und Anlage EÜR
Herzlich willkommen auf meiner Seite Einnahmenüberschussrechnung
und Anlage EÜR
auf
dieser Seite erfahren Sie, wann Sie eine
Einnahmenüberschussrechnung
erstellen dürfen und was Sie dabei berücksichtigen müssen.
Mein Name ist Michael Schröder. Ich bin seit über 10 Jahren Steuerberater
und berate überwiegend
Freiberufler und Selbständige, die eine
Einnahmenüberschussrechnung erstellen.
Einnahmenüberschussrechnung und Anlage EÜR:
Die Einnahmenüberschussrechnung ist in § 4 Abs. 3
Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt:
Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher
Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen
und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher
führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den
Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
ansetzen. Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und
verausgabt werden (durchlaufende Posten). Die Vorschriften über
die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu
befolgen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht
abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind erst im
Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter
als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die nicht abnutzbaren
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind unter Angabe des Tages
der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in
besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
Eine Einnahmenüberschussrechnung dürfen Sie nur
erstellen, wenn Sie nicht gesetzlich zur
Finanzbuchhaltung verpflichtet sind. Die Buchführungspflicht kann sich sowohl aus dem
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Einnahmenüberschussrechnung
§ 238 des Handelsgesetzbuchs (HGB) beinhaltet die
Buchführungspflicht nach Handelsrecht für jeden Kaufmann.
Der Kaufmannsbegriff ergibt sich aus § 1 ff. HGB.
Wer nach außersteuerlichen Vorschriften buchführungspflichtig ist,
muss die
Buchhaltung gem. § 140 Abgabenordnung (AO) auch für das
Steuerrecht führen.
NEU: Durch die im Rahmen des BilMoG neu eingefügten §§ 241a und
242 Abs. 4 HGB werden bestimmte Einzelkaufleute von der
handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit.
Einzelkaufleute können demnach ihren handelsrechtlichen Gewinn
durch eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln, wenn sie
in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren
Die EÜR kann regelmäßig auch der steuerlichen Gewinnermittlung
zugrunde gelegt werden.
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Einnahmenüberschussrechnung
Die steuerrechtliche Buchführungspflicht ergibt
sich aus § 141 AO. Demnach sind nachfolgende Steuerpflichtige zur
doppelten Buchführung verpflichtet.
Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die
-
Umsätze von mehr als 500.000 € im
Kalenderjahr oder
-
selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen
mit einem Wirtschaftswert von mehr als 20.500 € oder
-
einen Gewinn aus
Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 € im
Wirtschaftsjahr oder
-
einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als
50.000 € im Kalenderjahr gehabt haben.
Hinweis: Wer nicht Freiberufler ist und Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erzielt, der muss zusätzlich zur Einkommensteuer
auch Gewerbesteuer
bezahlen. Die Gewerbesteuer wird allerdings auf die
Einkommensteuer angerechnet. Die effektive
Gewerbesteuerbelastung hängt vom Gewerbesteuerhebesatz ab. Hier finden Sie
einen
kostenlosen online Gewerbesteuer-Rechner.
Achtung: Wer freiwillig Aufzeichnungen führt, so dass
ohne weiteres eine Bilanz erstellt werden kann (Forderungen und
Verbindlichkeiten), der muss dann auch bilanzieren und darf keine
Einnahmenüberschussrechnung erstellen!
Es dürfen also nur Nicht-Kaufleute, die auch
nicht unter die steuerlichen Buchführungsgrenzen
fallen, sowie alle Freiberufler
eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen.
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Einnahmenüberschussrechnung
Durch die Einnahmeüberschussrechnung wird kein besonderer Gewinnbegriff geschaffen, es werden lediglich die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben
gegenübergestellt. Die Begriffe Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Betriebsvermögen, Privatvermögen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten, Teilwert, Absetzung für Abnutzung (AfA,
Sonderabschreibungen),
Investitionsabzugsbetrag, usw. sind identisch wie bei der Bilanzierung.
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- Zu den Betriebseinnahmen bei der Einnahmenüberschussrechnung gehört alles, was im Rahmen des Betriebs in Form von Geld oder Gütern
zufließt (BFH-Urteil vom 17. 4. 86, BStBl 1986 II S. 607). Zu den Betriebseinnahmen gehört bei der Einnahmenüberschussrechnung auch die vereinnahmte Umsatzsteuer
und ist nicht - wie bei der Bilanzierung - als durchlaufender
Posten bzw. Verbindlichkeit zu buchen.
-
Betriebsausgaben bei der Einnahmenüberschussrechnung sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Zu den Betriebsausgaben gehört
bei der Einnahmenüberschussrechnung auch die verausgabte Umsatzsteuer (Vorsteuer) als auch die Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt. Nicht abzugsfähig sind die
Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 EStG. Außerdem ist das Abzugsverbot für teilweise privat
veranlasste Aufwendungen nach § 12 EStG zu beachten. Anschaffungskosten für
abnutzbares
Anlagevermögen darf nur in Form von AfA berücksichtigt werden
(siehe
AfA-Tabelle und auch
Investitionsabzugsbetrag auf Photovoltaik-Anlagen). Für
nicht abnutzbares Anlagevermögen (immaterielle Wirtschaftsgüter und Grund und Boden) darf
keine AfA abgesetzt werden.
