Zu § 32 – Haftungsbeschränkung für Amtsträger:

Zu § 32 – Haftungsbeschränkung für Amtsträger:

1Die Vorschrift enthält keine selbständige Haftungsgrundlage; sie schränkt vielmehr die sich aus anderen Bestimmungen ergebende Haftung für Amtsträger ein. 2Disziplinarmaßnahmen sind keine Strafen i.S.d. Vorschrift.