Kindergeld – Zur Höhe des Abzweigungsbetrags an einen Sozialleistungsträger für ein schwerbehindertes Kind, wenn dieses in einer eigenen Wohnung lebt.

Finanzgericht Münster, 11 K 2389/11 Kg

Datum:
26.04.2013
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 2389/11 Kg
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1                                                                            G r ü n d e :

2Streitig ist, ob und in welcher Höhe Kindergeld zu Gunsten eines Trägers der Sozialhilfe gemäß § 74 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) abzuzweigen ist.

3Die Klägerin (Klin.) ist für ihren am 21.04.1980 geborenen Sohn O. B. kindergeldberechtigt. Nach ihren Angaben erzielt sie Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe von ca. 1.400 €/Monat. O. B. ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkmalen „G und H“. Die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung ist nachgewiesen (vgl. unbefristet gültiger Schwerbehindertenausweis Bl. 143 d. Kg-Akten). Die Klin. ist von dem zuständigen Amtsgericht zur Betreuerin bestellt worden mit dem Aufgabenkreis: Bestimmung des Aufenthalts, Zustimmung zu Heilmaßnahmen, Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern (Bl. 36 d. Kg-Akten). Für ihren Sohn erhielt die Klin. fortlaufend Kindergeld ausgezahlt.

4Nachdem der Sohn bis März 2008 stationär untergebracht war, lebt er seit dem bis heute in einer eigenen Wohnung, in der er (nur) noch ambulant betreut wird. Hierfür wurden bis März 2011 wöchentlich 8 Fachleistungsstunden erbracht, danach noch 6,08 Stunden. Die Kosten der ambulanten Betreuung werden von dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)- Behindertenhilfe Westfalen getragen (Bl. 140 d. Kg-Akten). Soweit O. B. gegenüber der Klin. Ansprüche auf Unterhalt gemäß den §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugestanden hatten, waren diese auf den LWL übergegangen. Zuletzt sind aus diesem Grund von der Klin. an den LWL 31,06 €/Monat er-stattet worden. Im Januar 2011 ist der Sohn in eine andere eigene Wohnung in unmittelbarer Nachbarschaft der Klin. eingezogen.

5Daneben wurden für O. B. seit März 2008 von der Stadt C. – Amt für soziale Leistungen (Sozialamt) – Leistungen nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches (SGB) XII in Höhe von 656,82 €/Monat ausgezahlt (Bl. 141 d. Kg-Akten). Dieser Betrag errechnete sich wie folgt (Bl. 142 d. KG-Akten):

6Unterkunftskosten                                                                                                                293,70 €

7Bedarf (Regelsatz sowie Mehrbedarf Schwerbehinderungbei Abzug einer Kürzung vom Regelsatz                                                                                391,31 €

8                                                                                                                                          685,01 €.

9Hiervon war das von O. B. wegen der Beschäftigung ineiner Werkstatt selbst erzielte Einkommen abzuziehen, und zwarin Höhe von                                                                                                                       ./. 28,19 €

10Grundsicherungsleistung                                                                                                      656,82 €.

11Die Stadt C. – Amt für soziale Leistungen – ist im gerichtlichen Verfahren durch Beschluss des Gerichts vom 08.05.2012 zum vorliegenden Verfahren beigeladen worden.

12Am 11.11.2010 beantragte die beigeladene Stadt die Abzweigung des Kindergelds nach § 74 Abs. 1 EStG (Bl. 145 d.Kg-Akten).

13Mit Verfügung vom 09.12.2010 entsprach die Familienkasse diesem Antrag mit Wirkung ab Dezember 2010 (Bl. 155, 157 d.Kg-Akten). Der Höhe nach belief sich der abgezweigte Betrag auf monatlich 152,94 € (Kindergeld in Höhe von 184 €/Monat abzüglich Unterhaltszahlungen an den LWL in Höhe von monatlich 31,06 €). Dieser Bescheid wurde sowohl gegenüber der Klin. als auch der Beigeladenen bekannt gegeben.

