Freiberufler + Gewerbesteuer


Steuerberatung für FreiberuflerSteuerberatung Gewerbesteuer

Herzlich Willkommen und vielen Dank für Ihr Interesse. Mein Name ist Michael Schröder und bin seit über 10 Jahren selbstständiger Steuerberater in Berlin. Als Steuerberater bin ich selbst Freiberufler und habe mich auf die Steuerberatung (Existenzgründung, Steuererklärung, Einnahmenüberschussrechnung, Buchhaltung, Betriebsprüfung, Altersvorsorge, Steuersparmodelle) von Freiberuflern spezialisiert, insbesondere auf die Anerkennung als Freiberufler. Ich bin u.a. auf die Beratung von Freiberuflern aus dem IT-Bereich spezialisiert. In diversen Einspruchsverfahren bzw. Finanzgerichtsverfahren konnte ich die Anerkennung als Freiberufler durchsetzen. Meine Mandanten konnten so die Gewerbsteuer sparen und die anderen Vorteile als Freiberufler in Anspruch nehmen:

§ 1 Abs. 2 S. 1 PartGG die folgende Definition der Freien Berufe:

 "Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage  besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige  Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt."

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Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Freiberuflichkeit

Die Frage, ob eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit ein Freier Beruf ist oder ein Gewerbe, ist eine steuerrechtliche Frage und wird vom Finanzamt entschieden. Die für einen Gewerbebetrieb geltenden positiven Voraussetzungen

gelten auch für die selbständige Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG. Freiberufliche Tätigkeiten werden nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG differenziert in:

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Katalogberufe Freiberufler

Katalogberufe  i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind: Arzt, Zahnarzt, Tierarzte, Rechtsanwalt, Notae, Patentanwalt, Vermessungsingenieur, Ingenieur, Architekt, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratender Volks- und Betriebswirt, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigter, Heilpraktiker, Dentist, Krankengymnast, Journalist, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und Lotse. Erfordert die Ausübung eines der genannten Berufes eine gesetzlich vorgeschriebene Berufsausbildung, übt nur derjenige diesen Beruf aus, der auf Grund dieser Berufsausbildung berechtigt ist, die betreffende Berufsbezeichnung zu führen.

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Ähnliche freiberufliche Berufe

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Tätigkeitsbereich Freiberufler

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH-Urteile) muss die selbstständig ausgeübte Tätigkeit in einem der Katalogberufe oder in einem diesen ähnlichen Berufen in einem dieser Bereiche erfolgen:

 

Ingenieursmäßige und ähnliche Tätigkeiten  (inkl. EDV bzw. IT Berufe)

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Freiberufler aus dem IT-Bereich: Informatiker, Programmierer, Softwareentwickler usw.

Immer wieder erlebe ich es, dass Freiberufler aus dem IT-Bereich Gewerbesteuer zahlen, obwohl sie es nicht müssten. Die Einordnung von IT-Spezialisten als Freiberufler bzw. Gewerbetreibender ist ein besonders schwieriges Thema. Die Einordnung bereitet insbesondere Schwierigkeiten, da die neuen Berufe im Bereich der Informationstechnologie nicht so recht in die "alten Schubladen" der Finanzämter passen. Auf Grund neuer Finanzgerichtsurteile besteht für viele bisher gewerbliche Unternehmer die Chance, als Freiberufler anerkannt zu werden. Die Abgrenzung zum Gewerbetreibenden wird nämlich - insbesondere bei IT-Spezialisten - vom Finanzamt oft falsch vorgenommen.

