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Umsatzsteuer: Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuerrichtlinien und Umsatzsteuerdurchführungsverordnung

Umsatzsteuer: Trennung der Bemessungsgrundlagen

Merkblatt zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen (§ 63 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung -UStDV)

Inhaltsverzeichnis

I Vorbemerkung
II. Aufschlagsverfahren 1. Allgemeines 2. Tatsächliche und übliche Aufschläge 3. Gewogener Durchschnittsaufschlag
III. Besondere Hinweise

 

I. Vorbemerkung

(1) Unternehmer, deren Umsätze unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, müssen in ihren Aufzeichnungen ersichtlich machen, wie sich die Entgelte auf die einzelnen Steuer­sätze verteilen (§ 22 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz -UStG). Dem Unternehmer, dem wegen der Art und des Umfangs des Geschäfts eine Trennung der Entgelte und Teilentgelte bzw. der Bemessungsgrundlagen nach Steuersätzen in seinen Aufzeichnungen nicht zuzumuten ist, kann das Finanzamt auf Antrag Erleichterungen gewähren (§ 63 Abs. 4 UStDV). Eine solche Erleichterung der Aufzeichnungspflichten kommt allerdings nicht in Betracht, wenn eine Registrierkasse mit Zählwerken für mehrere Warengruppen oder eine entsprechende andere Speichermöglichkeit eingesetzt wird.

(2) Das Finanzamt darf nur ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht we­sentlich von dem Ergebnis einer nach Steuersätzen getrennten Aufzeichnung abweicht. Die Anwendung des Verfahrens kann auf einen in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb beschränkt werden.

(3) Die Regelungen zur erleichterten Trennung im Einzelnen ergeben sich aus Abschnitt 259 der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR).

 

II. Aufschlagsverfahren

1. Allgemeines

(1) Die Aufschlagsverfahren kommen vor allem für Unternehmer in Betracht, die nur erwor­bene Waren liefern, wie z.B. Lebensmitteleinzelhändler, Milchhändler, Drogisten, Buch­händler. Sie können aber auch von Unternehmern angewendet werden, die -wie z.B. Bä­cker oder Fleischer -neben erworbenen Waren in erheblichem Umfang hergestellte Erzeug­nisse liefern. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Unternehmer, sofern sie für die von ih­nen hergestellten Waren die Verkaufsentgelte oder die Verkaufspreise rechnerisch ermitteln, darüber entsprechende Aufzeichnungen führen.

(2) Eine Trennung der Bemessungsgrundlagen nach dem Verhältnis der Eingänge an be­günstigten und an nichtbegünstigten Waren kann nur in besonders gelagerten Einzelfällen zugelassen werden. Die Anwendung brancheneinheitlicher Durchschnittsaufschlagsätze oder eines vom Unternehmer geschätzten durchschnittlichen Aufschlagsatzes kann nicht genehmigt werden. Die Berücksichtigung eines Verlustabschlags für Verderb, Bruch, Schwund, Diebstahl usw. bei der rechnerischen Ermittlung der nichtbegünstigten Umsätze auf Grund der Wareneingänge ist, sofern Erfahrungswerte oder andere Unterlagen über die Höhe der Verluste nicht vorhanden sind, von der Führung zeitlich begrenzter Aufzeichnun­gen über die eingetretenen Verluste abhängig zu machen.

(3) Die vom Unternehmer im Rahmen eines zugelassenen Verfahrens angewandten Aufschlagsätze unterliegen der Nachprüfung durch das Finanzamt.