14In dem der Klin. gegenüber erteilten Bescheid war zur Begründung ausgeführt, dass sie zwar geltend gemacht habe, in verschiedener Hinsicht mit Aufwendungen belastet gewesen zu sein (vgl. Bl. 152 und 153 d. Kg-Akten). Nicht nachgewiesen sei aber, dass diese Aufwendungen auch tatsächlich entstanden seien. An die Klin. werde daher das Kindergeld nur noch in Höhe von 31,06 € ausgezahlt, d. h. in Höhe des an den LWL zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbeitrags.

15Hiergegen legte die Klin. Einspruch ein. Sie machte geltend, dass ihr wegen der Unter-stützung ihres Sohnes Kosten entstünden, die annähernd der Summe des Kindergeldes entsprächen.

16Insbesondere werde er von ihr zu Spielen des Fußball-Clubs Y. C. begleitet. Sie verwalte sein Geld, kaufe gemeinsam mit ihm Bekleidung und Gegenstände, die er zum täglichen Leben brauche, begleite ihn zu Ärzten und Behörden, fahre mit ihm in Urlaub und kümmere sich auch z.T. um hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die für ihn schwer zu erledigen seien. Das Wochenende verbringe O. B. überwiegend bei ihr. Sie äßen gemeinsam und gestalteten ihre Freizeit gemeinsam. Sie verwies des Weiteren beispielhaft auf eine die Monate Dezember 2010 und Januar 2011 betreffende Aufstellung über die angefallenen Aufwendungen (vgl. Bl. 159 ff, 172 d.Kg-Akten).

17Die Familienkasse änderte daraufhin am 07.04.2011 den Bescheid betreffend die Abzweigung von Kindergeld in der Weise, dass ab Dezember 2010 ein Betrag von 84 € an die beigeladene Stadt abgezweigt wird (Bl. 179 d.Kg-Akten). Sie ging nunmehr davon aus, dass – abgesehen von dem Unterhaltsbeitrag an den LWL in Höhe von 31,06 €/Monat – Unterhaltsleistungen der Klin. in Höhe von 70 €/Monat glaubhaft gemacht worden seien. Höhere Aufwendungen seien dagegen nicht nachgewiesen. Das Ermessen werde daher so ausgeübt, dass eine Abzweigung nur für den verbleibenden Teil des Kindergeldes (184 € abzüglich 70 € abzüglich 30 € = 84 €) möglich sei. In dieser Höhe sei daher die Abzweigung des Kindergeldes angemessen, weil es insoweit für den Kindesunterhalt bestimmt sei.

18Im Übrigen wies die Familienkasse den Einspruch der Klin. mit der Einspruchsentscheidung (EE) vom 07.06.2011 als unbegründet zurück.

19Hiergegen hat die Klin. Klage erhoben. Sie macht geltend, dass das Kindergeld für O. B. in voller Höhe an sie auszuzahlen sei. Sie habe für ihn erhebliche eigene Aufwendungen erbracht. Eine nur teilweise Abzweigung des Kindergelds sei daher nicht angemessen. Sie erbringe Unterhaltsleistungen – so behauptet sie – mindestens in Höhe des vollen Kindergeldes. Der Sohn werde praktisch täglich von ihr umfassend betreut. Dazu gehörten die Körperpflege, das Ankleiden, die Nahrungsaufnahme in der Wohnung, die Pflege der Wohnung sowie Einkäufe für den täglichen Bedarf. Dies sei auch in einem ärztlichen Attest der Gemeinschaftspraxis L. vom ……2011 sowie in einem Schreiben der Stiftung D. vom ……2011 bestätigt (Bl. 27, 28 d. FG-Akten). Insoweit sei täglich mindestens eine Stunde für die Betreuung angefallen, d.h. in einem Monat 30 Stunden. Bei einem Stundensatz von 8 € ergebe sich ein Aufwand, der über das Kindergeld hinausgehe. In diesem Zusammenhang verweist sie auf die bereits im Einspruchsverfahren vorgelegte Aufstellung über den monatlichen Aufwand für die Monate Dezember 2010 und Januar 2011. Auch nach dem Umzug von O. B. in ihre unmittelbare Nähe ab Januar 2011 sei es bei diesem Aufwand verblieben. Das ergebe sich auch aus der beispielhaft vorgelegten Aufstellung für den Monat Juli 2011 (Bl. 29 d. GA). Fahrtkosten für mindestens 200 km seien ebenfalls noch zu berücksichtigen.

