III B 187/08 – Kein Vertrauensschutz bei der Rückforderung von Kindergeld

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 30.11.2009, III B 187/08

Kein Vertrauensschutz bei der Rückforderung von Kindergeld

Tatbestand

1 
I. Nachdem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragt hatte, einen bei seiner geschiedenen Ehefrau lebenden Sohn als Zählkind zu berücksichtigen, nachdem dieser seinen Wehrdienst beendet und ein Studium begonnen hatte, bewilligte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) mit Bescheid vom 29. Oktober 2003 dessen Berücksichtigung als Zählkind. Mit Kassenanordnung vom selben Tage ordnete sie jedoch die Berücksichtigung des Sohnes als Zahlkind an.
2 
Nachdem die Familienkasse diesen Fehler bemerkt hatte, erließ sie am 22. August 2006 einen Abrechnungsbescheid und forderte das für die Monate November 2003 bis August 2006 zuviel ausgezahlte Kindergeld zurück. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
3 
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es führte aus, der Erstattungsanspruch der Familienkasse werde durch den Verbrauch der Mittel nicht ausgeschlossen und sei auch nicht verwirkt.
4 
Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde trägt der Kläger vor, er habe den Irrtum der Familienkasse nicht erkannt, da er angenommen habe, dass auch seine Tochter aus erster Ehe berücksichtigt worden sei und ihm wegen seines geringen Einkommens erhöhtes Kindergeld zustehe. Die Frage, ob das von Anfang an ohne Rechtsgrund gezahlte Kindergeld nach seinem gutgläubigen Verbrauch –im Gegensatz zu den Wertungen in § 50 Abs. 2 und § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) und § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes– zurückgefordert werden könne, sei von grundsätzlicher Bedeutung.

Entscheidungsgründe

5 
II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
6 
Die Frage, ob die Rückforderung rechtgrundlos gezahlten Kindergeldes aus Vertrauensschutzgründen ausgeschlossen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), denn sie ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bereits geklärt. Die Rückforderung von Kindergeld richtet sich allein nach den Vorschriften der Abgabenordnung. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, eine –z.B. § 45 Abs. 2 SGB X entsprechende– Vertrauensschutzregelung in das System steuerlicher Änderungsvorschriften und Aufhebungsvorschriften aufzunehmen (Senatsurteil vom 19. November 2008 III R 108/06, BFH/NV 2009, 357).

Quelle: bundesfinanzhof.de


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