 Wer Freiberufler ist, definiert das Einkommensteuergesetz (EStG) in § 18. Danach muss eine selbstständige künstlerische, schriftstellerische oder unterrichtende Tätigkeit vorliegen, wie z. B. bei Journalisten und freien Dozenten. Aber Berufe wie Contentproducer, Multimedia-Entwickler, Webdesigner oder EDV-Berater kennt das Gesetz noch nicht. Ohne Probleme werden i. d. R. Grafiker als Freiberufler anerkannt, deren Arbeit von fast allen Finanzämtern als künstlerisch beurteilt wird. Gleiches sollte eigentlich auch für Webdesigner gelten. Leider stufen viele Finanzbeamte Webdesigner "sicherheitshalber" als Gewerbetreibende ein. Online-Journalisten haben das gleiche Problem. Noch schwieriger ist die Einordnung von Contentproducern, insbesondere wenn sie Texte ohne journalistischen Charakter verkaufen. Es stellt sich die Frage, ob der Beruf als Schriftsteller gilt, denn dieser Beruf fällt ohne Probleme unter § 18 EStG.

EDV-Berater haben es dagegen bei den Finanzämtern sehr schwer, als Freiberufler eingestuft zu werden. Nach Auffassung der Finanzgerichte zählt die Beratung auf dem Bereich Internet nicht zu den freien Berufen. Nach meiner Auffassung und anderer Experten stellt die Beratung auf dem Bereich Informationstechnologie eine freiberufliche Tätigkeit dar. Denn Consulting in der Informationstechnologie ist nichts anderes, als etwa die Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts, die bei entsprechender Gestaltung unzweifelhaft freiberuflich ist. Bei Systemanalytikern hat der Bundesfinanzhof die Freiberuflichkeit bereits bejaht. Die Urteilsbegründung ist interessant, da das Finanzgericht mit der Ähnlichkeit zum  Ingenieur argumentiert, der gem. § 18 EStG Freiberufler ist. Diese Argumentation über die Ähnlichkeit der Berufsgruppen sollte auch für den IT-Berater und dem Unternehmensberater greifen.

Die vom Bundesfinanzhof (BFH) entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen einem Gewerbetrieb und einem Freiberufler auf dem Gebiet der Programmierung können wie folgt zusammen gefasst werden: Freiberufler ist derjenige, der sich mit Systemsoftware (und nicht mit Anwendungs-Programmierung) beschäftigt. Die Tätigkeit im Bereich der Systemsoftware stellt eine ingenieurähnliche Tätigkeit dar. Nach der Definition des BFH ist der Begriff Systemsoftware aber erheblich weiter auszulegen als vielleicht aufgrund des Wortlauts anzunehmen ist: Man muss also nicht gleich das Betriebssystem Windows oder Linux programmiert haben, um Freiberufler zu sein.  Nach der Definition des BFH gehören zur Systemsoftware z. B. Betriebssysteme, Datenbanksoftware und Datenübertragungsnetze. Ein Programmierer kann unschädlich noch als Freiberufler im Anwendersoftwarebereich tätig sein, wenn die gesamte Tätigkeit sich überwiegend auf Systemsoftware bezieht und somit für die Gesamttätigkeit prägend ist.

Bei der Entwicklung von Anwendersoftware wird geprüft, ob bestimmte Prozesse sich mit Hilfe der EDV lösen lassen. Es werden weitere Fachkenntnisse in irgend einem anderen Anwendungsbereich außerhalb der Informatik benötigt. Darüber hinaus möchte ich auf eine neuere und nicht veröffentlichte Entscheidung des BFH hinweisen, in der die freiberufliche Entwicklung von Anwendersoftware angedeutet wird. Somit könnte der BFH von seiner langjährigen Rechtsprechungspraxis, die ausschließlich dem Systemsoftwareentwickler den Status als Freiberufler zuerkennt, möglicherweise abrücken. Es gibt für Anwendungssoftware-Programmierer steuerliche Gestaltungen, wie die Gewerbesteuer zumindest reduziert werden kann.


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Wissenschaftliche Tätigkeit

Wissenschaftlich tätig wird nicht nur, wer schöpferische oder forschende Arbeit leistet - reine Wissenschaft -, sondern auch, wer das aus der Forschung hervorgegangene Wissen und Erkennen auf konkrete Vorgänge anwendet - angewandte Wissenschaft -. Keine wissenschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie im Wesentlichen in einer praxisorientierten Beratung besteht.

