Zu § 156 BewG
R B 156 Außenprüfung
Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen kann eine Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO bei jedem Beteiligten (§ 154 Absatz 1 BewG) angeordnet werden.
Siehe hierzu auch die Betriebsprüfungsordnung
Zu § 156 BewG
Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen kann eine Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO bei jedem Beteiligten (§ 154 Absatz 1 BewG) angeordnet werden.
Siehe hierzu auch die Betriebsprüfungsordnung