Zu § 364 – Mitteilung der Besteuerungsunterlagen:

Zu § 364 – Mitteilung der Besteuerungsunterlagen: 

1Den Beteiligten sind die Besteuerungsunterlagen mitzuteilen, wenn sie dies beantragt haben oder wenn die Einspruchsbegründung dazu Anlass gibt. 2Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Auskunft und insbesondere auf Akteneinsicht bestehen; vgl. dazu im Einzelnen das BMF-Schreiben vom 17.12.2008 -IV A 3 -S 0030/08/10001 – BStBl I S. … 3Hierbei ist sicherzustellen, dass Verhältnisse eines anderen nicht unbefugt offenbart werden. 4Die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht ist mit dem Einspruch anfechtbar. 5Für das finanzgerichtliche Verfahren gilt § 78 FGO.