(4) In Fällen, in denen ein Unternehmen oder ein Betrieb erworben wird, sind bei der An­wendung eines Aufschlagsverfahrens die übertragenen Warenbestände als Wareneingänge in die rechnerische Ermittlung der begünstigten und der nichtbegünstigten Umsätze einzu­beziehen. Diese Berechnung ist für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, der nach der Übertragung der Warenbestände endet. Der Unternehmer hat die bei dem Erwerb des Unternehmens oder Betriebs übernommenen Warenbestände aufzuzeichnen und dabei die Waren, deren Lieferungen nach § 12 Abs. 1 UStG dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, von denen zu trennen, auf deren Lieferungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. Die Gliederung nach den auf die Lieferungen anzuwendenden Steuersätzen kann auch im Eröffnungsinventar vorgenommen werden.

(5) Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen gegründet wird. In diesem Falle sind bei einer er­leichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen nach den Wareneingängen die vor der Eröffnung angeschafften Waren (Warenanfangsbestand) in die rechnerische Ermittlung der begünstigten und der nicht begünstigten Umsätze für den ersten Voranmeldungszeitraum einzubeziehen. In den Fällen, in denen ein Verfahren zur Trennung der Bemessungsgrund­lagen umgestellt wird, sind übertragene Warenbestände entsprechend zu behandeln.

(6) Wechselt der Unternehmer mit Zustimmung des Finanzamts das Aufschlagsverfahren oder innerhalb des genehmigten Aufschlagsverfahrens die aufzuzeichnende Umsatzgruppe oder wird das Verfahren zur erleichterten Trennung der Entgelte auf der Grundlage des Wa­reneingangs ganz oder teilweise eingestellt, sind die Warenendbestände von der Bemes­sungsgrundlage des letzten Voranmeldungszeitraums abzuziehen (Abschnitt 259 Abs. 8 UStR).

 

Beispiel 1:

Unternehmer U ermittelt die Entgelte der Lebensmittelgeschäfte in A und B auf der Grundlage des Wareneingangs unter Anwendung des gewogenen Durchschnittsaufschlags i.H.v. 25 % auf die Einkaufsentgelte zu 7 %. Ab 1.1.09 beabsichtigt U, für die Filiale in B einen gewogenen Durchschnittsaufschlag auf die Einkaufsentgelte von 21 % anzuwenden. Die Filiale in B hat den Umsatz für den Voranmeldungszeitraum Dezember 08 wie folgt zu ermitteln:

(7) Als Aufschlagsverfahren kommen in Betracht: -Anwendung tatsächlicher oder üblicher Aufschläge (Nr. 2) -Anwendung des gewogenen Durchschnittsaufschlags (Nr. 3)

2. Tatsächliche und übliche Aufschläge

(1) Die erworbenen Waren, deren Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sind im Wareneingangsbuch oder auf dem Wareneinkaufskonto getrennt von den übrigen Waren aufzuzeichnen, deren Lieferungen nach dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern sind. Auf der Grundlage der Wareneingänge sind entweder die Umsätze der Waren, die dem allge­meinen Steuersatz unterliegen, oder die steuerermäßigten Umsätze rechnerisch zu ermit­teln. Zu diesem Zweck ist im Wareneingangsbuch oder auf dem Wareneinkaufskonto für diese Waren neben der Spalte „Einkaufsentgelt“ eine zusätzliche Spalte mit der Bezeichnung „Verkaufsentgelt“ einzurichten. Die Waren der Gruppe, für die die zusätzliche Spalte „Verkaufsentgelt“ geführt wird, sind grundsätzlich einzeln und mit genauer handelsüblicher Bezeichnung im Wareneingangsbuch oder auf dem Wareneinkaufskonto einzutragen. Statt der handelsüblichen Bezeichnung können Schlüsselzahlen oder Symbole verwendet werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus der Eingangsrechnung oder aus anderen Unterlagen gewährleistet ist. Bei der Aufzeichnung des Wareneingangs sind auf Grund der tatsächlichen oder üblichen Aufschlagsätze die tatsächlichen bzw. voraussichtlichen Verkaufsentgelte für die betreffenden Waren zu errechnen und in die zusätzliche Spalte des Wareneingangsbuchs oder des Wareneinkaufskontos einzutragen. Nach Ablauf eines Voranmeldungszeitraums sind die in der zusätzlichen Spalte aufgezeichneten tatsächlichen oder voraussichtlichen Verkaufsentgelte zusammenzurechnen. Die Summe bildet den Umsatz an begünstigten bzw. nichtbegünstigten Waren und ist nach Hinzurechnung der Steuer unter Anwendung des in Betracht kommenden Steuersatzes von der Summe der im Voranmeldungszeitraum vereinbarten oder vereinnahmten Entgelte zuzüglich Steuer (Bruttopreise) abzusetzen. Der Differenzbetrag stellt die Summe der übrigen Entgelte zuzüglich der Steuer nach dem anderen Steuersatz dar.

