Freiberufler + Gewerbesteuer
Steuerberatung für Freiberufler
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Herzlich Willkommen und vielen Dank für Ihr Interesse. Mein Name ist Michael Schröder und bin seit über 10 Jahren selbstständiger Steuerberater in Berlin. Als Steuerberater bin ich selbst Freiberufler und habe mich auf die Steuerberatung (Existenzgründung, Steuererklärung, Einnahmenüberschussrechnung, Buchhaltung, Betriebsprüfung, Altersvorsorge, Steuersparmodelle) von Freiberuflern spezialisiert, insbesondere auf die Anerkennung als Freiberufler. Ich bin u.a. auf die Beratung von Freiberuflern aus dem IT-Bereich spezialisiert. In diversen Einspruchsverfahren bzw. Finanzgerichtsverfahren konnte ich die Anerkennung als Freiberufler durchsetzen. Meine Mandanten konnten so die Gewerbsteuer sparen und die anderen Vorteile als Freiberufler in Anspruch nehmen:
Keine Gewerbeanmeldung erforderlich
Keine Gewerbesteuer
Einnahmenüberschussrechnung und keine Buchführungspflicht (Doppelte Buchführung) erforderlich.
Ich biete meinen Mandanten ein neues online Buchführungsprogramm kostenlos an, mit dem Sie Belege einscannen und online Rechnungen erstellen können. Außerdem können Sie Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung per ELSTER an das Finanzamt übermitteln.
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§ 1 Abs. 2 S. 1 PartGG die folgende Definition der Freien Berufe:
"Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt."
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Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Freiberuflichkeit
Die Frage, ob eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit ein Freier Beruf ist oder ein Gewerbe, ist eine steuerrechtliche Frage und wird vom Finanzamt entschieden. Die für einen Gewerbebetrieb geltenden positiven Voraussetzungen
Selbständigkeit
Nachhaltigkeit
Gewinnerzielungsabsicht
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
gelten auch für die selbständige Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG. Freiberufliche Tätigkeiten werden nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG differenziert in:
Katalogberufe und
den Katalogberufen ähnliche Berufe.
Katalogberufe Freiberufler
Katalogberufe i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind: Arzt, Zahnarzt, Tierarzte, Rechtsanwalt, Notae, Patentanwalt, Vermessungsingenieur, Ingenieur, Architekt, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratender Volks- und Betriebswirt, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigter, Heilpraktiker, Dentist, Krankengymnast, Journalist, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und Lotse. Erfordert die Ausübung eines der genannten Berufes eine gesetzlich vorgeschriebene Berufsausbildung, übt nur derjenige diesen Beruf aus, der auf Grund dieser Berufsausbildung berechtigt ist, die betreffende Berufsbezeichnung zu führen.
Ähnliche freiberufliche Berufe
Ob ein ähnlicher Beruf vorliegt, ist durch Vergleich mit einem bestimmten Katalogberuf festzustellen. Ein Beruf ist einem der Katalogberufe ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit ihm verglichen werden kann. Dazu gehören die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit,
Die Ausbildung kann auch autodidaktisch erworben sein.
Ist für die Ausübung des Katalogberufes eine staatliche Erlaubnis erforderlich, kann die ohne staatliche Erlaubnis entfaltete Tätigkeit nicht ähnlich sein.
Tätigkeitsbereich Freiberufler
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH-Urteile) muss die selbstständig ausgeübte Tätigkeit in einem der Katalogberufe oder in einem diesen ähnlichen Berufen in einem dieser Bereiche erfolgen:
Ingenieursmäßige und ähnliche Tätigkeiten (inkl. EDV bzw. IT Berufe)
Der Nachweis ingenieurähnlicher Tätigkeiten kann nicht durch die Tätigkeit erbracht werden, die auch anhand von Formelsammlungen und praktischen Erfahrungen ausgeübt werden kann. Demgegenüber werden an die Breite der Tätigkeit geringere Anforderungen gestellt.
