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II. Die gemäß § 90a Abs. 2 Satz 2 FGO statthafte Revision der Klägerin ist unbegründet. |
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Die Klage hätte nicht –wie vom FG angenommen– wegen Unbegründetheit, sondern wegen Unzulässigkeit abgewiesen werden müssen, weil die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass der Vorauszahlungsbescheid vom 19. Oktober 2004 rechtswidrig gewesen ist (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO). Das fehlende Feststellungsinteresse ändert jedoch nichts an der Richtigkeit des Tenors des angefochtenen Urteils, sodass die Revision der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen werden muss, dass die Klage nicht unbegründet, sondern unzulässig ist (§ 126 Abs. 2 und 4 FGO; Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 12. September 1985 VIII R 371/83, BFHE 146, 99, BStBl II 1986, 537; vom 17. Februar 1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356). |
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1. Das berechtigte Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist eine –besondere– Sachentscheidungsvoraussetzung, die vorliegen muss, damit das Gericht auf Antrag die Feststellung ausspricht, dass ein Verwaltungsakt, der sich vor Entscheidung über die Anfechtungsklage durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, rechtswidrig gewesen ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 VIII R 8/07, BFHE 222, 46, BStBl II 2008, 941, unter II.1.). Ob die Voraussetzungen für ein Sachurteil des FG vorlagen, ist vom BFH ohne Bindung an die Auffassung des FG zu prüfen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. September 1985 IX R 47/83, BFHE 145, 299, BStBl II 1986, 268; vom 5. September 1989 VII R 15/87, BFH/NV 1990, 580); insbesondere kann der BFH hierzu eigene Feststellungen anhand der im Revisionsverfahren vorgelegten Akten treffen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 1356, unter 1.). |
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2. Nach der Rechtsprechung des BFH genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, um einen Antrag nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO stellen zu können. Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem der genannten Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 222, 46, BStBl II 2008, 941, unter II.1., m.w.N.; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 100 FGO Rz 54; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 100 Rz 60; Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler –HHSp–, § 100 FGO Rz 172, jeweils m.w.N.). Das Feststellungsinteresse muss –sofern es nicht offensichtlich ist– vom Kläger substantiiert dargelegt werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2007 VIII B 198/06, BFH/NV 2008, 238, unter II.2., m.w.N.). |
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3. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids nach Ergehen des ihn erledigenden Umsatzsteuer-Jahresbescheids liegt nur in wenigen Fällen vor, insbesondere bei einer Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids, bei einer noch bestehenden Pfändung aufgrund dieses Bescheids, ferner wenn sich bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids Fragen stellen, die im Rahmen der Anfechtung des Jahresbescheids nicht geklärt werden können und an deren Klärung ein berechtigtes Interesse des Klägers besteht (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 V R 81/89, BFHE 169, 117, BStBl II 1993, 120, unter II.1.b; Lange in HHSp, § 100 FGO Rz 178). Der Senat vermag der Auffassung des FG, diese Anforderungen seien im Streitfall erfüllt, nicht zu folgen. |
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a) Das FG hat zunächst unter Hinweis auf das Urteil des FG München vom 5. Juni 2000 13 K 1721/98 (juris) ausgeführt, ein berechtigtes Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO sei gegeben, wenn sich bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids Fragen ergäben, die –wie hier– im Rahmen der Anfechtung des Jahresbescheids nicht geklärt werden könnten. |
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Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass zu der Nichtklärbarkeit einer Rechtsfrage im Rahmen der Anfechtung des Jahresbescheids hinzukommen muss („und“), dass an der Klärung der Frage(n) ein berechtigtes Interesse des Klägers besteht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 169, 117, BStBl II 1993, 120, unter II.1.b.). |