Beispiel 2:

Auszug aus dem Wareneingangsbuch/Wareneinkaufskonto

Rechnungs-Nr. und Datum der Eingangsrechnung

1 8892 v. 3.8.08

8998 v. 5.8.08

Summe Aug. 08

Summe der Verkaufspreise (Bruttoumsatz) zu 19 % = 11.007,50

 

(2) Anstelle der Aufgliederung im Wareneingangsbuch oder auf dem Wareneinkaufskonto kann auch für eine der Warengruppen ein besonderes Buch geführt werden. Darin sind die begünstigten oder nichtbegünstigten Waren unter ihrer handelsüblichen Bezeichnung mit Einkaufsentgelt und tatsächlichem oder voraussichtlichem Verkaufsentgelt aufzuzeichnen. Statt der handelsüblichen Bezeichnung können Schlüsselzahlen oder Symbole verwendet werden. Die Aufzeichnungen müssen Hinweise auf die Eingangsrechnungen oder auf die Eintragungen im Wareneingangsbuch oder auf dem Wareneinkaufskonto enthalten.

(3) Die Verkaufsentgelte, die beim Wareneingang besonders aufzuzeichnen sind, können bereits auf den Rechnungen nach Warenarten zusammengestellt werden. Dabei genügt es, im Wareneingangsbuch, auf dem Wareneinkaufskonto oder in einem besonderen Buch die Sammelbezeichnungen für diese Waren anzugeben und die jeweiligen Summen der errech­neten Verkaufsentgelte einzutragen. Zur weiteren Vereinfachung des Verfahrens können die Einkaufsentgelte von Waren mit gleichen Aufschlagsätzen in gesonderten Spalten zusam­mengefasst werden. Die aufgezeichneten Einkaufsentgelte für diese Warengruppen sind am Schluss des Voranmeldungszeitraums zusammenzurechnen. Aus der Summe der Einkaufs­entgelte für die einzelne Warengruppe sind durch Hinzurechnung der Aufschläge die Ver­kaufsentgelte und damit rechnerisch die Umsätze an diesen Waren zu ermitteln.

 

Beispiel 3:

Auszug aus dem Wareneingangsbuch/Wareneinkaufskonto

Einkaufsentgelte zu 19 % mit einem tatsächlichen oder üblichen Rechnung-Nr.

Rech-Ein-

Aufschlagsatz von: und Datum

nungs-Vor­kaufs­18 % 23 % 28 %

33 % der Eingangs­

end­steuer entgelte

(Warenunter­

(Warenunter­(Warenunter­

(Warenunter­rechnung

betrag 7% gruppe A) gruppe B) gruppe C)

gruppe D) 1

2 3 4

5

6 7

8 189 v. 3.8.08

392,50 42,50 200,00

Ware 2 70,00

Ware 8 10,00 Ware 5 50,00

Ware 6 20,00 211 v. 5.8.08

680,30 70,30 380,00

Ware 8 60,00

Ware 3 170,00 226 v. 9.8.08

349,70 39,70 160,00

Ware 1 30,00

Ware 7 40,00 Ware 6 80,00

48.272,20

5.412,20

22.760,00

5.450,00

4.600,00

3.250,00

6.800,00 Aug. 08

Summe

+ 18 %: + 23 %: + 28 %:

+ 33 %: 981,00

1.058,00

910,00 2.244,00

Summe Verkaufsentgelte:

6.431,00

5.658,00

4.160,00

9.044,00

insgesamt: 25.293,00

+ 19 % Umsatzsteuer = 4.805,67

Summe der Verkaufspreise (Bruttoumsatz) zu 19 % = 30.098,67

Die Entgelte für die mit 7 % zu versteuernden Umsätze werden dann entsprechend der Berechnung im Beispiel 2 ermittelt.

(4) Das Verfahren kann in der Weise abgewandelt werden, dass der Unternehmer beim Wa­reneingang sowohl für die begünstigten als auch für die nichtbegünstigten Waren die tat­sächlichen bzw. voraussichtlichen Verkaufsentgelte gesondert aufzeichnet. Nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums werden die gesondert aufgezeichneten Verkaufsentgelte für beide Warengruppen zusammengerechnet. Den Summen dieser Verkaufsentgelte wird die Steuer nach dem jeweils in Betracht kommenden Steuersatz hinzugesetzt. Der Gesamtbetrag der im Voranmeldungszeitraum vereinbarten oder vereinnahmten Entgelte zuzüglich Steuer (Bruttopreise) wird nach dem Verhältnis zwischen den rechnerisch ermittelten Verkaufsprei­sen beider Warengruppen aufgeteilt.

Beispiel 4

Auszug aus dem Wareneingangsbuch/Wareneinkaufskonto

Verhältnis der Verkaufspreise für beide Warengruppen: 16.860,00 : 13.490,00 = 55,6 % : 44,4 %

Gesamtbetrag der vereinbarten (bzw. vereinnahmten) Entgelte

zuzüglich Umsatzsteuer (Bruttoumsatz) August 08 31.630,00

+Unentgeltliche Wertabgaben (ggf. pauschal) 500,00 Zwischensumme 32.130,00

55,6 % von 32.130,00 17.864,28 Bruttoumsatz zu 7 % ./. Umsatzsteuer 1.168,69

ergibt Entgelte zu 7 %16.695,59

44,4 % von 32.130,00 14.265,72 Bruttoumsatz zu 19 % ./. .Umsatzsteuer 2.277,72

ergibt Entgelte zu 19 %11.988,00

Entgelte zu 7 %16.695,59 Umsatzsteuer 1.168,69

+Entgelte zu 19 % 11.988,00 Umsatzsteuer 2.277,72 Gesamtbetrag der Entgelte (einschl. unentgeltliche Wertabgaben) 28.683,59 Umsatzsteuer 3.446,41

3. Gewogener Durchschnittsaufschlag

(1) Die erworbenen Waren, deren Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sind im Wareneingangsbuch oder auf dem Wareneinkaufskonto getrennt von den übrigen Waren aufzuzeichnen, deren Lieferungen nach dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern

sind. Die Umsätze der Waren, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, oder die steuerermäßigten Umsätze sind auf der Grundlage der Einkaufsentgelte unter Berücksichtigung des gewogenen Durchschnittsaufschlagsatzes für die betreffende Warengruppe rechnerisch zu ermitteln. Diese rechnerische Ermittlung ist grundsätzlich für die Umsatzgruppe vorzunehmen, die den geringeren Anteil am gesamten Umsatz bildet. Zu der rechnerischen Umsatzermittlung sind am Schluss eines Voranmeldungszeitraums die Einkaufsentgelte der betreffenden Warengruppe zusammenzurechnen. Dem Gesamtbetrag dieser Einkaufsentgelte ist der gewogene Durchschnittsaufschlag hinzuzusetzen. Die Summe beider Beträge bildet den Umsatz der betreffenden Warengruppe und ist nach Hinzurechnung der Steuer unter Anwendung des in Betracht kommenden Steuersatzes von der Summe der im Voranmeldungszeitraum vereinbarten oder vereinnahmten Entgelte zuzüglich Steuer (Bruttopreise) abzusetzen. Der Differenzbetrag stellt die Summe der übrigen Entgelte zuzüglich der Steuer nach dem anderen Steuersatz dar.