Freiberufler aus dem IT-Bereich: Informatiker, Programmierer, Softwareentwickler usw.
Immer wieder erlebe ich es, dass Freiberufler aus dem IT-Bereich Gewerbesteuer zahlen, obwohl sie es nicht müssten. Die Einordnung von IT-Spezialisten als Freiberufler bzw. Gewerbetreibender ist ein besonders schwieriges Thema. Die Einordnung bereitet insbesondere Schwierigkeiten, da die neuen Berufe im Bereich der Informationstechnologie nicht so recht in die "alten Schubladen" der Finanzämter passen. Auf Grund neuer Finanzgerichtsurteile besteht für viele bisher gewerbliche Unternehmer die Chance, als Freiberufler anerkannt zu werden. Die Abgrenzung zum Gewerbetreibenden wird nämlich - insbesondere bei IT-Spezialisten - vom Finanzamt oft falsch vorgenommen.
Wer Freiberufler ist, definiert das Einkommensteuergesetz (EStG) in § 18. Danach muss eine selbstständige künstlerische, schriftstellerische oder unterrichtende Tätigkeit vorliegen, wie z. B. bei Journalisten und freien Dozenten. Aber Berufe wie Contentproducer, Multimedia-Entwickler, Webdesigner oder EDV-Berater kennt das Gesetz noch nicht. Ohne Probleme werden i. d. R. Grafiker als Freiberufler anerkannt, deren Arbeit von fast allen Finanzämtern als künstlerisch beurteilt wird. Gleiches sollte eigentlich auch für Webdesigner gelten. Leider stufen viele Finanzbeamte Webdesigner "sicherheitshalber" als Gewerbetreibende ein. Online-Journalisten haben das gleiche Problem. Noch schwieriger ist die Einordnung von Contentproducern, insbesondere wenn sie Texte ohne journalistischen Charakter verkaufen. Es stellt sich die Frage, ob der Beruf als Schriftsteller gilt, denn dieser Beruf fällt ohne Probleme unter § 18 EStG.
EDV-Berater haben es dagegen bei den Finanzämtern sehr schwer, als Freiberufler eingestuft zu werden. Nach Auffassung der Finanzgerichte zählt die Beratung auf dem Bereich Internet nicht zu den freien Berufen. Nach meiner Auffassung und anderer Experten stellt die Beratung auf dem Bereich Informationstechnologie eine freiberufliche Tätigkeit dar. Denn Consulting in der Informationstechnologie ist nichts anderes, als etwa die Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts, die bei entsprechender Gestaltung unzweifelhaft freiberuflich ist. Bei Systemanalytikern hat der Bundesfinanzhof die Freiberuflichkeit bereits bejaht. Die Urteilsbegründung ist interessant, da das Finanzgericht mit der Ähnlichkeit zum Ingenieur argumentiert, der gem. § 18 EStG Freiberufler ist. Diese Argumentation über die Ähnlichkeit der Berufsgruppen sollte auch für den IT-Berater und dem Unternehmensberater greifen.
Die vom Bundesfinanzhof (BFH) entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen einem Gewerbetrieb und einem Freiberufler auf dem Gebiet der Programmierung können wie folgt zusammen gefasst werden: Freiberufler ist derjenige, der sich mit Systemsoftware (und nicht mit Anwendungs-Programmierung) beschäftigt. Die Tätigkeit im Bereich der Systemsoftware stellt eine ingenieurähnliche Tätigkeit dar. Nach der Definition des BFH ist der Begriff Systemsoftware aber erheblich weiter auszulegen als vielleicht aufgrund des Wortlauts anzunehmen ist: Man muss also nicht gleich das Betriebssystem Windows oder Linux programmiert haben, um Freiberufler zu sein. Nach der Definition des BFH gehören zur Systemsoftware z. B. Betriebssysteme, Datenbanksoftware und Datenübertragungsnetze. Ein Programmierer kann unschädlich noch als Freiberufler im Anwendersoftwarebereich tätig sein, wenn die gesamte Tätigkeit sich überwiegend auf Systemsoftware bezieht und somit für die Gesamttätigkeit prägend ist.