20Auch wenn der Sohn wöchentlich mit zuletzt 6,08 Stunden ambulant auf Kosten des LWL betreut worden sei, würden Tätigkeiten wie Anhalten zur Körperpflege, Begleitung zu Arztbesuchen und zum Kauf von Bekleidung in nicht unerheblicher Weise von ihr, der Klin., geleistet. Die Reinigung der Wohnung des Sohnes werde von ihr vorgenommen, weil dies nur teilweise erfolgt sei. Die Freizeitbegleitung an den Abenden und an den Wochenenden finde ausschließlich durch sie, die Klin., statt.

21Ihre, der Klin., Wohnung und die des Sohnes befänden sich in einem Gebäude. Daher fänden täglich Kontakte und damit praktisch die Betreuung statt.

22Da das Kantinenessen in der Gemeinschaftseinrichtung vom Sohn häufig nicht in An-spruch genommen werde, weil es ihm nicht schmecke, übernehme sie, die Klin., auch die umfangreiche Speiseversorgung.

23Soweit von der Familienkasse geltend gemacht worden sei, dass Aufwendungen nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn sie tatsächlich angefallen seien und ein Ansatz fiktiver Kosten (Zeitaufwand) nicht zu berücksichtigen sei, werde ein Nachweis durch Vorlage einer Liste der Ausgaben im laufenden Jahr 2012 mit den entsprechenden Kopien der Belege erbracht. Die verauslagten Beträge beliefen sich auf 2.267 € (Bl. 108 ff d. GA). Die Höhe dieses Betrages entspräche den Ausgaben in den Vorjahren.

24Die Klin. beantragt,

25              den Änderungsbescheid vom 06.06.2011 und den Bescheid vom 09.12.2010 sowie die EE vom 07.06.2011 aufzuheben und die beklagte Familienkasse               zu verpflichten, mit Wirkung ab Dezember 2010 an sie, die Klin., weiteres Kindergeld in Höhe von 84,00 €/Monat zu zahlen,

26hilfsweise,

27              die Revision zuzulassen.

28Die Familienkasse beantragt,

29die Klage abzuweisen.

30Sie macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden sei. Dem Grunde nach seien die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung über eine Abzweigung gemäß § 74 Abs. 1 EStG erfüllt. Dabei habe sie, die Familienkasse, den Zweck des Kindergeldes zu berücksichtigen (§ 5 Abgabenordnung –AO-). Da dieses die finanzielle Belastung der Eltern durch den Unterhalt für das Kind ausgleichen solle, hänge die Entscheidung über die Abzweigung davon ab, ob und in welcher Höhe ihnen den Grund – und den behinderungsbedingten Mehrbedarf betreffende Aufwendungen für das Kind entstanden seien. Dabei seien im Verhältnis zu den Kosten des Sozialleistungsträgers auch geringere Aufwendungen für das Kind einzubeziehen. Erst wenn die Aufwendungen entsprechend glaubhaft gemacht seien und die Unterhaltsleistungen das anteilige Kindergeld überstiegen, komme eine Abzweigung nicht mehr in Betracht. Nach nochmaliger Überprüfung sei die bisherige Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden.

31Die Beigeladene stellt keinen Antrag. In der Sache macht sie unter Hinweis auf ein Gut-achten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Sohnes O. B. vom 22.08.2008 (Bl. 76 ff d. GA) geltend, dass er seit diesem Zeitpunkt nicht mehr pflegebedürftig gewesen sei. In der Grundpflege sei er eigenständig. Er könne allein aufstehen und gehen, sei kontinent, auch in der Hauswirtschaft könne er z.T. Kleinigkeiten selbstständig übernehmen. Damit lägen die Voraussetzungen zur Einstufung in die Pflegestufe I nicht mehr vor.