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b) Das FG hat weiter dargelegt, da die hier streitige Rechtsfrage alle weiteren Geschäftsvorfälle der Klägerin in zukünftigen Zeiträumen mit Bonusvereinbarungen und insbesondere mit X betreffe, sei ein Interesse der Klägerin an einer Klärung rechtlich und tatsächlich zu bejahen; eine Entscheidung über die streitige Rechtsfrage könne zu einer Positionsverbesserung der Klägerin für die Zukunft führen. |
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Damit hat das FG zu geringe Anforderungen an die Substantiierung des Feststellungsinteresses i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO durch die Klägerin (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 238, unter II.2., m.w.N.) gestellt. |
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Denn die Klägerin hatte insoweit (lediglich) in allgemeiner Form ausgeführt, die Streitfrage betreffe auch sie selbst täglich, da ständig Entscheidungen über die Notwendigkeit der streitigen Angaben auf derartigen Rechnungen getroffen werden müssten (Schriftsatz vom 10. März 2005 unter Nr. 2); der streitige Sachverhalt sei in jeder Voranmeldung neu zu beurteilen, weil sie laufend Rechnungen von X bekomme, sodass es sich um einen Dauersachverhalt handele (Schriftsatz vom 10. März 2006 unter Nr. 1). |
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X hatte aber mit Schreiben vom 11. August 2004 seine Rechnung vom 15. Juli 2004 durch den Hinweis ergänzt, dass sich das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt aufgrund einer Bonusvereinbarung zwischen ihm und der Klägerin mindere. Er war also offenbar bereit, in seinen Rechnungen an die Klägerin oder in Ergänzungen dazu auf die getroffene Bonusvereinbarung hinzuweisen. |
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Unter diesen Umständen hätte die Klägerin ausführen und belegen müssen, dass X ihr weiterhin Rechnungen ohne einen solchen Hinweis erteilt hatte und dass das FA ihr im Zeitraum seit 2004 den Vorsteuerabzug aus einer derartigen Rechnung mit der Begründung versagt hat oder versagen werde, die Rechnung genüge wegen eines fehlenden Hinweises auf die getroffene Bonusvereinbarung nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung. |
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c) Zudem leitet die Klägerin ihr berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des –erledigten– Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids für Juli 2004 vom 19. Oktober 2004 daraus ab, dass gerichtlich geklärt werden soll, ob gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG in einer Rechnung die Vereinbarung einer erst zukünftig (eventuell) zu gewährenden Minderung des Entgelts aufgrund einer „Bonusvereinbarung“ anzugeben sei. |
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Der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Juli 2004 vom 19. Oktober 2004 ist aber gar nicht auf § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG gestützt. Vielmehr hat das FA in diesem Bescheid deshalb –antragsgemäß– eine Vorsteuerkürzung um 148 EUR vorgenommen, weil dieser Betrag von der Klägerin (bereits) in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für August 2004 berücksichtigt worden ist. Dies ergibt sich aus der Begründung dieses Bescheids, in der auf das entsprechende Schreiben des Klägers vom 4. Oktober 2004 verwiesen wird. |
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Das FA hat sich auch im Verfahren vor dem FG nicht darauf berufen, der im Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Juli 2004 vom 19. Oktober 2004 rückgängig gemachte Vorsteuerabzug stehe der Klägerin gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG nicht zu. Es hat vielmehr nochmals auf die mit der Änderung des Bescheids angestrebte Vermeidung einer Doppelberücksichtigung dieses Vorsteuerbetrags hingewiesen und die Klage nach dem Grundsatz von Treu und Glauben für unzulässig, ansonsten für unbegründet gehalten sowie ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob der streitige Vorsteuerbetrag materiell-rechtlich im Juli oder im August 2004 abziehbar sei. |
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Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse ist aber nicht gegeben, wenn nur ein allgemeines Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage besteht; denn das finanzgerichtliche Verfahren ist nicht dazu bestimmt, Rechtsgutachten zu allgemein interessierenden Fragen zu erstatten (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 1985 IV R 118/83, BFH/NV 1986, 196, unter 2., m.w.N.). |
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