Bei der Entwicklung von Anwendersoftware wird geprüft, ob bestimmte Prozesse sich mit Hilfe der EDV lösen lassen. Es werden weitere Fachkenntnisse in irgend einem anderen Anwendungsbereich außerhalb der Informatik benötigt. Darüber hinaus möchte ich auf eine neuere und nicht veröffentlichte Entscheidung des BFH hinweisen, in der die freiberufliche Entwicklung von Anwendersoftware angedeutet wird. Somit könnte der BFH von seiner langjährigen Rechtsprechungspraxis, die ausschließlich dem Systemsoftwareentwickler den Status als Freiberufler zuerkennt, möglicherweise abrücken. Es gibt für Anwendungssoftware-Programmierer steuerliche Gestaltungen, wie die Gewerbesteuer zumindest reduziert werden kann.
Wissenschaftliche Tätigkeit
Wissenschaftlich tätig wird nicht nur, wer schöpferische oder forschende Arbeit leistet - reine Wissenschaft -, sondern auch, wer das aus der Forschung hervorgegangene Wissen und Erkennen auf konkrete Vorgänge anwendet - angewandte Wissenschaft -. Keine wissenschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie im Wesentlichen in einer praxisorientierten Beratung besteht.
Schriftstellerische Tätigkeit
Ein Schriftsteller muss für die Öffentlichkeit schreiben und es muss sich um den Ausdruck eigener Gedanken handeln, mögen sich diese auch auf rein tatsächliche Vorgänge beziehen. Es ist nicht erforderlich, dass das Geschriebene einen wissenschaftlichen oder künstlerischen Inhalt hat. Der Schriftsteller braucht weder Dichter noch Künstler noch Gelehrter zu sein.
Die selbständige Entwicklung von Softwarelernprogrammen ist dann eine schriftstellerische Tätigkeit, wenn eigene Gedanken verfasst werden und die Programme für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
Das Verfassen von Anleitungen zum Umgang mit technischen Geräten ist eine schriftstellerische Tätigkeit, wenn der auf der Grundlage mitgeteilter Daten erstellte Text als eine eigenständige gedankliche Leistung des Autors erscheint.
Unterrichtende Tätigkeit
Der Betrieb einer Unterrichtsanstalt ist dann als Ausübung eines freien Berufs anzusehen, wenn der Inhaber über entsprechende Fachkenntnisse verfügt und den Betrieb der Schule eigenverantwortlich leitet. Für eine spezifisch individuelle Leistung, wie es die Lehrtätigkeit ist, gelten dabei besonders enge Maßstäbe. Der Betrieb eines Fitness-Studios stellt keine unterrichtende Tätigkeit dar, wenn sich die persönliche Betreuung der Kunden im Wesentlichen auf die Einweisung in die Handhabung der Geräte und die Überwachung des Trainings in Einzelfällen beschränkt.
Erzieherische Tätigkeit
Eine freiberufliche erzieherische Tätigkeit kann ohne Ablegung einer fachlichen Prüfung ausgeübt werden. Eine Beratungstätigkeit, die auf Lösung von Problemen in einem bestimmten Teilbereich zwischenmenschlicher Beziehungen gerichtet ist, ist nicht erzieherisch; Voraussetzung jeder erzieherischen Tätigkeit ist, dass die ganze Persönlichkeit geformt wird.
Leistet der Stpfl. Erziehungshilfe, indem er die betreuten Kinder zeitweise in seinen Haushalt aufnimmt, erzielt er Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn die Erziehung der Gesamtheit der Betreuungsleistung das Gepräge gibt.