32Im Rahmen der ambulanten Betreuung – bis März 2011 wöchentlich acht Fachleistungsstunden, danach wöchentlich 6,08 Stunden – werde der Sohn regelmäßig zur Körperpflege und Rasur erinnert und – so behauptet sie weiter – zu Arztbesuchen und zum Kauf von Kleidung begleitet. Die bisherige und die seit Januar 2011 von ihm genutzte Wohnung seien für ihn gereinigt worden. Wegen der hierfür vom LWL getragenen Kosten sei die Klin. zu dem Unterhaltsbeitrag herangezogen worden. Dieser habe allerdings nur 27,48 € betragen und nicht 31,06 €.

33Die Voraussetzungen für eine Abzweigung hätten vorgelegen. Nach § 74 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Sätzen 1 und 3 EStG könne das Kindergeld auch an die Person oder Stelle ausgezahlt werden, die dem Kind Unterhalt gewähre, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkomme, mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sei oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten brauche, der geringer sei als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Der Sohn habe ab Juli 2010 monatlich Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII in Höhe von 656,82 € erhalten. Vom 01.01. bis 31.03.2011 hätten die Leistungen monatlich 718,21 € betragen und ab April 2011 monatlich durchgehend 725,36 € (vgl. Berechnung lt. Bl. 96 d. G-A). Durch die Grundsicherungsleistungen sei der gesamte Lebensbedarf insbesondere für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens gedeckt. Dazu gehöre auch eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Wegen seiner Schwerbehinderung erhalte der Sohn zusätzlich einen Mehrbedarf.

34Seit dem 01.07.2011 übernehme sie, die Beigeladene, zusätzlich die Kosten einer Haushaltshilfe für hauswirtschaftliche Tätigkeit in einem Umfang von monatlich 6 Stunden, nachdem der Sohn die zuvor durch einen Dienst der Stiftung D. geleistete, für ihn kostenfreie Haushaltshilfe nicht mehr habe in Anspruch nehmen können.

35Soweit die Klin. geltend mache, dass sie für ihren Sohn im Bereich der Körperpflege, Ankleiden, Nahrungsaufnahme in der Wohnung, Pflege der Wohnung sowie Einkäufe für den täglichen Bedarf tätig sei, sei dem entgegen zu halten, dass der Sohn gerade wegen dieser Tätigkeiten die ambulanten Betreuungsleistungen durch den LWL erhalte bzw. dass die Kosten der Haushaltshilfe übernommen seien. Da der Sohn in der Woche mittags in der Werkstatt für Behinderte esse, müsse die Klin. hierfür nicht tätig werden.

36Zu der im Klageverfahren vorgelegten Aufstellung der Klin. über die Ausgaben für den Sohn macht die Beigeladene geltend, dass die entsprechenden Leistungen durch die Beigeladene an den Sohn abgedeckt seien. Grundsicherungsleistungen umfassten auch die Ausgaben für Lebensmittel, Ersatzbeschaffung von Bekleidung und Möbeln, Zuzahlungen zu Medikamenten und auch zu kulturellen Veranstaltungen.

37Abgesehen davon seien die Ausgaben für Lebensmittel für den Sohn nicht nachvollziehbar. Durch die Vorlage der Kassenbons sei nicht nachgewiesen, dass es sich ausschließlich um Ausgaben für den Sohn gehandelt habe.

38Die Ausgaben für Eintrittskarten, die dem Sohn zuzuordnen seien, hätten sich zwar auf 903,60 € im Jahr 2012 belaufen. Dieser Aufwand entspräche aber annähernd dem Betrag von 70 € monatlich, der von der beklagten Familienkasse als Unterhaltsleistung bei der Abzweigungsentscheidung berücksichtigt worden sei.

39Insgesamt erscheine daher die angefochtene Ermessensentscheidung zutreffend.

40Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Kindergeld-Akten verwiesen.

41Am 18.03.2013 hat vor dem Berichterstatter des Senats ein Erörterungstermin stattgefunden. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.

42Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.

43Die Klage ist unbegründet.

44Die Entscheidung der Familienkasse, von dem monatlich in Höhe von 184 € festgesetzten Kindergeld einen Teil in Höhe von 84 € an die Beigeladene abzuzweigen, ist nicht zu beanstanden.

