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Gewinn

Wie wird der Gewinn ermittelt?

Wann werden die Einkünfte als Gewinn ermittelt?

Bei den sog. Gewinneinkunftsarten werden die Einkünfte

(§ 2 EStG) als Gewinn ermittelt. Es sind dies die Einkünfte aus

  • Land- und Forstwirtschaft,
  • Gewerbebetrieb,
  • selbstständiger Arbeit.

Der steuerliche Gewinn kann auf dreierlei Weise ermittelt werden:

  • als Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG,
  • als Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG,
  • als Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.

Wann muss der Betriebsvermögensvergleich angewendet werden (§ 4 Abs. 1 EStG)?

Der Gewinn definiert sich hierbei als Differenz zwischen dem Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres und dem Betriebs-vermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Zu diesem Unterschiedsbetrag muss die oder der Steuerpflichtige noch ihre/seine Entnahmen aus dem Betriebsvermögen im Laufe des Wirtschaftsjahres hinzurechnen bzw. ihre/seine Einlagen abziehen. Der Betriebsvermögensvergleich ist die gesetzlich vorgeschriebene Gewinnermittlungsmethode für Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte, die nach handelsrechtlichen Vorschriften oder nach der Abgabenordnung verpflichtet sind, Bücher zu führen und Bilanzen zu erstellen. Werden freiwillig Bücher geführt und Bilanzen erstellt, ist der Besteuerung grundsätzlich ebenfalls der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinn zugrunde zu legen.

Wann kann die Einnahmenüberschussrechnung angewendet werden (§ 4 Abs. 3 EStG)?

Diese vereinfachte Methode der Gewinnermittlung kann die oder der Steuerpflichtige anwenden, wenn er nicht zur Führung von Büchern verpflichtet ist und auch freiwillig keine Bücher führt. Dies trifft hauptsächlich auf freiberuflich Tätige, kleinere Gewerbetreibende und bestimmte Formen der Land- und Forstwirtschaft zu. Die Methode stellt die Einnahmen eines Betriebes den Ausgaben gegenüber – die sich daraus ergebende Differenz ist der Gewinn. Als Betriebsausgaben gelten dabei alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Für diese Gewinnermittlung gibt es einen Vordruck (Anlage EÜR), in dem die notwendigen Angaben zu Einnahmen und Ausgaben einzutragen sind.

Wer kann die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen anwenden (§ 13a EStG)?

Diese Methode gilt für bestimmte Land- und Forstwirte vorrangig. Der Gewinn wird pauschal nach bestimmten Merkmalen ermittelt, die in § 13a Abs. 3 EStG gesetzlich geregelt sind.