Beispiel 5

Auszug aus dem Wareneingangsbuch/Wareneinkaufskonto

Rechnung-Nr. und Datum der Eingangsrechnung

1 651 v. 2.8.08 698 v. 4.8.08 715 v. 7.8.08

Summe Aug. 08

Der Unternehmer hat nach den tatsächlichen Verhältnissen des 1. Kalendervierteljahres 08 für die begünstigten Waren, deren Anteil am Gesamtumsatz gegenüber den voll steuerpflichtigen Waren geringer ist, einen gewogenen Durchschnittsaufschlagsatz von 21,7 % festgestellt.

(2) Der gewogene Durchschnittsaufschlagsatz ist vom Unternehmer festzustellen. Dabei ist von den tatsächlichen Verhältnissen in mindestens drei für das Unternehmen repräsentati­ven Monaten eines Kalenderjahrs auszugehen. Der Unternehmer ist -sofern sich die Struk­tur seines Unternehmens nicht ändert -berechtigt, den von ihm ermittelten gewogenen Durchschnittsaufschlagsatz für die Dauer von 5 Jahren anzuwenden. Nach Ablauf dieser Frist oder im Falle einer Änderung der Struktur des Unternehmens ist der Durchschnittsauf­schlagsatz neu zu ermitteln. Als Strukturänderung ist auch eine wesentliche Änderung des Warensortiments anzusehen.

III. Besondere Hinweise

(1) Von Filialunternehmen kann die Trennung der Bemessungsgrundlagen statt nach den vorbezeichneten Verfahren auch in der Weise vorgenommen werden, dass die tatsächlichen Verkaufsentgelte der Waren, deren Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen oder nach dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern sind, im Zeitpunkt der Auslieferung an den einzelnen Zweigbetrieb gesondert aufgezeichnet werden. Eine getrennte Aufzeichnung der Wareneingänge ist in diesem Falle entbehrlich. Nach Ablauf eines Voranmeldungszeit­raums sind die Verkaufsentgelte für die in diesem Zeitraum an die Zweigbetriebe ausgelie­ferten Waren einer der gesondert aufgezeichneten Warengruppen zusammenzurechnen. Die Summe dieser Verkaufsentgelte ist nach Hinzurechnung der Steuer unter Anwendung des in Betracht kommenden Steuersatzes von der Summe der im Voranmeldungszeitraum vereinbarten oder vereinnahmten Entgelte zuzüglich Steuer (Bruttopreise) abzusetzen. Aus dem verbleibenden Differenzbetrag ist die Steuer unter Zugrundelegung des anderen Steuersatzes zu errechnen. Die Berechnung in Beispiel 2 gilt entsprechend.

(2) Unternehmer, für die eine erleichterte Trennung der Bemessungsgrundlagen zugelassen worden ist, sind berechtigt, nachträgliche Minderungen der Entgelte z.B. durch Skonti, Ra­batte und sonstige Preisnachlässe nach dem Verhältnis zwischen den Umsätzen, die ver­schiedenen Steuersätzen unterliegen, sowie den steuerfreien und nicht steuerbaren Umsät­zen eines Voranmeldungszeitraums aufzuteilen. Einer besonderen Genehmigung bedarf es hierzu nicht.

USt M 1 -Merkblatt Trennung der Bemessungsgrundlagen

Stand: Mai 2009

Für Fragen, die dieses Merkblatt nicht beantwortet, stehen die Finanzämter zur Ver­fügung. Auf die Möglichkeit, den Rat eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen, wird hingewiesen.