45Nach § 74 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Abs. 1 EStG auch an die Person oder die Stelle ausgezahlt werden, die dem Kind Unterhalt gewährt, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht bzw. nicht in vollem Umfang nachkommt. Diese Entscheidung über eine Abzweigung ist zweigliedrig. Die Familienkasse hat zunächst zu prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 EStG erfüllt sind. Hierbei handelt es sich um eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach dieser Vorschrift zu treffende Ermessensentscheidung – vgl. § 5 AO – der Familienkasse an, ob überhaupt und ggf. in welchem Umfang eine Abzweigung des festgesetzten Kindergeldes in Betracht kommt. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch bzw. Ermessensüberschreitung) überprüfbar.

46Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Abzweigung liegen vor. Nach den §§ 1601 ff. BGB ist die Klin. ihrem Sohn O. B. zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet, da dieser sich nicht selbst unterhalten kann. Der Unterhaltsanspruch umfasst nach § 1610 Abs. 2 BGB den gesamten Lebensbedarf. Dazu gehören insbesondere Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Regelbedarf, für zusätzliche Bedarfe aus Anlass der Behinderung sowie die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Ihrer diesbezüglichen Unterhaltspflicht ist die Klin. mit 31,06 € nur in einem geringen Umfang nachgekommen. Tatsächlich ist der genannte Unterhaltsbedarf im Wesentlichen von der Beigeladenen erbracht worden. Deren monatlichen Zahlungen haben im Dezember 2010 656,82 € ausgemacht, danach 718,21 € und ab April 2011 725,36 €.

47Soweit von der Klin. an ihren Sohn tatsächlich monatliche Unterhaltsleistungen erbracht sind, haben diese unterhalb des festgesetzten Kindergeldes von 184 €/Monat gelegen.

48Grundsätzlich kann zwar davon ausgegangen werden, dass dann, wenn das Kind in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen worden ist, Unterhaltsleistungen anzunehmen sind, die regelmäßig den Betrag des anteiligen Kindergeldes übersteigen (vgl. Urteil des FG München vom 02.07.2012, 7 K 2320/11, EFG 2012, 2029). Im Streitfall vermag der Senat aber von einer derartigen Haushaltsaufnahme nicht auszugehen.

49Dem Sohn O. B. steht eine eigene Wohnung zur Verfügung. Die entsprechenden Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 293,70 € sind von der Beigeladenen getragen worden. Dass eben diese Wohnung unmittelbar an die der Klin. angrenzt und aus diesem Grund zu jeder Zeit Unterstützungsmaßnahmen tatsächlicher Art durch die Klin. möglich sind, ändert nichts an dem Umstand, dass es sich bei den von dem Sohn O. B. genutzten Räumlichkeiten um eine eigene Wohnung handelt.

50Angesichts des Umstands, dass die beiden Wohnungen der Klin. und des Sohnes aneinander grenzen, ist zwar denkbar, dass ein gemeinsamer Haushalt geführt worden sein könnte. Für eine solche Annahme gibt aber der Akteninhalt nichts her. Der Umstand, dass von dem LWL ambulante Betreuungsleistungen erbracht werden, spricht im Gegenteil für die Führung eines eigenständigen Haushalts des Sohnes. Solche Leistungen wären nicht angefallen und hätten auch nicht vergütet werden müssen, wenn der Klin. und ihr Sohn einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten. Abgesehen davon hat die Klin. auch nicht geltend gemacht, dass der Sohn trotz eigener Wohnung in ihren Haushalt aufgenommen gewesen ist, bzw. dass ein gemeinsamer Haushalt geführt worden ist.

51Nach Aktenlage kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass von der Klin. ein Unterhalt in Höhe von im Durchschnitt etwa monatlich 100 € erbracht wird.

52Zu berücksichtigen ist zunächst, dass sie an den LWL monatlich Zahlungen zu erbringen hat. Ob diese 31,06 € oder – wie die Beigeladene später geltend macht – nur 27,48 € betragen, kann offen bleiben. Zu Gunsten der Klin. geht der Senat von einem Betrag von – gerundet – 31,00 € aus.

53Dass hiervon abgesehen von der Klin. im Durchschnitt je Monat wesentlich mehr als 69 € für Unterhaltsleistungen erbracht worden sind, hat der Senat nicht festzustellen vermocht.