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Bei der Einnahmenüberschussrechnung gilt als Besonderheit das sog. Zuflussprinzip und Abflussprinzip:
§ 11 EStG
-
(1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig
wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen
sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf
den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Abs. 1 Satz 2 und
3 und § 40 Abs. 3 Satz 2. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende
Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den
Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird; § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Die Vorschriften über die
Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
Betriebseinnahmen entstehen bei der Einnhamenüberschussrechnung also nicht bereits mit der Leistungserbringung, sondern erst beim
Zufluss des Geldes. Fließt kein Entgelt zu, dann liegt auch keine keine Betriebseinnahme vor. Auf der anderen Seite dürfen Betriebsausgaben
erst bei Bezahlung abgesetzt werden und nicht bei Entstehen einer Zahlungsverpflichtung. Aufgrund des
Zahlungsprinzips kann es auch keine Rechnungsabgrenzungsposten geben.
Außerdem können auch keine Rückstellungen gebildet werden.
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Die Einnahmenüberschussrechnung darf seit dem Jahr 2005 bzw. spätestens ab 2006 („Gnadenfrist“) nicht mehr formlos erstellt werden. Vielmehr muss
nunmehr mit der Steuererklärung das
Steuerformular Anlage EÜR (Vordruck
Einnahmenüberschussrechnung - Anlage EÜR - , Vgl. BMF-Schreiben vom 24. Januar 2005 - IV A 7 - S 1451 - 10/05 - Download:
PDF Einnahmenueberschussrechnung Anlage EÜR) eingereicht werden. Nach §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV in der Fassung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 29. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3884) haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, für
Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen, ihrer Steuererklärung eine
Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen (Anlage EÜR).
Ausnahme: Umsatzsteuerliche
Kleinunternehmer (Betriebseinnahmen unterhalb von 17.500 Euro pro Jahr.), können weiterhin an Stelle des Vordrucks auch eine
formlose
Gewinnermittlung erstellen.
Achtung: Das Ausfüllen der Anlage EÜR ist nicht einfach
und zeitintensiv. Aus diesem Grund und da die betrieblichen
Steuererklärungen ab 2012 nur noch elektronisch eingereicht werden
müssen, ist eine
Buchhaltungssoftware bzw. Steuersoftware sinnvoll.
Top Einnahmenüberschussrechnung
Hier erhalten Sie das Muster Formular für Ihre Einnahmenüberschussrechnung
Anlage EÜR für 2009, 2010 und 2011 zum
kostenlosen
Download als PDF:
Download Muster Formular Anlage EÜR 2011:
Download Muster Formular Anlage EÜR 2010:
Download Muster Formular Anlage EÜR 2009
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Bei der Erstellung von Einnahmenüberschussrechnungen bieten mittlerweile eine ganze Reihe von Steuerprogrammen und Finanzbuchhaltungsprogrammen Unterstützung an. Allerdings verlangen auch diese Buchhaltungsprogramme ein Mindestmaß an steuerlicher Fachwissen. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung per ELSTER mag in der Regel noch keine größeren Schwierigkeiten bereiten. Schwieriger wird es
aber dann bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Wer keine Erfahrung mit Einnahmeüberschussrechnungen hat, dem rate ich, mindestens für den ersten Jahresabschluss einen
Steuerberater zu beauftragen. Die böse Überraschung kommt sonst bei der nächsten
Betriebsprüfung.
Außerdem sollte vor Beginn der Selbständigkeit ein Steuerberater konsultiert werden, damit die Besonderheiten des Unternehmens sowie die Aufzeichnungs- und
Aufbewahrungspflichten sowie die weitere Zusammenarbeit besprochen werden kann. Natürlich kann man auch alles alleine probieren, allerdings besteht dann auch das Risiko, teure
Fehler zu machen.
Durch die Erfassung der Einnahmen und Ausgaben lassen sich die Steuerberatergebühren für die Einnahmenüberschussrechnung minimieren. Die Zusammenarbeit kann mit
folgendem kostenlosen Buchhaltungsprogramm erfolgen:
-
Ich biete meinen Mandanten ein neues
online
Buchhaltungsprogramm kostenlos
an, mit Sie Belege einscannen
können. Für die kostenlose Nutzung bitte bei der Anmeldung den Promotioncode angeben: steuerschroeder
- Außerdem biete ich meinen Mandanten ein kostenloses
Buchführungsprogramm für den PC an.
Außerdem können Sie hier den Kontenrahmen für die
Einnahmenüberschussrechnung downloaden:
Top Einnahmenüberschussrechnung
Steuerberatung online per E-Mail:Einnahmenüberschussrechnung@SteuerSchroeder.de
Dipl.-Kfm.
Michael Schröder

Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
www.steuerschroeder.de
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