Einnahmenüberschussrechnung und Anlage EÜR
Willkommen bei Einnahmenüberschussrechnung und Anlage EÜR
vielen Dank für Ihr Interesse. Mein Name ist Michael Schröder. Ich bin seit über 10 Jahren Steuerberater und berate überwiegend Freiberufler und Selbständige, die eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen. Auf dieser Seite erfahren Sie, wann Sie eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen dürfen und was Sie dabei berücksichtigen müssen:
Einnahmenüberschussrechnung vs. Buchführungspflicht
Die Gewinnermittlung per Einnahmenüberschussrechnung
Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben bei der Einnahmenüberschussrechnung
Das Zuflussprinzip und Abflussprinzip bei der Einnahmenüberschussrechnung
Einnahmenüberschussrechnung und die Anlage EÜR
Buchhaltungsprogramm für die Einnahmeüberschussrechnung
Einnahmenüberschussrechnung vs. Buchführungspflicht
Die Einnahmenüberschussrechnung ist in § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt:
Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten). Die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
Eine Einnahmenüberschussrechnung dürfen Sie nur erstellen, wenn Sie nicht gesetzlich zur Finanzbuchhaltung verpflichtet sind. Die Buchführungspflicht kann sich sowohl aus dem Handelsrecht als auch aus dem Steuerrecht ergeben. § 238 des Handelsgesetzbuchs (HGB) beinhaltet die Buchführungspflicht für jeden Kaufmann. Der Kaufmannsbegriff ergibt sich aus § 1 ff. HGB. Wer nach außersteuerlichen Vorschriften buchführungspflichtig ist, muss die Buchhaltung gem. § 140 Abgabenordnung (AO) auch für das Steuerrecht führen. Die originäre steuerrechtliche Buchführungspflicht ergibt sich aus § 141 AO. Demnach sind nachfolgende Steuerpflichtige zur doppelten Buchführung verpflichtet. Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die
Umsätze von mehr als 500.000 € (ab dem 1.1.2007, bis zum 31.12.2006 350.000 € bzw. 31.12.2003: 260.000 €) im Kalenderjahr oder selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 20.500 € oder einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 30.000 € (bis zum 31.12.2003: 25.000 €) im Wirtschaftsjahr oder einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 25.000 € im Kalenderjahr gehabt haben.Es dürfen also nur Nicht-Kaufleute, die auch nicht unter die steuerlichen Buchführungsgrenzen fallen, sowie alle Freiberufler eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen. Wer freiwillig Aufzeichnungen führt, so dass ohne weiteres eine Bilanz erstellt werden kann (Forderungen und Verbindlichkeiten), der muss dann auch bilanzieren und darf keine Einnahmenüberschussrechnung erstellen!
Die Gewinnermittlung per Einnahmenüberschussrechnung
Durch die Einnahmeüberschussrechnung wird kein besonderer Gewinnbegriff geschaffen, es werden lediglich die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt. Die Begriffe Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Betriebsvermögen, Privatvermögen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten, Teilwert, Absetzung für Abnutzung (AfA), usw. sind identisch wie bei der Bilanzierung.
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Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben bei der Einnahmenüberschussrechnung
Zu den Betriebseinnahmen gehört alles, was im Rahmen des Betriebs in Form von Geld oder Gütern zufließt (BFH-Urteil vom 17. 4. 86, BStBl 1986 II S. 607). Zu den Betriebseinnahmen gehört bei der Einnahmenüberschussrechnung auch die vereinnahmte Umsatzsteuer.
Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Zu den Betriebsausgaben gehört bei der Einnahmenüberschussrechnung auch die verausgabte Umsatzsteuer (Vorsteuer) als auch die Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt. Nicht abzugsfähig sind die Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 EStG. Außerdem ist das Abzugsverbot für teilweise privat veranlasste Aufwendungen nach § 12 EStG zu beachten. Anschaffungskosten für abnutzbares Anlagevermögen darf nur in Form von AfA berücksichtigt werden. Für nicht abnutzbares Anlagevermögen (immaterielle Wirtschaftsgüter und Grund und Boden) darf keine AfA abgesetzt werden.