54Soweit sie geltend macht, dass sie ihren Sohn umfassend betreue, in dem sie für dessen Körperpflege, das Ankleiden, die Nahrungsaufnahme in der Wohnung, die Pflege der Wohnung und die Einkäufe für den täglichen Bedarf sorge, kann hierfür nicht ein Aufwand von 30 Stunden/Monat zu einem Stundensatz von 8 € berücksichtigt werden. Bei der Frage, welche Aufwendungen für ein Kind in die Betrachtung mit einzubeziehen sind, haben fiktive Kosten außer Betracht zu bleiben. Zu berücksichtigen sind allein die im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich ent-standenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.2009 III R 37/07, BStBl II 2009, 928). Aus Anlass der genannten Tätigkeiten sind aber keinerlei Zahlungen als Ausgleich erbracht worden.

55Die mit Schriftsatz vom 14.12.2012 vorgelegte Aufstellung über die Auslagen für ihren Sohn O. B. im Jahr 2012, die in der Höhe von 2.266 € nach ihren Angaben beispielhaft auch für die anderen Jahre gelten soll, vermag der Senat nicht als Nachweis dafür anzusehen, dass von ihr ein Aufwand in einer solchen Höhe getragen worden ist, der – durchschnittlich – die Höhe des monatlich ausbezahlten Kindergeldes von 184 € erreicht bzw. übersteigt.

56Soweit hierin Einkünfte für Lebensmittel in Höhe von ca. 300 € angegeben sind, ist schon nicht glaubhaft, dass gerade diese Lebensmittel dem Sohn O. B. zugute gekommen sind. Dass es sich um spezielle Einkäufe nur für seine Person gehandelt haben könnte, ist den Belegen nicht zu entnehmen.

57Auch wenn entsprechend der Anregung des Bevollmächtigten im Erörterungstermin die Aufwendungen für Lebensmittel (300 €) aus dem Gesamtbetrag von 2.266 € heraus gerechnet werden, kann der verbleibende Betrag von 1.966 € – umgerechnet auf einen Betrag von 164 €/Monat – ebenfalls nicht ohne weiteres als tatsächlich entstandene Aufwendungen der Klin. aus Anlass der Betreuung und des Umganges mit dem Sohn berücksichtigt werden. Hinzuweisen ist darauf, dass der Sohn wegen seiner dauerhaft vollen Erwerbsminderung eine Grundsicherung gemäß § 41 SGB XII erhält. Der Umfang richtet sich nach § 42 SGB XII. Nach Nr. 1 dieser Vorschrift erhält der Berechtigte Leistungen nach den aus der Anlage zu § 28 SGB XII sich ergebenden Regelbedarfsstufen. Im Folgenden wird von den für das Jahr 2008 veröffentlichten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben ausgegangen (vgl. Anlage zu § 28 SGB XII in Grube/Wahrendorf SGB XII, 4. Aufl. 2012). Mögliche Veränderungen bis zum streitigen Zeitraum ab Dezember 2010 können vernachlässigt werden. So hat beispielsweise die Veränderungsrate aus den Jahresdurchschnittswerten des Jahres 2009 gegenüber 2008 nur 0,55 v.H. betragen.

58Unter den Regelbedarf wiederum fallen u.a. Aufwendungen für Bekleidung/Schuhe sowie für Freizeit/Unterhaltung und Kultur. Für einen Verbrauch im Rahmen eines Ein-Personen-Haushalts, um den es im Streitfall geht, gelten danach die in dieser Anlage zu § 28 SGB XII im Einzelnen bestimmten Werte.

59Soweit in der von der Klin. erstellten Aufstellung Ausgaben für Bekleidung und Schuhe enthalten sind, haben diese folgende Werte umfasst:

60Sport, …, Trainingsanzug                           39,95 €

61…… C. Poloshirt                                       34,86 €

62Sport ……….                                           121,88 €

63…… Bekleidung                                         54,93 €

64….-Schuhe                                                29,95 €

65gesamt                                                   281,57 €

66Umgerechnet auf einen Monatsbetrag ergibt dies – aufgerundet – einen Aufwand von 24 €. In den von der Beigeladenen erbrachten Zahlungen ist für diese Position ein höherer Betrag vorgesehen, nämlich 30,40 €/Monat. Die genannten Bekleidungsaufwendungen waren daher vorrangig aus den von der Beigeladenen erhaltenen Grundsiche-rungsleistungen zu bestreiten, die von der Klin. verwaltet wurden.