Künstlerische Tätigkeit
Eine künstlerische Tätigkeit liegt vor, wenn die Arbeiten nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch sind und über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. Dabei ist nicht jedes einzelne von dem Künstler geschaffene Werk für sich, sondern die gesamte von ihm im VZ ausgeübte Tätigkeit zu würdigen.
Da die künstlerische Tätigkeit in besonderem Maße persönlichkeitsbezogen ist, kann sie als solche nur anerkannt werden, wenn der Künstler auf sämtliche zur Herstellung eines Kunstwerks erforderlichen Tätigkeiten den entscheidenden gestaltenden Einfluss ausübt.
Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe
Zu der freien Berufstätigkeit eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten usw. können auch die Prüfungen der laufenden Eintragungen in den Geschäftsbüchern, die Prüfung der Inventur, die Durchführung des Hauptabschlusses und die Aufstellung der Steuererklärungen gehören. Die Bücherführung für andere Personen, z. B. durch einen Steuerberater oder einen Steuerbevollmächtigten, ist ebenfalls grundsätzlich eine freiberufliche Tätigkeit.
Heil- und Heilhilfsberufe
Betreibt ein Arzt ein Krankenhaus, so liegt eine freiberufliche Tätigkeit vor, wenn es ein notwendiges Hilfsmittel für die ärztliche Tätigkeit darstellt und aus dem Krankenhaus ein besonderer Gewinn nicht angestrebt wird. Entsprechendes gilt hinsichtlich einer von einem Arzt oder von einem Heilpraktiker, Physiotherapeuten (Krankengymnasten), Heilmasseur betriebenen medizinischen Badeanstalt.
Ist eine von einem Arzt betriebene Klinik, ein Kurheim oder Sanatorium ein gewerblicher Betrieb, gehören grundsätzlich auch seine im Rahmen dieses Betriebes erzielten Einnahmen aus ärztlichen Leistungen zu den Einnahmen aus Gewerbebetrieb, wenn ein ganzheitliches Heilverfahren praktiziert wird, für das ein einheitliches Entgelt zu entrichten ist. Ein Arzt, der eine Privatklinik betreibt, erzielt jedoch dann gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb der Klinik und freiberufliche Einkünfte aus den von ihm erbrachten stationären ärztlichen Leistungen, wenn die Leistungen der Klinik einerseits und die ärztlichen Leistungen andererseits gesondert abgerechnet werden und sich nicht gegenseitig unlösbar bedingen. Das gilt entsprechend, wenn der Betrieb einer medizinischen Badeanstalt als Gewerbebetrieb anzusehen ist.
Tierärzte, die Medikamente oder Impfstoffe gegen Entgelt abgeben, sind gewerblich tätig.
Der Verkauf von Kontaktlinsen nebst Pflegemitteln und von Mundhygieneartikeln ist eine gewerbliche Tätigkeit.
Soweit Heil- oder Heilhilfsberufe nicht zu den Katalogberufen zählen, ist ein solcher Beruf einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist. Dazu gehören die Vergleichbarkeit der jeweils ausgeübten Tätigkeit nach den sie charakterisierenden Merkmalen, die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft. Abweichend von den vorgenannten Grundsätzen stellt die Zulassung des jeweiligen Stpfl. oder die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnlichen Tätigkeit dar. Fehlt es an dieser Zulassung, kann durch ein Gutachten nachgewiesen werden, ob die Ausbildung, die Erlaubnis und die Tätigkeit des Stpfl. mit den Erfordernissen des § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB V vergleichbar sind.
Sonstige selbständige Arbeit
Eine Tätigkeit ist auch eine sonstige selbstständige Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn sie den dort aufgeführten Tätigkeiten (Vollstreckung von Testamenten, Vermögensverwaltung, Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) ähnlich ist.