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Das Zuflussprinzip und Abflussprinzip bei der Einnahmenüberschussrechnung
Bei der Einnahmenüberschussrechnung gilt als Besonderheit das sog. Zuflussprinzip und Abflussprinzip:
- § 11 EStG
(1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 40 Abs. 3 Satz 2. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird; § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
Erträge entstehen also nicht bereits mit der Leistungserbringung, sondern erst beim Zufluss des Geldes. Fließt kein Entgelt zu, dann liegt auch keine keine Betriebseinnahme vor. Auf der anderen Seite dürfen Betriebsausgaben erst bei Bezahlung abgesetzt werden und nicht bei Entstehen einer Zahlungsverpflichtung. Aufgrund des Zahlungsprinzips kann es auch keine Rechnungsabgrenzungsposten geben. Außerdem können auch keine Rückstellungen gebildet werden.
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Einnahmenüberschussrechnung und die Anlage EÜR
Die Einnahmenüberschussrechnung darf seit dem Jahr 2005 bzw. spätestens ab 2006 („Gnadenfrist“) nicht mehr formlos erstellt werden. Vielmehr muss nunmehr mit der Steuererklärung das Steuerformular Anlage EÜR (Vordruck Einnahmenüberschussrechnung - "Anlage EÜR" - , Vgl. BMF-Schreiben vom 24. Januar 2005 - IV A 7 - S 1451 - 10/05 - Download: Einnahmenueberschussrechnung Anlage EÜR.pdf) eingereicht werden. Ausnahme: Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer (Betriebseinnahmen unterhalb von 17.500 Euro pro Jahr.), können weiterhin an Stelle des Vordrucks auch eine formlose Gewinnermittlung erstellen.
Nach §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV in der Fassung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 29. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3884) haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 17.500 Euro, wird es nicht beanstandet, wenn an Stelle dieses Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird.Top Einnahmenüberschussrechnung
Buchhaltungsprogramm für die Einnahmeüberschussrechnung
Bei der Erstellung von Einnahmenüberschussrechnungen bieten mittlerweile eine ganze Reihe von Steuerprogrammen und Finanzbuchhaltungsprogrammen Unterstützung an. Allerdings verlangen auch diese Buchhaltungsprogramme ein Mindestmaß an steuerlicher Ausbildung voraus. Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen mögen in der Regel noch keine größeren Schwierigkeiten bereiten. Schwieriger wird es aber dann beim Jahresabschluss. Wer keine Erfahrung mit Einnahmeüberschussrechnungen hat, dem rate ich, mindestens für den ersten Jahresabschluss einen Steuerberater zu beauftragen. Die böse Überraschung kommt sonst bei der nächsten Betriebsprüfung. Außerdem sollte vor Beginn der Selbständigkeit ein Steuerberater konsultiert werden, damit die Besonderheiten des Unternehmens sowie die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die weitere Zusammenarbeit besprochen werden kann. Natürlich kann man auch alles alleine probieren, allerdings besteht dann auch das Risiko, teure Fehler zu machen. Ich biete meinen Mandanten ein kostenloses Buchführungsprogramm an. Durch die Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben lassen sich die Steuerberatergebühren für die Einnahmenüberschussrechnung minimieren.
Ich biete meinen Mandanten ein neues online Buchhaltungsprogramm kostenlos an, mit Sie Belege einscannen und online Rechnungen erstellen können. Für die kostenlose Nutzung bitte bei der Anmeldung den Promotioncode angeben: steuerschroeder
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Steuerberatung online per E-Mail: Einnahmenüberschussrechnung@SteuerSchroeder.de
Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Berlin
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