III B 251/08 – Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 30.11.2009, III B 251/08

Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz

Tatbestand

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I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Festsetzung von Kindergeld für den 1986 geborenen Sohn der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf, weil er sich von Juni 2006 bis Juli 2007 nicht um einen Ausbildungsplatz bemüht habe. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
2 
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es entschied, die vorgelegten Ablehnungsschreiben von Unternehmen beträfen mit einer Ausnahme nicht den streitigen Zeitraum. Die vorgelegte Liste von Unternehmen, bei denen sich der Sohn telefonisch um einen Ausbildungsplatz bemüht haben wolle, genüge als Nachweis nicht.
3 
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin vor, die Frage, welche Anforderungen an ernsthafte Bemühungen zur Erlangung eines Ausbildungsplatzes oder eines Arbeitsverhältnisses zu stellen seien, habe grundsätzliche Bedeutung. Telefonische Bewerbungen reichten hierfür aus.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
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1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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a) Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Berücksichtigung eines ausbildungsuchenden volljährigen Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes voraussetzt, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Als Nachweis eignet sich regelmäßig die Meldung bei der Ausbildungsvermittlung der Agentur für Arbeit, die jeweils für drei Monate fortwirkt (Senatsurteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BFH/NV 2008, 1740). Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann auch durch Suchanzeigen in der Zeitung, durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen glaubhaft gemacht werden. Bewerbungen und Absagen durch E-Mails können ebenfalls zu berücksichtigen sein. Telefonische Anfragen kommen im Einzelfall als Nachweis in Betracht, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind (s. im Einzelnen das Senatsurteil in BFHE 222, 343, BFH/NV 2008, 1740, m.w.N.).
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b) Durch die Rechtsprechung des Senats ist weiter geklärt, dass das FG die Entscheidung, ob sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, unter Berücksichtigung der oben dargelegten Beweisanzeichen zu treffen hat. Bei seiner danach getroffenen Entscheidung handelt es sich um eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, die durch den Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 118 Abs. 2 FGO nur eingeschränkt überprüft werden kann (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BFH/NV 2008, 1740).
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Die Klägerin wendet sich letztlich gegen die Beweiswürdigung durch das FG. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind aber revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb einer Überprüfung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 22. April 2008 X B 64/07, BFH/NV 2008, 1345).

Quelle: bundesfinanzhof.de


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