Die Tatsache, dass ein Stpfl. "selbständig und eigenverantwortlich" i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig ist, reicht alleine nicht aus, die Tätigkeit als selbständige zu qualifizieren. Nimmt die sonstige selbständige Tätigkeit einen Umfang an, der die ständige Beschäftigung mehrerer Angestellter oder die Einschaltung von Subunternehmern erforderlich macht, und werden den genannten Personen nicht nur untergeordnete, insbesondere vorbereitende oder mechanische Aufgaben übertragen, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor (sog. Vervielfältigungstheorie). In diesen Fällen übt auch der Subunternehmer keine sonstige selbständige Tätigkeit aus.
Auch wenn nur Hilfskräfte beschäftigt werden, die ausschließlich untergeordnete Arbeiten erledigen, kann der Umfang des Betriebs den gewerblichen Charakter begründen. Danach üben z. B.
Hausverwalter, die eine größere Zahl von Gebäuden verwalten und sich zur Erledigung ihrer Arbeiten ständig mehrerer Hilfskräfte bedienen, und
Zwangsverwalter, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gewerblich tätige Verwaltungsgesellschaften als Erfüllungsgehilfen einschalten, in der Regel eine gewerbliche Tätigkeit aus.
Auch bei einem Rechtsanwalt, der als Verwalter im Insolvenzverfahren tätig ist, liegt unter den Voraussetzungen der Vervielfältigungstheorie eine gewerbliche Tätigkeit vor.
Eine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG übt derjenige aus, der mit der Überwachung der Geschäftsführung einer Gesellschaft beauftragt ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn vom Beauftragten im Wesentlichen Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen werden.
Beispiele für selbständige Arbeit
Altenpfleger
Architekten
Ärzte
Beratende Volks und Betriebswirte
Bildberichterstatter
Dentisten
Diätassistent
Dolmetscher
Ergotherapeut
Handels-Chemiker
Hebammen
Heilmasseure
Heilpraktiker
Industriedesigner
Ingenieure
Insolvenzverwalter
Journalisten
Kfz-Sachverständige
Kindererholungsheim
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
Kompasskompensierer
Krankengymnasten
Krankenpfleger/Krankenschwester
Kunsthandwerker
Logopäde
Masseur
Medizinischer Bademeister
Medizinisch-technischer Assistent
Modeschöpfer
Notare
Orthoptist
Patentanwälte
Patentberichterstatter
Podologe/Medizinischer Fußpfleger
Prozessagent
Psychotherapeut
Rechtsanwälte
Rettungsassistent
Schiffseichaufnehmer
Steuerberater
Synchronsprecher
Systemanalytiker
Tanz- und Unterhaltungsorchester
Tierärzte
Übersetzer
Vermessungsingenieure
Werbekünstler
Wirtschaftsprüfer
Zahnärzte
Zahnpraktiker
Zwangsverwalter
Mithilfe anderer Personen
Die Beschäftigung von fachlich vorgebildeten Mitarbeitern steht der Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit nicht entgegen, wenn der Berufsträger auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend tätig wird und auch hinsichtlich der für den Beruf typischen Tätigkeit eigenverantwortlich mitwirkt. Die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit des Berufsträgers muss sich auf die Gesamttätigkeit seiner Berufspraxis erstrecken; es genügt somit nicht, wenn sich die auf persönlichen Fachkenntnissen beruhende Leitung und eigene Verantwortung auf einen Teil der Berufstätigkeit beschränkt. Freiberufliche Arbeit leistet der Berufsträger nur, wenn die Ausführung jedes einzelnen ihm erteilten Auftrags ihm und nicht dem fachlichen Mitarbeiter, den Hilfskräften, den technischen Hilfsmitteln oder dem Unternehmen als Ganzem zuzurechnen ist, wobei in einfachen Fällen eine fachliche Überprüfung der Arbeitsleistung des Mitarbeiters genügt. Der Berufsträger darf weder die Leitung noch die Verantwortlichkeit einem Geschäftsführer oder Vertreter übertragen. Eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit ist jedoch dann noch gegeben, wenn ein Berufsträger nur vorübergehend, z. B. während einer Erkrankung, eines Urlaubs oder der Zugehörigkeit zu einer gesetzgebenden Körperschaft oder der Mitarbeit in einer Standesorganisation, seine Berufstätigkeit nicht selbst ausüben kann.