 

Schriftstellerische Tätigkeit

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Unterrichtende Tätigkeit

Der Betrieb einer Unterrichtsanstalt ist dann als Ausübung eines freien Berufs anzusehen, wenn der Inhaber über entsprechende Fachkenntnisse verfügt und den Betrieb der Schule eigenverantwortlich leitet. Für eine spezifisch individuelle Leistung, wie es die Lehrtätigkeit ist, gelten dabei besonders enge Maßstäbe. Der Betrieb eines Fitness-Studios stellt keine unterrichtende Tätigkeit dar, wenn sich die persönliche Betreuung der Kunden im Wesentlichen auf die Einweisung in die Handhabung der Geräte und die Überwachung des Trainings in Einzelfällen beschränkt.

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Erzieherische Tätigkeit

 

Künstlerische Tätigkeit

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Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe

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Heil- und Heilhilfsberufe

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Sonstige selbständige Arbeit

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Beispiele für selbständige Arbeit

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Mithilfe anderer Personen

Die Beschäftigung von fachlich vorgebildeten Mitarbeitern steht der Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit nicht entgegen, wenn der Berufsträger auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend tätig wird und auch hinsichtlich der für den Beruf typischen Tätigkeit eigenverantwortlich mitwirkt. Die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit des Berufsträgers muss sich auf die Gesamttätigkeit seiner Berufspraxis erstrecken; es genügt somit nicht, wenn sich die auf persönlichen Fachkenntnissen beruhende Leitung und eigene Verantwortung auf einen Teil der Berufstätigkeit beschränkt. Freiberufliche Arbeit leistet der Berufsträger nur, wenn die Ausführung jedes einzelnen ihm erteilten Auftrags ihm und nicht dem fachlichen Mitarbeiter, den Hilfskräften, den technischen Hilfsmitteln oder dem Unternehmen als Ganzem zuzurechnen ist, wobei in einfachen Fällen eine fachliche Überprüfung der Arbeitsleistung des Mitarbeiters genügt. Der Berufsträger darf weder die Leitung noch die Verantwortlichkeit einem Geschäftsführer oder Vertreter übertragen. Eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit ist jedoch dann noch gegeben, wenn ein Berufsträger nur vorübergehend, z. B. während einer Erkrankung, eines Urlaubs oder der Zugehörigkeit zu einer gesetzgebenden Körperschaft oder der Mitarbeit in einer Standesorganisation, seine Berufstätigkeit nicht selbst ausüben kann.

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Gemischte Tätigkeit

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Gesellschaft

 

Sie können beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen. Allerdings entstehen durch verbindliche Auskunft auch Kosten. Auf Grund dieser Ausführungen können Sie erkennen, dass die Einstufung als Freier Beruf vom Einzelfall abhängt und qualifizierten Rat durch einen Steuerberater Ihres Vertrauens erfordert. Damit Sie nicht unnötig Gewerbesteuer zahlen müssen, können Sie meine Steuerberatung zur Gewerbesteuer anfordern. Wie hoch die Gewerbesteuer ist, können Sie mit dem Gewerbesteuer-Rechner (kostenloser Download) berechnen.

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Für Freiberufler und Selbständige biete ich eine kostenlose online Buchhaltungssoftware. Damit können online Rechnungen erstellt, Belege digital verwaltet und die gesamte Buchhaltung online erledigt werden. Dabei habe ich als Steuerberater online Zugang auf Ihre Buchhaltung und kann so bei der Umsatzsteuervoranmeldung und Vorbereitung zum Jahresabschluss helfen.

Für die kostenlose Nutzung bitte bei der Anmeldung zum Buchhaltungsprogramm den Promotioncode angeben: steuerschroeder


Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Freiberufler
Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
(
Lageplan, Anfahrts/Wegbeschreibung)

Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
Email:
Freiberufler@SteuerSchroeder.de

 


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