Zu § 39 – Zurechnung:

Zu § 39 – Zurechnung:

1. 1§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 definiert den Begriff des wirtschaftlichen Eigentums i.S.d. Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH-Urteile vom 12.9.1991 – III R 233/90 – BStBl 1992 II, S. 182, und vom 11.6.1997 – XI R 77/96 – BStBl II, S. 774), insbesondere zur ertragsteuerlichen Behandlung von Leasing-Verträgen. 2Beispiele für die Anwendung des Grundsatzes des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 enthält Satz 2. 3Der landwirtschaftliche Pächter ist grundsätzlich nicht als wirtschaftlicher Eigentümer zu behandeln.
2. 1Für die anteilige Zurechnung von Wirtschaftsgütern, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, sind die jeweiligen Steuergesetze sowie die allgemeinen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen maßgebend. 2Eine Ermittlung der Anteile erfolgt nur, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.