Gemischte Tätigkeit
Wird neben einer freiberuflichen eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, sind die beiden Tätigkeiten steuerlich entweder getrennt oder einheitlich zu behandeln.
Getrennte Behandlung: Die Tätigkeiten sind zu trennen, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist. Betätigt sich eine natürliche Person sowohl gewerblich als auch freiberuflich und besteht zwischen den Tätigkeiten kein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang, werden nebeneinander Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit erzielt. Aber auch wenn zwischen den Betätigungen gewisse sachliche und wirtschaftliche Berührungspunkte bestehen - also eine gemischte Tätigkeit vorliegt -, sind die Betätigungen regelmäßig getrennt zu erfassen. Sind die Einkünfte nicht bereits vom Stpfl. getrennt ermittelt worden, muss eine Trennung ggf. im Wege der Schätzung erfolgen.
Einheitliche Behandlung: Eine einheitliche Tätigkeit liegt nur vor, wenn die verschiedenen Tätigkeiten derart miteinander verflochten sind, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen. Schuldet ein Stpfl. seinem Auftraggeber einen einheitlichen Erfolg, ist die zur Durchführung des Auftrags erforderliche Tätigkeit regelmäßig als einheitliche zu beurteilen. Werden in einem Betrieb nur gemischte Leistungen erbracht, ist der Betrieb danach zu qualifizieren, welche der einzelnen Tätigkeiten der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt.
Gesellschaft
Schließen sich Angehörige eines freien Berufs zu einer Personengesellschaft zusammen, haben die Gesellschafter nur dann freiberufliche Einkünfte, wenn alle Gesellschafter, ggf. auch die Kommanditisten, die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Kein Gesellschafter darf nur kapitalmäßig beteiligt sein oder Tätigkeiten ausüben, die keine freiberuflichen sind. Eine Personengesellschaft, die sich aus Angehörigen unterschiedlicher freier Berufe zusammensetzt, ist nicht bereits vom Grundsatz her als gewerbliche Mitunternehmerschaft einzustufen. Beratende Bauingenieure können im Rahmen einer GbR, auch wenn sie nur in geringem Umfang tätig werden, eigenverantwortlich tätig sein. Eine an einer KG als Mitunternehmerin beteiligte GmbH ist selbst dann eine berufsfremde Person, wenn ihre sämtlichen Gesellschafter und ihr Geschäftsführer Angehörige eines freien Berufs sind.
Üben Personengesellschaften auch nur zum Teil eine gewerbliche Tätigkeit aus, so ist ihr gesamter Betrieb als gewerblich zu behandeln.
Sie können beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen. Allerdings entstehen durch verbindliche Auskunft auch Kosten. Auf Grund dieser Ausführungen können Sie erkennen, dass die Einstufung als Freier Beruf vom Einzelfall abhängt und qualifizierten Rat durch einen Steuerberater Ihres Vertrauens erfordert. Damit Sie nicht unnötig Gewerbesteuer zahlen müssen, können Sie meine Steuerberatung zur Gewerbesteuer anfordern. Wie hoch die Gewerbesteuer ist, können Sie mit dem Gewerbesteuer-Rechner (kostenloser Download) berechnen.
Für Freiberufler und Selbständige biete ich eine kostenlose online Buchhaltungssoftware. Damit können online Rechnungen erstellt, Belege digital verwaltet und die gesamte Buchhaltung online erledigt werden. Dabei habe ich als Steuerberater online Zugang auf Ihre Buchhaltung und kann so bei der Umsatzsteuervoranmeldung und Vorbereitung zum Jahresabschluss helfen.
Für die kostenlose Nutzung bitte bei der Anmeldung zum Buchhaltungsprogramm den Promotioncode angeben: steuerschroeder
Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
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