BFH-Urteil vom 4.12.1979 (VIII R 191/77) BStBl. 1980 II S. 121

BFH-Urteil vom 4.12.1979 (VIII R 191/77) BStBl. 1980 II S. 121

Zinsen aus einem Postsparguthaben, das bei einem Postamt in Berlin (West) eingezahlt worden ist, sind keine Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 5a bb BerlinFG.

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4; BerlinFG §§ 21, 23 Nr. 5a bb.

Sachverhalt

In den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) und seiner Ehefrau waren im Streitjahr u. a. Zinsen aus Postsparguthaben enthalten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt – FA -) behandelte die Zinsen nicht als Einkünfte aus Berlin (West) und gewährte darauf keine Berlinpräferenz.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit folgender Begründung ab: Zwar müsse man die Deutsche Bundespost als Kreditinstitut im Sinne des § 23 Nr. 5a bb des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) und die einzelnen Postämter als deren Betriebstätten ansehen; jedoch handele es sich bei den Postsparguthaben nicht um Einlagen bei den Postämtern. Vielmehr würden die Einlagen bei den nicht in Berlin (West) belegenen Postsparkassenämtern gehalten. Die Ersparnisse kämen der Berliner Wirtschaft deshalb nur dann zugute, wenn die Postsparkassenämter diese in Berlin (West) anlegen würden.

Mit seiner Revision rügt der Kläger, daß die Auslegung des § 23 Nr. 5 a bb BerlinFG durch das FG gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verstoße. Auf den Verwendungszweck des Sparguthabens komme es weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach dem Willen des Gesetzgebers an. Mit den §§ 21 und 23 BerlinFG habe der Gesetzgeber eine Kapitalflucht aus Berlin (West) eindämmen und dementsprechend die Berlinpräferenz jedem Berliner Steuerpflichtigen zubilligen wollen, der sein Spargeld nicht nach Westdeutschland verbringe.

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Zinsen aus den Postsparguthaben als Einkünfte aus Berlin (West) anzuerkennen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Das FG hat zu Recht entschieden, daß für Zinsen aus Postsparguthaben eine Steuerermäßigung nach dem Berlinförderungsgesetz nicht gewährt werden kann.

1. Gemäß § 23 Nr. 5 a bb BerlinFG in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind begünstigte Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 21 BerlinFG auch Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4, 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß es sich um Zinsen auf Einlagen bei einer in Berlin (West) belegenen Betriebstätte eines Kreditinstituts handelt.

Die Deutsche Bundespost ist insoweit ein Kreditinstitut im Sinne des § 23 Nr. 5 a bb BerlinFG, als die Postsparkassenämter und die Postscheckämter das Einlagen- bzw. Girogeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 9 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) betreiben (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KWG).

Gleichwohl liegen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nach dem Berlinförderungsgesetz nicht vor, weil es sich bei Postspareinlagen um Einlagen bei den in Hamburg und München belegenen Postsparkassenämtern und nicht um Einlagen bei den Postämtern handelt.

Nach dem Wortlaut des § 23 Nr. 5 a bb BerlinFG muß die Einlage bei einer in Berlin (West) belegenen Betriebstätte eines Kreditinstituts erbracht sein, was begrifflich voraussetzt, daß die Betriebstätte selbst das Einlagengeschäft betreibt. Diese Voraussetzung erfüllen die Postämter in Berlin (West) nicht; vielmehr betreibt das für die Berliner Postämter zuständige Postsparkassenamt in Hamburg das Einlagengeschäft (vgl. Bähre/Schneider, Kommentar zum KWG, 2. Aufl., 1976, § 2 Anm. 3), und die einzelnen Postämter in Berlin (West) dienen dem Postsparkassenamt lediglich als Annahme- oder Zahlstelle.

Das Einlagengeschäft betreibt, wer fremde Gelder als Einlagen annimmt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG). Der Begriff „Einlage“ ist im Gesetz über das Kreditwesen nicht definiert. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und die Deutsche Bundesbank vertreten die Auffassung, daß Einlagen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen in der Regel dann vorliegen, wenn „jemand von mehreren Geldgebern, die keine Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG sind, fremde Gelder aufgrund typisierter Verträge als Darlehen oder zur unregelmäßigen Verwahrung (§ 700 BGB) ohne Bestellung banküblicher Sicherheiten und ohne schriftliche Vereinbarung im Einzelfall laufend annimmt“ (vgl. Reischauer/Kleinhaus, Kommentar zum Kreditwesengesetz, § 1 Anm. 13 mit weiteren Nachweisen). Der Senat stimmt dieser Begriffsbestimmung zu. Deshalb wird eine Einlage von der Stelle oder dem Unternehmen angenommen, das die Rückzahlung schuldet, nicht dagegen von der mitunter davon verschiedenen Stelle, die bei Bareinzahlung das Geld körperlich entgegennimmt (so auch Schork, Kommentar zum KWG, § 1 Anm. 42).

Daß im Verhältnis zwischen den Postämtern und dem für sie zuständigen Postsparkassenamt das Postsparkassenamt die Einlage annimmt und die Postämter nur als Einzahlungs- bzw. Auszahlungsstelle tätig werden, bestätigen die Regelungen in der Postsparkassenordnung vom 1. Dezember 1969 (PostSpO).

Danach werden die Postsparkonten ausschließlich bei den Postsparkassenämtern geführt (§ 2 Abs. 2 PostSpO). Die Postämter sind zwar berechtigt, Bareinlagen entgegenzunehmen (§ 9 Abs. 1 PostSpO), Einlagen zur Gutschrift können hingegen nur dem Postsparkassenamt überwiesen werden (§ 10 Abs. 1 PostSpO). Das Postsparkassenamt übersendet dem Postsparer eine Gutschriftsanweisung, bei deren Vorlage die Postämter die Einlage im Postsparbuch bescheinigen (§ 10 Abs. 2 PostSpO). Einlagen mit gesetzlicher oder vereinbarter Kündigungsfrist können nur beim Postsparkassenamt zur Rückzahlung gekündigt werden (§ 13 Abs. 1 PostSpO), die Postämter zahlen lediglich gegen Vorlage der vom Postsparkassenamt übersandten Rückzahlungsanweisung den gekündigten Betrag aus (§ 14 Abs. 2 PostSpO). Schließlich stellt das Postsparkassenamt auch die Zinsanweisung zur Gutschrift der Zinsen aus, gegen deren Vorlage die Postämter die Zinsbeträge ins Postsparbuch eintragen (§ 19 Abs. 2 PostSpO).

2. Auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung kann sich der Kläger nicht berufen.

Die unterschiedliche Besteuerung von Zinsen aus Postsparguthaben und Zinsen aus Bankguthaben ergibt sich aus § 23 Nr. 5 a bb BerlinFG, weil die in Berlin (West) belegenen Zweigstellen einer Bank, die ebenfalls Betriebstätten von Kreditinstituten sind, selbst das Einlagengeschäft betreiben. Die unterschiedliche gesetzliche Regelung erscheint nach dem Sinn und Zweck des Berlinförderungsgesetzes auch gerechtfertigt. Die Berliner Zweigstelle einer Bank wird – im Gegensatz zu einem Postamt – im allgemeinen für die Berliner Wirtschaft die gleiche Bedeutung haben wie eine in Berlin (West) mit Sitz und Geschäftsleitung residierende Bank, da die Einlagen in erster Linie der Berliner Wirtschaft oder privaten Kreditnehmern in Berlin (West) zufließen dürften (so auch Sönksen/Söffing, Kommentar zum Berlinförderungsgesetz, § 23 Anm. 33i).