67Aus Anlass von Freizeit/Unterhaltung/Kultur war dagegen ein höherer Aufwand angefallen als er in der entsprechenden Abteilung der Grundsicherungsleistungen mit einem Durchschnittsbetrag von 39,96 €/Monat enthalten ist. Angefallen waren:

68

Dauerkarte Y. C., 2 Halbjahre 128,00 €
Eintrittskarte …     9,00 €
Eintritt Zoo …   23,00 €
Eintrittskarte …     6,00 €
Eintritt …-museum     2,00 €
Eintrittskarte …     5,00 €
Eintrittskarte …     5,00 €
Eintrittskarte …    10,00 €
Theater    15,40 €
Eintrittskarte …      8,00 €
Theater    15,50 €
Eintrittskarte …    11,00 €
Theater …      5,00 €
Eintritt Vogelschau      5,00 €
Eintrittskarte …      9,00 €
Eintrittskarte …     5,00 €
Eintrittskarte …   10,00 €
Kino …     9,00 €
280,90 €

69Unter Einschluss der Reise zum …-Trainingslager in Höhe von 590 € errechnet sich hieraus ein Jahresbetrag von 870,90 €, d.h. umgerechnet auf den Monat ein Betrag von -gerundet- 73 €. Zu berücksichtigen ist aber, dass für die Position „Freizeit/Unterhaltung/Kultur bereits im Regelbedarf ein Betrag von monatlich 39,96 € vorgesehen ist, d.h. gerundet 40 €. Dieses Geld war in erster Linie von der die Mittel verwaltenden Klin. für die genannten Aufwendungen zu verwenden. Damit konnte die Klin. wegen der genannten Position allenfalls in Höhe der Differenz zu 73 €, d.h. in Höhe von 33 €/Monat mit Aufwand zu Gunsten ihres Sohnes belastet gewesen sein.

70Unter Einschluss der Aufwendungen für zu Gunsten des Sohnes durchgeführte Fahrten in Höhe von jährlich 480 € – d.h. 40 €/Monat – verblieb es damit bei einer Belastung mit Aufwendungen in Höhe von im Durchschnitt 73 €/Monat. Dieser Betrag aber übersteigt unter Einschluss der an den LWL zu erbringenden Zahlungen von 31 €/Monat die Gesamtsumme von 100 € nur unwesentlich.

71Ist hiernach von einem Aufwand für die Betreuung und den Umgang mit dem Sohn O. B. allenfalls in einem Umfang von durchschnittlich etwa 100 €/Monat auszugehen, ist die Entscheidung der Familienkasse, von dem monatlich festgesetzten Kindergeld einen Anteil von 84 € an die Beigeladene abzuzweigen, nicht zu beanstanden. Den Ausführungen in der EE vom 07.06.2011 ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich die Familienkasse bewusst gewesen ist, Ermessen zu haben und dieses auch auszuüben. Soweit sie im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung einen Anteil von 100 € der kindergeldberechtigten Klin. überlassen hat und den Rest der beigeladenen Stadt C. zugeordnet hat, erscheint dies nicht verfehlt.

72Soweit die Klin. in ihrem Schriftsatz vom 08.04.2013 (Bl. 165 d. GA) auf ein Verfahren vor dem FG Münster unter dem Az.: 5 K 1025/12 Kg hingewiesen hat, führt dies zu keiner Änderung der vorstehend wiedergegebenen Beurteilung. Jener Fall ist offen und durch eine Endentscheidung noch nicht abgeschlossen. Äußerungen eines Gerichts im vorbereitenden Verfahren erzeugen keinerlei Bindung. Hierauf ist die Klin. hingewiesen worden.

73Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

74Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet, § 139 Abs. 4 FGO.

75Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

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