer im Prüfungsstoff schon eingeschränkten Außenprüfung, indem sie darüber hinaus auf die Prüfung einzelner Besteuerungsgrundlagen eines Besteuerungszeitraums oder mehrerer Besteuerungszeiträume beschränkt wird (§ 4 Abs. 5 Satz 2 BpO).

3. 1In der Prüfungsanordnung ist die Außenprüfung als abgekürzte Außenprüfung i.S.d. §§ 193, 203 ausdrücklich zu bezeichnen. 2Ein Wechsel von der abgekürzten zur nicht abgekürzten Außenprüfung und umgekehrt ist zulässig. 3Hierzu bedarf es einer ergänzenden Prüfungsanordnung.
4. Die Vorschrift des § 203 Abs. 2 entbindet nicht von der Verpflichtung zur Fertigung eines Prüfungsberichts.
5. Die abgekürzte Außenprüfung löst dieselben Rechtsfolgen wie eine nicht abgekürzte Außenprüfung aus.