Zu § 95 – Versicherung an Eides Statt:

Zu § 95 – Versicherung an Eides Statt:

1Aus der Weigerung eines Steuerpflichtigen, eine Tatsachenbehauptung durch eidesstattliche Versicherung zu bekräftigen, können für ihn nachteilige Folgerungen gezogen werden. 2Im Übrigen wird auf § 162 hingewiesen.