Zu § 58 Nr. 2:

Zu § 58 Nr. 2:

2. 1Die teilweise (nicht überwiegende) Weitergabe eigener Mittel (auch Sachmittel) ist unschädlich. Als Mittelempfänger kommen in Betracht:

  • inländische steuerbegünstigte Körperschaften
  • die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG aufgeführten Körperschaften
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Ausschüttungen und sonstige Zuwendungen einer steuerbegünstigten Körperschaft sind unschädlich, wenn die Gesellschafter oder Mitglieder als Begünstigte ausschließlich steuerbegünstigte Körperschaften sind. Entsprechendes gilt für Ausschüttungen und sonstige Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwenden.