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Einnahmenüberschussrechnung leicht gemacht: Tipps + Anleitung für Selbstständige + Kleinunternehmer

Wie erstelle ich eine Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR, Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG)?
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Hier erfahren Sie, was eine Einnahmenüberschussrechnung (kurz EÜR) ist und wann Sie diese Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG (auch einfache Buchführung genannt - im Gegensatz zur doppelten Buchführung) erstellen dürfen. Ich erkäre Ihnen die wichtigsten Bestandteile einer EÜR und die Besonderheiten der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG. Außerdem finden Sie hier eine Buchhaltungssoftware + Excel Vorlage für die Einnahmenüberschussrechnung.



Grundlagen Einnahmenüberschussrechnung


Was ist eine Einnahmenüberschussrechnung (Einfache Buchführung)?

Einnahmenüberschussrechnung

Definition Einnahmenüberschussrechnung: Die Einnahmen Überschuss Rechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Methode zur Gewinnermittlung für Kleinunternehmer und Freiberufler, die nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind. Der Gewinn (oder auch der Verlust) wird ermittelt, indem man von den Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben abzieht.

Die Einnahmenüberschussrechnung ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung, die vor allem für kleinere Unternehmen und Selbstständige von Bedeutung ist. Sie bietet gegenüber der doppelten Buchführung und Bilanzierung den Vorteil geringerer Komplexität und niedrigerer Kosten. Allerdings sind auch hier spezifische steuerrechtliche Vorgaben zu beachten, um die korrekte steuerliche Behandlung sicherzustellen.

Zeitliche Erfassung von Betriebseinnahmen und -ausgaben: Diese erfolgt nach den Grundsätzen des § 11 EStG. Für bestimmte Einnahmen und Ausgaben, wie Darlehen, Diebstahl, durchlaufende Posten, Fremdwährungsdarlehen und Leibrenten, gibt es spezifische Regelungen, die beachtet werden müssen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Anlagegüter, die der Abnutzung unterliegen, dürfen nur im Wege der AfA verteilt werden. Für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erfolgt die Berücksichtigung erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder der Entnahme.

Wer zur Gewinnermittlung eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeben muss, füllt die Anlage EÜR aus. Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Anlage EÜR) ist also ein Teil der Steuererklärung.


Tipp: Einnahmen-Überschuss-Rechnung sowie weitere Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei meiner online Steuerberatung


Einnahme Ausgabe Rechnung ist die "einfache Buchführung" für Freiberufler und Kleinunternehmen. Gezeigt werden Beispiele für laufende Buchungen. Auf der Basis dieser laufenden Buchungen - die Buchungen, die über das Jahr anfallen wird die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG erstellt. Die Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle dient der eigenen Kontrolle und kann der Steuerkanzlei übergeben werden. Im 1. Teil wird erklärt, wie Sie sich die Buchungen von Aufwendungen und Erlösen sehr einfach merken können. Im 2. Teil werden Beispielbuchungen unter Nutzung des Buchhaltungsprogramms „MS-Buchhalter" demonstriert.


Gesetzliche Grundlage EÜR (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG)

Die Einnahmenüberschussrechnung ist in § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Diese Gewinnermittlung wird daher auch "4(3)-Rechnung" genannt.

Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen (Buchführungspflicht), und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.

Anwendung findet die Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG in der Praxis insbesondere bei den Freiberuflern, z.B. Ärzte, und bei Kleingewerbetreibenden, bei denen kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb erforderlich ist und keine Eintragung der Firma ins Handelsregister in Betracht kommt.

"Freie Berufe sind im Gegensatz zum "Gewerbe" dadurch gekennzeichnet, dass es sich um persönliche Dienste höherer Art handelt, deren Ausübung von der allgemeinen höheren Bildung des Tätigen und einer gewissen ideellen Motivation gekennzeichnet ist, die das bloße Gewinnstreben überlagert. Der EuGH definiert Freie Berufe (i.S. der 6. EG-RL) als "Tätigkeiten, die ausgesprochen intellektuellen Charakter haben, eine hohe Qualifikation verlangen und gewöhnlich einer genauen und strengen berufsständischen Regelung unterliegen. Bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit hat das persönliche Element besondere Bedeutung, und diese Ausübung setzt auf jeden Fall eine große Selbstständigkeit bei der Vornahme der beruflichen Handlungen voraus."

Mit den Erfordernissen der Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Selbstständigkeit und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfüllt auch die freiberufliche Tätigkeit Merkmale, die für den "Gewerbebetrieb" zutreffen. Allerdings wird die freiberufliche gegenüber der gewerblichen Tätigkeit steuerlich privilegiert. Wesensbestimmendes Merkmal der freiberuflichen Tätigkeit ist die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Freiberuflers.

Die Abgrenzung der selbstständigen Tätigkeit nach § 18 EStG von der gewerblichen Tätigkeit i.S. von § 15 EStG richtet sich danach, ob die Tätigkeit ihrer Art nach als gewerblich oder freiberuflich anzusehen ist und ob eine an sich freiberufliche Tätigkeit durch die Art ihrer konkreten Ausübung einen gewerblichen Charakter erhält. Innerhalb der selbstständigen Tätigkeit ist zwischen den drei freiberuflichen Tätigkeitsgruppen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, d.h. der der selbstständigen Ausübung der im Gesetz aufgezählten Katalogberufe, der selbstständigen Ausübung der den Katalogberufen ähnlichen Berufe und der selbstständigen Ausübung wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender und erzieherischer Tätigkeit einerseits und der sonstige selbstständigen Tätigkeit i.S. von § 18 EStG anderseits zu differenzieren.


Wann müssen Sie den Gewinn mit einer Bilanz ermitteln?

Gewerbetreibende unterliegen in der Regel der Buchführungspflicht. Sie sind berechtigt, ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn sie weder nach Handelsrecht noch nach § 141 AO buchführungspflichtig sind und auch freiwillig keine Bücher führen (R 4.1 Abs. 2 Satz 5 sowie R 4.5 EStR).

Buchführungspflichtig sind gewerbliche Betriebe mit:

Umsätzen

mehr als 800.000 EUR

Gewinn
§ 15 EStG

mehr als 80.000 EUR



Der andere Personenkreis außer den Gewerbetreibenden sind die Bezieher von Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Hier sind insbesondere die Freiberufler anzuführen, die ihren Gewinn durch Überschussrechnung ermitteln können, wenn sie nicht freiwillig Bücher führen. Freiberufler sind keine Kaufleute und damit nicht nach Handelsrecht zur Führung von Büchern verpflichtet. Die Regelung des § 141 AO gilt nur für Land- und Forstwirte sowie für Gewerbetreibende.


Die Buchführungspflicht kann sich sowohl aus dem

  • Handelsrecht als auch aus dem
  • Steuerrecht ergeben.



Ein Kaufmann würde bei Anwendung dieses Systems gegen seine in § 242 Abs. 2 HGB kodifizierte Pflicht zur Aufstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) verstoßen. Nach § 242 Abs. 3 HGB besteht der Jahresabschluss aus einer Bilanz (§ 242 Abs. 1 HGB) und der Gewinn- und Verlustrechnung.


Das System der einfachen Buchführung ist für Kaufleute also weder handelsrechtlich noch steuerrechtlich zulässig.


Zu unterscheiden vom System der einfachen Buchführung ist die Gewinnermittlung durch Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG. Hierbei handelt es sich nicht um eine Buchführung, sondern lediglich um Aufzeichnungen. Diese Unterscheidung ist wichtig für die Regelungen zur Buchführungspflicht.


Soweit keine Buchführungspflicht besteht, kann zwischen Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und Überschussrechnung gewählt werden. Die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ist also eine Kann-Vorschrift.



Achtung: Wer freiwillig Aufzeichnungen führt, so dass ohne weiteres eine Bilanz erstellt werden kann, der muss dann auch bilanzieren und darf keine Einnahmenüberschussrechnung erstellen: Das Recht zur Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung entfällt erst mit der Erstellung eines Abschlusses und nicht bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz (BFH, 19.03.2009 - IV R 57/07). Wurde für den Betrieb zulässigerweise die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt, so ist ggf. auch eine Gewinnschätzung in dieser Gewinnermittlungsart durchzuführen.


Hinweis:

Der Steuerpflichtige muss die dem FA gegenüber wirksam getroffene Entscheidung, den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln, nicht jährlich wiederholen (BFH, 24.09.2008 - X R 58/06).

Top Einnahmenüberschussrechnung


Was ist der Unterschied zwischen einer Einnahmenüberschussrechnung zur Bilanz

Durch die Einnahmeüberschussrechnung wird kein besonderer Gewinnbegriff geschaffen, es werden lediglich die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt. Die Besonderheit der EÜR, in Abgrenzung zur regulären Bilanz, liegt darin, dass Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben grundsätzlich in den Kalenderjahren zu erfassen sind, in denen sie zugeflossen bzw. abgeflossen sind und zwar unabhängig davon, zu welchem Wirtschaftsjahr diese Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben jeweils wirtschaftlich gehören. Es gilt das sogenannte Zufluss- bzw. das Abflussprinzip..


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Beispiel: Wenn z. B. ein Unternehmer in seinem Ladenlokal in Düsseldorf Elektrogeräte verkauft, und dieser Unternehmer die Rechnung über die Gebäudeversicherung in Höhe von 896 EUR für den Zeitraum vom 1.8.2016 bis zum 30.7.2017 am 10.8.2016 von der Versicherung per Post erhält, und selbige 2 Tage später per Überweisung vom betrieblichen Bankkonto bezahlt, so ist der Betrag von 896 EUR in voller Höhe im Jahr 2016 im Rahmen der EÜR als Betriebsausgaben zu erfassen. Würde dieser Aufwand im Rahmen eines bilanzierenden Unternehmers anfallen, so müsste der Betrag von 896 EUR zeitanteilig auf die Jahre verteilt werden, denen er wirtschaftlich zuzurechnen wäre. Das würde bedeuten, 5/12 (5 Monate, August bis Dezember) des Aufwands wären im Jahr 2016 als Betriebsausgaben zu berücksichtigen und 7/12 (7 Monate, Januar bis Juli) des Aufwands wären im Jahr 2017 zu berücksichtigen.


Bestandskonten und Inventur sind im Gegensatz zur Bilanzierung nicht erforderlich (Achtung: Dennoch müssen die Vorschriften für das Kassenbuch beachtet werden). Die Begriffe Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Betriebsvermögen, Privatvermögen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten, Teilwert, Absetzung für Abnutzung bzw. Sonderabschreibungen, Investitionsabzugsbetrag, usw. sind identisch wie bei der Bilanzierung. Ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ist nicht möglich. Der Gewinnermittlungszeitraum ist zwingend das Kalenderjahr.

Top Einnahmenüberschussrechnung


Wie erstelle ich eine EÜR?

Hier sind die Schritte, um eine EÜR zu erstellen:

  1. Erfassen Sie alle Einnahmen: Notieren Sie alle Beträge, die Sie im Abrechnungszeitraum (meistens ein Kalenderjahr) von Ihren Kunden erhalten haben. Dazu gehören beispielsweise Rechnungen für erbrachte Leistungen, aber auch Zuschüsse, Subventionen oder andere Einnahmequellen.

  2. Erfassen Sie alle Ausgaben: Notieren Sie alle Ausgaben, die Sie im Abrechnungszeitraum getätigt haben, um Ihr Unternehmen zu betreiben. Dazu gehören beispielsweise Kosten für Waren oder Dienstleistungen, Miete, Versicherungen, Büromaterialien oder Reisekosten.

  3. Ordnen Sie die Einnahmen und Ausgaben den passenden Kategorien zu: Es ist hilfreich, die Einnahmen und Ausgaben in verschiedene Kategorien einzuteilen, um später die Übersicht zu behalten. Zum Beispiel könnten Sie Kategorien wie "Umsatzerlöse", "Warenkosten", "Mietkosten", "Personalkosten" oder "Werbekosten" festlegen.

  4. Berechnen Sie den Gewinn oder Verlust: Subtrahieren Sie die Gesamtausgaben von den Gesamteinnahmen, um den Gewinn oder Verlust für den Abrechnungszeitraum zu ermitteln. Wenn Ihre Einnahmen höher sind als Ihre Ausgaben, haben Sie einen Gewinn erzielt. Wenn Ihre Ausgaben höher sind als Ihre Einnahmen, haben Sie einen Verlust gemacht.

  5. Erfassen Sie die Ergebnisse in der Anlage EÜR: Tragen Sie die Ergebnisse der Berechnungen in der EÜR ein. Diese müssen auch für das Finanzamt aufbewahrt werden.

Weitere Hinweise und Erläuterungen zur Erstellung einer EÜR:


Beachten Sie bitte, dass es einige Besonderheiten bei der Erstellung einer EÜR gibt. Es empfiehlt sich, im Zweifel einen Steuerberater zu konsultieren.



Der Gewinn im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung wie folgt ermittelt. Der Überschuss ergibt sich rechnerisch als Differenz zwischen den Betriebseinnahmen und den Betriebsausgaben .


Betriebseinnahmen:: Alle Vermögenszuflüsse in Geld oder Geldeswert, die im Rahmen der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit erfolgen.

Betriebsausgaben: Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Kosten der privaten Lebensführung können steuerlich nicht berücksichtigt werden.


Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).

Wichtig zu beachten:

  • Zufluss- und Abflussprinzip: Die zeitliche Erfassung von Einnahmen und Ausgaben richtet sich grundsätzlich nach dem Zufluss beim Empfänger bzw. Abfluss beim Leistenden.
  • Dokumentation: Es ist wichtig, alle Vorgänge genau zu dokumentieren, um bei einer möglichen steuerlichen Prüfung die zeitliche Erfassung nachweisen zu können.
  • Spezifische Regelungen: Für bestimmte Arten von Einnahmen und Ausgaben gelten spezielle Regelungen, die beachtet werden müssen.

Die zeitliche Erfassung von Betriebseinnahmen und -ausgaben ist ein zentraler Aspekt der steuerlichen Gewinnermittlung und erfordert eine sorgfältige Buchführung und Dokumentation aller relevanten Geschäftsvorfälle.

Bei zulässiger Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind Steuerpflichtige nicht zum Führen eines Kassenbuches verpflichtet (BFH, 16.02.2006 - X B 57/05, BFH/NV 2006, 940). Es bestehen aber trotzdem weitreichende Aufzeichnungspflichten (Siehe Kasse).


Hinweis: Die Einnahmenüberschussrechnung muss nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Anlage EÜR) erstellt werden und der Einkommensteuererklärung beizufügen, §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV.


Gewinnermittlung - Zeitliche Zuordnung (09/22)
»Welchem Jahr müssen Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben in der Einkommensteuererklärung zuordnen?« (#1146210)
Download:

Für Laien kann das Steuerrecht sehr schnell sehr verwirrend werden, so auch bei der Frage der zeitlichen Zuordnung von Zahlungen für Zwecke der Einkommensteuer. Denn diese hängt nicht nur von der Einkunftsart ab, sondern auch von der Gewinnermittlungsart. Einen Überblick über die Systematik und die Ausnahmen gewinnen Ihre Mandanten durch unsere Infografik.


Grundsätzlich müssen die Überschussrechnung und auch der Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) zum gleichen Totalgewinn führen. In den einzelnen Jahren können die Periodengewinne jedoch je nach Gewinnermittlungsart differieren. Ursache kann z.B. sein, dass bei der Überschussrechnung kein Ausweis von Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen, aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten erfolgt.


Betriebseinnahmen in der EÜR

Betriebseinnahmen § 4 Abs. 3 EStG: Betriebseinnahmen sind in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 1 EStG und als Umkehrschluss zu § 4 Abs. 4 EStG

  • alle Güter in Geld oder Geldeswert,

  • die aus betrieblicher Veranlassung

dem Steuerpflichtigen zufließen.


Beispiel 1

Dem Arzt A zahlt Dauer-Patient P je Quartal des Jahres die Praxisgebühr in Höhe von 10 EUR. Die Vereinnahmung des Geldes ist betrieblich veranlasst und entsprechend als Einnahme bei der Überschussrechnung zu verbuchen. Es handelt sich nicht um einen sog. durchlaufenden Posten (BMF 25.05.2004 - IV A 6 - S 2130 -7/04).

Beispiel 2

Der Freiberufler ist Eigentümer eines bereits voll abgeschriebenen Pkw, den er bisher zu 70 % für eigenbetriebliche Zwecke genutzt hat. Am 31.12. veräußert S den Pkw und erhält einen Veräußerungserlös von 5.000 EUR.

Lösung:

Der Pkw gehörte bis zum 31.12. in vollem Umfang zum notwendigen Betriebsvermögen. Der Veräußerungserlös von 5.000 EUR ist daher in vollem Umfang bei Zufluss als Betriebseinnahme zu erfassen.


Beispiel 3

Wie Beispiel 2, aber S verschenkt den Pkw an seine Tochter (Teilwert 5.000 EUR).

Lösung:

Der Pkw wurde zum 31.12. aus dem Betriebsvermögen entnommen. Der Teilwert ist daher als fiktive Betriebseinnahme zu erfassen.


Zu den Betriebseinnahmen bei der Einnahmenüberschussrechnung gehört alles, was im Rahmen des Betriebs in Form von Geld oder Gütern zufließt (also auch Tauschgeschäfte Tauschvorgänge in der Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG). Zu den Betriebseinnahmen gehört bei der Einnahmenüberschussrechnung auch die vereinnahmte Umsatzsteuer und ist nicht - wie bei der Bilanzierung - als durchlaufender Posten bzw. Verbindlichkeit zu buchen. Betriebseinnahmen sind z.B.

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Investitionszuschüsse bei Einnahmenüberschussrechnung

H 6.5: Erhält ein Stpfl., der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, für die Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter öffentliche Investitionszuschüsse, mindern diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits im Jahr der Bewilligung und nicht im Jahr der Auszahlung. Sofern der Stpfl. den Zuschuss sofort als Betriebseinnahme versteuern will, muss er das entsprechende Wahlrecht ebenfalls im Jahr der Zusage ausüben (> BFH vom 29.11.2007 - BStBl 2008 II S. 561).


Sacheinnahmen

sind wie Geldeingänge in dem Zeitpunkt als Betriebseinnahme zu erfassen, in dem der Sachwert zufließt (BFH vom 12.3.1992 – BStBl 1993 II S. 36).


Tauschvorgänge

Bei Tauschvorgängen auch im Rahmen der Überschussrechnung stellt der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes die Anschaffungskosten für das erworbene Wirtschaftsgut dar (§ 6 Abs. 6 EStG, H 4.5 Abs. 2 "Tauschvorgänge" EStH). Diese Definition der Anschaffungskosten macht es erforderlich, den Zufluss von Wirtschaftsgütern im Rahmen eines Tausches mit dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes zu bestimmen.


Allerdings werden bei Tauschvorgängen und tauschähnlichen Geschäften regelmäßig die hingegebenen Wirtschaftsgüter und die erlangten Wirtschaftsgüter (ggf. unter Einbeziehung von Baraufgaben) gleichwertig sein. In derartigen Fällen lässt sich ein Tausch vereinfacht durchaus als einabgekürzter Zahlungsweg ansehen. Wie bei einem Verkauf gegen Geld entstehen zunächst in Höhe der noch nicht als Betriebsausgaben abgesetzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des hingegebenen Wirtschaftsguts Betriebsausgaben (Restwert des abnutzbaren Anlagevermögens).


Vergleichbar mit einem Verkauf gegen Geld führt der erhaltene Gegenwert zu einer Betriebseinnahme . Die Betriebseinnahme besteht regelmäßig im gemeinen Wert des erhaltenen Sachgutes abzüglich ggf. zu leistender Barauflagen (= gemeiner Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts).


In der Regel führt die Betriebseinnahme im Rahmen des Tausches gleichzeitig zu einer Betriebsausgabe oder zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die dann letztlich über die AfA oder einen späteren Abgang bei Verkauf/Entnahme in die Betriebsausgaben eingehen.


Die Frage, ob mit den Betriebseinnahmen gleichzeitig Betriebsausgaben bzw. Anschaffungskosten- bzw. Herstellungskosten anfallen, ist abhängig davon, wie die erhaltene Sache verwendet wird. Wird der erhaltene Sachwert für private Zwecke eingesetzt, ergeben sich über eine Betriebseinnahme hinaus keine weiteren Folgen. Wird der erhaltene Sachwert für betriebliche Zwecke als Umlaufvermögen eingesetzt, so ist neben der Betriebseinnahme eine entsprechende Betriebsausgabe anzusetzen.


Neben der Betriebseinnahme ergeben sich beim Einsatz des erhaltenen Sachwerts als Anlagevermögen nach Abzug abzugsfähiger Vorsteuer (sofort abzugsfähige Betriebsausgabe) Anschaffungskosten und damit Betriebsausgaben über die AfA (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG), wenn es sich um abnutzbares Anlagevermögen handelt. Ist ein nicht abnutzbares Anlagevermögen durch Tausch erworben worden, ist zunächst nur die Betriebseinnahme zu erfassen. Erst bei der späteren Veräußerung bzw. Entnahme dieses Wirtschaftsgut ist ein Abzug als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG) vorzunehmen.


Durch die Lieferung von zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern im Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter hat der Stpfl. eine Betriebseinnahme i. S. d. § 4Abs. 3 EStG realisiert, da ihm dadurch ein geldwerter Gegenstand zugegangen ist und dieser Zugang im Hinblick auf die Hingabe von Betriebsgegenständen betrieblich veranlasst ist. Ob die erlangte Gegenleistung in den betrieblichen oder in den privaten Bereich des Stpfl. gelangt ist, hat dafür keine Bedeutung. Eine Betriebseinnahme setzt nicht voraus, dass die erlangte Leistung Betriebsvermögen wird (BFH-Urteil vom 17. 4. 86, BStBl 1986 II S. 607).


Vorschusszahlung

  • Vorschussweise gezahlte Honorare sind auch dann zugeflossen, wenn im Zeitpunkt der Veranlagung feststeht, dass sie teilweise zurückzuzahlen sind; das „Behaltendürfen" ist nicht Merkmal des Zuflusses (BFH vom 13.10.1989 – BStBl 1990 II S. 287).
  • Nicht rückzahlbare Zahlungen, die ein Verlag zum Zweck der Vorfinanzierung erwarteter GEMA -Zahlungen an den Urheber erbringt und die mit den Ausschüttungen der GEMA zu verrechnen sind, sind unabhängig davon, ob sie als vorzeitige Teilerfüllung einer Vergütungspflicht des Verlages anzusehen sind, mit dem Zufluss als Betriebseinnahmen zu erfassen (BFH vom 2.8.2016 – BStBl 2017 II S. 310).

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Vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge

Die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge (für den Umsatz geschuldete Umsatzsteuer und vom Finanzamt erstattete Vorsteuer) gehören im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu den Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die verausgabten Umsatzsteuerbeträge (gezahlte Vorsteuer und an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuerbeträge) im Zeitpunkt ihrer Verausgabung zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten, es sei denn, dass die Vorsteuerbeträge nach R 9b Abs. 1 den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des zugehörigen Wirtschaftsguts zuzurechnen sind und diese nicht sofort abziehbar sind (BFH vom 29.6.1982 - BStBl II S. 755). § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG findet insoweit keine Anwendung (BFH vom 19.2.1975 - BStBl II S. 441). Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Stpfl. zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und ob er seine Umsätze nach den allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften versteuert oder ob die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird.


Aufrechnung § 4 Abs. 3 EStG

Für die Einnahmenüberschussrechnung gelten bezüglich der Aufrechnung von Forderungen ebenfalls besondere Regelungen und Voraussetzungen abweichend von den Regeln zur "normalen" Buchführung.

Voraussetzungen der Aufrechnung sind im Einzelnen:

  • Gegenseitigkeit der Forderungen: Der Schuldner der einen Forderung ist zugleich der Gläubiger der Gegenforderung und umgekehrt.

  • Gleichartigkeit der Forderungen: Diese Voraussetzung ist stets gewahrt, wenn sowohl die Forderung als auch die Gegenforderung auf Geldzahlungen gerichtet ist.

  • Gültigkeit der Forderungen: Die Forderungen müssen einredefrei sein (z.B. keine Einrede der Verjährung).

  • Fälligkeit der Forderung des Aufrechnenden: Die Forderung desjenigen, der die Aufrechnung erklärt, muss fällig sein. Die Gegenforderung muss hingegen noch nicht fällig sein.

  • Aufrechnungserklärung : Die einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung des Aufrechnenden muss dem anderen zugehen. Der andere braucht der Aufrechnung nicht zuzustimmen.

Die Aufrechnung führt in Höhe des Betrags, für den die Aufrechnung erfolgt, zum Erlöschen der Forderung sowie zum Erlöschen der Verbindlichkeit. Das Erlöschen der Forderung einerseits und der Verbindlichkeit andererseits ist bei der Überschussrechnung so zu behandeln, als wäre die Forderung bzw. Verbindlichkeit erfüllt worden.

Beispiel:

Rechtsanwalt R hat einen Honoraranspruch aus einer Beratung in Höhe von 800 EUR sowie einen Anspruch auf Erstattung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 100 EUR gegenüber einer Tischlerei. Der Tischler hat seinerseits einen Werklohnanspruch aus der Lieferung und Installation eines Schreibtisches im Büro des R in Höhe von 1.000 EUR. Der Rechtsanwalt erklärt im Jahr 2012 die Aufrechnung und zahlt den Differenzbetrag im Jahr 2013 an die Tischlerei.

Ergebnis: Mit der Aufrechnung im Jahr 2012 erlischt die Forderung des R in Höhe von 900 EUR. Der Zufluss der Honoraranforderung in Höhe von 800 EUR stellt eine Betriebseinnahme dar. Der Zufluss des Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 100 EUR ist als durchlaufender Posten nicht als Betriebseinnahme zu erfassen. Mit der Aufrechnung im Jahr 2012 erlischt außerdem die Verbindlichkeit des R aus dem Vertrag. Der Abfluss des Lohns in Höhe von 900 EUR stellt eine Betriebsausgabe in 2012 dar. Die Zahlung des Differenzbetrags im Jahr 2013 in Höhe von 100 EUR ist als Betriebsausgabe in 2013 zu erfassen.

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Betriebsausgaben in der EÜR

  1. 1. Definition
  2. 2. Abgrenzung zu nicht abziehbaren Ausgaben nach § 12 EStG
  3. 3. Nicht abziehbare Steuern und Nebenleistungen
  4. 4. Nicht abziehbare Geldstrafen
  5. 5. Umlaufvermögen
  6. 6. Betriebsausgabenpauschalen

1. Definition

Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG alle Ausgaben (Geld- und Sachleistungen), die durch den Betrieb veranlasst sind. Diese Definition gilt auch im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Eine Nachholung eines unterbliebenen Betriebsausgabenabzugs ist bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht möglich (BFH, 30.06.2005 - IV R 20/04).


Betriebsausgaben sind z.B. folgende Aufwendungen:

  • Aufwendungen für Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
  • Personal- und Mietkosten
  • Zinsen
  • Abschreibungen
  • betriebliche Steuern
  • verausgabte Umsatzsteuer und Vorsteuer
  • Aufwendungen für die betriebliche Nutzung von Wirtschaftsgütern, die zum Privatvermögen des Unternehmers gehören
  • Restbuchwerte abnutzbarer Wirtschaftsgüter/Buchwerte nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter bei Verkauf oder Entnahme

Nicht abzugsfähig sind die Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 EStG. Außerdem ist das Abzugsverbot für teilweise privat veranlasste Aufwendungen nach § 12 EStG zu beachten. Anschaffungskosten für abnutzbares Anlagevermögen darf nur in Form von Absetzungen für Abnutzung (AfA) berücksichtigt werden (siehe AfA-Tabelle und auch Investitionsabzugsbetrag auf Photovoltaik-Anlagen). Für nicht abnutzbares Anlagevermögen (immaterielle Wirtschaftsgüter und Grund und Boden) darf keine AfA abgesetzt werden.

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2. Abgrenzung zu nicht abziehbaren Ausgaben nach § 12 EStG

§ 12 Nr. 1 Satz 1 EStG stellt klar, dass Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen (Wohnung, bürgerliche Kleidung, Ernährung etc.) und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden dürfen. Hiervon sind jedoch durch die Vorschriften über die Sonderausgaben und die der außergewöhnlichen Belastungen Ausnahmen zugelassen.

Beispiel:

Unterhaltsaufwendungen können nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG Sonderausgaben bzw. nach § 33a Abs. 1 EStG außergewöhnliche Belastung sein.

Bei den in § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG genannten Aufwendungen ist zu prüfen, ob nicht ausnahmsweise doch ein Zusammenhang mit steuerpflichtigen (Betriebs-) Einnahmen anzunehmen ist und damit Betriebsausgaben anzuerkennen sind.

Beispiel:

Krankheitsunkosten sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung, die jedoch zu einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG führen können. Sind die Krankheitskosten aber ausschließlich beruflich veranlasst, so sind sie abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten (z.B. wenn ein Tierarzt in Ausübung seines Berufes vom Pferd getreten wird).

§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthält grundsätzlich ein Aufteilungs-
und
Abzugsverbot für solche Aufwendungen, die sowohl durch die Lebensführung als auch beruflich (betrieblich) veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen). Dieses grundsätzliche Aufteilungs- und Abzugsverbot hat zur Folge, dass auch der (nicht genau bestimmbare) betriebliche/ berufliche Anteil nicht abziehbar ist. Es handelt sich insoweit um eine gesetzliche Typisierung. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG hat im Gegensatz zum S. 1 rechtsbegründende Wirkung.

Das Aufteilungs- und Abzugsverbot dient der steuerlichen Gerechtigkeit; es soll verhindert werden, dass Bürger durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung von beruflichen und privaten Erwägungen Aufwendungen für die Lebensführung nur deshalb zum Teil in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sei einen entsprechenden Beruf haben. Greift das Aufteilungs- und Abzugsverbot, so ist allerdings die Abzugsmöglichkeit als Sonderausgabe bzw. außergewöhnliche Belastung zu prüfen (vgl. Einleitungssatz von § 12 EStG).

Vornehmlich werden typische Repräsentationsaufwendungen vom Aufteilungs- und Abzugsverbot erfasst, z.B. Einladungen zu Feiern, sonstigen gesellschaftlichen und sportlichen Veranstaltungen, zur Jagdausübung, der Besuch von Theatern usw.

Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden, Berufskollegen oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignissen (Geburtstag, Beförderung, Amtseinführung oder Verabschiedung) entstehen, unterliegen grundsätzlich ebenfalls als sog. "Repräsentationsaufwendungen" dem Abzugsverbot. Die Rechtsprechung lässt jedoch inzwischen z.B. die Aufwendungen für eine Feier anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses zum Abzug zu.

Steuertipp::

Das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStGist vom BFH relativiert worden (BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06).

In einem Fall der untergeordneten privaten Mitveranlassung sind die Aufwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar.

Ist eine klare und einwandfreie Trennung möglich bzw. kann z.B. nach einem zeitlichen Kriterium der Aufwand zugeordnet werden, so ist der berufliche Anteil der Aufwendungen als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar (BMF-Schreiben, 06.07.2010 - IV C 3 - S 2227/07/10003:002, BStBl. I 2010, 614). Der Privatanteil bleibt nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar.

Beispiel:

Der Freiberufler F fliegt nach Spanien. Dort macht er 14 Tage Badeurlaub an der Küste. An zwei weiteren Tagen trifft er sich ganztägig mit Geschäftspartnern zu Besprechungen in Lissabon. Die Kosten des Hin- und Rückfluges sind zwar gemischt veranlasst, sie sind aber nach der geänderten Rechtsaufassung des BFH aufteilbar (BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06). Der Aufenthalt in Lissabon ist ausschließlich beruflich/betrieblich veranlasst (Geschäftsreise). Daher sind z.B. die Hotelkosten in Lissabon Betriebsausgaben.

Bei einem Telefonanschluss, der sowohl betrieblich/beruflich als auch privat genutzt wird, können neben den Gesprächsgebühren auch die Telefongrundgebühren entsprechend dem (ggf. geschätzten) Verhältnis der betrieblich/beruflich und der privat geführten Gespräche aufgeteilt werden; der betriebliche/berufliche Anteil ist als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar.

Verpflegungsmehraufwendungen (z.B. anlässlich einer Auswärtstätigkeit oder einer doppelten Haushaltsführung ) sind mit dem beruflich bedingten Mehraufwand als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Verpflegungsmehraufwand wird durch die in § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG enthaltenen Pauschalbeiträge typisierend festgelegt.

Der Werbungskostenabzug von Auslandsübernachtungskosten mit den durch das BMF festgelegten Auslandsübernachtungspauschalen ist ausgeschlossen (R 9.7 Abs. 2 LStR). Entsprechendes - nur Einzelnachweis - gilt durch den Verweis in R 4.12 Abs. 2 EStR auch für den Betriebsausgabenabzug.

Nimmt ein Unternehmer an offiziellen Delegationsreisen von Regierungsmitgliedern und am World Economic Forum teil, so können die dafür anfallenden Reisekosten als Betriebsausgaben abziehbar sein. Dies hat der BFH mit Urteil vom 09.03.2010 - VIII R 32/07 entschieden.

Wird ein zum Betriebsvermögen gehörender PKW auch für Privatfahrten genutzt, so dürfen die Aufwendungen einschließlich der anteiligen AfA, die durch die private Nutzung enstehen, nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden (Nutzungsentnahme). Die Bewertung der Nutzungsentnahme erfolgt - mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer für jeden Kalendermonat gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG - mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden, gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG.

Eine Änderung ergibt sich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 beginnen: Die 1 %-Regelung ist nur für Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens - also Fahrzeuge, deren betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt - anwendbar. In diesem Fall hat der Steuerpflichtige also weiterhin die Wahl, ob er die 1 %-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG oder die Fahrtenbuchmethode gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG in Anspruch nimmt. Befindet sich ein Kraftfahrzeug im gewillkürten Betriebsvermögen - dies ist bei einer betrieblichen Nutzung von 10 % bis 50 % der Fall -, kommen die 1 %-Regelung und die Fahrtenbuchmethode nicht länger zur Anwendung. Vielmehr ist der Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu ermitteln (Teilwert) und mit den auf die geschätzte private Nutzung entfallenden Kosten anzusetzen. Dieser Nutzungsanteil ist vom Steuerpflichtigen im Rahmen allgemeiner Darlegungs- und Beweislastregelungen nachzuweisen, das heißt glaubhaft zu machen.

Wird ein nicht zum Betriebsvermögen gehörender PKW auch für betriebliche Fahrten genutzt, so können die Aufwendungen einschließlich der AfA, die durch die betriebliche Nutzung entstehen, als Betriebsausgaben abgesetzt werden (Nutzungseinlage). Die Bewertung der Nutzungseinlage erfolgt mit den auf die betriebliche Fahrten entfallenden Aufwendungen (inkl. AfA) oder mit pauschalen Kilometersätzen. Pauschal können derzeit 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden.

Da das Aufteilungs- und Abzugsverbot nur im Verhältnis zu solchen Kosten der privaten Lebensführung gilt, die steuerlich nicht abziehbar sind, sind die o.g. Aufwendungen - ggfs. griffsweise - in Werbungskosten/Betriebsausgaben und Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen aufzuteilen.

Beispiel:

Aufwendungen für eine Unfallversicherung, die das Unfallrisiko sowohl im betrieblichen als auch im privaten Bereich abdeckt, sind zum einen Teil Betriebsausgaben und zum anderen Teil Sonderausgaben. Für die Aufteilung sind die Angaben des Versicherungsunternehmens maßgebend, welcher Anteil des Gesamtbeitrags das berufliche/betriebliche Unfallrisiko abdeckt. Fehlen derartige Angaben, sind die Anteile auf jeweils 50 % des Gesamtbeitrags zu schätzen.

Beispiel:

Steuerberatungskosten sind auf Betriebsausgaben/ Werbungskosten und Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG aufzuteilen. Ab 2006 sind Steuerberatungskosten nur noch abzugsfähig, soweit sie auf Betriebsausgaben oder Werbungskosten entfallen.

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3. Nicht abziehbare Steuern und Nebenleistungen

Die Steuern vom Einkommen, (veranlagte Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag), die sonstige Personensteuern sowie (Vermögensteuer, Erbschaft-/Schenkungsteuer) die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG oder des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 - 5, 7 oder Abs. 7 EStG gilt, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Steuertipp::

"Betriebsteuern" (z.B. Gewerbesteuer; Umsatzsteuer auf Leistungsaustausch; Kfz- und Grundsteuer, soweit im Zusammenhang mit einem Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens) sind hingegen Betriebsausgaben.

Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG gilt auch für die auf die nicht abziehbaren Steuern entfallenden Nebenleistungen. Steuerliche Nebenleistungen ( Säumniszuschläge , Verspätungszuschläge , Zinsen, Kosten Zwangsgelder , vgl. § 3 Abs. 3 AO) teilen also das Schicksal der zugrunde liegenden Steuer.

Stehen die Nebenleistungen im Zusammenhang mit abziehbaren Steuern (z.B. Säumniszuschläge wegen verspäteter Zahlung von Gewerbesteuer), so sind sie grundsätzlich wie die Steuer selbst abziehbar.

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4. Nicht abziehbare Geldstrafen

Geldstrafen, die von einem inländischen Gericht verhängt wurden, dürfen weder bei der Ermittlung der Einkünfte noch beim Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG gilt nicht für Strafverteidigungs- und Strafverfahrenskosten. Wurde die dem Strafverfahren zugrunde liegende Tat in Ausübung der betrieb-/beruflichen Tätigkeit gegangen, sind die Kosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Beruht die dem Strafverfahren zugrunde liegende Tat auf privaten Gründen oder ist sie sowohl privat als auch betrieblich/beruflich veranlasst, sind die Kosten nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG).

Dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG unterliegen auch sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt sowie Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens dienen.

Beispiel:

F ist Freiberufler. Wegen eines betrieblich veranlassten Betrugs wird er zu einer Haftstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wird. Als Bewährungsauflage hat er an den Malteser Hilfsdienst seiner Heimatgemeinde einen Betrag von 3.000 EUR zu entrichten. Der Betrag von 3.000 EUR ist nach § 12 Nr. 4 EStG nicht als Betriebsausgabe abziebar. Auch ein Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG scheidet aus, da es sich nicht um eine freiwillige Zuwendung handelt.

Beispiel:

K ist Kleinunternehmer . Er hat Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer durch Vereinnahmung von "Schwarzgeldern" hinterzogen. Das Finanzamt/die Gemeinde setzt entsprechende Nachzahlungen sowie Hinterziehungszinsen gegenüber K fest. Das Gericht verurteilt K zu einer Geldstrafe. Im Zusammenhang mit dem Steuerstrafverfahren entstehen K Aufwendungen für seine Verteidigung. Die Einkommensteuer-Zahlung und die entsprechenden Hinterziehungszinsen sind nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar. Die Umsatzsteuer- und Gewerbsteuer-Zahlung sind als Betriebssteuern abziehbar. Die auf diese beiden Steuerarten entfallenden Hinterziehungszinsen sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 Buchst. a) EStG nicht abzugsfähig. Die Geldstrafe ist nach § 12 Nr. 4 EStG nicht abziehbar. Die Strafverteidigungskosten sind keine Betriebsausgaben, sondern gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG insgesamt nicht abziehbar, da die Steuerhinterziehung nicht (ausschließlich) betrieblich veranlasst ist.

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5. Umlaufvermögen

Ausgaben für Umlaufvermögen werden bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG im Jahr der Verausgabung gewinnwirksam. Ein Abzug in späteren Jahren ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige fälschlich davon ausgegangen ist, es handele sich bei dem angeschafften Wirtschaftsgut um Privatvermögen.

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG können Anschaffungskosten oder Herstellungskosten für ein zum Umlaufvermögen gehörendes Grundstück, die im Jahr der Zahlung nicht geltend gemacht worden sind und infolge der Bestandskraft der entsprechenden Veranlagung auch in diesem Jahr nicht mehr geltend gemacht werden können, nicht ohne weiteres im Jahr der ersten "offenen" Veranlagung abgezogen werden. Das gilt auch dann, wenn der Abzug unterblieben ist, weil der Steuerpflichtige fälschlich davon ausgegangen ist, es handle sich bei dem angeschafften Wirtschaftsgut um Privatvermögen (BFH, 30.06.2005 - IV R 20/04, StED 2005, 590).

Die Regelung bezüglich des Zeitpunkts des Betriebsausgabenabzugs wird allerdings insofern eingeschränkt, als dass Anschaffungs- und Herstellungskosten

  1. für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte sowie

  2. für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens

erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder der Entnahme als Betriebsausgabe abzugsfähig sind (§ 4 Abs. 3 S. 4 EStG).

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6. Betriebsausgabenpauschalen

Betriebsausgabenpauschale bei der Ermittlung der Einkünfte aus hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit:

  1. a) Bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens jedoch 2.455 EUR jährlich.
  2. b) Bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- und nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG handelt, 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 EUR jährlich. Der Höchstbetrag von 614 EUR kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.

Es bleibt unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben im Einzelnen nachzuweisen (Bay. Landesamt für Steuern,Vfg., 31.10.2005 - S 2144 - 8 St 32/St 33, DStR 2005, 2079 unter Verweis auf das BMF-Schreiben vom 21.01.1994 - IV B 4 - S 2246 - 5/94, BStBl I 1994, 112).

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Betriebsausgaben-Abzugsverbot § 4 Abs. 3 EStG

  1. 1. Allgemeines
  2. 2. Geschenke
  3. 3. Bewirtung
  4. 4. Mehraufwendungen für Verpflegung
  5. 5. Wege zwischen Wohnung und Betrieb
  6. 6. Häusliches Arbeitszimmer
  7. 7. Repräsentationsaufwendungen
  8. 8. Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
  9. 9. Hinterziehungszinsen
  10. 10. Schmiergelder
  11. 11. Gebühren für verbindliche Auskünfte

1. Allgemeines

Die Vorschriften gem. § 4 Abs. 4a - 6 EStG beschränken den (steuerlichen) Abzug bei Betriebsausgaben, die die Lebensführung des Stpfl. berühren, die also ohne betrieblichen/beruflichen Anlass Lebenshaltungskosten wären. Rechtsfolge der § 4 Abs. 4a - 6 EStG ist ein vollständiges Abzugsverbot oder eine teilweise Abzugsbeschränkung für die entsprechenden Aufwendungen auch im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG.

Vor Anwendung des § 4 Abs. 5 EStG ist zu prüfen, ob es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen, z.B. für Repräsentation, Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden, Reisen, Kraftfahrzeughaltung, überhaupt dem Grunde nach um Betriebsausgaben handelt oder ob sie nicht bereits zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG gehören.

Beispiel:

Der Gewerbetreibende bewirtet Geschäftsfreunde in seiner Wohnung. Durch den Bewirtungsort "Wohnung" (= privat) sind die Aufwendungen nicht ausschließlich betrieblich, sondern auch privat veranlasst. Es handelt sich um gemischte Aufwendungen, denen mangels eines klaren und einwandfreien Aufteilungsmaßstabes nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG die Betriebsausgabeneigenschaft in vollem Umfang abgesprochen werden muss (R 4.10 Abs. 6 Satz 8 EStR). Die Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG ist daher nicht zu prüfen, da bereits das Abzugsverbot für Lebenshaltungskosten greift.

Die Vorschrift des § 4 Abs. 7 EStG enthält eine besondere Aufzeichnungspflicht, wonach bei fehlenden Aufzeichnungen ein Abzugsverbot auch für den ansonsten abzugsfähigen Teil der betroffenen Betriebsausgaben eintritt.

Hinweis:

Die Rechtsprechung befürwortet inzwischen eine Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen, wenn hierfür ein objektiver Maßstab zur Verfügung steht (BMF-Schreiben, 06.07.2010 - IV C 3 - S 2227/07/10003:002, BStBl. I 2010, 614) .

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2. Geschenke

Aufwendungen für betrieblich veranlasste Geschenke an natürliche Personen, die nicht Arbeitnehmer des Stpfl. sind, oder an juristische Personen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG, R 4.10 Abs. 2 Satz 1 EStR).

Ein "Geschenk" setzt eine unentgeltliche (also ohne konkrete Gegenleistung) Zuwendung an den Empfänger voraus. Eine unentgeltliche Zuwendung liegt auch dann vor, wenn mit ihr der Zweck verfolgt wird, Geschäftsbeziehungen zu sichern oder zu verbessern oder für ein Erzeugnis zu werben (R 4.10 Abs. 4 EStR).

Personen, die zu dem Stpfl. aufgrund eines Werk- oder Handelsvertretervertrags in ständiger Geschäftsbeziehung stehen, sind den Arbeitnehmern des Stpfl. nicht gleichgestellt (4.10 Abs. 2 Satz 2 EStR).

Hinweis:

Das Abzugsverbot gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten aller einem Empfänger in einem Wirtschaftsjahr zugewendeten Geschenke insgesamt 35 EUR nicht übersteigen. Bei dem Betrag von 35 EUR handelt es sich um eine Freigrenze.

Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Geschenks zählen auch die Kosten einer Kennzeichnung als Werbeträger sowie die Vorsteuer, wenn der Abzug als Vorsteuer ohne Berücksichtigung des § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen ist; Verpackungs- und Versandkosten gehören nicht dazu (R 4.10 Abs. 3 Satz 1 EStR).

Das Abzugsverbot gilt ebenfalls nicht, wenn die zugewendeten Wirtschaftsgüter (unabhängig von ihrem Wert) beim Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt werden können (R 4.10 Abs. 2 Satz 4 EStR).

Steuertipp:

Der Betrag von 35 EUR i.S.v. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG ist eine Freigrenze. Wird diese überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug ganz.

Der Betrag von 35 EUR i.S.v. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG bezieht sich auf alle Geschenke eines Empfängers je Wirtschaftsjahr. Nach § 15 UStG ist die nicht abziehbare Vorsteuer in die Anschaffungskosten der Geschenke einzubeziehen. Dies gilt nicht für die nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG nicht abziehbare Vorsteuer (hier: Abzugsverbot nach § 12 Nr. 3 EStG).

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3. Bewirtung

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichen Anlass sind nicht abzugsfähig, soweit sie 70 % der angemessenen und ordnungsgemäß nachgewiesenen Aufwendungen übersteigen (R 4.10 Abs. 6 Satz 4 EStR). Bewirtung bedeutet insbesondere die Darreichung von Speisen und Getränke.

Ein geschäftlicher Anlass besteht insbesondere bei der Bewirtung von Personen, zu denen schon Geschäftsbeziehungen bestehen oder zu denen sie angebahnt werden sollen. Auch die Bewirtung von Besuchern des Betriebs, z.B. im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit, ist geschäftlich veranlasst (R 4.10 Abs. 6 Satz 2 u. 3 EStR).

Die ausschließliche Bewirtung von Arbeitnehmern des Stpfl. ist nicht geschäftlich, sondern allgemein betrieblich veranlasst, etwa bei Betriebsfesten und damit voll abzugsfähig (R 4.10 Abs. 7 Satz 1 EStR).

Die Bewirtungskosten müssen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sein. Eine Standardisierung ist dabei nicht möglich; es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an (Umsatzhöhe, Gewinnspanne, Art und Umfang des angestrebten Geschäftes).

Weitere Voraussetzung für die (70 %-ige) Abzugsfähigkeit ist, dass die Höhe und die betriebliche Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen durch schriftliche Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie zur Aufwandshöhe nachgewiesen werden.

Bewirtungskosten, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind, deren Höhe und betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen wurde bzw. die nicht gesondert aufgezeichnet wurden, sind im vollem Umfang nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 bzw. Abs. 7 EStG nicht abzugsfähig.

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4. Mehraufwendungen für Verpflegung

Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, werden für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt entfernt ist, folgende Pauschbeträge abgezogen:

Abwesenheit 24
Stunden

24 EUR

Abwesenheit zwischen 14
und 24 Stunden

12 EUR

Abwesenheit weniger als
14 Stunden, mindestens 8 Stunden

6 EUR

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5. Wege zwischen Wohnung und Betrieb

Wie Arbeitnehmer dürfen auch Unternehmer/Freiberufler mit einer Einnahmenüberschussrechnung betriebliche Fahrten mit dem Kfz zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR für jeden Entfernungskilometer geltend machen. Soweit die tatsächlichen Kfz-Kosten diese Entfernungspauschale übersteigen, zählen sie gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 Satz 1 und 2 EStG zu den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben.

Bei Kfz sind für die Ermittlung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben entsprechend der Ermittlung des privaten Nutzungswerts nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG zwei Ermittlungsmethoden vorgesehen.

Methode 1 : pauschale Ermittlung der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben:
0,03 % des inländischen Listenpreises i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG des Kfz im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer
./. Betrag, der sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; Abs. 2 EStG (= Entfernungspauschale) ergibt
= nichtabzugsfähige Betriebsausgabe

Methode 2 : tatsächliche Ermittlung der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben:

tatsächliche Aufwendungen, die auf die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte entfallen
./. Betrag, der sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; Abs. 2 EStG (Entfernungspauschale) ergibt
= nichtabzugsfähige Betriebsausgabe

Befindet sich ein Kfz im gewillkürten Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 %), ist der Entnahmewert für die private Nutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG mit dem Teilwert, d.h. mit den auf die private Nutzung entfallenden Kosten anzusetzen. Der betriebliche Nutzungsanteil ist vom Steuerpflichtigen im Rahmen allgemeiner Darlegungs- und Beweislastregeln nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.

Beispiel:

Ein Unternehmer hat ein Kfz mit einem Bruttolistenpreis in Höhe von 30.000 EUR, Kfz-Kosten einschließlich AfA in Höhe von 10.000 EUR und folgender Nutzung (notwendiges Betriebsvermögen):

Gesamtfahrleistung

25.000 km

Fahrten Wohnung-Betrieb

10.000 km (200 Tage à 50 gefahrene km)

Weitere betriebliche Fahrten

5.000 km

Nicht abziehbare Betriebsausgabe:


12 Monate x 0,03% von 30.000 EUR x 25 km

2.700 EUR

Entfernungspauschale (200 Tage x 25 km x 0,30 EUR)

./. 1.500 EUR

PKW-Nutzung erhöht Gewinn um

1.200 EUR

Hinweise:

  • Darlehen: Geldbeträge, die durch die Aufnahme von Darlehen zugeflossen sind, stellen keine Betriebseinnahmen dar. Ebenso sind Tilgungen von Darlehen keine Betriebsausgaben.

  • Darlehens- und Beteiligungsverlust: Verluste aus Darlehen oder Beteiligungen können nur dann als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn sie eindeutig der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind.

  • Diebstahl: Ein durch Diebstahl eingetretener Geldverlust führt nur dann zu einer Betriebsausgabe, wenn ein betrieblicher Zusammenhang nachweisbar ist.

  • Durchlaufende Posten: Diese verlieren ihre Eigenschaft nicht durch die Verwendung für eigene Zwecke. Veruntreute Fremdgelder stellen keine steuerbaren Einnahmen dar.

  • Fremdwährungsdarlehen: Mehrausgaben oder Mindereinnahmen aufgrund von Kursänderungen sind im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgabe oder -einnahme zu erfassen.

  • Gold: Physisches Gold ist entsprechend seiner Zweckbestimmung im Betrieb dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzuordnen.

  • Rückdeckungsanspruch: Ein Rückdeckungsanspruch gehört zum Umlaufvermögen und ist entsprechend zu behandeln.

  • Sacheinnahmen: Diese sind im Zeitpunkt des Zuflusses als Betriebseinnahme zu erfassen.

  • Tauschvorgänge: Lieferungen von Betriebsgegenständen im Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter führen zu Betriebseinnahmen.

  • Vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge: Diese sind entsprechend den allgemeinen Grundsätzen zu behandeln.

  • Virtuelle Währungen und sonstige Token: Für diese gelten spezielle steuerliche Regelungen.

  • Vorschusszahlung: Auch vorschussweise gezahlte Honorare sind im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen.

  • Zahngold: Ausgaben für Zahngold bilden Betriebsausgaben, wenn der Verbrauch innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgt.

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6. Häusliches Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Nur wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet, besteht die Möglichkeit des Kostenabzugs in voller Höhe, oder, wenn für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, beschränkt bis zu 1.250 EUR.

Beispiel:

Ein freiberuflich tätiger Schriftsteller schreibt seine Bücher und Beiträge im häuslichen Arbeitszimmer. Im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung kann er die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe geltend machen.

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7. Repräsentationsaufwendungen

Unangemessene Repräsentationsaufwendungen sind nicht abzugsfähig. Als die Lebensführung berührende Aufwendungen, die auf ihre Angemessenheit zu prüfen sind, kommen insbesondere in Betracht (4.10 Abs. 12 EStR): Kosten der Übernachtung anlässlich einer Geschäftsreise, Aufwendungen für die Unterhaltung von PKW und für die Nutzung von Flugzeugen, Aufwendungen für die Ausstattung der Geschäftsräume (z.B. Chefzimmer, Sitzungsräume), die Aufwendungen für die Unterhaltung und Beherbergung von Geschäftsfreunden.

Beispiel:

Der Freiberufler F kauft einen Barockschrank im Werte von 35.000 EUR und nutzt ihn als Büroschrank in seinem Arbeitszimmer. Es ist zu unterstellen, dass ein Schrank im Werte von 10.000 EUR als angemessen i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG anzusehen ist. Im Hinblick auf § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG ist die AfA, soweit sie den unangemessenen Teil der AK von 25.000 EUR betrifft, außerhalb der Gewinnermittlung dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Im Endergebnis mindert also nur die AfA auf die angemessenen Anschaffungskosten von 10.000 EUR den steuerlichen Gewinn.

Bei einem Zahnarzt, der zur Sicherstellung der Erreichbarkeit während des Bereitschaftsdienstes an einigen Wochenenden im Jahr ein Mobiltelefon benötigt, sind die Anschaffungskosten für ein Luxushandy in Höhe von 5.200 EUR als unangemessen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG anzusehen. Als angemessene Betriebsausgaben anzusetzen sind die Aufwendungen für ein normales Handy in Höhe von 300 EUR (FG Rheinland-Pfalz, 14.07.2011 - 6 K 2137/10).

Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für eine Regatta-Begleitfahrt des Stpfl. mit Geschäftspartnern und Mitarbeitern insgesamt dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG unterliegen, wenn der Einsatz des Schiffes für Zwecke der Unterhaltung und Repräsentation nicht ausgeschlossen werden kann (BFH, 02.08.2012 - IV R 25/09).

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8. Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder

Geldbußen (R 4.13 Abs. 2 EStR), Ordnungsgelder (R 4.13 Abs. 4 EStR) und Verwarnungsgelder (R 4.13 Abs. 5 EStR), die von einem Gericht oder einer Behörde in der Bundesrepublik Deutschland oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt werden, dürfen den Gewinn auch dann nicht mindern, wenn sie betrieblich veranlasst sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 1 EStG; R 4.13 Abs. 1 Satz 1 EStR).

Betrieblich veranlasste Geldbußen und ähnliche Sanktionen, die von Gerichten oder Behörden anderer Staaten festgesetzt werden, fallen nicht unter das Abzugsverbot (R 4.13 Abs. 2 Satz 3 EStR).

Beispiel:

Gegen einen Architekten setzt das Bundeskartellamt eine Geldbuße von 300.000 EUR wegen unzulässiger Preisabsprachen fest. Außerdem sind Verfahrenskosten in Höhe von 20.000 EUR angefallen. Geldbußen unterliegen nicht dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG. Die vorliegende Geldbuße ist betrieblich veranlasst und rechnet damit zu den Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Allerdings verbietet § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 1 EStG den gewinnmindernden Abzug.

Beispiel:

Ein in Berlin angestellter Wirtschaftsprüfer parkte seinen PKW in Brüssel im eingeschränkten Halteverbot, um noch rechtzeitig einen Mandantentermin wahrnehmen zu können. Von der belgischen Polizei wurde ein Verwarnungsgeld von 60 EUR festgesetzt. Das Verwarnungsgeld ist beruflich veranlasst und rechnet daher begrifflich zu den Werbungskosten des Angestellten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Wortlaut von § 9 Abs. 5 i.V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 1 EStG erfasst keine Verwarnungsgelder, die von einem ausländischen Staat festgesetzt werden. Das ausländische Verwarnungsgeld ist daher abzugsfähig.

Trotz des Betriebsausgaben-Abzugsverbots stellen ggf. die vom Arbeitgeber für die Arbeitnehmer übernommenen Verwarnungsgelder keinen Arbeitslohn dar (BFH, 07.07.2004 - VI R 29/00, BStBl II 2005, 367).

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9. Hinterziehungszinsen

Das Abzugsverbot gem. § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG für Hinterziehungszinsen nach § 235 AO greift nur, wenn sie auf abziehbare Steuern entfallen, die nicht dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG unterliegen.


10. Schmiergelder

Die Zuwendung von betrieblich veranlassten Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen sind nicht abzugsfähig, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eine Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG).

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11. Gebühren für verbindliche Auskünfte

Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde der Katalog der steuerlichen Nebenleistungen in § 3 Abs. 4 AO um Gebühren für verbindliche Auskünfte (§ 89 Abs. 3 AO) ergänzt. Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für diese Gebühren können bei entsprechender beruflicher oder betrieblicher Veranlassung dem Grunde nach Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen. Nach § 12 Nr. 3 EStG dürfen Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer auf dort näher bestimmte Umsätze nicht von den Einkünften oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Nebenleistungen unterliegen ebenfalls dem Abzugsverbot, soweit sie auf nicht abziehbare Steuern entfallen. Gebühren für verbindliche Auskünfte sind daher als steuerliche Nebenleistungen vom Abzug ausgeschlossen, wenn sich die verbindliche Auskunft auf nicht abziehbare Steuern bezieht (§ 12 Nr. 3 EStG). Die Gewerbesteuer stellt nur noch bis einschließlich des VZ 2007 eine abziehbare Steuer dar (§ 4 Abs. 5b EStG).


Betriebseinnahmen und -ausgaben bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern

Die Regelungen zu Betriebseinnahmen und -ausgaben bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern, Grundstücken und anderen spezifischen Situationen sind detailliert und komplex. Hier sind die wesentlichen Punkte zusammengefasst:

Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter:

  1. Betriebsvermögen: Wenn ein Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehört, sind Aufwendungen, die der privaten Nutzung zuzurechnen sind, keine Betriebsausgaben. Nur der betrieblich genutzte Anteil der Aufwendungen, einschließlich Abschreibungen (AfA), ist abzugsfähig.

  2. Privatvermögen: Gehört ein Wirtschaftsgut zum Privatvermögen, sind die Aufwendungen, die durch die betriebliche Nutzung des Wirtschaftsgutes entstehen, als Betriebsausgaben absetzbar.

  3. Zerstörung während privater Nutzung: Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens während der privaten Nutzung zerstört, erfolgt keine Gewinnrealisierung für die stillen Reserven. Der Restbuchwert stellt eine Nutzungsentnahme dar. Schadensersatzforderungen oder Versicherungsleistungen, die über den Restbuchwert hinausgehen, sind als Betriebseinnahmen zu erfassen.

Grundstücke:

  1. Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke: Entgelte aus eigenbetrieblich genutzten Grundstücken oder Teilen davon (z.B. Vermietung von Sälen) sind Betriebseinnahmen.

  2. Aufwendungen für Betriebsgrundstücke: Aufwendungen für Grundstücke oder Teile davon, die zum Betriebsvermögen gehören, sind Betriebsausgaben. Dies gilt auch bei teilentgeltlicher Überlassung aus außerbetrieblichen Gründen.

Spezifische Hinweise:

  • Bewirtungen: Vorteile aus Bewirtungen sind beim bewirteten Steuerpflichtigen nicht als Betriebseinnahme zu erfassen.

  • Berufskleidung: Aufwendungen für typische Berufskleidung, die nicht auch privat getragen werden kann, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

  • Drittaufwand: Kosten, die durch die Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind und von einem Dritten getragen werden, können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten des Steuerpflichtigen angesetzt werden.

  • Provisionen für Eigenversicherungen: Provisionen, die ein Versicherungsvertreter für den Abschluss eigener Versicherungen erhält, sind Betriebseinnahmen.

  • Schadensersatz als Betriebseinnahme: Schadensersatzleistungen sind in bestimmten Fällen als Betriebseinnahmen zu erfassen.

  • Unentgeltliche Übertragung von Grundstücken: Aufwendungen im Zusammenhang mit betrieblich genutzten Grundstücken sind Betriebsausgaben, auch wenn das Grundstück unentgeltlich übertragen wurde.

Gehört ein Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen, sind Aufwendungen einschließlich AfA, soweit sie der privaten Nutzung des Wirtschaftsgutes zuzurechnen sind, keine Betriebsausgaben. Gehört ein Wirtschaftsgut zum Privatvermögen, sind die Aufwendungen einschließlich AfA, die durch die betriebliche Nutzung des Wirtschaftsgutes entstehen, Betriebsausgaben. Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens während seiner Nutzung zu privaten Zwecken des Stpfl. zerstört, tritt bezüglich der stillen Reserven, die sich bis zu seiner Zerstörung gebildet haben, keine Gewinnrealisierung ein. In Höhe des Restbuchwerts liegt eine Nutzungsentnahme vor. Eine Schadensersatzforderung für das während der privaten Nutzung zerstörte Wirtschaftsgut ist als Betriebseinnahme zu erfassen, wenn und soweit sie über den Restbuchwert hinausgeht. 6Die Leistung der Kaskoversicherung wegen Diebstahls eines zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw ist unabhängig von einer Nutzung zu privaten Zwecken in vollem Umfang Betriebseinnahme, wenn der Pkw während einer betrieblichen Nutzung gestohlen wurde. 7Wurde der Pkw während einer privaten Nutzung gestohlen, gilt Satz 5 entsprechend.


Wichtig zu beachten:

  • Abgrenzung: Die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privatvermögen ist entscheidend für die korrekte Erfassung von Betriebseinnahmen und -ausgaben.

  • Dokumentation: Eine genaue Dokumentation und Zuordnung der Aufwendungen und Einnahmen ist erforderlich, um bei steuerlichen Prüfungen die korrekten Betriebsausgaben und -einnahmen nachweisen zu können.

  • Steuerliche Beratung: Aufgrund der Komplexität der Regelungen sollten Unternehmen und Selbstständige fachkundige steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Vorschriften korrekt angewendet werden.

Die Regelungen zu Betriebseinnahmen und -ausgaben sind ein zentraler Aspekt der steuerlichen Gewinnermittlung und erfordern eine sorgfältige Planung und Durchführung. Die steuerlichen Konsequenzen können erheblich sein, und es ist wichtig, alle Aspekte zu berücksichtigen und entsprechend den steuerlichen Vorschriften zu handeln.


Betriebseinnahmen und -ausgaben bei Grundstücken

Entgelte aus eigenbetrieblich genutzten Grundstücken oder Grundstücksteilen, z. B. Einnahmen aus der Vermietung von Sälen in Gastwirtschaften, sind Betriebseinnahmen. Das Gleiche gilt für alle Entgelte, die für die Nutzung von Grundstücken oder Grundstücksteilen erzielt werden, die zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören. Aufwendungen für Grundstücke oder Grundstücksteile, die zum Betriebsvermögen gehören, sind vorbehaltlich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG stets Betriebsausgaben; dies gilt auch im Falle einer teilentgeltlichen Überlassung aus außerbetrieblichen Gründen. Aufwendungen für einen Grundstücksteil (einschließlich AfA), der eigenbetrieblich genutzt wird, sind vorbehaltlich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auch dann Betriebsausgaben, wenn der Grundstücksteil wegen seines untergeordneten Wertes (§ 8 EStDV, R 4.2 Abs. 8) nicht als Betriebsvermögen behandelt wird.

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Das Zu- und Abflussprinzip

Die zeitliche Erfassung von Betriebseinnahmen und -ausgaben ist ein wesentlicher Aspekt der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, der Einnahmenüberschussrechnung. Hierbei gelten die Grundsätze des § 11 EStG, die den Zufluss und Abfluss von Geldern regeln. Die wichtigsten Punkte und Hinweise dazu sind:


  1. Betriebseinnahmen und -ausgaben nach § 11 EStG: Diese sind im Zeitpunkt des Zuflusses bzw. Abflusses zu erfassen. Das bedeutet, dass Einnahmen in dem Jahr zu erfassen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind, und Ausgaben in dem Jahr, in dem sie abgeflossen sind.

  2. Vorschüsse, Teil- und Abschlagszahlungen: Auch diese sind entsprechend dem Zufluss- und Abflussprinzip zu erfassen.

  3. Gelder in fremdem Namen und für fremde Rechnung: Wenn der Steuerpflichtige Gelder in fremdem Namen und für fremde Rechnung verausgabt hat, ohne dass er entsprechende Gelder vereinnahmt, kann er diese als Betriebsausgabe absetzen, wenn er nicht mehr mit einer Erstattung rechnen kann. Wird der Betrag später erstattet, ist er als Betriebseinnahme zu erfassen.

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gilt das Zu- und Abflussprinzip . Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben grundsätzlich gem. § 11 EStG nach Zu- und Abfluss zu erfassen. Nicht die Entstehung der Forderung, sondern erst der Zufluss des Geldes führt zu einem Ertrag. Fließt kein Geld oder sonstiges Wirtschaftsgut zu, liegt keine Betriebseinnahme vor. Ebenso führen Schulden erst bei Bezahlung zu Betriebsausgaben. Zu Aufzeichnungspflichten im Taxigewerbe vgl. BFH, 26.02.2004 - XI R 25/02, BStBl II 2004, 599.


Beispiel:

Notar N schreibt im Dezember 2012 dem Mandanten M eine Rechnung über 1.000 EUR zuzüglich 190 EUR Umsatzsteuer. M zahlt die Rechnung im Februar 2013. Die Betriebseinnahme in Höhe von 1.190 EUR ist in der Gewinnermittlung des Kalenderjahres 2013 zu erfassen, da der Rechnungsbetrag in 2013 bezahlt wurde (Zufluss). Die vereinnahmte Umsatzsteuer ist ebenfalls erst im Zeitpunkt des Zuflusses in 2013 als Betriebseinnahme zu erfassen.


Bei der Überschussrechnung kann der Steuerpflichtige auf die Höhe des Periodengewinns Einfluss nehmen. Diese Beeinflussung der Gewinnhöhe ist zulässig und wird vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen.

Beispiel:

Ein Rechtsanwalt zahlt die Miete (mtl. 1.000 EUR) für seine Praxisräume für die Monate Oktober 2011 bis März 2012 in einer Summe (6.000 EUR) im Oktober 2011 durch Überweisung. Bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich wird ein Rechnungsabgrenzungsposten gebildet. Die Gewinnminderung durch die Mietzahlung verteilt sich bei dieser Gewinnermittlungsart auf die Jahre 2011 und 2012 mit je 3.000 EUR. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ergibt sich für 2011 ein sofortiger Betriebsausgabenabzug in voller Höhe von 6.000 EUR. Auf die Jahre 2011 und 2012 insgesamt gesehen ergibt sich die gleiche Gewinnauswirkung.


Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Nicht erfasst werden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (= durchlaufende Posten).

  1. 1. Allgemeines
  2. 2. Zufluss
  3. 3. Abfluss
  4. 4. Regelmäßig wiederkehrende Leistungen
  5. 5. Einzelheiten/Besonderheiten

1. Allgemeines

Zeitliche Erfassung von Betriebseinnahmen und -ausgaben: Um die Einnahmenüberschussrechnung möglichst einfach zu machen, werden bei der EÜR nur die Zahlungen aufgezeichnet, dabei gilt das sog. "Zufluss- und Abflussprinzip": Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sind die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben nach den Grundsätzen des § 11 EStG zu erfassen.


§ 11 EStG

Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Das gilt auch für Vorschüsse, Teil- und Abschlagszahlungen. Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Hat ein Steuerpflichtiger Gelder in fremdem Namen und für fremde Rechnung verausgabt, ohne dass er entsprechende Gelder vereinnahmt, kann er in dem Wirtschaftsjahr, in dem er nicht mehr mit einer Erstattung der verausgabten Gelder rechnen kann, eine Betriebsausgabe in Höhe des nicht erstatteten Betrags absetzen. Soweit der nicht erstattete Betrag in einem späteren Wirtschaftsjahr erstattet wird, ist er als Betriebseinnahme zu erfassen.


Der § 11 EStG regelt den für die Besteuerung sehr relevanten Zeitpunkt des Zu-/Abflusses von Einnahmen und Ausgaben. Da der Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr umfasst (Abschnittsbesteuerung), ist eine grundsätzliche Regelung zur Zeitpunktbestimmung notwendig.

Die Regelungen des § 11 EStG sind auf der Einnahmenseite anzuwenden für Betriebseinnahmen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung) und für die Einnahmen der Überschusseinkünfte (§ 8 EStG).

Auf der Ausgabenseite findet diese Vorschrift Anwendung bei den Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Sonderregelung: Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen oder abgeflossen sind, gilt die Besonderheit, dass diese Betriebseinnahme/Betriebsausgabe entgegen dem Zufluss-/Abflussprinzip dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugerechnet werden (siehe Ausnahmen Zufluss- und Abflussprinzip).


Weitere Ausnahmen:

  • Nutzungsüberlassung über 5 Jahre
  • Abschreibung (AfA) und Verkauf von ">Anlagevermögen
  • Darlehen
  • Einlagen und Entnahmen sowie
  • begrenzt bzw. nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.
  • Anschaffungen bzw. Einlagen von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Wertpapieren und vergleichbaren nicht verbrieften Forderungen und Rechte sowie Grund und Boden oder Gebäude des Umlaufvermögens. Diese Wirtschaftsgüter müssen wie das Anlagevermögen im Anlagenverzeichnis geführt werden und die Betriebsausgabe darf erst bei Zufluss des Veräußerungserlöses bzw. bei der Entnahme gebucht werden (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).

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2. Zufluss

Nach § 11 EStG ist für den Zeitpunkt des Ansatzes von Einnahmen das Kalenderjahr des Zuflusses maßgebend. Einnahmen gelten als zugeflossen, wenn man darüber wirtschaftlich verfügen kann (BFH, 09.04.1969 - BStBl II 1969, 525 und BFH, 08.10.1991 - VIII R 48/88, BStBl II 1992, 174). Verfügungsmacht erlangt man i.d.R. im Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolges oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen (BFH, 13.10.1989 - III R 30/85 bzw. BFH, 13.10.1989 - III R 31/85, BStBl 90 II S. 287).


Betriebseinnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Zufluss der Einnahmen findet dann statt, wenn der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann (R 4.5 Abs. 2 EStR).

Zufluss von Betriebseinnahmen entstehen bei der Einnahmenüberschussrechnung also nicht bereits mit der Leistungserbringung, sondern erst beim Zufluss des Geldes. Fließt kein Entgelt zu, dann liegt auch keine keine Betriebseinnahme vor.Forderungen sind nicht als Betriebseinnahme zu erfassen. Es zählt allein das Jahr der Zahlung. Andererseits sind erhaltene Anzahlungen, Abschlagszahlungen oder Vorschüsse bereits im Jahr der Zahlung als Betriebseinnahme zu erfassen und nicht erst, wenn die Leistung erbracht worden ist. Das kann bei einer Zusammenballung von Zahlungen einen steuerlichen Progressionsnachteil bedeuten. Daher hat der Gesetzgeber auf folgende Einkünfte eine begünstigte Besteuerung vorgesehen (§ 34 EStG):

  • Nutzungsvergütungen und Zinsen für einen Zeitraum von mehr als 36 Monaten (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG)
  • Vergütungen für eine mehr als 12-monatige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG).

Beispiel: Bei der Einnahmenüberschussrechnung eines Arztes wird z.B. die vom Patienten gezahlte Praxisgebühr als Einnahme im Zeitpunkt des Zuflusses der Zuzahlung erfasst.

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3. Abfluss

Für den Abfluss von Ausgaben gelten die unter Zufluss aufgeführten Grundsätze analog. Demnach liegt ein Abfluss vor, sobald man die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein in Geld oder Geldeswert bestehendes Wirtschaftsgut verloren hat.

Betriebsausgaben sind für das Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Sie sind dann geleistet, wenn der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht verloren hat. Fälligkeitstermin und wirtschaftliche Zugehörigkeit sind insoweit unbedeutend. Betriebsausgaben dürfen also erst bei Bezahlung abgesetzt werden und nicht bei Entstehen einer Zahlungsverpflichtung. Aufgrund des Zahlungsprinzips kann es auch keine Rechnungsabgrenzungsposten geben. Außerdem können auch keine Rückstellungen gebildet werden. Allerdings: Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.


Es erfolgt keine Nachholung eines unterbliebenen Betriebsausgabenabzugs bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (BFH, 30.06.2005 - IV R 20/04). Zum Zeitpunkt der Abziehbarkeit von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern als Betriebsausgaben s. Anlagevermögen .

Beispiel:

Beiträge zur Kfz-Versicherung für das II. Halbjahr 2012 und das I. Halbjahr 2013, gezahlt am 01.07.2012, Folge: Betriebsausgaben 2012.

Beispiel:

Erlös für eine im Dezember 2012 verkaufte, aber erst am 05.01.2013 vom Kunden bezahlte Ware: Folge: Betriebseinnahme 2013.

Beispiel:

Ende 2012 vereinnahmte Vorauszahlung auf eine im Jahr 2013 zu liefernde Ware, Folge: Betriebseinnahme 2012.


Banküberweisung
Zufluss liegt erst mit Gutschrift auf dem Konto des Empfängers vor. Abfluss ist dagegen bereits mit Eingang des Überweisungsauftrags bei der Bank gegeben, wenn das Konto die nötige Deckung aufweist oder ein entsprechender Kreditrahmen vorhanden ist; andernfalls im Zeitpunkt der Lastschrift.


Scheckzahlung
Vereinnahmung und Verausgabung liegen mit Übergabe des Schecks vor. Voraussetzung ist, dass die bezogene Bank den Scheck im Fall der sofortigen Vorlage auch gutschreibt und der sofortigen Vorlage bei der Bank keine zivilrechtlichen Abreden entgegenstehen (H 4.5 EStH).


Aufrechnung;
In Höhe des Betrags, für den die Aufrechnung erfolgt, liegt Erlöschen der Forderung und Erlöschen der Verbindlichkeit vor. Für den Zeitpunkt des Zufusses bzw. Abflusses ist der Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung maßgebend (siehe auch Aufrechnung).


Zahlung an Bevollmächtigte
Eine Einnahme ist auch dann zu verzeichnen, wenn sie vom Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen in Empfang genommen wird. Als Bevollmächtigte gelten auch die privatärztlichen Verrechnungsstellen der Ärzte. Mit Zahlungseingang des Honorars bei einer privatärztlichen Verrechnungsstelle ist somit der Zufluss für den Arzt gegeben.

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4. Regelmäßig wiederkehrende Leistungen

Vom Zufluss- und Abflussprinzip gibt es folgende Ausnahme: Die sog. 10-Tage-Regel, die bei regelmäßig wiederkehrenden Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben zum Tragen kommt. D. h., dass wenn eine regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgabe innerhalb von 10 Tagen vor dem Bilanzstichtag abfließt, diese nicht im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu erfassen ist, sondern im dem Jahr, in das sie wirtschaftlich gehört. Zu den regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen zählen z. B. vereinnahmte Mieten, die monatlich fließen oder auch monatlich vereinnahmte Zinsen. Zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben gehören z. B. eine monatlich zu zahlende Pacht oder monatlich zu zahlende Versicherungsbeiträge.


Der § 11 EStG sieht für regelmäßig wiederkehrende Leistungen eine Ausnahmeregelung vor, wenn man diese kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, vereinnahmt oder verausgabt. Eine kurze Zeit ist bei einem Zeitraum bis zu 10 Tagen anzunehmen (BFH, 24.07.1986 - IV R 309/84, BStBl II 1987, 16). Die Wiederkehr muss durch ein bestehendes Rechtsverhältnis begründet sein und in gleichen Zeitabständen, nicht unbedingt in gleicher Höhe erfolgen. Die Fälligkeit muss in den letzten 10 Tagen des Jahres liegen, die Zahlung darf höchsten 10 Tage nach Ende des Jahres erfolgen. Liegen also Fälligkeit und Zu-/Abfluss in der Zeit zwischen dem 21. Dezember und dem 10. Januar, erfolgt die Zuordnung dieser Einnahmen oder Ausgaben in dem Kalenderjahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Beispiel:

Ein Rechtsanwalt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, zahlt am 09.01.1996 für den Monat Dezember 1995 eine Miete in Höhe von 2500 DM. Die Miete für die Kanzleiräume ist laut Mietvertrag nachträglich am 31.12. eines Monats fällig.

Lösung:

Für den Rechtsanwalt stellt die Miete eine Ausgabe im Jahr 1995 dar. Die Ausgabe des Geldes im Jahr 1996 bleibt für 1996 ohne steuerliche Berücksichtigung. Für den Vermieter handelt es sich trotz der Erlangung der Verfügungsmacht im Jahr 1996 bereits im Jahr 1995 um eine Einnahme.

Hinweis:

Typischerweise findet die Ausnahmeregelung bei Beiträgen, Mieten, Pachten, Versicherungen und Zinsen Anwendung.

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben kurze Zeit vor oder nach dem Kalenderjahr (sog. 10-Tage-Regel): Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen bzw. zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr geleistet (vgl. § 11 EStG ). Als kurze Zeit i. S. d. § 11 EStG ist ein Zeitraum bis zu 10 Tagen anzusehen. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein. Beide Voraussetzungen (Fälligkeit und Abfluss) müssen kumulativ erfüllt sein.


Beispiel: Hat z. B. ein Unternehmer im Jahr 2016 Betriebseinnahmen in Höhe von 160.000 EUR und Betriebsausgaben in Höhe von 100.000 EUR, so ergibt sich ein Gewinn von 60.000 EUR. Unterstellt man, dass der Unternehmer die Miete für den Monat Januar 2017 (fällig bis zum 3.1.2017) in Höhe von 1.500 EUR bereits am 28.12.2016 an den Vermieter überwiesen hat, so würde die Miete eigentlich bei Abfluss im Jahr 2016 im Rahmen der Betriebsausgaben Berücksichtigung finden. Da die Miete jedoch zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben des Unternehmers gehört, ist diese in dem Jahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, in das sie wirtschaftlich gehört. Sie findet daher im Jahr 2017 Berücksichtigung als abzugsfähige Betriebsausgabe.


Voraussetzung für diese Sonderregelung sind also:

  1. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben
  2. Auseinanderfallen des Jahres des Zuflusses/Abflusses sowie des Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit
  3. Zufluss/Abfluss kurze Zeit vor oder nach dem Jahreswechsel (10 Tage; d.h. 22.12. - 31.12. bzw. 01.01. - 10.01.)

Beispiel:

Der Notar zahlt die am 31.12.2012 fällige Dezembermiete 2012 für seine Praxis in Höhe von 2.000 EUR a) am 05.01.2013; b) am 23.01.2013; c) am 26.12.2012.

Lösungen:

a) Fall der Sonderregelung: Zahlung 05.01.2013 innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, Ergebnis: Betriebsausgabe 2012.
b) Kein Fall der Sonderregelung: Zahlung 23.01.2013 außerhalb der 10-Tage-Frist; Betriebsausgabe 2013.
c) Kein Fall der Anwendung der Sonderregelung, da Zahlung im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, Betriebsausgaben 2012.


Steuertipp:

Das Zufluss-Abflussprinzip kann ausgenutzt werden, um Einnahmen/Ausgaben von einem Kalenderjahr ins andere zu verlagern. So lassen sich z.B. bei Freiberuflern durch eine verzögerte Rechnungserteilung die Einnahmen in ein späteres Jahr verschieben, z.B. um einen dann günstigeren Steuertarif zu nutzen. Auch bei den Versicherungsbeiträgen können Prämien aus einem Jahr, in dem sie sich steuerlich nicht mehr auswirken, in ein anderes Jahr verlagert werden, indem sie vorzeitig überwiesen oder verspätet gezahlt werden.

Hinweis:

Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen/Einnahmen muss der Abfluss/Zufluss außerhalb des Zeitraums 21.12. - 10.01. erfolgen, da die Zahlungsverlagerung wegen der Ausnahmeregelung sonst ins Leere geht. ( Wiederkehrende Leistungen und Bezüge )

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5. Einzelheiten

  • Arzthonorar
    Der Zufluss erfolgt grds. erst mit Überweisung seines Anteils durch die kassenärztliche Vereinigung (BFH, 20.02.1964 - IV 4/61 U, BStBl III S. 169). Durch ein BFH-Urteil (BFH, 24.07.1986 - IV R 309/84, BStBl II 1987, 16) ist für die Einnahmen aus der kassenärztlichen Vereinigung eine wiederkehrende Einnahme begründet worden. Honorare der Privatpatienten muss der Arzt sich bereits durch Eingang des Geldes bei der privatärztlichen Verrechnungsstelle zurechnen lassen.

  • Aufrechnung
    Die Aufrechnung mit einer fälligen Gegenforderung stellt eine Leistung nach § 11 Abs. 2 EStG dar (BFH, 19.04.1977 - VIII R 119/75, BStBl II S. 601). Der Zu-/Abfluss erfolgt mit Zugang der Aufrechnungserklärung beim Schuldner.

  • Barzahlung
    Der Zeitpunkt des Zu-/Abfluss liegt bei Übergabe des Geldes.

  • Beherrschender Gesellschafter
    Gesellschafter
    Kapitaleinkünfte

  • Bevollmächtigtenzahlung
    Die Leistung an und durch Bevollmächtigte ist ausreichend. Sie bestimmt den Zeitpunkt des Zu- und Abflusses.

  • Damnum
    Im Zeitpunkt der Hingabe des um das Damnum gekürzten Darlehns ist der Zufluss vollendet (BFH, 21.05.1993 - VIII R 1/91, BStBl II 1994, 93).

  • Forderungsübergang
    Der Zufluss ist erst beim Eingang des Betrages bei dem neuen Gläubiger gegeben (BFH, 16.03.1993 - XI R 52/88, BStBl II 1993, 507).

  • Gesamtgläubiger
    Gibt es mehrere Personen als Gesamtgläubiger, fließen diesen die Einnahmen auch dann zu, wenn der Schuldner auf Grund einer zuvor getroffenen Vereinbarung die Leistung nur an einen der Gläubiger zahlt (BFH, 10.12.1985 - VIII R 15/83, BStBl II 1986, 342).

  • Gewinnanteile
    Offene Gewinnausschüttung
    Kapitaleinkünfte

  • Instandhaltungsrücklage
    Bei Einbezahlung in eine Instandhaltungsrücklage liegt noch kein Abfluss des Geldes vor. Erst die tatsächliche Inanspruchnahme begründet einen Abfluss (BFH, 14.10.1980 - VIII R 22/76, BStBl II 1981, 128 und BFH, 26.01.1988 - IX R 119/83, BStBl II 1988, 577).

  • Kaution
    I.d.R. erfolgt die Zurechnung beim Kautionsgeber.

  • Novation
    Eine Novation (Schuldenumwandlung) kann ebenfalls einen Zufluss begründen (BFH, 14.02.1984 - VIII R 221/80, BStBl II 1984, 480).

  • Nutzungsrechte

  • Option
    Die Einräumung eines Optionsrechts führt i.d.R. nicht zu einem Zufluss, maßgebend ist der Zeitpunkt der Rechtsausübung.

  • Postanweisung
    Hier ist die Auszahlung bzw. Einzahlung bei der Post maßgeblich für die Zeitpunktsbestimmung.

  • Schecks, Scheckkarte, Kreditkarte
    Es liegt bereits mit Entgegennahme / Erlangung der Verfügungsmacht ein Zufluss vor. Die Einlösung bei der Bank ist dabei unerheblich. Der Abfluss ist dementsprechend analog bei Hingabe erfolgt. Barscheck und Verrechnungsscheck werden hierbei gleich behandelt.

  • Stille Gesellschaft
    Stille Gesellschaft
    Kapitaleinkünfte

  • Treuhandkonto
    Zahlungseingänge fließen i.d.R. dem Treugeber zu (BFH, 30.01.1986 - IV R 125/83, BStBl II 1986, 404).

  • Überweisung
    Der Abfluss liegt im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsträgers bei der Überweisungsbank (BFH, 22.05.1987 - III R 47/82, BStBl II 1987, 673) vor. Der Zufluss erfolgt bei Gutschrift auf dem Konto, die Fälligkeit und Wertstellung sind hierbei unmaßgeblich.

  • Umbuchung
    Der Abflusszeitpunkt liegt im Zeitpunkt der Umbuchung.

  • Umsatzsteuer
    Im Zeitpunkt der Verausgabung handelt es sich um eine Ausgabe, im Zeitpunkt der Vereinnahmung handelt es sich um eine Einnahme. Es liegt hier kein durchlaufender Posten vor (BFH, 19.02.1975 - I R 154/73; BFHE 115, 129 und BStBl II 1975, 441; BFH, 29.06.1982 - VIII R 6/79; BHE 136, 238 und BStBl II 1982, 755).

  • Verdeckte Gewinnausschüttung
    Gewinnausschüttung
    Kapitaleinkünfte

  • Verrechnung
    siehe Aufrechnung

  • Verzicht
    Beim Verzicht auf Leistung fehlt es i.d.R. an einem Zu- und Abfluss.

  • Vorsteuer
    siehe Umsatzsteuer

  • Wechsel
    Der Zu-/Abfluss erfolgt mit Einlösung oder Diskontierung des zahlungshalber hingegebenen Wechsels (BFH, 05.05.1971 - I R 166/69, BStBl II 1971, 624).

  • Zahlschein
    Für den Zuflusszeitpunkt ist die Gutschrift auf dem Konto entscheidend. Die Fälligkeit und die Wertstellung sind hier unmaßgeblich. Der Abfluss erfolgt durch die Einzahlung beim Kreditinstitut.

  • Zahlkarte
    Der Zufluss ist durch die Gutschrift auf dem Postgirokonto gegeben. Der Abfluss wird durch die Einzahlung bei der Post vollendet.

  • Zinsen
    Kapitaleinkünfte

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Absetzung für Abnutzung

Die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.


Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG selbst begründet unmittelbar keine Pflicht zur Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Eine entsprechende Geld- oder Kassenrechnung mit entsprechender Belegsammlung reicht hiernach aus. Die Verpflichtung zur Aufzeichnung kann sich bei der Überschussrechnung jedoch aus weiteren gesetzlichen Bestimmungen ergeben.

  1. Aufzeichnung der geringwertigen Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG,

  2. Aufzeichnung bei erhöhter AfA und Sonder-AfA nach § 7a Abs. 8 EStG,

  3. Aufzeichnungen beim Lohnsteuerabzug nach § 41 EStG,

  4. Aufzeichnungen nach § 22 UStG.

Die Vorschriften über geringwertige Wirtschaftsgüter, die Bildung eines Sammelpostens und über die Abschreibung und Substanzverringerung sind anzuwenden.

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Umlaufvermögens für

  • nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • Anteile an Kapitalgesellschaften,
  • Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte,
  • Grund und Boden sowie Gebäude

dürfen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erst in dem Zeitpunkt als Betriebsausgaben erfasst werden, in dem der Veräußerungserlös zufließt, oder in dem die Entnahme aus dem Betriebsvermögen erfolgt. Die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens (Grund und Boden sowie Gebäude) sind in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Die Aufzeichnungen können auch im Rahmen der laufenden Buchführung erfolgen, indem z. B. entsprechende Konten eingerichtet und gebucht werden.

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Bareinnahmen + Kassenbuch für Einnahmenüberschussrechnung (Vorlage)

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht zwar grundsätzlich keine Pflicht zum Führen eines Kassenbuchs, denn es gibt keine Bestandskonten und somit auch kein Kassenkonto (FG Saarland, Urteil vom 21. Juni 2012 1 K 1124/10, EFG 2012, 1816). Trotzdem müssen Geschäftsvorfälle fortlaufend, vollständig und richtig verzeichnet werden. Insbesondere bei bargeldintensiven Betrieben sind dafür detaillierte Aufzeichnungen ähnlich einem Kassenkonto oder einem Kassenbericht notwendig (vgl. Sächsisches FG vom 4. April 2008 5 V 1035/07, juris; FG Saarland, Urteil vom 13. Januar 2010 1 K 1101/05, EFG 2010, 772). So können die Tageseinnahmen in einer Summe aufgezeichnet und diese Summe zusätzlich durch Aufbewahrung der angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel und Bons nachgewiesen werden. In einem solchen Fall ist es zwar nicht erforderlich, den Kassenbestand täglich zu ermitteln. Es müssen aber die Ursprungsaufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben aufbewahrt und in gewissen Abständen der tatsächliche Kasseninhalt mit dem buchmäßigen Kassenbestand abgeglichen werden (vgl. Sächsischen FG, Beschluss vom 4. April 2008 5 V 1035/07, juris; FG Saarland, Urteil vom 13. Januar 2010 1 K 1101/05, EFG 2010, 772). Diese Möglichkeit bietet sich insbesondere bei der Nutzung von Registrierkassen an (vgl. Urteil des FG Köln vom 6. Mai 2009 15 K 1154/05, EFG 2009, 1261). Für den Nachweis der Kasseneinnahmen durch Aufbewahrung der sogenannten Tagesendsummenbons (Z-Bons) ist jedoch erforderlich, dass die Z-Bons eine hinreichende Gewissheit über die Vollständigkeit der darin enthaltenen Einnahmen zulassen (FG Hessen, Beschluss vom 24. Februar 2014 4 V 84/13, juris). Sämtliche Stornobuchungen müssen sich einwandfrei aus den Unterlagen ergeben und ohne Probleme nachvollziehbar sein (vgl. FG Niedersachsen, Beschluss vom 2. September 2004 10 V 52/04, DStR 2005, 281, mehr Infos siehe Kasse + Buchhaltung).


Kostenloses Kassenbuch Excel Vorlage

Hinweis: Da die Ordnungsvorschriften der §§ 146, 147 AO grundsätzlich auch für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gelten (z. B. BFH, Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 25/02, BStBl II 2004, 858), muss allgemein gewährleistet sein, dass die Aufzeichnungen unveränderlich sind bzw. nachträgliche Veränderungen nachvollzogen werden können. Aus diesem Grund reichen die Speicherung der Kassendaten in einer Excel-Tabelle nicht aus. Sie müssen die Kassenbuchaufzeichnungen zusätzlich täglich in einer PDF/a Datei speichern (Datei speichern unter ... /Kassenbuch.PDF), damit die Kassenaufzeichnungen unveränderbar sind.


Die Bareinnahmen können aber auch ähnlich einem Kassenbericht nachgewiesen werden, in dem sie mit dem Anfangs- und Endbestand der Kasse abgestimmt werden. In diesem Fall brauchen die Kassenstreifen, Kassenzettel und Kassenbons nicht aufbewahrt zu werden (BFH-Urteil vom 20. Juni 1985 IV R 41/82, BFH/NV 1985, 12). Für die Anfertigung eines Kassenberichts ist der geschäftliche Bargeldendbestand auszuzählen, weil hier die Feststellung des Kassenbestandes eine unentbehrliche Grundlage für die Berechnung der Tageslosung bildet. Der Kassenbestand ist sodann rechnerisch um die belegmäßig festgehaltenen Entnahmen und Ausgaben zu erhöhen und um die ebenfalls dokumentierten Einlagen zu mindern, so dass sich die Einnahme ergibt (vgl. Sächsischen FG, Beschluss vom 4. April 2008 5 V 1035/07, juris; FG Saarland, Urteil vom 13. Januar 2010 1 K 1101/05, EFG 2010, 772; FG Münster, Urteil vom 23. Juni 2010 12 K 2714/06 E, U, juris). Verwendet der Steuerpflichtige Kassenberichte zur Dokumentation seiner Einnahmen, dann müssen diese Kassenberichte auch ordnungsgemäß sein. Bei widersprüchlichen Eintragungen in den Kassenberichten fehlt es an der von der Rechtsprechung geforderten nachvollziehbaren und überprüfbaren Dokumentation der Einnahmeermittlung (FG Niedersachsen, Urteil vom 8. Dezember 2011 12 K 389/09, EFG 2013, 291). (Download Excel Vorlage Kassenbericht)


Vorsicht: Nach § 162 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen (§ 162 Abs. 2 AO, Mehr Infos siehe Steuerschätzung durch das Finanzamt).

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Umsatzsteuer und Vorsteuer in der EÜR

Umsatzsteuer als Betriebseinnahme und -ausgabe

In der EÜR werden Geschäftsvorfälle grundsätzlich anhand der tatsächlichen Zu- und Abflüsse von Geld erfasst. Dies bedeutet, dass Einnahmen und Ausgaben im Zeitpunkt des Geldflusses und nicht im Zeitpunkt der Rechnungsstellung erfasst werden. Ein wesentlicher Punkt, der oft zu Verwirrung führt, ist die Behandlung der Umsatzsteuer:

  • Vereinnahmte Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer seinen Kunden in Rechnung stellt und von diesen erhält, zählt als Betriebseinnahme. Dies steht im Gegensatz zu der Annahme, dass es sich um einen durchlaufenden Posten handelt, der nicht in die Einnahmen einfließt. Der Grund dafür ist, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer zwar an das Finanzamt abführt, sie aber zunächst als Teil seiner Einnahmen vereinnahmt.

  • Verausgabte Umsatzsteuer: Entsprechend sind die Umsatzsteuerbeträge, die ein Unternehmer für betriebliche Ausgaben zahlt und als Vorsteuer von seiner Umsatzsteuerschuld abziehen kann, als Betriebsausgaben zu behandeln.

Wie die Einahmeüberschussrechnung durch die Umsatzsteuer beeinflusst wird. In der doppelten Buchführung ist die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten. Die Umsatzsteuer gehört dem Finanzamt und wird an dieses abgeführt. Zahlt man Umsatzsteuer (sog. Vorsteuer), dann erhaält man sie vom Finanzamt zurück. Wer jedoch eine Einnahmeüberschussrechnung erstellt, für den ist die Vorsteuer bzw. die Umsatzsteuer eine Ausgabe bzw. Einnahme. Sehen Sie an einem Beispiel mit MS-Buchhalter die Auswirkungen.


Jeder umsatzsteuerpflichtige Unternehmer muss monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abgeben. Ist die in der Umsatzsteuervoranmeldung deklarierte Umsatzsteuer höher als die deklarierte Vorsteuer, so ergibt sich für den Unternehmer eine Zahllast, welche an das Finanzamt überwiesen werden muss.

Die vereinnahmte Umsatzsteuer und die vom Unternehmer gezahlte Vorsteuer gehören zu den Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben. Überweist der Unternehmer diese Zahllast, so stellt sie im Rahmen der EÜR wiederum eine Betriebsausgabe im Zeitpunkt des Zahlungsabflusses dar. Ist die in der Umsatzsteuervoranmeldung deklarierte Umsatzsteuer niedriger als die deklarierte Vorsteuer, so ergibt sich für den Unternehmer ein Guthaben, welches das Finanzamt ihm erstattet. Überweist das Finanzamt dem Unternehmer nun diesen Erstattungsanspruch, so stellt dieser im Rahmen der EÜR eine Betriebseinnahme im Zeitpunkt des Zahlungszuflusses dar.

Rücklagen für Umsatzsteuer

Bildung von Rücklagen für Umsatzsteuerzwecke in der EÜR: Einige Unternehmer könnten versucht sein, eine Rücklage für die Differenz zwischen der geschuldeten Umsatzsteuer und den gezahlten Vorsteuerbeträgen zu bilden und diese als Betriebsausgabe zu behandeln. Jedoch:

  • Keine Rücklagenbildung im Sinne der EÜR: Das EStG sieht in der EÜR keine Möglichkeit vor, solche Rücklagen zu bilden und sofort als Betriebsausgabe abzuziehen. Die Bildung einer solchen Rücklage und deren Abzug als Betriebsausgabe ist daher nicht zulässig.

Buchhaltung für Kleinunternehmer: Das Video "Buchhaltung Kleinunternehmer" ist für Unternehmen, die die einfache Buchhaltung anwenden. Eingegangen wird auf den § 19 UStG und die Soll- bzw. Ist-Besteuerung. Es wird gezeigt, wie zu buchen ist und welche Auswirkung die Verfahren auf die EÜR haben.


Fazit: Erhalt Umsatzsteuer = Einnahme + Zahlung an das Finanzamt = Ausgabe. Zahlung Vorsteuer = Ausgabe + Erstattung vom Finanzamt = Einnahme. Es ist ein "Null-Summen-Spiel" mit zeitlicher Verschiebung der Zuflüsse und Abflüsse.

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1. Umsatzsteuer

Umsatzsteuer und Vorsteuer folgen dem Grundsatz der Einnahmenüberschussrechnung, d.h. dem Zufluss-/Abfluss-Prinzip. Die vom Leistungsempfänger vereinnahmte Umsatzsteuer (USt) ist bei Zufluss als Betriebseinnahme zu erfassen.

Beispiel:

Der Kleingewerbetreibende erbringt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung in Höhe von 100 EUR zzgl. 19 EUR USt. Als Einnahmen sind insgesamt 119 EUR zu erfassen.

Die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer-Zahllast ist bei Abfluss als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Enthält die Umsatzsteuer-Zahllast auch Umsatzsteuer auf Umsätze, die Entnahmen sind, liegt insoweit keine Betriebsausgabe vor (§ 12 Nr. 3 EStG).

Beispiel:

Der Kleingewerbetreibende hat die vereinnahmten 19 EUR (s. obiges Beispiel) an das Finanzamt zu zahlen. Im Zahlungszeitpunkt stellen die 19 EUR eine Betriebsaugabe dar.

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2. Vorsteuer

2.1 Verausgabte Vorsteuer

Die an den Leistenden gezahlte Vorsteuer ist grundsätzlich als Aufwand des Überschussermittlers zu berücksichtigen. Umsatzsteuerlich abziehbare und abzugsfähige Vorsteuer ist bei Abfluss als gesonderte Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Bei der umsatzsteuerlich nicht abziehbaren Vorsteuer teilt die gezahlte Vorsteuer das Schicksal der entsprechenden Nettoaufwendungen. Hierzu wird auf die nachfolgenden Beispiele verwiesen:

Aufwendungen
(netto)


Vorsteuer




Anschaffungskosten/Herstellungskosten des
abnutzbaren Anlagevermögens


Anschaffungskosten/Herstellungskosten




Anschaffungskosten/Herstellungskosten des nicht
abnutzbaren Anlagevermögens


Anschaffungskosten/Herstellungskosten




Anschaffungskosten/Herstellungskosten des
Umlaufvermögens


Betriebsausgaben bei Abfluss




Sonstige abzugsfähige Betriebsaugaben


Betriebsausgaben bei Abfluss




Nichtabziehbare Ausgaben/nichtabzugsfähige
Betriebsausgaben


Keine Betriebsausgaben gem. § 12
Nr. 3 EStG

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2.2 Erstattete Vorsteuer

Ein Vorsteuer-Überhang, der vom Finanzamt erstattet wird, ist grundsätzlich bei Zufluss als Betriebseinnahme abzusetzen. Wird auf Grund einer Berichtigung der erstatte Vorsteuer-Überhang ganz oder teilweise vom Finanzamt zurückgefordert, ist der Überführungsbetrag nur insoweit eine Betriebsaugabe, wie der erstattete Vorsteuer-Überhang als Betriebseinnahme anzusehen war.

Beispiel:

2012: Kauf und Zahlung von Waren für 1.000 EUR zzgl. 19 % USt = 190 EUR; Summe 1.190 EUR.
2013: Verkauf der Ware für 2.000 EUR zzgl. 19 % USt = 380 EUR; Summe 2.380 EUR.
Die Vorsteuer aus dem Kauf wurde vom Finanzamt 2012 erstattet. Die Umsatzsteuer aus dem Verkauf wurde 2013 an das Finanzamt abgeführt.

Lösung:

Mit dem Bezahlen der Rechnung liegt in 2012 in Höhe des Nettoeinkaufspreises von 1.000 EUR und in Höhe der verausgabten Vorsteuer in Höhe von 190 EUR eine Betriebsausgabe vor. Mit dem Erhalt des Verkaufspreises in 2013 liegen in Höhe des Nettoerlöses (2.000 EUR) und der vereinnahmten Umsatzsteuer (380 EUR) Betriebseinnahmen vor.
Darüber hinaus sind die Zahlungen zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt wie folgt zu erfassen:
2012: 190 EUR Vorsteuer vom Finanzamt als Betriebseinnahme; 2013: 380 EUR Umsatzsteuer an Finanzamt als Betriebsausgabe.

Beispiel:

Am 20.12.2012 erwarb Rechtsanwalt A einen betrieblich genutzten PC, der noch im Dezember 2012 geliefert wurde (400 EUR zuzüglich 76 EUR USt). A überwies am 20.01. 2013 den Kaufpreis incl. USt an den Händler. Die abziehbare Vorsteuer gehört nicht zu den Anschaffungskosten; die 76 EUR stellen Betriebsausgaben in 2013 bei Abfluss = Zahlung dar.

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Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG

Nach Auffassung des BFH sind Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG zu qualifizieren (BFH, 01.08.2007 - XI R 48/05). Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob ein Abfluss i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG im Falle einer erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung unabhängig von einer späteren tatsächlichen Inanspruchnahme durch das Finanzamt im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung anzunehmen ist. In diesem Fall wäre die Zahllast einer am 10. Januar fälligen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG), aber erst später eingezogenen Umsatzsteuervorauszahlung regelmäßig im vorangegangenen Kalenderjahr als Betriebsausgabe (bei Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG) bzw. Werbungskosten zu berücksichtigen.


Tipp: Hier können Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldung online abgeben.


Fälligkeit und Zahlung innerhalb kurzer Zeit

Als kurze Zeit i. S. d. § 11 EStG ist ein Zeitraum bis zu 10 Tagen anzusehen. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein. Beide Voraussetzungen (Fälligkeit und Abfluss) müssen also kumulativ vorliegen. In folgenden Fällen findet § 11 Abs. 2 S. 2 EStG daher keine Anwendung, weil nur die Zahlung innerhalb kurzer Zeit nach Ende des Kalenderjahres erfolgt ist, der Fälligkeitszeitpunkt aber außerhalb des Zeitraums liegt:

Umsatzsteuer Dezember 2012, Fälligkeit 10.02.2013, Zahlung 07.01.2013

Umsatzsteuer III. Quartal 2012, Fälligkeit 10.11.2012, Zahlung 07.01.2013.


Keine Verlängerung des 10-Tages-Zeitraums

Der 10-Tages-Zeitraum kann auch in besonderen Einzelfällen nicht verlagert werden. Die Ausnahmeregelung vom Abflussprinzip ist deshalb nicht anwendbar, wenn sich die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlung nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag und damit auf einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar verschiebt.

Dies war am Samstag, dem 10.01.2009, am Sonntag, dem 10.01.2010, am Samstag, dem 10.01.2015 und am Sonntag, dem 10.01.2016 fälligen Umsatzsteuer-Vorauszahlungen der Fall.


Die OFD Rheinland hat hierzu in einer Verfügung vom 29.06.2009 - S 2142 - 2009/0003 - St 142, DB 2009, 1679, einige Grundzüge aufgestellt.

1. Überweisung

Entscheidend dafür, in welchem Veranlagungszeitraum Ausgaben anzusetzen sind, ist der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Wirtschaftsgut. Im Zusammenhang mit Überweisungen vom laufenden Konto des Steuerpflichtigen wird die Leistung spätestens mit der Lastschrift erbracht. Weist das Konto die nötige Deckung auf, genügt allerdings die Erteilung des Überweisungsauftrags. Abflusszeitpunkt ist dann bereits der Tag des Eingangs des Überweisungsauftrags bei der Überweisungsbank.

Abfluss im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags bei der Überweisungsbank, wenn das Konto die nötige Deckung aufweist oder ein entsprechender Kreditrahmen vorhanden ist; andernfalls im Zeitpunkt der Lastschrift.


2. Scheckzahlung

Im Falle einer Scheckzahlung ist der Abfluss beim Schuldner bereits mit Übergabe des Schecks anzunehmen. Einer etwaigen rechtlichen Möglichkeit des Schuldners, eine Sperrung oder einen Widerruf des Schecks zu bewirken, hat der BFH dabei keine Bedeutung beigemessen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Auszahlung bei sofortiger Vorlage des Schecks nicht wegen fehlender Deckung des Kontos verweigert würde und die Einlösung nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung eingeschränkt ist.

Der Abfluss erfolgt grundsätzlich mit Hingabe bzw. bei Scheckübermittlung mit der Übergabe an die Post bzw. dem Einwurf in den Briefkasten des Zahlungsempfängers


3. Lastschrift

Eine Umsatzsteuervorauszahlung ist im Falle einer erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung bei fristgerechter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit als abgeflossen i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG anzusehen, soweit das betroffene Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Eine tatsächlich erst spätere Inanspruchnahme durch das Finanzamt ist ebenso unbeachtlich wie die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, den Lastschrifteinzug im Anschluss an die Abbuchung zu widerrufen.


Bei Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung ist der Abfluss unabhängig von einer späteren tatsächlichen Inanspruchnahme durch das Finanzamt im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlung anzunehmen, soweit das betreffende Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Daher ist die Zahllast einer am 10. Januar fälligen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 UmsatzsteuerG ), aber später eingezogenen Umsatzsteuer-Vorauszahlung regelmäßig im vorangegangenen Kalenderjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.


Steuertipp: Dadurch, dass Betriebsausgaben im Jahr der Zahlung den Gewinn und damit die Steuern beeinflussen, ergeben sich Gestaltungsmöglichkeiten: Durch das Vorziehen oder Verzögern von Zahlungen können Sie diese in ein Kalenderjahr verlagern, in dem sie sich steuerlich günstiger auswirken. Das gilt grundsätzlich auch für Betriebseinnahmen. Allerdings müssen Sie die Zahlung mit Ihren Kunden entsprechend vereinbaren.

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Betriebsvermögen: Anlage- und Umlaufvermögen in der EÜR

Wirtschaftsgüter, die notwendiges Betriebsvermögen darstellen (mehr als 50-%ige betriebliche Nutzung), sind auch bei § 4 Abs. 3 EStGnotwendiges Betriebsvermögen. Wirtschaftsgüter, die bis zu 50 % betrieblich genutzt werden, können bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG als gewillkürtes Betriebsvermögen dem Betriebsvermögen zugeordnet werden.

Hinweis:

Mit Urteil vom 02.10.2003 - IV R 13/03 hat der BFH entschieden, dass die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens auch bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) möglich ist. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen scheide aber aus, wenn das Wirtschaftsgut in geringfügigem Umfang, d.h. zu weniger als 10 v.H., betrieblich genutzt werde. Der Nachweis der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen sei in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen auszuweisen.


Hinweis: Der Aufwand für die betriebliche Nutzung eines privaten Wirtschaftsgutes, z.B. Pkw, ist natürlich auch Betriebsausgabe.


Wirtschaftsgüter, die bei einem Betriebsvermögensvergleich Betriebsvermögen waren (also auch gewillkürtes Betriebsvermögen), bleiben bei Wechsel zur Überschussrechnung Betriebsvermögen, wenn sie weiterhin betrieblich genutzt und nicht zum notwendigen Privatvermögen werden (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG). Der Wechsel der Gewinnermittlungsart führt zu keiner Entnahme. Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens bleiben bei§ 4 Abs. 3 EStG Betriebsvermögen, auch wenn der betriebliche Nutzungsanteil unter 50 % bis mindestens 10 % sinkt.


Beispiel:

Ein Arzt mit Überschussrechnung nutzt seinen Pkw zu 80 % betrieblich und zu 20 % für Privatfahrten. Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb fallen nicht an, weil er seine Praxis neben dem Wohnhaus hat. Der Pkw hat 60.000 EUR brutto gekostet. Da der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist er notwendiges Betriebsvermögen. Die gesamten Pkw-Kosten sind daher als Betriebsausgaben abzugsfähig. Für die Privatfahrten muss jedoch gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG monatlich 1 % des Bruttolistenpreises als Entnahme angesetzt werden: 12 x 600 EUR = 7.200 EUR. Etwas anderes gilt, wenn die tatsächlichen Kosten nachgewiesen und ein Fahrtenbuch geführt wird.


Bildung gewillkürten Betriebsvermögens bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (BFH-Urteil vom 2. Oktober 2003 – IV R 13/03 – BStBl II S. 985; BMF vom 17.11.2004 (BStBl I S. 1064) IV B 2 – S 2134 – 2/04): Der BFH hat entschieden, dass die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens entgegen R 13 Abs. 16 EStR 2003 auch bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) möglich ist. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aber aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringfügigem Umfang, d. h. zu weniger als 10 v. H., betrieblich genutzt wird.


Der Nachweis der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ist in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen zu erbringen. Ein sachverständiger Dritter, z. B. ein Betriebsprüfer, muss daher ohne eine weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des erworbenen oder eingelegten Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen können. Der Steuerpflichtige trägt für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen die Beweislast. Er hat die Zuordnung sowie den Zeitpunkt der Zuordnung nachzuweisen. Hierfür hat er entsprechende Beweisvorsorge zu treffen. Zweifel gehen zu seinen Lasten.


Eine rückwirkende Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aus. Als Nachweis ausreichend ist die zeitnahe Aufnahme in ein laufend zu führendes Bestandsverzeichnis oder vergleichbare Aufzeichnungen. Die Aufzeichnung hat dabei in einer Form zu erfolgen, die Zweifel in Bezug auf die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen sowie deren Zeitpunkt ausschließt. Der Nachweis kann auch in anderer Weise geführt werden, z. B. durch eine zeitnahe schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt. Der Behandlung von Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsgut als Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben kommt bei der Zuordnungsentscheidung Indizwirkung zu.


Die Aufzeichnungen haben zeitnah, spätestens bis zum Ende des Veranlagungszeitraumes zu erfolgen. Bei einer späteren Aufzeichnung, z. B. nach Ablauf des Veranlagungszeitraums im Rahmen der Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung, ist die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen erst zum Zeitpunkt des Eingangs der Einnahmenüberschussrechnung beim zuständigen Finanzamt anzuerkennen, es sei denn, der Steuerpflichtige kann auf andere Art und Weise einen früheren Zuordnungszeitpunkt nachweisen. Die Unterlagen, aus denen sich der Nachweis sowie der Zeitpunkt der Zuführung eines Wirtschaftsgutes zum gewillkürten Betriebsvermögen ergeben, sind mit der Einnahmenüberschussrechnung beim Finanzamt einzureichen. Werden keine geeigneten Unterlagen zum Nachweis der Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen vorgelegt und ist die Zuordnung nicht durch andere Angaben belegt worden, ist die Zuordnung des Wirtschaftsgutes zum gewillkürten Betriebsvermögen erst zum Zeitpunkt des Eingangs der Einnahmenüberschussrechnung beim zuständigen Finanzamt anzuerkennen.

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Anlagevermögen in der EÜR

  1. 1. Allgemeines
  2. 2. Abnutzbares Anlagevermögen
  3. 3. Nicht abnutzbare Anlagegüter
  4. 4. Veräußerung

1. Allgemeines

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens stellen auch bei der Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG bei der Verausgabung keine Betriebsausgaben dar (R 4.5 Abs. 3 EStR). Die umsatzsteuerlich nichtabzugsfähige Vorsteuer gehört zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten (R 9b Abs. 1 Satz 1 EStR), die umsatzsteuerlich abzugsfähige Vorsteuer gehört hingegen nicht dazu (§ 9b Abs. 1 EStG). Sie stellt im Zeitpunkt des Abflusses eine gesonderte Betriebsaugabe dar.


Erwerben Sie als EÜR-Rechner Anlagevermögen (das sind Wirtschaftsgüter, die dauerhaft dem Betrieb dienen), so wirkt sich die Zahlung des eigentlichen Nettokaufpreises nicht auf die Betriebsausgaben oder Betriebseinnahmen bei Kauf aus. Vielmehr wirkt sich lediglich die gezahlte Umsatzsteuer im Rahmen ihrer Abzugsfähigkeit als Vorsteuer aus. Des Weiteren wirkt sich die Abschreibung dieses gekauften Wirtschaftsguts im Jahr der Anschaffung und in den darauffolgenden Jahren, mit dem jährlichen Abschreibungsbetrag im Rahmen des Betriebsausgabenabzugs, aus.


Die Einnahme Ausgabe Rechnung führt oft zum Unverständnis, dass der Einkauf von Anlagevermögen eine Ausgabe, aber kein Aufwand ist und damit keine Auswirkung auf die EÜR hat. Auch in der Einnahme Ausgabe Rechnung führen Abschreibungen und nicht der Einkauf von Sachgütern zur Minderung des Gewinns. Damit fallen die Ausgaben und Aufwendungen zeitlich auseinander. Hier wird die Abschreibung des Anlagevermögens anhand von Beispielbuchungen unter Nutzung des Programms „MS-Buchhalter" demonstriert.


Beispiel: Wenn ein Unternehmer z. B. am 2.3.2016 ein Regal zum Preis von 1.800 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer für sein Ladengeschäft kauft, um mithilfe dieses Regals seine Waren, welche zur Veräußerung bestimmt sind, zu präsentieren, so kauft er mit dem Regal Anlagevermögen, da dieses Regal dauerhaft im Betrieb verbleibt. Die Nutzungsdauer des Regals beträgt 10 Jahre (ein Wert, der von der Finanzverwaltung vorgegeben wird). Der Regalkauf wirkt sich auf die EÜR für das Jahr 2016 wie folgt aus:

• Kaufpreis netto: 1.800 EUR (Keine Auswirkung)

• Umsatzsteuer: 342 EUR (Betriebsausgabe)

• Abschreibung: 150 EUR (Betriebsausgabe)

Die Abschreibung für das Regal für das Jahr 2016 errechnet sich wie folgt:

• Kaufpreis netto: 1.800 EUR : 10 Jahre Nutzungsdauer = 180 EUR x 10/12 (zeitanteilig für 10 Monate, da das Regal erst ab März abgeschrieben werden kann) = 150 EUR

Wird das Regal in den Folgejahren veräußert, so wird der dafür erhaltene Kaufpreis als Betriebseinnahme berücksichtigt und der zu diesem Zeitpunkt vorhandene Restbuchwert des Regals wird als Betriebsausgabe verbucht.


In Konsequenz bedeutet dies, dass bei jeder Kaufentscheidung des Unternehmers, der seine Gewinnermittlung im Rahmen der Erstellung einer EÜR aufstellt, Anlagegüter immer in dem Bewusstsein gekauft werden sollten, dass diese sich nicht sofort bei Anschaffung in voller Kaufpreishöhe als Betriebsausgaben auswirken.


Ausnahme Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Nach § 6 Abs. 2 EStG können die Anschaffungs-/ Herstellungskosten bzw. der Einlagewert von abnutzbaren, beweglichen und einer selbständigen Nutzung fähigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die um einen enthaltenen Vorsteuerbetrag verminderten Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. deren Einlagewert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro (vor 2018: 410 Euro netto) nicht übersteigen.

Hinweis: Aufwendungen für GWG von mehr als 250 € sind in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. In der Anlage AVEÜR erfolgt keine Eintragung der GWG. Für abnutzbare, bewegliche und selbständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. deren Einlagewert 250 €, aber nicht 1.000 € übersteigen, kann nach § 6 Abs. 2a EStG im Wj. der Anschaffung/Herstellung oder Einlage auch ein Sammelposten gebildet werden. Dieses Wahlrecht kann nur einheitlich für alle im Wj. angeschafften/hergestellen bzw. eingelegten Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Im Fall der Bildung eines Sammelpostens können daher im Wirtschaftsjahr lediglich die Aufwendungen für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 250 € als GWG berücksichtigt werden; bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von über 1.000 € sind die Aufwendungen über die voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen. Weitere Erläuterungen zur Behandlung von GWG und zum Sammelposten sowie dessen jährlicher Auflösung mit einem Fünftel finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 30.09.2010, BStBl I S. 755 sowie in R 6.13 EStR

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2. Abnutzbares Anlagevermögen

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind lediglich über die AfA als Betriebsaugabe zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG).

Bei der Überschussrechnung kommt auch die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG zur Anwendung (R 6.13 EStR). Es muss sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens handeln. Das Wirtschaftsgut muss selbstständig nutzungsfähig sein.

Beispiel:

Der Steuerpflichtige kauft einen PC für 1.000 EUR sowie ein separates Kombigerät für 200 EUR (= selbstständiges Fax-, Druck-, Scanner- und Kopiergerät). Das Kombigerät ist selbstständig nutzungsfähig.

Das Wirtschaftsgut muss geringwertig sein, d.h. die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, vermindert um die darin enthaltene Vorsteuer, dürfen 410 EUR nicht übersteigen. Bei der Überprüfung des Grenzbetrags ist stets vom Nettowert auszugehen. Ob die entsprechende Vorsteuer umsatzsteuerlich abzugsfähig ist oder nicht, ist unerheblich (R 9b EStR Abs. 2. Satz 2 EStR).


Das Wirtschaftsgut muss unter Angabe des Tages der Anschaffung/Herstellung und den Anschaffungskosten/Herstellungskosten in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis aufgenommen werden (§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG).


Bei einem geringwertigen Wirtschaftsgut können die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben angesetzt werden.


Die GWG-Grenze bei Gewinneinkunftsarten beträgt 250 EUR (§ 6 Abs. 2 EStG). Bei Anschaffungskosten von mehr als 250 EUR bis 1.000 EUR ist ein Sammelposten zu bilden, der über fünf Jahre abzuschreiben ist (§ 6 Abs. 2a EStG). Für Überschusseinkünfte gilt hingegen weiterhin eine GWG-Grenze von 800 EUR (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG). Die Bildung eines Sammelpostens ist im Bereich der Überschusseinkünfte nicht vorgesehen. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde aber § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG wie folgt gefasst: "Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen." Die Änderung gilt, wenn eine Einnahmenüberschussrechnung vorgenommen wird, für entsprechende Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12. 2007 angeschafft bzw. in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Bei Neuanschaffungen ab 2010 kann bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften und bei einer Einnahmenüberschussrechnung ein Sofortabzug bei einigen selbstständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorgenommen oder ein sog. Sammelposten gebildet werden. Es besteht also ein Wahlrecht.


Die degressive AfA für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird ab 01.01.2006 bis zum 31.12.2007 von 20 % auf 30 % angehoben und beträgt maximal das 3-fache der linearen AfA (Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung). Wirtschaftsgüter, die im VZ 2008 angeschafft oder hergestellt werden, können nicht degressiv abgeschrieben werden. Für Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2009 und 2010 angeschafft oder hergestellt werden, ist die degressive AfA durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" wieder eingeführt worden (das 2,5-fache des linearen AfA-Satzes, maximal i.H.v. 25 %). Siehe auch AfA-Rechner

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3. Nicht abnutzbare Anlagegüter

Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens sind erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens sind unter Angabe des Tages der Anschaffung/Herstellung und der Anschaffungskosten/Herstellungskosten in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis aufzunehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG).


4. Veräußerung

Als Betriebseinnahmen sind bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens die Veräußerungspreise zu erfassen (H 16 Abs. 2 EStH).

Bei der Veräußerung von Anlagegütern sind im Zeitpunkt der Veräußerung als Betriebsausgabe zu erfassen der um die AfA geminderte Restwert bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens und die Anschaffungs-/Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern des nicht abnutzbaren Anlagevermögens (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).

Beispiel:

Abnutzbares Anlagevermögen: Ein "Überschussrechner" erwirbt ein Kfz für 30.000 EUR. Das Kfz gehört zum notwendigen Betriebsvermögen. Im Erst- und Zweitjahr hat er zutreffend je 5.000 EUR AfA vorgenommen. Im Drittjahr verkauft er im Januar das Kfz für 21.000 EUR. Ermittlung des Veräußerungsgewinns:Betriebseinnahme = 21.000 EUR; Betriebsausgabe AK 30.000 EUR - AfA 10.000 EUR = 20.000 EUR; Veräußerungsgewinn = 1.000 EUR.

Beispiel:

Das Betriebsgrundstück wird zum 30.09.2012 für 400.000 EUR verkauft. Der Kaufpreis wird am 05.10.2012 gutgeschrieben. Der Grund und Boden war 1982 für 100.000 EUR erworben worden. Die fortgeführten Gebäude-Herstellungskosten betragen am 31.12.2011 150.000 EUR. Die lineare AfA beträgt 4.000 EUR jährlich. Der Verkaufpreis in Höhe von 400.000 EUR stellt bei Zufluss am 05.10.2012 eine Betriebseinnahme dar. Die zeitanteilige AfA in Höhe von 3.000 EUR, der Gebäuderestwert zum 30.09.2012 in Höhe von 147.000 EUR sowie die Anschaffungskosten des Grund und Bodens in Höhe von 100.000 EUR sind im Jahr 2012 als Betriebsausgaben zu erfassen.


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Umlaufvermögen in der EÜR

Während sich der Kauf von Anlagevermögen beim EÜR-Rechner nur über die Vorsteuer und über die jährliche Abschreibung als Betriebsausgabe auswirkt, wirkt sich der Kauf von Umlaufvermögen in voller Höhe des Bruttopreises als Betriebsausgabe aus. Umlaufvermögen liegt grundsätzlich vor, wenn der Unternehmer Waren kauft, welche der kurzfristigen Weiterveräußerung dienen.


Beispiel: Hat ein Unternehmer z. B. ein Elektrogeschäft in Köln, so stellt der Kauf von Fernsehern, die zur Weiterveräußerung bestimmt sind, Umlaufvermögen dar und der Kauf einer Registrierkasse, mit der der Unternehmer die vollzogenen Verkäufe abrechnen möchte, gehört zum Anlagevermögen.


Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten von

  • Anteile an Kapitalgesellschaften,
  • Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte,
  • Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens

dürfen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erst in dem Zeitpunkt als Betriebsausgaben erfasst werden, in dem der Veräußerungserlös zufließt, oder in dem die Entnahme aus dem Betriebsvermögen erfolgt.

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Besondere Sachverhalte in der EÜR

  • Einlagen
  • Entnahmen
  • Es werden bei der EÜR keine Forderungen ausgewiesen. Eine offene Forderung wird in dem Zeitpunkt als Betriebseinnahme behandelt, in dem sie dem Unternehmer zufließt.
  • Es werden im Rahmen der EÜR keine Verbindlichkeiten ausgewiesen. Eine Verbindlichkeit wird in dem Zeitpunkt als Betriebsausgabe behandelt, wenn diese vom unternehmerischen Bankkonto tatsächlich abfließt.
  • Veräußert der EÜR-Rechner sein Unternehmen oder erklärt er aus Altersgründen die Betriebsaufgabe, so muss zum Stichtag derVeräußerung oder Aufgabe eine Bilanz erstellt werden. Rechner Übergangsgewinn
  • Nimmt der EÜR-Rechner bei der Bank ein Darlehen auf, welches betrieblichen Zwecken dient, so stellt der Zufluss der Darlehenssumme keine Betriebseinnahme dar und die Darlehenstilgung wird nicht als Betriebsausgabe behandelt. Lediglich die für das Darlehen zu zahlenden Schuldzinsen und ein ggf. von der Bank einbehaltenes Disagio gehören zu den Betriebsausgaben.
  • Verdorbene oder gestohlene Ware wirkt sich beim EÜR-Rechner nicht aus, da diese bereits beim Kauf der Ware in den Betriebsausgaben Berücksichtigung fand.
  • Durchlaufende Posten, wie z. B. vom Rechtsanwalt vereinnahmte Gerichtskosten, welche der Mandant zunächst an ihn überwiesen hat, die aber letztendlich zur Weiterleitung an das Gericht bestimmt sind, stellen weder Betriebseinnahmen noch Betriebsausgaben dar.

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Einlagen § 4 Abs. 3 EStG

Geldeinlagen haben bei der Einnahmenüberschussrechnung keinen Einfluss auf die Gewinnermittlung. Bei Sacheinlagen handelt es sich um einen anschaffungsähnlichen Vorgang. Die Bewertung der Sacheinlage erfolgt gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 u. 6 EStG. Der Einlagewert ist grundsätzlich der Teilwert.


Bei einer Einlage innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung/Herstellung des Wirtschaftsguts sind höchstens die (fortgeführten) Anschaffungs-/Herstellungskosten anzusetzen (R 6.12 EStR). Die AfA ist auch dann abzuziehen, wenn das Wirtschaftsgut vor der Einlage nicht der Einkunftserzielung gedient hat.


Sind bei der Einlage innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung die Anschaffungs- oder Herstellungskosten während der Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Privatvermögen nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt worden, beträgt der Einlagewert 0 EUR (H 6.12 "Geringwertiges Wirtschaftsgut" EStH).


Bei einer Einlage innerhalb von drei Jahren nach der Entnahme des Wirtschaftsguts ist höchstens der (fortgeführte) Entnahmewert anzusetzen.


Ein geschenktes Wirtschaftsgut ist auch dann mit dem Teilwert ins Betriebsvermögen des Beschenkten einzulegen, wenn der Schenker das eingelegte Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einlage angeschafft, hergestellt oder entnommen hat (H 6.12 "Teilwert" EStH).


Bei der Einlage von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens ist das Wirtschaftsgut wie bei der Anschaffung abzuschreiben. Die AfA-Bemessungsgrundlage ist der Einlagewert, wenn das Wirtschaftsgut vor der Einlage nicht der Einkunftserzielung gedient hat. Andererseits stellen die fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten die Bemessungsgrundlage dar, wenn das Wirtschaftsgut vor der Einlage der Erzielung von Überschusseinkünften gedient hat (R 7.3 Abs. 6 Satz 1-3 EStR).


Bei Wirtschaftsgütern, die im Laufe eines (Wirtschafts-) Jahres in das Betriebsvermögen eingelegt werden, ist die AfA ab Einlage grundsätzlich zeitanteilig zu gewähren.


Auf eingelegte Wirtschaftsgüter kann auch die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter angewendet werden. Entscheidend für die Frage der Geringwertigkeit ist die Höhe des Einlagewerts. Die Höhe der Sofort-AfA richtet sich nach der AfA-Bemessungsgrundlage.


Bei der Einlage von Wirtschaftsgütern des nicht abnutzbaren Anlagevermögens ist das eingelegte Wirtschaftsgut unter Angabe des Tages der Einlage mit dem Einlagewert in das besondere, laufend zu führende Verzeichnis aufzunehmen. Der Einlagewert ist bei Veräußerung und Entnahme des Wirtschaftguts als Betriebsausgabe anzusetzen (§ 4 Abs. 3 Satz 4 u. 5 EStG analog).


Bei der Einlage von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens ist der Einlagewert im Zeitpunkt der Einlage als Betriebsausgabe zu erfassen.

Beispiel:

Rechtsanwalt R eröffnet zum 01.01.2010 eine Kanzlei und ermittelt seinen Gewinn durch Überschussrechnung. Zum 01.01.2010 legt er ein bisher zu seinem Privatvermögen gehörendes Grundstück in sein Betriebsvermögen ein. Das Grundstück hatte R für Herstellungskosten in Höhe von umgerechnet 400.000 EUR errichten lassen (Bauantrag vom 15.11.2001; Fertigstellung am 30.10.2002). R hatte das Grundstück bisher als Büro vermietet. Den entsprechenden Grund und Boden hatte R 2000 für umgerechnet 120.000 EUR erworben. Im Zeitpunkt der Einlage beträgt der Teilwert des Gebäudes 280.000 EUR und der Teilwert des Grund und Bodens 200.000 EUR.

Lösung:

Die Einlage des Grund und Bodens erfolgt mit dem Teilwert in Höhe von 200.000 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Der Einlagewert ist aber erst als Betriebsausgabe zu erfassen, wenn der Grund und Boden veräußert oder aus dem Betriebsvermögen entnommen wird (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG analog). Die Einlage des Gebäudes erfolgt mit dem Teilwert in Höhe von 280.000 EUR (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Als Betriebsausgabe ist lediglich die AfA anzusetzen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG). Die AfA-Bemessungsgrundlage bestimmt sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 EStG aus den fortgeführten Gebäude-Herstellungskosten: Gebäude-HK 30.10.2002: 400.000 EUR; AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG für 2001-2009: 8 Jahre à 5 % = 160.000 EUR; AfA-Bemessungsgrundlage ab Einlage damit 400.000 EUR - 160.000 EUR = 240.000 EUR.

Eine Nutzungseinlage führt zu Betriebsausgaben in Höhe der anteiligen auf die betriebliche Verwendung des Wirtschaftsguts entfallenden Aufwendungen.


Nachfolgend eine Übersicht zur steuerlichen Behandlung von Einlagen bei der Einnahmenüberschussrechnung:

Abnutzbare WG

BA nur über AfA,
Ausnahme:
§ 6 Abs. 2
EStG GWG Sofortabschreibung



Nicht abnutzbare WG

BA erst bei
Veräußerung / Entnahme



Forderungen

BA, wenn Einziehung zu BE
führt



Geld

Keine Auswirkung auf
Gewinn



Waren

BA in voller
Höhe



Aufwands oder
Nutzungseinlage

Anteilige BA



Nicht abziehbare
Geschenke

Kein BA-Abzug

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Entnahmen § 4 Abs. 3 EStG

Die Herausnahme von Geld aus dem Betriebsvermögen hat im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung keine Bedeutung für die Gewinnermittlung. Dagegen handelt es sich bei einer Sachentnahme um einen veräußerungsähnlichen Vorgang.


Der Entnahmewert ist als fiktive Betriebseinnahme im Jahr der Entnahme zu erfassen. Der Entnahmewert ist dabei grundsätzlich der Teilwert. Der Entnahmewert kann auch der Buchwert sein, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG unentgeltlich überlassen wird.

Bei der Entnahme von Anlagevermögen sind im Zeitpunkt der Entnahme der um die AfA geminderte Restwert bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens oder die Anschaffungs-/Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern des nicht abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe anzusetzen (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG). Dagegen sind bei der Entnahme von Umlaufvermögen im Zeitpunkt der Entnahme keine Betriebsausgaben zu verbuchen, weil die Anschaffungs-/Herstellungskosten bereits im Zeitpunkt ihrer Verausgabung als Betriebsausgabe berücksichtigt worden sind. Es ist aber zu beachten, dass neuerdings die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten

  1. für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte sowie

  2. für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens

auch erst im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgabe abzugsfähig sind (§ 4 Abs. 3 S. 4 EStG). Dies gilt für die Wirtschaftsgüter, die nach Inkrafttreten des "Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen" angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.


Auch einer sog. Nutzungsentnahme folgt eine fiktive Betriebseinnahme bzw. eine Betriebsausgaben-Kürzung in Höhe der anteiligen auf die betriebsfremde Verwendung des Wirtschaftsguts entfallenden Selbstkosten.


Die Umsatzsteuer auf die Umsätze, bei denen es sich um Entnahmen handelt, darf gem. § 12 Nr. 3 EStG den Gewinn nicht mindern. Daher ist die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer-Zahllast um die Umsatzsteuer auf Umsätze, die Entnahmen sind, zu kürzen und nur in der gekürzten Höhe Betriebsausgabe.


Wird die Entnahme als fiktive Betriebseinnahme zuzüglich der USt im Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe angesetzt, muss in diesem Fall die Umsatzsteuerzahllast bei Zahlung an das Finanzamt nicht mehr berichtigt werden.


Sachverhalt

Folge

Abnutzbare WG

Entnahmewert = fiktive Betriebseinnahme (BE); ggf. AfA bis Entnahmezeitpunkt = Betriebsausgabe (BA)



Nicht abnutzbare WG

Entnahmewert = fiktive BE ;urspr. AK = BA



Forderungen

Entnahmewert = fiktive BE



Geld

Keine Auswirkung auf Gewinn



Waren

Entnahmewert = fiktive BE



Aufwands- oder Nutzungsentnahme

Privatanteil der Kosten = BE



Nicht abziehbare Geschenke

Entnahmewert = fiktive BE


Der als Privatentnahme = Betriebseinnahme bei der Privatnutung eines Firmenfahrzeugs zu erfassende Betrag wird grundsätzlich durch eine typisierende Methode (pauschal) ermittelt und beträgt monatlich 1% des Brutto-Listenpreises des Kfz (einschließlich Umsatzsteuer). Anstelle der pauschalen Ermittlung können Sie wahlweise die tatsächlich für Ihre Privatfahrten angefallenen Kosten ansetzen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den betrieblichen Fahrten durch ein Fahrtenbuch nachweisen (Einzelnachweis).


Beispiel: Unternehmer U nutzt einen überwiegend für betriebliche Zwecke eingesetzten Firmenwagen auch für private Zwecke. Ein Fahrtenbuch hat er nicht geführt. Der Nutzungsvorteil wird pauschal wie folgt berücksichtigt:
Listenpreis: 50.000 EUR x 1 % 12 Monate = 6.000 EUR.


Befindet sich ein Kfz im gewillkürten Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung von mindestens 10% bis zu 50%), ist der Entnahmewert für die private Nutzung zwingend mit dem Teilwert zu ermitteln, d.h. mit den auf die private Nutzung entfallenden Kosten anzusetzen. Eine pauschale Wertermittlung nach der 1%-Bruttolistenpreisregelung ist in diesen Fällen nicht zulässig. Der betriebliche Nutzungsanteil ist in diesen Fällen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Die Führung eines Fahrtenbuches ist hierfür aber nicht zwingend erforderlich. Als Erleichterung in der Umsetzung hat die Finanzverwaltung u.a. zugelassen, dass der Unternehmer/Freiberufler für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten Aufzeichnungen über die private/betriebliche Nutzung des Fahrzeugs führt. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind dabei ausschließlich der betrieblichen Nutzung zuzuordnen.


Beispiel:
Ein Unternehmer hat ein Kfz mit einem Bruttolistenpreis in Höhe von 30.000 EUR, Kfz-Kosten einschließlich AfA in Höhe von 10.000 EUR und folgender Nutzung dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet:

Gesamtfahrleistung

20.000 km

Fahrten Wohnung - Betrieb

4.000 km (200 Tage à 20 gefahrene km)

Weitere betriebliche Fahrten

5.000 km


Private PKW-Nutzung:

Privatanteil 55 % von 10.000 EUR (Privatentnahme)
(11.000 : 20.000)


5.500 EUR

Fahrten Wohnung - Betrieb:
Anteil 20% von 10.000 EUR
(4.000 : 20.000)

2.000 EUR


abzüglich Entfernungspauschale
(200 Tage x 10 km x 0,30 EUR)

600 EUR


Nicht abziehbare Betriebsausgabe

1.400 EUR

1.400 EUR

PKW-Nutzung erhöht den Gewinn um


6.900 EUR


Übersteigen der private, nach der Bruttolistenpreisregelung ermittelte Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte die gesamten, tatsächlichen Aufwendungen für das Kraftfahrzeug, werden als Gewinn erhöhende Entnahme höchstens die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs angesetzt (sog. Deckelungsregelung).

Hinweis:

Sofern im Zeitpunkt der Anschaffung eines betrieblichen Kfz davon auszugehen ist, dass die betriebliche Nutzung nicht mehr als 50% beträgt, sollte erwogen werden, das Fahrzeug ggf. als Privatvermögen zu behandeln und die betrieblichen Fahrten mit dem Kilometersatz von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer bzw. den höheren individuellen tatsächlichen Kosten geltend zu machen. Dies hat auch zur Folge, dass es bei späterer Veräußerung - auch wenn der Veräußerungspreis den "Buchwert" übersteigt - nicht zu einer Erhöhung des betrieblichen Gewinns kommen kann.

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Forderung und Verbindlichkeit

Bei der Einnahmenüberschussrechnung liegt bei der bloßen Entstehung einer Forderung oder Verbindlichkeit noch keine Betriebseinnahme bzw. Betriebsausgabe vor. Die Gewährung eines Darlehns stellt keine Betriebsausgabe dar. Die Aufnahme des Darlehns stellt andererseits auch keine Betriebseinnahme dar.

Allerdings liegt bei der Erfüllung der Forderung eine Betriebseinnahme vor. Dies gilt auch bei Vorschüssen sowie Teil- und Abschlagszahlungen. Bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit liegt eine Betriebsausgabe vor. Eine Ausnahme besteht bei Anschaffung / Herstellung von Anlagevermögen . Hier werden Betriebsausgaben über die Abschreibung gebildet.


Geldbeträge, die dem Betrieb durch die Aufnahme von Darlehen zugeflossen sind, stellen keine Betriebseinnahmen und Geldbeträge, die zur Tilgung von Darlehen geleistet werden, keine Betriebsausgaben dar (Bundesfinanzhof (BFH) vom 8.10.1969 Bundessteuerblatt (BStBl) 1970 II Seite 44). Die vereinnahmte Darlehnstilgung stellt keine Betriebseinnahme dar. Die vereinnahmten Zinsen stellen bei Zufluss Betriebseinnahmen dar. Die verausgabte Darlehnstilgung ist dementsprechend keine Betriebsausgabe. Die verausgabten Zinsen stellen bei Abfluss Betriebsausgaben dar.


Der Ausfall einer Forderung ist mangels Zuflusses keine Betriebseinnahme und mangels Abflusses keine Betriebsaugabe. Der Gewinn wird dadurch zutreffend erfasst, dass ja auch keine Einnahmen anzusetzen sind.


Darlehens- und Beteiligungsverlust: Der Ausfall einer Darlehnsforderung stellt bei endgültigem Ausfall eine Betriebsausgabe dar. Soweit das zunächst ausgefallene Darlehn wider Erwarten später doch ganz oder teilweise getilgt wird, stellt die Tilgung bei Zufluss eine Betriebseinnahme dar. Darlehensverluste und der Verlust von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften können nur dann wie Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn besondere Umstände ihre ausschließliche Zugehörigkeit zur betrieblichen Sphäre ergeben (BFH vom 2.9.1971 – BStBl 1972 II S. 334, vom 11.3.1976 – BStBl II S. 380 und vom 23.11.1978 – BStBl 1979 II S. 109). Für den Zeitpunkt und den Umfang einer etwaigen Berücksichtigung derartiger Verluste ist maßgeblich, wann und in welcher Höhe die für das Darlehen oder die Beteiligung aufgewendeten Mittel endgültig verloren gegangen sind (BFH vom 23.11.1978 – BStBl 1979 II S. 109).


Der aus betrieblichen Gründen erfolgte Erlass einer Forderung aus Lieferung und Leistung stellt mangels Zuflusses keine Betriebseinnahme und mangels Abflusses keine Betriebsausgabe dar. Der Erlass der betrieblich veranlassten Darlehnsforderung stellt eine Betriebsausgabe dar. Der Erlass der Forderung aus Lieferung und Leistung aus privaten Gründen stellt dagegen eine Betriebseinnahme dar. Der (private) Erlass der betrieblich veranlassten Darlehnsforderung führt weder zu einer Betriebseinnahme noch zu einer Betriebsausgabe.


Der aus betrieblichen Gründen erfolgte Erlass der Verbindlichkeit aus Lieferung und Leistung stellt keine Betriebseinnahme dar, soweit die Erfüllung der Verbindlichkeit eine Betriebsausgabe gewesen wäre (z.B. Anschaffung von Umlaufvermögen). Der Erlass der Verbindlichkeit aus Lieferung und Leistung stellt eine Betriebseinnahme dar, soweit die Erfüllung der entsprechenden Verbindlichkeit keine Betriebsausgabe gewesen wäre (z.B. Anschaffung von Anlagevermögen). Der Erlass der betrieblich veranlassten Darlehnsverbindlichkeit stellt daher auch keine Betriebseinnahme dar.


Der aus privaten Gründen ausgesprochene Erlass der Verbindlichkeit aus Lieferung und Leistung stellt eine Betriebsausgabe dar, soweit die Erfüllung der entsprechenden Verbindlichkeit eine Betriebsausgabe gewesen wäre (z.B. Anschaffung von Umlaufvermögen). Der (private) Erlass der Verbindlichkeit aus Lieferung und Leistung stellt keine Betriebsausgabe dar, soweit die Erfüllung der entsprechenden Verbindlichkeit keine Betriebsausgabe gewesen wäre (z.B. Anschaffung von Anlagevermögen).

Beispiel:

Beispiel: Ein Rechtsanwalt gibt seinem Mandanten, vom dem er noch ein Honorar von 20.000 EUR fordert, ein Überbrückungsdarlehn von 10.000 EUR, um den Betrieb des Mandanten vor Insolvenz zu bewahren, dadurch das Mandat zu erhalten und später das ausstehende Honorar noch zu erhalten. Der Betrieb des Mandanten ist jedoch auch durch das Darlehn nicht mehr zu halten (Insolvenz). Der Rechtsanwalt fällt mit seinen Forderungen voll aus. Lösung: Der Verlust der Darlehnsforderung, die aus betrieblichen Gründen entstanden ist, führt im Jahr des Verlustes zu einer Betriebsausgabe, während der Verlust des Honoraranspruchs steuerlich ohne Auswirkung bleibt.


Fremdwährungsdarlehen: Die Mehrausgaben, die sich bei der Tilgung eines Fremdwährungsdarlehens nach einer Kurssteigerung der ausländischen Währung ergeben, sind im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgabe, umgerechnet in Euro, abzuziehen; wird infolge eines Kursrückgangs der ausländischen Währung ein geringerer als der ursprünglich zugeflossene Betrag zurückgezahlt, ist der Unterschiedsbetrag, umgerechnet in Euro, im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebseinnahme zu erfassen (BFH vom 15.11.1990 – BStBl 1991 II S. 228).

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Diebstahl und Verluste § 4 Abs. 3 EStG

Der durch Diebstahl eingetretene Geldverlust führt nur dann zu einer Betriebsausgabe , wenn der betriebliche Zusammenhang anhand konkreter und objektiv greifbarer Anhaltspunkte festgestellt werden kann. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der Gelddiebstahl durch einen Betriebsangehörigen verübt worden ist oder das Geld eindeutig dem Betriebsvermögen zuzuordnen war.

Ein durch Diebstahl eingetretener Geldverlust führt nur dann zu einer Betriebsausgabe, wenn der betriebliche Zusammenhang anhand konkreter und objektiv greifbarer Anhaltspunkte festgestellt ist (BFH vom 28.11.1991 – BStBl 1992 II S. 343).

Bei der Unterschlagung eines als Betriebseinnahme zu wertenden Geldeingangs ergeben sich zeit- und betragsgleich eine Betriebseinnahme (Zufluss bei der empfangsberechtigten Person) und eine Betriebsausgabe (Diebstahl durch Betriebsangehörige).

Die spätere Rückzahlung entwendeter Gelder an den Steuerpflichtigen stellt bei Zufluss eine Betriebseinnahme dar, soweit die vorherige Entwendung eine Betriebsausgabe darstellte.

Beispiel:

Der Rechtsanwalt R beschäftigt eine Angestellte. Sie entwendet 100 EUR aus der Kanzleikasse. Es liegt eine Betriebsausgabe vor.

Soweit zum Betriebsvermögen gehörende Gegenstände entwendet werden, ergeben sich im Zeitpunkt des Verlustes unterschiedliche Folgen. Bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens ist der um die AfA geminderte Restwert als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Bei Wirtschaftsgütern des nicht abnutzbaren Anlagevermögens sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgaben zu erfassen. Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens ist dagegen eine Berücksichtigung der Anschaffungs-/Herstellungskosten nicht möglich, da diese ja bei der Verausgabung bereits als Betriebsausgaben angesetzt worden sind.


Etwaige spätere Versicherungsleistungen für den Diebstahl von Gegenständen des Betriebsvermögens sind im Zeitpunkt des Zuflusses als Betriebseinnahmen zu erfassen.

Beispiel:

Ein PC mit einem Restwert von 600 EUR wird am 01.01.2012 gestohlen. Nach einem längeren Rechtsstreit ersetzt die Versicherungsgesellschaft einen Betrag in Höhe von 300 EUR im Frühjahr 2013. Der Verlust in 2012 stellt eine Betriebsausgabe dar. Die Versicherungszahlung führt (erst) in 2013 zu einer Betriebseinnahme.

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Durchlaufende Posten

Werden bei der Einnahmenüberschussrechnung Gelder vereinnahmt, die der Freiberufler oder (Klein-)Gewerbetreibende in fremden Namen und für fremde Rechnung verausgabt hat oder hat er Gelder in fremden Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt, die er wieder verausgabt, stellt der jeweilige Zuflusskeine Betriebseinnahme und der entsprechende Abfluss keine Betriebsausgabe dar (vgl. § 4 Abs. 3 S. 2 EStG).


Wichtig ist, dass eine unmittelbare Gläubiger-Schuldner-Beziehung zwischen dem Geschäftspartner des Steuerpflichtigen und dem Dritten besteht. Es handelt sich dann um sog. durchlaufende Posten.

Keine Betriebseinnahmen / Betriebsausgaben liegen vor bei Zufluss/Abfluss von Beträgen,

  • die im Namen und

  • für Rechnung eines anderen

vereinnahmt und verausgabt werden (§ 4 Abs. 3 Satz 2 EStG).


Beispiele:

  • Mandant zahlt Gerichtsvorschüsse an Rechtsanwalt.

  • Kfz-Händler verausgabt für den Kfz-Halter Zulassungsgebühren.

  • Architekt verausgabt für den Bauherrn Baugenehmigungsgebühren.

  • Tankstellenpächter verkauft Treibstoff einer Mineralölgesellschaft.

Keine durchlaufenden Posten sind:

  • Umsatzsteuer

  • Telefon- und Portokostenersatz (= eigene Kosten)

  • Fahrtkostenersatz


Hinweis:

Die vom Versicherten zu zahlende Praxisgebühr stellt beim Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten eine Betriebseinnahme und keinen durchlaufenden Posten dar.

Hat der "Überschussrechner" Gelder in fremden Namen und für fremde Rechnung verausgabt, ohne dass er entsprechende Gelder vereinnahmt, so kann er in dem Wirtschaftsjahr, in dem er nicht mehr mit einer Erstattung der verausgabten Gelder rechnen kann, eine Betriebsausgabe in Höhe des nicht erstatteten Betrags absetzen. Soweit der nicht erstattete Betrag in einem späteren Wirtschaftsjahr dann doch erstattet wird, ist er als Betriebseinnahme zu erfassen (R 4.5 Abs. 2 Satz 3 u. 4 EStR).


In fremdem Namen und auf fremde Rechnung beigetriebene Beträge verlieren ihre Eigenschaft als durchlaufende Posten nicht dadurch, dass der Steuerpflichtige sie für eigene Zwecke verwendet. Veruntreute Fremdgelder stellen keine steuerbaren Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart dar (BFH vom 16.12.2014 – BStBl 2015 II S. 643).

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Gold

Physisches Gold ist entsprechend seiner Zweckbestimmung im Betrieb dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzuordnen. Dem Umlaufvermögen zuzuordnendes physisches Gold stellt keine den Wertpapieren vergleichbare nicht verbriefte Forderungen oder Rechte im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 4 Variante 3 Einkommensteuergesetz dar (BFH vom 19.1.2017 – BStBl II S. 456 und S. 466)


Rückdeckungsanspruch

Ein Rückdeckungsanspruch stellt eine Forderung gegen den Versicherer dar, die zum Umlaufvermögen gehört. Der Erwerb eines Rückdeckungsanspruchs ist regelmäßig keine von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erfasste Anschaffung von Wertpapieren und vergleichbaren, nicht verbrieften Forderungen und Rechten des Umlaufvermögens (BFH vom 12.12.2017 – BStBl 2018 II S. 387).


Wirtschaftsjahr

11 Abs. 1 Satz 2 EStG ist auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr in der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden (BFH vom 23.9.1999 – BStBl 2000 II S. 121).


Zahngold

Ausgaben eines Zahnarztes mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für Zahngold (H 4.2 (1) Gold) bilden auch dann Betriebsausgaben, wenn der angeschaffte Goldvorrat den Verbrauch für einige Jahre deckt (BFH vom 12.7.1990 – BStBl 1991 II S. 13 und vom 12.3.1992 – BStBl 1993 II S. 36); Indiz dafür ist der Verbrauch der Vorräte innerhalb eines Zeitraums von maximal sieben Jahren oder der Nachweis, dass bei Anschaffung mit einem Verbrauch innerhalb dieses Zeitraums zu rechnen war (BFH vom 26.5.1994 – BStBl II S. 750).

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Buchungsempfehlung für die EÜR Buchhaltung

Checkliste zur laufenden Buchhaltung - EÜR

Buchungsempfehlungen für die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) speziell für die Nutzung von Buchhaltungssoftware. Hier sind einige Schlüsselpunkte zusammengefasst:

  1. Grundsätzliche Empfehlungen:

    • Verwendung von Standard-Automatikkonten für klare umsatzsteuerliche Zuordnungen.
    • Betriebseinnahmen ohne Steuerschlüssel buchen.
    • Automatikfunktionen der Konten nicht aufheben.
    • Private Einlagen und Entnahmen ausschließlich auf Privatkonten buchen.
  2. Spezifische Buchungsempfehlungen:

    • Betriebseinnahmen: Trennung nach Umsatzsteuersachverhalten (umsatzsteuerpflichtig, -frei, nicht steuerbar, § 13b UStG).
    • Wareneinkauf und Kosten: Beachtung des Zu- und Abflussprinzips, direkte Buchung auf Kostenkonten im Zahlungsjahr.
    • Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben: Zuordnung zu spezifischen Verbindlichkeitskonten.
    • Bruttolohnverbuchung: Jahresende-Korrekturen für Lohn- und Gehaltsverbindlichkeiten.
    • Anlagegüter: Buchung bei Rechnungseingang mit speziellen Gegenkonten.
    • Vorsteuer: Abzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und als Betriebsausgabe im Folgejahr.

Diese Richtlinien sind besonders hilfreich für Unternehmen, die ihre Buchhaltung und Steuererklärungen selbst erstellen. Sie helfen dabei, Fehler bei der Buchführung zu vermeiden und sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen korrekt im EÜR-Formular erfasst werden.

Kontennummern und Buchungssätze, die für die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) in der Buchhaltung relevant sind. Diese Kontennummern und Buchungssätze sind speziell für die Verwendung in den Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 konzipiert. Hier eine ergänzte und strukturierte Übersicht:

1. Betriebseinnahmen

  • Konten für Betriebseinnahmen (SKR 03 / SKR 04):
    • 8400 / 4400: Konto Erlöse allgemeiner Umsatzsteuersatz (EÜR)
    • 8300 / 4300: Erlöse ermäßigter Umsatzsteuersatz (EÜR)
    • 8150 / 4150: Stat. Konto Erlöse steuerfrei und nicht steuerbar (EÜR)

Buchen von Betriebseinnahmen ohne Forderungen

  • Fall 1: Umsatzerlöse 19 %

    • Buchung: Bank (1200/1800) an Erlöse 19 % USt (8400/4400) – 11.900 Euro
    • EÜR Zeile 14: 10.000 Euro, Zeile 16: 1.900 Euro, Zeile 22: 11.900 Euro
  • Fall 2: Umsatzerlöse 7 %

    • Buchung: Bank (1200/1800) an Erlöse 7 % USt (8300/4300) – 10.700 Euro
    • EÜR Zeile 14: 10.000 Euro, Zeile 16: 700 Euro, Zeile 22: 10.700 Euro
  • Fall 3: Umsatzerlöse steuerfrei und nicht steuerbar

    • Buchung: Bank (1200/1800) an Sonstige steuerfreie Umsätze (8150/4150) – 10.000 Euro
    • EÜR Zeile 15: 10.000 Euro, Zeile 16: 0 Euro, Zeile 22: 10.000 Euro

Buchen von Betriebseinnahmen mit Forderungen (Sollversteuerung)

  • Fall 1: Umsatzerlöse 19 %

    • Buchung: Forderungen (1445/1215) an Erlöse 19 % USt (8400/4400) – 11.900 Euro
    • EÜR Zeile 14: 10.000 Euro, Zeile 16: 1.900 Euro, Zeile 22: 0 Euro
    • Jahresende-Korrektur: Gegenkonto USt (9895/9895) an USt in Forderungen (9893/9893) – 1.900 Euro
  • Fall 2: Umsatzerlöse 7 %

    • Buchung: Forderungen (1446/1216) an Erlöse 7 % USt (8300/4300) – 10.700 Euro
    • EÜR Zeile 14: 10.000 Euro, Zeile 16: 700 Euro, Zeile 22: 0 Euro
    • Jahresende-Korrektur: Gegenkonto USt (9895/9895) an USt in Forderungen (9894/9894) – 700 Euro
  • Fall 3: Umsatzerlöse steuerfrei und nicht steuerbar

    • Buchung: Forderungen (1447/1217) an Sonstige steuerfreie Umsätze (8150/4150) – 10.000 Euro
    • EÜR Zeile 15: 10.000 Euro, Zeile 16: 0 Euro, Zeile 22: 0 Euro

Buchen von Betriebseinnahmen mit Forderungen (Istversteuerung)

  • Fall 1: Umsatzerlöse 19 %

    • Buchung: Forderungen (1445/1215) an Erlöse 19 % USt (8400/4400) – 11.900 Euro
    • EÜR Zeile 14: 10.000 Euro, Zeile 16: 0 Euro, Zeile 22: 11.900 Euro
  • Fall 2: Umsatzerlöse 7 %

    • Buchung: Forderungen (1446/1216) an Erlöse 7 % USt (8300/4300) – 10.700 Euro
    • EÜR Zeile 14: 10.000 Euro, Zeile 16: 0 Euro, Zeile 22: 10.700 Euro
  • Fall 3: Umsatzerlöse steuerfrei und nicht steuerbar

    • Buchung: Forderungen (1447/1217) an Sonstige steuerfreie Umsätze (8150/4150) – 10.000 Euro
    • EÜR Zeile 15: 10.000 Euro, Zeile 16: 0 Euro, Zeile 22: 10.000 Euro

Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen

  • Zeile 19: Private Kfz-Nutzung

    • Konten: 8921/4645 (19 % USt), 8924/4639 (ohne USt)
    • Buchung: Unentgeltliche Wertabgaben (1880/2130) an Kfz-Nutzung (8921/4645 oder 8924/4639)
    • EÜR Zeile 19: Nettowert, Zeile 16: Umsatzsteuer
  • Zeile 20: Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen

    • Konten: 8900/4600, 8905/4605, 8906/4637, 8910-8913/4620-4626, 8915-8917/4610-4616, 8918/4638, 8919/4619, 8920/4640-4644, 8922/4646, 8925-8927/4660-4666, 8929/4659, 8930-8931/4630-4636, 8932-8933/4650-4656, 8935-8937/4686-4687, 8939/4689, 8940-8943/4680-4684, 8945-8947/4670-4676, 8949/4679

2. Wareneinkauf und Kosten

Diese Zusammenfassung bietet einen Überblick über die verschiedenen Buchungssätze und Konten, die in den genannten Bereichen der EÜR relevant sind:

Wareneinkauf mit Verbindlichkeiten:

  • Buchung: Wareneingang 19 % Vorsteuer (3400/5400) an Verbindlichkeiten aus L+L zum allgemeinen Umsatzsteuersatz (EÜR) (1605/3305) – 11.900 Euro.
  • Jahresende Korrektur: Vorsteuer in den Verbindlichkeiten zum allgemeinen Umsatzsteuersatz (9896/9896) an Gegenkonto 9896 – 9897 für die Aufteilung der Vorsteuer (9899/9899) – 1.900 Euro.

Bruttolohnverbuchung: Korrekturposten durch JVZ-Abfrage der Verbindlichkeitskonten.

Kosten mit Verbindlichkeiten auf Personenkonten: Korrektur beim Wareneinkauf. Kosten mit Verbindlichkeiten auf Sachkonten : Kein Korrekturposten, Saldenauflösung am Jahresende.

Schuldzinsenabzug: § 4 Absatz 4a EStG.

  • Beispiel: Zinsaufwendungen für kurzfristige Verbindlichkeiten (2110/7310) an Bank (1200/1800) – 3.500 Euro.

Geschenke: Geschenke nicht abzugsfähig (4635/6620) an Bank (1200/1800) – 80,00 Euro. Bewirtungskosten: Bewirtungskosten (4650/6640) an Bank (1200/1800) – 119 Euro. Gewerbesteuer : Gewerbesteuernachzahlungen und Gewerbesteuererstattungen für Vorjahre, § 4 Abs. 5b EStG (2281/7641) an Bank (1200/1800).

Leasingkosten: Mietleasing Kfz (4570 – 4579/6560 – 6569). Steuern, Versicherung und Maut: Kfz-Steuern (4510 – 4519/7685 – 7689), Kfz-Versicherungen (4520 – 4529/6520 – 6529), Mautgebühren (4560 – 4569/6580 – 6589). Sonstige Kfz-Kosten : Fahrzeugkosten (4500 – 4509/6500 – 6519), Laufende Kfz-Betriebskosten (4530 – 4539/6530 – 6539).

Investitionsabzugsbeträge: Verwaltung gemäß Info für Anwender Nr. 2109. Gewinnzuschlag: Gegenkonto zu 9890 (9891/9891) an Statistisches Konto für den Gewinnzuschlag nach §§ 6c und 7g (9890/9890) – 800 Euro. Investitionsabzugsbetrag: Gegenkonto zu 9970 (9971/9971) an Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG (9970/9970) – 10.000 Euro.

Wechsel der Gewinnermittlungsart: Manuelle Ermittlung und Eintragung des Korrekturbetrags.

Personengesellschaften: Korrigierter Gewinn/Verlust aus Zeile 80 plus Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Absatz 4a EStG aus Zeile 83.

6b-Rücklage: Einstellungen in die steuerliche Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG (2342/6922) an Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 6b EStG (0931/2981).

  • Konten für Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (SKR 03 / SKR 04):
    • 1600 – 1623 / 3300 – 3333: Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
    • 1625 – 1659 / 3335 – 3349: Weitere Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
    • Konten für sonstige Verbindlichkeiten (SKR 03 / SKR 04):
      • 1704 / 3509: Sonstige Verbindlichkeiten nach § 11 Absatz 2 Satz 2 EStG für § 4/3 EStG

Bruttolohnverbuchung

  • Umbuchung – Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung:
    • Buchungssatz: 1795 / 3796 an 1742 / 3740

Anlagegüter

  • Beispiel für Anlagegüterbuchung im aktuellen Jahr:

      1. Buchung: 900320 / 900520 an 1624 / 3334
      1. Buchung: 4832 / 6222 an 0320 / 0520
      1. Buchung: 1582 / 1482 an 1580 / 1480
  • Beispiel für Anlagegüterbuchung im Folgejahr:

      1. Buchung: 0320 / 0520 an 9000 / 9000
      1. Buchung: 9000 / 9000 an 1624 / 3334
      1. Buchung: 1581 / 1481 an 1582 / 1482
      1. Buchung: 1624 / 3334 an 1200 / 1800
  • Konten für Anlagegüter (SKR 03 / SKR 04):
    • 1624 / 3334: Gegenkonten zu den Anlagekonten

Vorsteuer

  • Buchungssätze für Vorsteuer:
    • Aktuelles Jahr: 1570 / 1400 an 1580 / 1480
    • Folgejahr: 1581 / 1481 an 1576 / 1406

Diese Kontennummern und Buchungssätze sind entscheidend für die korrekte Buchführung und das Erstellen der EÜR. Sie ermöglichen eine genaue Zuordnung von Geschäftsvorfällen und erleichtern die Übergabe der Buchungsdaten an ein Einkommensteuerprogramm.

Tipp: Mit der Seite Buchhaltung-lernen.com kann man Buchhaltung selbst lernen.


Checkliste zur laufenden Buchhaltung - EÜR

Vorbereitungen

  • Buchungsprotokoll Vormonat ausgewertet, Korrekturbuchungen erledigt
  • Alle Belege überprüft (Rechnungskriterien), kontiert und gebucht
  • Hinweis an den Mandanten auf fehlerhafte Rechnungen (Klärung zusammen mit Buchungsprotokoll)

Kontenabstimmung

  • Abschreibung gebucht
  • Rechnungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kopiert bzw. digitalisiert und mit Buchung verbunden
  • Regelungen bei der Aktivierung von GWGs beachtet (Sammelposten, GWG-Sofortabschreibung)
  • Kassenbestand abgestimmt
  • Bankbestand abgestimmt
  • Lohn/Gehalt verbucht und mit Lohnbuchhaltung abgestimmt
  • Lohnfortzahlungen/erhaltene bzw. gezahlte Zuschüsse auf separate Konten gebucht (2749 und 4150 ff.)
  • Kontrollmitteilung Aushilfslöhne erstellt, falls in Lohnbuchhaltung nicht berücksichtigt
  • GewSt-Zahlungen/-Erstattungen aus Vorjahr und GewSt-Vorauszahlungen lfd. Jahr auf entsprechende Konten gebucht und mit Bescheiden abgestimmt
  • Umsatzsteuerzahlungen/Lohnsteuerzahlungen/Kranken-/Sozialkassenzahlungen abgestimmt
  • Geschenke an Arbeitnehmer und Geschäftspartner (lohnsteuerpflichtig/-frei) und Sachbezüge auf entsprechende Konten gebucht
  • Spenden gebucht (privat veranlasst = 1840, betrieblich veranlasst = 2380 ff.)
  • Bareinlagen über 2.500 Euro verbucht - schriftliche Erläuterung vorhanden
  • Unentgeltliche Wertabgaben gebucht, Eigenverbrauchstatbestände erkannt (Telefon, Sachentnahmen, Pkw)
  • Nutzungsentnahme für jedes privat genutzte Fahrzeug beachtet
  • Zinsaufwand/-ertrag erfasst
  • Kapitalertragsteuer verbucht
  • Bei Verbuchung privater Versicherungen, die Sonderausgaben darstellen, Policen angefordert und in DATEV Meine Steuern hochgeladen
  • Eröffnungsbilanzwerte des Vorjahres nach Erstellung der EÜR übernommen

Überprüfungen

  • Neuanschaffung Firmen-Pkw, der durch AN auch privat genutzt wird, an Lohnabteilung wegen Sachbezug weitergeleitet
  • Sachbezugsgrenzen beachtet? Bei Überschreitung: Info an Lohnabteilung
  • Geschenke an Arbeitnehmer und Geschäftspartner: Arbeitshilfe an Mandant übergeben
  • Umsatzsteuer-Voranmeldung des Vormonats korrigiert (Abweichungen der Umsatzsteuer-Zahllast > 250 Euro)
  • Innergemeinschaftliche Lieferung und Ausfuhrlieferung: Vorliegen der Verbringungs- und Buchnachweise geprüft
  • Überprüft, ob Umsätze umsatzsteuerrechtlich korrekt verbucht wurden
  • Wechsel zum Kleinunternehmer: steuerpflichtige Umsätze des Vorjahres in Umsatzsteuer-Voranmeldung berücksichtigt
  • Vollständigkeit der regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen/Ausgaben wurde anhand der Kontenblätter/Verträge geprüft
  • Kontenbeschriftungen und Konteninhalt identisch
  • Umsatzsteuerschlüssel überprüft
  • Änderungen Mandantenstammdaten übernommen
  • Info an Lohnabteilung
  • Wiederkehrende Zahlungen vom Folgejahr beachtet - Stichtag 10.01. (Umsatzsteuerzahlung November und Dezember, Mieten usw.)
  • Buchungsprotokoll bzgl. zu klärender Sachverhalte erstellt/Fragen telefonisch geklärt
  • Künstlersozialabgabe: entsprechende Belege nach Kriterien überprüft und ggf. kopiert

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Wechsel der Gewinnermittlungsart + Betriebsaufgabe oder - veräußerung

Wechsel der Gewinnermittlungsart

In den Fällen des Übergangs von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (EÜR) zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG (Bilnazierung) ist eine Gewinnberichtigung erforderlich (Wechsel der Gewinnermittlungsart). Bei dem Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann zur Vermeidung von Härten auf Antrag des Stpfl. der Übergangsgewinn (Saldo aus Zu- und Abrechnungen) gleichmäßig entweder auf das Jahr des Übergangs und das folgende Jahr oder auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre verteilt werden.

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Betriebsaufgabe oder - veräußerung

Bei Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs ist der Steuerpflichtige so zu behandeln, als wäre er im Augenblick der Veräußerung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierung) übergegangen (Wechsel der Gewinnermittlungsart). Dies gilt auch bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder des gesamten Mitunternehmeranteiles und bei der Aufgabe eines Betriebs sowie in den Fällen der Einbringung, unabhängig davon, ob die Einbringung zu Buch-, Zwischen- oder gemeinen Werten erfolgt.

Die wegen des Übergangs von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich erforderlichen Hinzurechnungen und Abrechnungen sind nicht bei dem Veräußerungsgewinn, sondern bei dem laufenden Gewinn des Wirtschaftsjahrs vorzunehmen, in dem die Veräußerung stattfindet (> BFH vom 23.11.1961 - BStBl 1962 III S. 199); die dem Gewinn hinzuzurechnenden Beträge können nicht verteilt werden (> BFH vom 13.9.2001 – BStBl 2002 II S. 287).

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Praktische Hinweise für nicht buchführungspflichtige Mandanten


1 Vorbemerkung

Diese praktischen Hinweise sollen Ihnen als „nichtbuchführungs- und -bilanzierungspflichtigen“ Mandanten einen Überblick über die für Sie wichtigsten gesetzlichen Grundlagen und Regelungen geben. Schwerpunkte der Ausarbeitungen sind „Aufbereitung der Belege“, „Umsatz- und Vorsteuer“ sowie „Lohnbuchhaltung“.

Wir haben dazu für Sie eine Vielzahl von Informationen uusammengestellt. Selbstverständlich stehen wir Ihnen zu einem persönlichen Beratungsgespräch jederzeit gern zur Verfügung.


2 Erläuterungen zur Belegaufbereitung

Laut Steuergesetzgebung sind Sie nicht verpflichtet, Bücher zu führen und die monatliche, vierteljährliche oder gar jährliche Buchhaltung erstellen zu lassen. Es ist jedoch zu Ihren eigenen Gunsten, die Geschäftsvorfälle in Ihrem Unternehmen buchhalterisch festzuhalten, denn spätestens bei Gesprächen mit Banken über eventuelle Kreditmittel oder bei Ihrer Planung für die Zukunft erfahren Sie, wie wichtig, aussagekräftig und realistisch Buchhaltungs- und Abschlussunterlagen sind.

Die ordentliche Verbuchung aller Geschäftsvorfälle ist also nicht nur für die Finanzverwaltung, sondern insbesondere als Grundlage für Ihre Entscheidungen von erheblicher Bedeutung. Wir möchten, dass Sie von uns diese Informationen bekommen und über den Stand Ihres Unternehmens immer „im Bild“ sind. Wir sind hierbei jedoch auf Ihre tatkräftige Mitarbeit angewiesen.


Aufbereitung der Buchungsbelege

Ihre Buchungsbelege sollten so aufbereitet sein, dass eine unbeteiligte dritte Person in kürzester Zeit erkennen kann, welche Geschäftsvorfälle getätigt wurden.

Bitte reichen Sie Ihre Belege pünktlich und vollständig in unserer Kanzlei ein.

Wir möchten Ihre Belege gern in einem Durchlauf zügig bearbeiten. Das mehrfache „In-die-Hand-Nehmen“ bzw. die Arbeitsunterbrechung durch telefonische Rückfragen führt zu unnötigen Mehrzeiten und daraus resultierenden Mehrkosten.

Bitte teilen Sie uns Ihre Wünsche zur Auswertung Ihrer verbuchten Belege mit.

Oft werden wir von unseren Mandanten am Jahresende gefragt: „Ich hätte gern einmal gewusst, wie hoch meine Einnahmen aus Warenverkäufen sind?“ oder „Wie viel Kosten verursacht der Lkw XX-X 0815“ oder so ähnlich. Dies stellt für uns kein Problem dar, wenn von Anfang an bei der Verbuchung der Belege die Aufwendungen/Erträge entsprechend aufgeteilt werden. Rückwirkend ist das in der Regel nicht mehr möglich.

Wir möchten daher, dass Sie sich die Zeit nehmen und darüber nachdenken, welche Umsatz- und Aufwandspositionen für Sie von besonderer Bedeutung sind. Teilen Sie dies bitte Ihrem Buchhalter mit.

Hinweis zur Kostenstellenrechnung

Soweit im Leistungsumfang mit unserer Kanzlei vereinbart, erstellen wir anhand Ihrer Belege auch eine exakte Kostenstellen-/Kostenträgerrechnung. Das bedeutet, dass alle Kosten und Erlöse, soweit möglich, direkt den Aufträgen (Kostenträger = Auftraggeber) oder Gemeinkostenstellen (z.B. Produktion, Vertrieb etc.) zugeordnet werden. Die Gemeinkosten werden – nach einem vereinbarten Schlüssel – ebenfalls auf die Kostenträger verteilt. So können Sie unabhängig von Ihrer Finanzbuchhaltung konkret erkennen, wie viele Leistungen für einen Auftrag erbracht wurden und welche Gegenleistungen/Erträge Sie erhalten haben.

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3 Erläuterungen zur Belegablage

Für jedes Kalenderjahr werden ein oder je nach Belegumfang mehrere Belegordner eingerichtet.

Ablage von Belegen

Die Ablage der Belege erfolgt, je nach Belegvolumen, in einem Ordner oder in einem Hefter mit Trennpappen. Im folgenden Beispiel gehen wir zur Vereinfachung von sechs Ordnern aus.

Sie können diese sechs Bereiche auch in einen Ordner einteilen, wenn Ihr Belegvolumen nicht so umfangreich ist.

Erster Ordner: Ausgangsrechnungen (AR) – auch für das Mahnwesen

In diesem Ordner werden alle Zweitschriften der Ausgangsrechnungen abgelegt, nachdem die Rechnungen geschrieben und versandt wurden. Die Rechnungen werden nach den Rechnungsnummern chronologisch sortiert, in einem Rechnungsausgangsbuch eingetragen und zum Monatsende saldiert. Diese Liste wird mit den Ausgangsrechnungen eingereicht.

Die von Ihnen verwendete Rechnungsnummer muss nach den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungskriterien unverwechselbar, einmalig und eindeutig sein. Es steht Ihnen jedoch frei, für Ihre Kunden oder Abrechnungszeiträume Unterteilungen vorzunehmen.

Beispiel

Rechnungsnummer bei Einteilung in Zeitabschnitte:

2019/I/1 1. Rechnung 2019, I. Quartal

2019/I/2 2. Rechnung 2019, I. Quartal

Rechnungsnummer bei Einteilung in Kunden:

10000/1 1. Rechnung des Kunden Nr. 10000
(z.B. Maik Müller)

10000/2 2. Rechnung des Kunden Nr. 10000

Rechnungsnummer bei fortlaufender Nummerierung:

10001 Rechnung des Kunden Maik Müller

10002 Rechnung des Kunden Harald Huber

Nach Bezahlung wird dann die Rechnung ausgeheftet und hinter den jeweiligen Zahlungseingang in Bank oder Kasse abgeheftet. Somit erhalten Sie einen Überblick über noch offene Rechnungen (Mahnwesen).

Falls es Ihre Unternehmensgröße nicht erfordert, kann das Führen eines solchen Ordners auch entfallen.

Zweiter Ordner: Eingangsrechnungen (ER)

Hier werden alle Lieferantenrechnungen nach dem Datum des Erhalts fortlaufend sortiert abgelegt. Die Rechnungen werden in einem Rechnungseingangsbuch eingetragen und zum Monatsende saldiert. Diese Liste wird mit den Eingangsrechnungen eingereicht. Bei der Bezahlung wird dann die Eingangsrechnung ausgeheftet und hinter den jeweiligen Zahlungsabgang in Bank oder Kasse abgeheftet. Somit erhalten Sie für sich einen Überblick über noch offene Rechnungen.

Zusätzlich empfehlen wir, die bezahlten Rechnungen zu kopieren, mit einem Zahlungsvermerk zu versehen und in einem alphabetischen Lieferantenordner abzulegen. Dies erleichtert die Nachweisführung der Zahlung bei Mahnungen von Lieferanten.

Dritter Ordner: Kasse/Bargeschäfte

Soweit eine Kasse geführt wird, erfolgen hier die täglichen Eintragungen über Einnahmen und Ausgaben. Die dazugehörigen Belege werden hinter das Kassenblatt geheftet. Bitte führen Sie das Kassenbuch sorgsam.

Hinweis

Einen „Minusbestand“ gibt es in einer Kassenführung nicht – in einer Kasse kann nicht weniger als kein Bargeld sein.

Ein Kassenbuch ist grundsätzlich beim Vorhandensein einer Kasse oder einer Kassette zu führen. Sollte keine Kasse geführt werden, so heften Sie alle Barzahlungsbelege in zeitlicher Reihenfolge gesondert ab. Diese Belege werden dann als Privateinlage verbucht.

Hinweis

Es werden nur Originalbelege verwendet. Kopien haben in diesem Ordner nichts verloren und werden nicht verbucht. Hier finden Sie weitere Hinweise zur Kassenbuchführung

Vierter Ordner: Bank

Sie sollten für Ihre Firmengeschäfte über ein Bankkonto verfügen. Alle Bankauszüge mit den dazugehörigen Belegen werden chronologisch abgelegt. Auf jedem Bankauszug bzw. zu jeder Bewegung ist ein Buchungsvermerk anzubringen, wenn kein entsprechender Beleg vorliegt.

Beispiel

Barabhebung für Privat: Privatentnahme

Barabhebung für Kasse: Geldtransit Kasse

Fünfter Ordner: Erstellung der Gewinnermittlung

In diesem Ordner werden die Buchhaltungsauswertungen, die Ihnen vom Steuerbüro regelmäßig übersandt werden, aufbewahrt. Welche Auswertungen Sie von uns erhalten, legen wir in einem gemeinsamen Beratungsgespräch fest. Der Ordner Nr. 5 wird erst im Folgejahr zur Erstellung des Jahresabschlusses benötigt.

Sechster Ordner: Betriebliche Verträge

In diesem Ordner werden alle abgeschlossenen und noch gültigen Verträge (z.B. Gewerbeanmeldung, Miet- und Pachtverträge, Leasingverträge, Darlehensverträge, Dauerrechnungen) hinterlegt.

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4 Erläuterungen zur Abgabe der Belege in der Steuerkanzlei

Je nach Abgabetermin der Umsatzsteuer-Voranmeldung sind Sie verpflichtet, Ihre Buchhaltungsunterlagen entweder monatlich, vierteljährlich oder jährlich abzugeben.

Welche Ordner geben Sie wann ab?

Sie geben jeweils folgende Ordner in unserer Steuerkanzlei ab:

  • Ordner Nr. 3: Kasse/Bargeschäfte
  • Ordner Nr. 4: Bank

sowie zusätzliche Kopien neu abgeschlossener Verträge. Die Belegordner des Vormonats erhalten Sie so schnell wie möglich von uns zurück.

Wir bitten Sie, die nachstehenden Abgabetermine der Umsatzsteuer-Voranmeldung (bei Dauerfristverlängerung) einzuhalten. Bei Dauerfristverlängerung verschiebt sich der Abgabetermin um einen Monat.

bei vierteljährlicher Buchhaltung:

Abgabetermine: 10.04./10.07./10.10./10.01.

bei monatlicher Buchhaltung:

Abgabetermin ist jeweils der 10. des Folgemonats

Die oben genannten Abgabetermine sind Zeitpunkte, zu denen die Umsatzsteuer-Voranmeldung spätestens übermittelt werden muss. Wir bitten Sie daher, Ihre Buchhaltungsunterlagen bereits Anfang des folgenden Monats bei uns einzureichen, damit wir die Möglichkeit haben, die Unterlagen fristgerecht und ordentlich zu bearbeiten.

Soweit Sie bei der Abgabe der Belege mit Ihrem Betreuer oder uns ein Gespräch führen möchten, vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin. Wir möchten uns gern die für Sie notwendige Zeit nehmen.

Was bekommen Sie wann von uns zurück?

Nach jedem Buchungszeitraum erhalten Sie von uns immer:

  • alle Belege zurück
  • die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Ihre Akten
  • eine Summen- und Saldenliste
  • eine betriebswirtschaftliche Auswertung

· ein Buchungsprotokoll mit Hinweisen zu fehlenden bzw. fehlerhaften Belegen

Buchungsbelege, die von uns aufgrund fehlender Informationen nicht oder falsch gebucht wurden, können Sie uns mit den benötigten Informationen zum nächsten Abrechnungszeitraum einreichen. Bitte beachten Sie hierzu unser jeweiliges Buchungsprotokoll.

Auf Wunsch erhalten Sie von uns zusätzlich:

· betriebswirtschaftliche Auswertung zu von Ihnen gewünschten Zeiträumen

  • sonstige vereinbarte Auswertungen
  • Kostenstellengesamtübersicht
  • Kostennachweis
  • Betriebsabrechnungsbogen

Wichtig

Diese Unterlagen sind von Ihnen aufzubewahren.

Übersicht über wichtige Aufbewahrungspflichten

Die nachfolgenden wichtigsten Unterlagen sind unbedingt zehn Jahre aufzubewahren.

Des Weiteren ist anzumerken, dass bei den aufgezählten Unterlagen nicht auf Unterschiede sowie Fristende eingegangen wurde. Wenn Sie hierzu spezielle Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Ihren Berater.

  • Buchungsbelege
  • Gehaltsabrechnungen (Buchungsbelege)
  • Handelsbücher
  • Jahresabschluss
  • Journale (Hauptbuch und Kontokorrent)
  • Steuerbescheide
  • Steuererklärungen
  • Verträge von handels- und steuerrechtlicher Bedeutung
  • Unterlagen, die einer Zollanmeldung beigefügt sind

Hinweis

Im Detail handelt es sich um alle Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung nach Art. 77 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 Zollkodex beizufügen sind, sofern die Zollbehörden nach Art. 77 Abs. 2 Satz 1 Zollkodex auf ihre Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben.

Sechs Jahre sollten folgende Unterlagen aufbewahrt werden:

  • empfangene Handels- und Geschäftsbriefe
  • Kopien der abgesandten Briefe

· sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind

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5 Erläuterungen zu allgemeinen Betriebsausgaben

Die häufigste Frage von Mandanten ist: „Was kann ich alles absetzen?“

Die Antwort ist eindeutig:

Alle Ausgaben, die betrieblich veranlasst wurden, sind Betriebsausgaben und somit bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

Natürlich haben wir in der Praxis Aufteilungsprobleme genau dann, wenn zumindest teilweise eine private Veranlassung der Ausgabe unterstellt werden kann. Hier gilt im bundesdeutschen Steuerrecht eindeutig im Zweifel zu Lasten des Steuerpflichtigen. Das heißt, wenn eine Ausgabenaufteilung zwischen privater und beruflicher Veranlassung nach objektiven Maßstäben nicht möglich ist und die private Veranlassung keine unwesentliche Bedeutung hat, handelt es sich um private Ausgaben, die steuerlich nicht wirksam sind. Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen!

Folgende wichtige Grundsätze sollten Sie beachten:

Die Ausgaben müssen in einem angemessenen und nach objektiven Maßstäben vertretbaren Verhältnis zu den Einnahmen stehen.

Bei den typischen kritischen (teils privaten/beruflichen) Ausgaben müssen exakte und für jeden Dritten nachvollziehbare Aufzeichnungen über die betriebliche Veranlassung geführt werden.

Dies betrifft insbesondere den Firmen-Pkw, Bewirtungskosten, Geschäftsreisen etc.

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6 Allgemeine Erläuterungen zur Umsatz- und Vorsteuer

Umsatzsteuer ist die Steuer auf Waren oder Dienstleistungen, die ein Unternehmen im Inland verkauft, auf den Eigenverbrauch der Unternehmer und auf Gegenstände, die in das Zollgebiet importiert werden (Einfuhrumsatzsteuer). Die deutsche Umsatzsteuer ist eine Mehrwertsteuer. Sie wird auf jeder Handelsstufe aus dem Bruttoumsatz errechnet.

Vorsteuer ist die Bezeichnung für die einem Unternehmer für bezogene Lieferungen und Leistungen in Rechnung gestellte Summe von Umsatzsteuerbeträgen (Beschaffungsseite), die er von der an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer auf eigene Leistungen (Absatzseite) abziehen kann.

Der Vorsteuerabzug ist nur dann möglich, wenn die Rechnung exakt auf das Unternehmen ausgestellt ist (korrekte Firmenbezeichnung und Anschrift), d.h. auch nicht handschriftlich geändert wurde. Auf der Rechnung muss die unverwechselbare Bezeichnung des Unternehmens als Rechnungsempfänger hervorgehen (Ausnahme: Kleinbetragsrechnungen). Soweit dies nicht erfolgt ist, wird das Finanzamt bei einer späteren Betriebsprüfung die Vorsteuer zurückfordern.

Ein Umschreiben der Rechnungen zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung wird – abgesehen von Einzelfallentscheidungen – nach gängiger Rechtsprechung von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert.

Aus diesem Grund müssen auf Rechnungen folgende Mindestangaben enthalten sein, um den Vorsteuerabzug zu erhalten:

Kleinbetragsrechnungen bis zu 250 € brutto

· vollständiger Name und vollständige Anschrift des Lieferanten

  • Ausstellungsdatum
  • Menge und genaue Bezeichnung des gekauften oder gelieferten Gegenstands

· Prozentsatz der angewandten Umsatzsteuer (Steuersatz 7 %/19 %) und der Bruttobetrag

Rechnungen über mehr als 250 € brutto

· vollständiger Name und vollständige Anschrift des Lieferers

· vollständiger Name und vollständige Anschrift des Käufers

  • Ausstellungsdatum

· Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikations­nummer (USt-IdNr.) des Lieferers

  • fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und Art der gelieferten oder gekauften Gegenstände
  • separater Ausweis des Liefer- oder Leistungszeitraums
  • Ausweis des Nettobetrags

· Ausweis des Steuersatzes (7 %/19 %) und des Steuerbetrags

  • Ausweis des Bruttobetrags

· Ausweis jeder im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts (z.B. Rabatte, Skonto)

Diese Angaben müssen zweifelsfrei aus der Rechnung (Beleg) erkennbar sein. Lassen Sie sich daher bei einfachen Kassentippstreifen eine separate Rechnung mit den oben genannten Angaben ausstellen.

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6.1 Was ist bei Teil- und Schlussrechnungen zu beachten?

Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder Leistung, gelten die oben genannten Regelungen einer Rechnung sinngemäß.

Wird eine Schlussrechnung erteilt, sind die vereinnahmten Teilentgelte und die entfallenden Steuerbeträge entsprechend abzuziehen.

Wird dies bei einer Betriebsprüfung festgestellt, verlangt das Finanzamt die Zahlung der unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer und die Verzinsung für die doppelt ausgewiesene Umsatzsteuer für die Zeit bis zur Korrektur.

Wir stellen Ihnen im nächsten Beispiel eine korrekte Rechnungslegung vor.


Beispiel

Firma Anton Muster schreibt im Veranlagungszeitraum 2019 zwei Abschlagsrechnungen für einen Kunden, für den er eine Leistung erbracht hatte. Er schreibt sie ordnungsgemäß wie folgt aus:

1. Abschlagsrechnung

am 15.10.2019

Abschlag netto

5.000 €

+ Umsatzsteuer 19 %

+ 950 €

Abschlag brutto

= 5.950 €

2. Abschlagsrechnung

am 15.11.2019

Abschlag netto

20.000 €

+ Umsatzsteuer 19 %

+ 3.800 €

Abschlag brutto

= 23.800 €

Er muss somit im Jahr 2019 eine Umsatzsteuer von 4.750 € an das zuständige Finanzamt abführen.

Schlussrechnung:

Korrekt!

Nettoauftragswert

50.000 €

– Abschlag 15.10.2019 netto

– 5.000 €

– Abschlag 15.11.2019 netto

– 20.000 €

Restbetrag

= 25.000 €

+ Umsatzsteuer 19 %

+ 4.750 €

An das Finanzamt abzuführen!

Rechnungsbetrag brutto

= 29.750 €

Falsch!

Nettoauftragswert

50.000 €

+ Umsatzsteuer 19 %

+ 9.500 €

An das Finanzamt abzuführen!

Rechnungsbetrag brutto

= 59.500 €

– Abschlagszahlungen

– 29.750 €

verbleibender Restbetrag

= 29.750 €


Wann ist demzufolge der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer?

Für Sie wird die Umsatzsteuer grundsätzlich erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Kalendermonat bzw. Kalendervierteljahr) elektronisch zu übermitteln. Die Fälligkeit für die errechnete Vorauszahlung (Umsatzsteuerzahllast) liegt ebenfalls am zehnten Tag nach Ablauf des Vor­anmeldungszeitraums gem. § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG. Im Fall der Dauerfristverlängerung (§§ 46–48 UStDV) verlängert sich diese Frist um einen Monat.

Bei allen Beispielen wurde unterstellt, dass notwendige Freistellungsbescheinigungen inkl. „USt-1-TG“-Beschei­nigung der Auftragnehmer vom Bauunternehmer vorgelegt wurden. Die Freistellungsbescheinigung inkl. „USt-1-TG“-Bescheinigung gilt für Unternehmen im Baubereich ohne Architekten und Planer.

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6.2 Ausnahmeregelungen/ Sondervorschriften

Es bestehen eine Reihe von zusätzlichen umsatzsteuerlichen Sondervorschriften, wie z.B. dem innergemeinschaftlichen Leistungs- und Güteraustausch, Gebrauchtwagenhandel, Reiseleistungen, Versandhandel etc. Zu diesen Sondervorschriften sprechen Sie bitte mit Ihrem Berater.

Bei folgenden Aufwendungen entfällt der Vorsteuerabzug:

· bei Anschaffung von Gegenständen, die zu weniger als 10 % betrieblich genutzt werden

  • bei betrieblich veranlassten Umzugskosten

· bei Fahrtkosten, soweit Arbeitnehmer mit ihren eigenen Fahrzeugen gefahren sind

  • bei Verpflegungskosten für Arbeitnehmer

· bei Repräsentationsaufwendungen aus nichtgeschäftlichem Anlass

  • Geschenke über 35 €

Einige der vorgenannten Sachverhalte werden im weiteren Verlauf dieses Merkblatts noch näher erläutert.

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7 Erläuterungen zur Lohn- und Gehaltsabrechnung

7.1 Geringfügige Beschäftigung

Bereits seit mehr als 30 Jahren kennt das Sozialversicherungsrecht Ausnahmen von der Versicherungspflicht bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten. Die diesbezüglichen Regelungen haben im Laufe der Jahre vielfältige Änderungen erfahren. Im Folgenden möchten wir Ihnen die aktuelle Rechtslage kurz erläutern.

Geringfügige Beschäftigungen werden unterteilt in

· geringfügige entlohnte Beschäftigungen (Arbeitsentgelt bis 450 €) und

· kurzfristige Beschäftigungen (Arbeitsentgelt über 450 €, aber Höchstarbeitsdauer drei Monate im Jahr)

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte übernimmt der Arbeitgeber den gesamten Sozialversicherungsbeitrag (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung -> Rechner Minijob). Seit 2013 besteht für geringfügig Beschäftigte Rentenversicherungspflicht (Aufstockung bis zum allgemeinen Rentenversicherungssatz), von der sich der Beschäftigte jedoch befreien lassen kann.

Bei kurzfristig Beschäftigten fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an.

Bei Nichtanwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale kommt es zur Pauschalierung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte beträgt die pauschale Lohnsteuer 2 %. Für kurzfristig Beschäftigte beträgt die pauschale Lohnsteuer 25 %.

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7.2 Studenten und Schüler

Die Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen finden auch hier ihre Anwendung.

Bei einer Beschäftigung im Rahmen der sogenannten 20-Stunden-Grenze, bei der der Student mehr als 450 € verdient, ist er verpflichtet, Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen abzuführen, zahlt aber nur den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung. Des Weiteren ist der Student verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen.

Ähnlich wie bei den Studenten finden auch bei Schülern die Regelungen zur Geringfügigkeit ihre Anwendung.

Für Schüler, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten. Hiernach wird zwischen Kindern und Jugendlichen unterschieden.

Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugendliche, welche der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten auch noch als Kinder. Die Beschäftigung neben dem Unterricht ist im Grundsatz verboten. Für Kinder über 13 Jahre besteht jedoch eine Ausnahme, wenn die Sorgeberechtigten einwilligen (z.B. Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigeblättern, Werbeprospekten). Die zulässige Arbeitszeit für Kinder beträgt jedoch maximal zwei Stunden am Tag und höchstens fünf Tage die Woche.

Jugendlicher im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, wer schon 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Die Beschäftigung der Jugendlichen während der Schulferien ist für höchstens vier Wochen zulässig.

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7.3 Rentner

Rentner bedeutet: Bezieher einer Altersrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Besteuerung des Arbeitsentgelts erfolgt nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELSTAM). Bei Ausübung einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung kommen die dazugehörigen Regelungen zur Anwendung (siehe Punkt 7.1).

In der Krankenversicherung sind weiterbeschäftigte Rentner immer versicherungspflichtig. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeitsrente wird allerdings nur der ermäßigte Beitragssatz angewendet.

In der Pflegeversicherung sind erwerbstätige Rentner ebenfalls als versicherungspflichtig zu behandeln.

In der Arbeitslosenversicherung tritt mit Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze vollenden, Beitragsfreiheit ein. Der Arbeitgeber bleibt aber trotzdem beitragspflichtig. Bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze sind Rentner als versicherungspflichtig einzustufen.

In der Rentenversicherung sind Bezieher einer Vollrente versicherungsfrei. Der Arbeitgeber bleibt für seinen Beitragsanteil, wie bei der Arbeitslosenversicherung, weiterhin beitragspflichtig.

Bei Ausübung einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung kommen die dazugehörigen Regelungen zur Anwendung (siehe Punkt 7.1).

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7.4 Wichtiges zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die einbehaltene oder pauschalierte Lohnsteuer auf amtlich vorgeschriebenen Vordrucken zum Finanzamt zu übermitteln und termingerecht abzuführen. Diese gesetzliche Verpflichtung gilt auch für die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag. Siehe auch Lohnsteuer ...

Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall ist die Lohnsteueranmeldung vom Arbeitgeber oder von einer vertretungsberechtigten Person zu unterzeichnen.

Termin der Abgabe der Lohnsteueranmeldung

Grundsätzlich ist der Kalendermonat Lohnsteueranmeldungszeitraum. Es gibt jedoch noch zwei andere Möglichkeiten der Lohnsteuerabgabe.

Beträgt die abzuführende Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 1.080 €, aber nicht mehr als 5.000 €, so ist das Kalendervierteljahr Anmeldungszeitraum.

Beträgt die abzuführende Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1.080 €, so ist das Kalenderjahr Anmeldungszeitraum.

Wenn allerdings die abzuführende Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 5.000 € beträgt, wechselt der Anmeldungszeitraum auf den Kalendermonat.

Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Monats bzw. Lohnsteueranmeldungszeitraums dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte befindet, eine Steuererklärung einzureichen (per elektronischer Übermittlung), in der die Summe der im Lohnsteueranmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer anzugeben ist. Diese Steuererklärung ist demzufolge die Lohnsteueranmeldung.

Beispiel

Abgabetermin

· Lohnsteueranmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.

· Die Lohnsteueranmeldung für August ist spätestens am 10.09. beim Finanzamt einzureichen oder zu übermitteln.

Fällt der zehnte Tag nicht auf einen Arbeitstag, sondern auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so ist die Lohnsteueranmeldung dann fristgerecht beim Finanzamt eingereicht, wenn sie dort am nächsten Werktag eingeht.

Die Schonfrist für die Zahlung beginnt mit dem Ablauf der gesetzlichen Frist. Fällt der letzte Tag der Schonfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so tritt an seine Stelle der nächste Werktag.

Was müssen Sie zum Jahresanfang beachten?

Alle Mandanten, deren Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen in unserer Kanzlei durchgeführt werden, möchten wir bitten, für die Arbeitnehmer, die ein neues Dienstverhältnis beginnen, die steuerliche Identifikationsnummer sowie das Geburtsdatum einzureichen. Ohne diese Angaben können die Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht elektronisch bei der Finanzverwaltung abgerufen werden.

Weiterhin möchten wir Sie darauf hinweisen, uns Änderungen der Bankverbindung sowie Wohnungswechsel und Ähnliches umgehend mitzuteilen. Zur Übermittlung der Personal- und Firmendaten halten wir spezielle Vordrucke für Sie bereit. Damit können Sie uns anfallende Änderungen jederzeit problemlos übermitteln.

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8 Verspätungs- und Säumniszuschlag bei Umsatz- und Lohnsteuer

Bei einer verspäteten Abgabe der Umsatzsteuer- oder Lohnsteueranmeldung hat das Finanzamt die Möglichkeit, nach § 152 AO einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn das Versäumnis nicht entschuldbar erscheint. Schuldhaft handelt der Unternehmer, wenn er die gebotene Sorgfalt nicht beachtet.

Hinweis

Für den Fall, dass eine Steuererklärung durch das Finanzamt vorab eingefordert aber nicht fristgerecht eingereicht wurde, greift eine sogenannte „Muss-Regelung“, nach der das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen muss.

Führt der Unternehmer die Umsatzsteuer/Lohnsteuer nicht rechtzeitig ab, so ist nach § 240 AO ein Säumniszuschlag zu entrichten. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen, auf volle 50 € nach unten abgerundeten Steuerbetrags.

Um Verspätungs- und Säumniszuschläge zu vermeiden, bitten wir um die rechtzeitige Abgabe der Buchhaltungsunterlagen/Lohn- und Gehaltsabrechnungsunterlagen in unserer Kanzlei.

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9 Erläuterungen zu bestimmten Ausgaben

Steuersparmodell: Der mitarbeitende Ehegatte

Selbständige Geschäftsleute und Freiberufler sollten daran denken:

Wenn ein Ehegatte im Betrieb des anderen Ehegatten Lohn oder Gehalt bezieht, gibt es steuerliche Abzugsmöglichkeiten. Der Steuervorteil besteht darin, dass der Arbeitgeber-Ehegatte diese Lohn- und Gehaltszahlungen als Betriebsausgaben abziehen kann und letztendlich sein zu versteuerndes Einkommen gemindert wird.

Dies ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden:

Das Arbeitsverhältnis muss ernsthaft vereinbart und die Vereinbarungen müssen entsprechend eingehalten und durchgeführt werden.

Die vertragliche Gestaltung und ihre Durchführung müssen auch unter Dritten üblich sein, d.h., der Arbeitsvertrag soll unter den gleichen Bedingungen wie mit fremden Arbeitnehmern zustande kommen.

Bewirtungskosten

Betrieblich oder geschäftlich veranlasste Bewirtung?

Handelt es sich bei den Bewirtungsaufwendungen um Betriebsausgaben, so ist zwischen

· allgemein betrieblich veranlassten Bewirtungen, die in vollem Umfang abzugsfähig sind, und

· geschäftlich veranlassten Bewirtungen, die nur teilweise abzugsfähig sind,

zu unterscheiden. (mehr Bewirtungskosten von der Steuer absetzen & buchen)

  • Allgemein betrieblich veranlasste Bewirtungen:

Eine Bewirtung ist allgemein betrieblich veranlasst, wenn der Unternehmer ausschließlich seine eigenen Arbeitnehmer und deren Angehörige bewirtet, z.B. bei Weihnachtsfeiern und sonstigen Betriebsfesten.

Beispiel

Ein Unternehmer lädt ausschließlich seine Betriebsangehörigen zu einem Jahresessen ein.

Aufwendungen für diese Bewirtung dürfen in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Achtung

Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers, einschließlich Umsatzsteuer, für die üblichen Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt mehr als 110 € je Veranstaltung, so sind die übersteigenden Kosten dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Das gilt auch für mehr als zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr. Dieser übersteigende Teil muss vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.

  • Geschäftlich veranlasste Bewirtungen:

Mit dem Begriff „geschäftlicher Anlass“ wird die Bewirtung mit Geschäftsfreunden umschrieben. Dabei ist es gleichgültig, ob schon Geschäftsbeziehungen mit ihnen bestehen oder erst angebahnt werden sollen. Auch bloße Besucher des Betriebs, deren Bewirtung einen Teil der Öffentlichkeitsarbeit darstellt mit dem Ziel, Geschäftsabschlüsse zu erleichtern, rechnen zu den Geschäftsfreunden in diesem Sinn.

Eine Bewirtung im steuerlichen Sinn liegt nur dann vor, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht.

Zu den Aufwendungen für Bewirtungen gehören neben den Kosten für Speisen, Getränke und für Genussmittel (z.B. Zigaretten) auch Aufwendungen, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallen, wenn sie im Verhältnis zum Gesamtpreis von untergeordneter Bedeutung sind. Darunter fallen insbesondere Trinkgelder, Garderobengebühren oder Dekorationskosten. Auch der Teil der Aufwendungen, der auf den bewirtenden Unternehmer oder dessen Arbeitnehmer entfällt, gehört zu den Bewirtungsaufwendungen.

Beispiel

Ein Unternehmer bespricht bei einem Mittagessen mit einem Spediteur neue Transportwege.

Aufwendungen für diese Bewirtung dürfen nur i.H.v. 70 % als Betriebsausgabe abgezogen werden. Der Vorsteuerabzug kann allerdings in voller Höhe geltend gemacht werden.

Bei geschäftlich veranlassten Bewirtungen sind die tatsächlichen Bewirtungsaufwendungen nur dann zu 70 % abzugsfähig, wenn diese angemessen sind. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist immer auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.

Bei einer Bewirtung von Kunden oder Geschäftspartnern im eigenen Büro (z.B. Tasse Kaffee, Gebäck) besteht 100%ige betriebliche Veranlassung.

Der Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen ist durch schriftliche Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen zu führen.

Zur Bezeichnung der Teilnehmer der Bewirtung ist die Angabe ihres Namens erforderlich. Werden mehrere Personen bewirtet, so müssen die Namen aller Teilnehmer, auch die des bewirtenden Unternehmers angegeben werden.

Bei Bewirtung in einer Gaststätte ist zusätzlich die Rechnung der Gaststätte beizufügen.

Diese Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift der Gaststätte

2. den Tag der Bewirtung

3. die Art und den Umfang der Leistung (die Bezeichnung „Speisen & Getränke“ ist nicht zulässig)

4. den Rechnungsbetrag und die Höhe des Trinkgeldes

5. den Anlass der Bewirtung

6. zusätzlich den Namen des bewirtenden Unternehmers bei einem Rechnungsbetrag von über 250 €

Oft ist auf der Rückseite der Gaststättenrechnung die Möglichkeit vorgesehen, die nicht bereits in der Rechnung enthaltenen oben genannten Angaben zur Bewirtung einzutragen.

Aufwendungen für Geschenke

Sie können betrieblich veranlasste Geschenke für Personen, die nicht Arbeitnehmer bei Ihnen sind, als Betriebsausgaben geltend machen, wenn die Aufwendungen 35 € im Jahr und pro Person nicht überschreiten.

Bei den Aufwendungen für Geschenke müssen der Name des Empfängers aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg sowie der Anlass der Schenkung ersichtlich sein. Die Vorsteuer ist hierbei in voller Höhe abziehbar.

Der Abzug als Betriebsausgabe entfällt vollständig, selbst wenn die Summe der Geschenkaufwendungen im Jahr und pro Person die Obergrenze von 35 € geringfügig überschreitet. Bei Überschreitung der Freigrenze von 35 € geht der gesamte Vorsteueranspruch verloren.

Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer anlässlich eines persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers oder seiner Familienangehörigen sind bis zu 60 € steuerfrei. Mehr Infos Aufwendungen für Geschenke

Kosten eines Firmen-Pkw

Die Kosten eines Firmen-Pkw können als Betriebsausgaben in der Höhe der betrieblichen Veranlassung berücksichtigt werden. Das heißt, soweit eine Privatnutzung stattfindet – und diese ist im Fall eines Pkw fast immer zu unterstellen –, sind genaue Aufzeichnungen über den Umfang der betrieblichen und privaten Nutzung zu führen.

Da es hier wichtig ist, die Aufzeichnungen sorgfältig, lückenlos und zeitnah zu erfassen, ist es ideal, ein Fahrtenbuch zu führen. Es gibt jedoch noch eine weitere Methode, um den privaten Anteil der gefahrenen Kilometer abzugelten.

  • Methode I: Das Fahrtenbuch

Hier ist zu beachten, dass folgende Angaben enthalten sind:

· Datum und Kilometerstand am Beginn und Ende jeder einzelnen Fahrt

· Reiseroute, Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchter Gesprächspartner bei jeder einzelnen betrieblichen/beruflichen Fahrt

· Unterteilung in Geschäftsfahrten, Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Des Weiteren müssen auch die Kosten für Kraftstoff, Parkgebühren, Kfz-Reparaturen und andere Aufwendungen, welche das Fahrzeug betreffen, angegeben werden.

Am Ende des Jahres kann man so das Verhältnis der privat und geschäftlich gefahrenen Kilometer ermitteln und den Privatanteil gewinnerhöhend buchen.

Sollten im Fahrtenbuch Angaben unvollständig sein oder fehlen, ist die private Nutzung eines Kfz ebenfalls mit der 1-%-Regel anzusetzen.

Bitte beachten Sie, dass ein Fahrtenbuch auch elektronisch geführt werden kann. Es muss jedoch ausgeschlossen sein, dass Einträge im Nachhinein verändert werden können. Ein Fahrtenbuch, welches mit einem Tabellenkalkulationsprogramm (z.B. Excel) geführt wird, erfüllt die oben angegebenen Anforderungen nicht. Mehr Infos Steuern sparen mit dem Fahrtenbuch


Beispiel für ein Fahrtenbuch

Datum

Abfahrt

Ankunft

von

nach

Reiseroute

Zweck der Reise/
Gesprächspartner

Gefahrene Kilometer

Tachostand

geschäftlich

privat

Wohnung/
Arbeitsstätte

Beginn

Ende

28.01.19

7.00 Uhr

8.10 Uhr

Musterstadt

Musterdorf

A4 bis Ausfahrt Musterdorf, dann bis Messe

Herr Müller

87

1.000

1.087

28.01.19

10.00 Uhr

10.10

Musterdorf

Musterhausen

Privat

29

1.087

1.116


  • Methode II: Die 1-%-Regel

Die private Nutzung eines betrieblichen Pkw ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeugs (soweit es sich um notwendiges Betriebsvermögen handelt) zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (1%-Regelung Rechner).

Für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten kann gegebenenfalls ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen werden. Dies gilt nur für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer bzw. Unternehmen. Bei Unternehmern/Unternehmen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist dieser Abschlag bedeutungslos, für sie ist der Monatswert der Nutzungsentnahme ausschlaggebend.

Weiterhin sind Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit einem Pauschalbetrag von 0,03 % des inländischen Listenpreises bzw. 0,002 % des inländischen Listenpreises (bei Familienheimfahrten) je Entfernungskilometer anzusetzen und teilweise – grundsätzlich mit dem die sogenannte Kilometerpauschale übersteigenden Betrag – von dem Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

Sollten Sie Ihrem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug überlassen, so teilen Sie uns dies bitte mit und besprechen Sie die Besteuerung des geldwerten Vorteils mit unserem Lohnbuchhalter.

Betrieblich veranlasste Fahrtkosten im Privat-Pkw und Reisekosten

Eine Dienst-/Geschäftsreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer/Unternehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte vorübergehend beruflich tätig wird. Eine Mindestentfernung ist dabei uninteressant.

Für die Beanspruchung von Verpflegungsmehraufwendungen, bei der Benutzung eines privaten Pkw oder bei Übernachtungskosten ist eine Reisekostenabrechnung zu erstellen.

Telefonkosten

Telefonkosten sind Betriebsausgaben, insoweit sie betrieblich veranlasst sind. (Rechner Telefonkosten)

Bei einem Telefonanschluss, der in geringem Umfang privat genutzt wird, ist der private Nutzungsanteil zu schätzen.

Wird ein privater Telefonanschluss zum Teil geschäftlich genutzt, sind die Betriebsausgaben anhand konkreter Aufzeichnungen zu ermitteln.


Ein Beispiel für eine separate Gesprächsaufzeichnung über einen Gebührenzähler:

Telefonnummer

Name

Grund

Uhrzeit

Gebühr

034325/25564185

Meier

Terminvereinbarung mit Neukunden

15.25

0,48 €

032564/25145529

Lehmann

Besprechung Schulz (Kunde)

09.35

1,08 €


Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.

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Anlage EÜR


Wer muss eine Anlage EÜR einreichen?

Die Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) muss von folgenden Personen und Gruppen eingereicht werden:

  1. Selbständige und Gewerbetreibende: Diejenigen, die keine Bilanz erstellen und ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln. Dies gilt seit dem Jahr 2017 unabhängig von der Höhe der Betriebseinnahmen. Zuvor waren Kleinunternehmer mit Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro von dieser Pflicht ausgenommen.

  2. Mehrere Betriebe: Für jeden Betrieb muss separat eine Einnahmenüberschussrechnung erstellt werden.

  3. Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften: Nach § 25 Abs. 4 EStG müssen Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielen, ihre Einkommensteuererklärung elektronisch übermitteln. Dies beinhaltet auch die Anlage EÜR.

  4. Ehrenamtlich Tätige: Wenn ihre Einnahmen die Freibeträge der §§ 3 Nummer 26, 26a oder 26b EStG überschreiten oder sie anstelle der Freibeträge die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben abziehen, müssen sie die Anlage EÜR nutzen. Eine elektronische Übermittlung ist erforderlich, wenn die Einkünfte 410 Euro überschreiten.

  5. Gemeinnützige Körperschaften: Diese sind von der Übermittlungspflicht ausgenommen, wenn ihre steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe die Besteuerungsgrenze von 45.000 Euro nicht überschreiten. Sie können jedoch freiwillig Einnahmenüberschussrechnungen übermitteln.

  6. Bei Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung: Wenn das Finanzamt eine Steuererklärung anfordert, besteht die Verpflichtung zur Übermittlung der Anlage EÜR, sofern auch die Einkommensteuererklärung elektronisch übermittelt werden muss.

  7. Härtefälle: In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag von der elektronischen Übermittlungspflicht abgesehen werden, insbesondere wenn dies wirtschaftlich unzumutbar ist.

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Formular (Download)

Hier erhalten Sie das Muster-Formular für Ihre Einnahmenüberschussrechnung Anlage EÜR für 2020, 2021, 2022 und 2023 zum kostenlosen Download als PDF:


Tipp: Einnahmenüberschussechnung mit Excel ein Kinderspiel: Erstellen Sie ganz einfach Ihre EÜR mit unserer Excel-Vorlage.





Hinweis: Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der EÜR. Übersteigen die im Wj. angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der EÜR an die Finanzverwaltung zu übermitteln (BMF vom 27.9.2019 – BStBl I S. 950). § 60 Abs. 4 EStDV stellt eine wirksame Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR dar. Die Aufforderung zur Einreichung der Anlage EÜR ist ein Verwaltungsakt (BFH vom 16.11.2011 – BStBl 2012 II S. 129).

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Anleitung zum Ausfüllen der Anlage EÜR

Die Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) ist ein wesentlicher Bestandteil der Einkommensteuererklärung für Selbstständige und Gewerbetreibende, die ihren Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Hier sind einige wichtige Punkte, die bei der Ausfüllung der Anlage EÜR beachtet werden sollten:

Tipp: Das Ausfüllen der Anlage EÜR ist nicht einfach und zeitintensiv. Aus diesem Grund ist eine Buchhaltungssoftware bzw. Steuersoftware sinnvoll. Wir bieten eine kostenlose online Buchhaltungssoftware sowie eine Excel-Vorlage an, mit der Sie die Anlage EÜR per ELSTER an das Finanzamt authentifiziert übermitteln können.


Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 10):

    • Steuernummer: Tragen Sie die Steuernummer des Betriebs ein.
    • Art des Betriebs/Tätigkeit: Beschreiben Sie den Schwerpunkt Ihrer geschäftlichen Aktivität.
    • Rechtsform: Geben Sie die Rechtsform Ihres Betriebs an, z.B. Einzelunternehmen oder Freiberufler.
    • Wirtschaftsjahr (Zeile 4): Nur auszufüllen, wenn das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist dies immer erforderlich.
    • Art der Einkünfte (Zeile 7): Wählen Sie zwischen Land- und Forstwirtschaft (1), Gewerbebetrieb (2) oder selbstständiger Arbeit (3).
    • Zuordnung (Zeile 8): In der Regel ist hier „1“ einzutragen, außer bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern unter bestimmten Bedingungen.
    • Grundstücksveräußerungen (Zeile 10): Muss angegeben werden, falls im Wirtschaftsjahr Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte veräußert oder entnommen wurden.

    Betriebseinnahmen (Zeilen 11 bis 22):

    • Allgemein: Betriebseinnahmen sind im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen.
    • Kleinunternehmer (Zeile 11): Kleinunternehmer tragen ihre Brutto-Betriebseinnahmen ein.
    • Nicht steuerbare Umsätze (Zeile 12): Hier sind nicht steuerbare Umsätze und bestimmte Umsätze nach UStG zu erfassen.
    • Land- und Forstwirte (Zeile 13): Speziell für Land- und Forstwirte mit bestimmten Umsatzarten.
    • Umsatzsteuerpflichtige Einnahmen (Zeile 14): Ohne Umsatzsteuer (netto) für umsatzsteuerpflichtige Einnahmen.
    • Umsatzsteuerfreie Einnahmen (Zeile 15): Für umsatzsteuerfreie und nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen.
    • Umsatzsteuererstattungen (Zeile 16): Erstattete Umsatzsteuerbeträge vom Finanzamt.
    • Veräußerung von Anlagevermögen (Zeile 17): Erlöse aus dem Verkauf von Anlagevermögen.
    • Private Kfz-Nutzung (Zeile 18): Erfassung des privaten Nutzungswerts von Betriebsfahrzeugen.
    • Privatanteile (Zeile 19): Für Sach-, Nutzungs- oder Leistungsentnahmen für private Zwecke.

    Betriebsausgaben

    Die Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) erfordert eine genaue Erfassung der Betriebsausgaben. Hier sind einige wichtige Punkte, die bei der Ausfüllung der entsprechenden Zeilen zu beachten sind:

    1. Allgemeine Regelung (Zeilen 23 bis 72):

      • Betriebsausgaben sind im Zeitpunkt des Abflusses zu erfassen, mit Ausnahmen gemäß § 11 Abs. 2 EStG.
      • Bei gemischten Aufwendungen ist nur der betrieblich/beruflich veranlasste Anteil anzusetzen.
      • Betriebsausgaben sind grundsätzlich mit dem Nettobetrag anzusetzen, außer bei Kleinunternehmern, die den Bruttobetrag angeben.
      • Abziehbare Vorsteuerbeträge sind in Zeile 55 einzutragen.
      • Für steuerbegünstigte Körperschaften, die den Gewinn pauschal ermitteln, sind die tatsächlichen Betriebsausgaben einzutragen.
    2. Spezifische Betriebsausgaben:

      • Zeile 23: Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Schriftsteller, Journalisten) können Pauschalbeträge für Betriebsausgaben angesetzt werden.
      • Zeile 24 und 25: Spezielle Regelungen für Weinbaubetriebe und Forstbetriebe.
      • Zeile 26: Anschaffungs-/Herstellungskosten für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind erst bei Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgabe zu erfassen.
      • Zeile 27: Erfassung von Dienstleistungen Dritter, die im direkten Zusammenhang mit dem Betriebszweck stehen.
      • Zeile 28: Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge für Arbeitnehmer einschließlich aller Nebenkosten und Lohnsteuer.
    3. Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen (Zeilen 38 bis 40):

      • Zeile 39: Miete und Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung.
      • Zeile 40: Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke, wie Grundsteuer und Instandhaltungsaufwendungen.
    4. Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (Zeilen 41 bis 58):

      • Zeile 42: Übernachtungs- und Reisenebenkosten bei Geschäftsreisen.
      • Zeilen 53 und 54: Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs-/Herstellungskosten von Anlagevermögen (Zeile 53) und übrige Schuldzinsen (Zeile 54).
      • Zeile 55: Vorsteuerbeträge auf Betriebsausgaben.
      • Zeile 56: Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben, die nicht in anderen Zeilen erfasst wurden.
      • Zeile 58: Steuerliche Nebenleistungen.
    5. Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben (Zeilen 60 bis 64):

      • Zeile 60: Aufwendungen für geschäftliche Bewirtungen.
      • Zeile 61: Verpflegungsmehraufwendungen bei Geschäftsreisen oder doppelter Haushaltsführung.
      • Zeile 62: Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen.
      • Zeile 63: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
      • Zeile 64: Sonstige beschränkt abziehbare Betriebsausgaben, wie Geldbußen und unangemessene Aufwendungen.

    Diese Informationen bieten eine Orientierung für das korrekte Ausfüllen der Anlage EÜR. Es ist jedoch ratsam, sich bei spezifischen Fragen an einen Steuerberater zu wenden, um sicherzustellen, dass alle Angaben korrekt und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend sind.

    Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist ein wesentlicher Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR), da sie die Wertminderung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über deren Nutzungsdauer berücksichtigt. Hier sind einige wichtige Punkte zu den entsprechenden Zeilen in der Anlage EÜR:

    1. Allgemeine Regelung (Zeilen 30 bis 37):

      • Wirtschaftsgüter, die nach dem 05.05.2006 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt wurden, müssen in speziellen Verzeichnissen aufgeführt werden.
      • Die AfA verteilt die Anschaffungs-/Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern über deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
      • Für Computerhardware und Software kann eine Nutzungsdauer von einem Jahr angenommen werden.
    2. Spezifische AfA-Regelungen:

      • Zeilen 30 bis 32: Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG bis zu 20 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten.
      • Zeile 33: Eintragung der Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG.
      • Zeilen 34 bis 36: Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) und Sammelposten nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG.
      • Zeilen 35 und 36: Erfassung des Restbuchwerts von ausgeschiedenen Wirtschaftsgütern.
    3. Besonderheiten:

      • Für GWG über 250 € ist ein besonderes Verzeichnis zu führen.
      • Bei Bildung eines Sammelpostens für Wirtschaftsgüter zwischen 250 € und 1.000 € erfolgt die Auflösung über fünf Jahre.

    In der Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) sind die "Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten" in den Zeilen 65 bis 70 zu erfassen. Hier sind einige wichtige Punkte zu diesen Zeilen:

    1. Zeile 68 - Kosten für die betriebliche Nutzung eines privaten Kfz:

      • Die Kosten können entweder pauschal mit 0,30 € pro Kilometer oder basierend auf den tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden.
      • Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte sind mit der Entfernungspauschale in Zeile 70 zu erfassen.
    2. Kürzungsbetrag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte:

      • Bei Nutzung eines Fahrzeugs für diese Fahrten, für das die Privatnutzung nach der 1 %-Regelung ermittelt wird, ist ein spezieller Kürzungsbetrag zu berechnen.
      • Der Kürzungsbetrag wird auf Basis des Bruttolistenpreises und der Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte ermittelt.
      • Bei doppelter Haushaltsführung sind zusätzliche Berechnungen für Familienheimfahrten erforderlich.
    3. Zeile 69 - Entfernungspauschale:

      • Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 € pro Kilometer für die ersten 20 km und 0,38 € für jeden weiteren Kilometer.
      • Die Pauschale gilt für Arbeitstage, an denen die erste Betriebsstätte aufgesucht wird, sowie für Familienheimfahrten und Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder betrieblichen Sammelpunkt.
      • Die maximale Entfernungspauschale ist auf 4.500 € pro Jahr begrenzt, es sei denn, es werden öffentliche Verkehrsmittel genutzt, die höhere Kosten verursachen.
    4. Zeile 70 - Nicht abziehbare Betriebsausgaben:

      • Hier sind Beträge einzutragen, die bereits in den Zeilen 26 bis 70 berücksichtigt wurden, aber den Gewinn nicht mindern dürfen.
      • Beispiele sind unangemessene Aufwendungen, nicht abziehbare Restbuchwerte oder der Kürzungsbetrag bei Inanspruchnahme pauschaler Betriebsausgaben.

    Ermittlung des Gewinns

    Die "Ermittlung des Gewinns" in den Zeilen 73 bis 97 der Anlage EÜR umfasst verschiedene Aspekte, die bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden müssen. Hier sind einige wichtige Punkte zu diesen Zeilen:

    1. Zeile 75 - Steuerfreie Einnahmen:

      • Abzug bestimmter steuerfreier Einnahmen wie Übungsleiterfreibetrag (max. 3.000 €), Ehrenamtspauschale (max. 840 €) und Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer (max. 3.000 €).
    2. Zeile 76 - Übrige steuerfreie Einnahmen:

      • Eintragung anderer nach § 3 EStG steuerfreier Einnahmen, ausgenommen jene, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen.
    3. Zeile 77 - Sanierungsertrag:

      • Eintragung des nach § 3a EStG steuerfrei zu stellenden Sanierungsertrags.
    4. Zeilen 81 bis 83 und 84 bis 86 - Investitionsabzugsbeträge:

      • Möglichkeit der gewinnerhöhenden Hinzurechnung von bis zu 40% bzw. 50% der Anschaffungs-/Herstellungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter.
    5. Zeile 87 - Investitionsabzugsbeträge:

      • Gewinnmindernde Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG.
    6. Zeile 88 - Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen:

      • Rückgängigmachung der Investitionsabzugsbeträge, wenn die Investitionsbedingungen nicht erfüllt werden.
    7. Zeile 89 - Übergangsgewinn/-verlust:

      • Erfassung von Übergangsgewinnen oder -verlusten bei Wechsel der Gewinnermittlungsart.
    8. Zeile 91 - Ergebnisanteile aus Personengesellschaften:

      • Eintragung der Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften.
    9. Zeile 93 - Erträge aus Investmentfonds:

      • Erfassung der Erträge aus Investmentfonds nach InvStG.
    10. Zeile 94 - Teileinkünfteverfahren:

      • Erfassung der Erträge, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen.
    11. Zeile 98 - Übertragung des Gewinns:

      • Übertragung des Gewinns auf entsprechende Anlagen je nach Einkunftsart.

    Rücklagen und stillen Reserven

    Die "Rücklagen und stillen Reserven" in den Zeilen 99 bis 105 der Anlage EÜR beziehen sich auf verschiedene Möglichkeiten, wie Steuerpflichtige mit den bei der Veräußerung von Anlagevermögen entstehenden stillen Reserven umgehen können. Hier sind einige wichtige Punkte zu diesen Zeilen:

    1. Zeilen 99 und 100 - Rücklage nach § 6c in Verbindung mit § 6b EStG:

      • Bei Veräußerung von Anlagevermögen (z.B. Grund und Boden, Gebäude) können stille Reserven auf neue Wirtschaftsgüter übertragen werden.
      • Der Veräußerungsgewinn kann entweder direkt von den Anschaffungs-/Herstellungskosten neuer Wirtschaftsgüter abgezogen werden (Zeile 100) oder zunächst in eine steuerfreie Rücklage eingestellt werden (Zeile 99).
      • Die Reinvestition muss innerhalb bestimmter Fristen erfolgen (vier Jahre, bei Gebäuden sechs Jahre).
      • Verlängerungen der Fristen sind aufgrund der Corona-Pandemie für bestimmte Zeiträume möglich.
    2. Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR:

      • Bei Entschädigungszahlungen für Wirtschaftsgüter, die durch höhere Gewalt oder behördliche Eingriffe aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, kann der Gewinn von den Kosten eines Ersatzwirtschaftsguts abgezogen werden.
      • Die Entschädigungszahlung wird in der Regel in Zeile 18 erfasst.
      • Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung kann gebildet werden, wenn die Ersatzinvestition später erfolgt (Zeile 99).
      • Bei tatsächlicher Ersatzinvestition erfolgt die Auflösung der Rücklage und der Abzug von den Anschaffungs-/Herstellungskosten (Zeile 100 und 103).
    3. Zusatz für steuerbegünstigte Körperschaften:

      • Rücklagen, die im ideellen Bereich von steuerbegünstigten Körperschaften gebildet werden, mindern nicht den Gewinn und sind daher nicht in diesen Zeilen zu erfassen.
    4. Ausgleichsposten nach § 4g EStG:

      • Für Wirtschaftsgüter, für die ein Ausgleichsposten nach § 4g EStG gebildet wurde, ist ein laufend zu führendes Verzeichnis erforderlich, das der Steuererklärung beizufügen ist.

    Entnahmen und Einlagen

    In den Zeilen 106 und 107 der Anlage EÜR werden Entnahmen und Einlagen erfasst, die nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gesondert aufzuzeichnen sind. Hier sind einige wichtige Punkte zu beachten:

    1. Entnahmen (Zeile 106):

      • Entnahmen umfassen alle Werte, die aus dem Betriebsvermögen für private Zwecke entnommen werden. Dies schließt sowohl Geldentnahmen als auch die private Nutzung betrieblicher Wirtschaftsgüter oder Leistungen ein.
      • Entnahmen, die nicht in Geld bestehen (z.B. Waren, Nutzung von Betriebsfahrzeugen für private Zwecke), sind in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen, ggf. zuzüglich Umsatzsteuer.
    2. Einlagen (Zeile 107):

      • Einlagen sind Werte, die dem Betriebsvermögen aus dem Privatvermögen zugeführt werden. Dies kann sowohl in Form von Geld (z.B. private Einzahlungen auf das betriebliche Konto) als auch in Form von Sachwerten (z.B. private Gegenstände, die in das Betriebsvermögen eingebracht werden) erfolgen.
      • Auch hier ist der Teilwert der eingelegten Gegenstände anzusetzen, falls es sich nicht um Geld handelt.
    3. Besonderheiten bei fehlendem betrieblichem Konto:

      • Sofern kein gesondertes betriebliches Konto geführt wird, gelten sämtliche Betriebseinnahmen auch als Entnahmen und sämtliche Betriebsausgaben auch als Einlagen. Dies ist relevant für die korrekte Erfassung der betrieblichen Finanzen.
    4. Wichtig für die Schuldzinsenabzugsbeschränkung:

      • Die Erfassung von Entnahmen und Einlagen ist unabhängig vom Vorliegen von Schuldzinsen wichtig, da sie für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG relevant sein können. Dieser Paragraph regelt die Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit Überentnahmen stehen.

    Diese Informationen bieten eine allgemeine Orientierung für das Ausfüllen der Anlage EÜR. Es ist jedoch wichtig, sich bei spezifischen Fragen an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt zu wenden, um sicherzustellen, dass alle Angaben korrekt und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend sind.

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    Muster Gewinnermittlung nach Einnahmenüberschussrechnung


    Elektronische Übermittlung der Anlage EÜR

    Die Einführung der Anlage EÜR dient der Standardisierung und soll die Steuererklärung vereinfachen sowie Nachfragen der Finanzbehörden reduzieren. Die elektronische Übermittlung ist grundsätzlich verpflichtend, es sei denn, es liegt ein Härtefall vor.

    Diese Anleitung gibt einen Überblick über den Prozess der elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR und sollte als Leitfaden für die korrekte und fristgerechte Einreichung dienen.

    1. Registrierung bei ELSTER: Für die elektronische Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat, das Sie nach der Registrierung auf www.elster.de erhalten. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen dauern.

    2. Software zur Übermittlung: Programme, die für die elektronische Übermittlung geeignet sind, finden Sie unter Software .

    3. Papierform nur in Härtefällen: Die Abgabe der Anlage EÜR in Papierform ist nur noch in Ausnahmefällen zulässig.

    4. Separate EÜR für jeden Betrieb: Für jeden Betrieb muss eine separate Einnahmenüberschussrechnung übermittelt werden.

    5. Nichtausfüllen irrelevanter Felder: Felder, die für Ihre Situation nicht relevant sind, sollten nicht ausgefüllt werden (auch nicht mit 0,00).

    Spezifische Anforderungen

    • Gesellschaften/Gemeinschaften: Für jeden betroffenen Beteiligten müssen Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie Ergänzungsrechnungen zusätzlich zur Anlage EÜR elektronisch übermittelt werden.

    • Körperschaften: Die Verpflichtung zur Abgabe gilt auch für Körperschaften, die nicht buchführungspflichtig sind, jedoch mit ihren steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsgrenze von 45.000 € überschreiten.

    • Gewinnpauschalierung: Bei Gewinnpauschalierung nach § 64 Abs. 5 oder 6 AO sind die Betriebseinnahmen und -ausgaben vollständig zu erfassen. Die Berechnung des pauschal ermittelten Gewinns erfolgt auf der Anlage GK der Körperschaftsteuererklärung.

    Datenschutz

    • Datenschutz-Hinweis: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung finden Sie im allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung, verfügbar unter www.finanzamt.de (Rubrik „Datenschutz“) oder bei Ihrem Finanzamt.

    Allgemeine Hinweise

    • Vorbereitung und Genauigkeit: Stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Unterlagen und Informationen korrekt und vollständig sind, bevor Sie die Anlage EÜR elektronisch übermitteln.
    • Fristen: Beachten Sie die Abgabefristen, um Verzögerungen oder mögliche Strafen zu vermeiden.
    • Beratung: Bei Unsicherheiten oder komplexen Sachverhalten kann es hilfreich sein, einen Steuerberater zu konsultieren.

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    Anlage AVEÜR (Anlageverzeichnis)

    Die Anlage AVEÜR (Anlageverzeichnis) ist ein wesentlicher Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Sie dient der detaillierten Erfassung und Dokumentation der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Hier sind einige wichtige Punkte zur Anlage AVEÜR:

    1. Übermittlung mit Anlage EÜR:

      • Die Anlage AVEÜR ist zusammen mit der Anlage EÜR an das Finanzamt zu übermitteln.
    2. Einzelbezeichnung der Wirtschaftsgüter:

      • Die detaillierte Bezeichnung einzelner Wirtschaftsgüter innerhalb einer Gruppe (z.B. einzelne Kraftfahrzeuge) ist freiwillig.
    3. Erfassung der Anschaffungs-/Herstellungskosten:

      • In den entsprechenden Zeilen sind die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Einlagewerte der zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums vorhandenen Wirtschaftsgüter einzutragen, ggf. vermindert um übertragene Rücklagen, Zuschüsse oder Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG.
    4. Erfassung von Zugängen:

      • In den Zeilen „Summe Zugänge“ werden die im laufenden Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter erfasst. Dies schließt auch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein.
    5. Erfassung von Abgängen:

      • In den Zeilen „Summe Abgänge“ sind die fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte der im laufenden Wirtschaftsjahr ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter einzutragen.
    6. Berechnung der Buchwerte:

      • Der Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums wird berechnet, indem man vom Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums die Zugänge hinzufügt, Sonderabschreibungen und AfA (Absetzung für Abnutzung) sowie Abgänge abzieht.
    7. Übertrag in das nächste Wirtschaftsjahr:

      • Der ermittelte Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums wird in die Anlage AVEÜR für das nachfolgende Wirtschaftsjahr als Anfangswert übertragen.

    Die korrekte Führung der Anlage AVEÜR ist wichtig für die genaue Ermittlung des steuerlichen Gewinns und für die Nachvollziehbarkeit der Wertentwicklung des Anlagevermögens. Bei Fragen oder Unklarheiten sollte ein Steuerberater konsultiert werden.

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    Anlage SZ (Schuldzinsen)

    Die Anlage SZ wird für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen bei Einzelunternehmen gemäß § 4 Abs. 4a EStG verwendet. Hier sind einige wichtige Punkte zur Anlage SZ:

    1. Anwendungsbereich:

      • Die Anlage SZ ist relevant, wenn die geltend gemachten Schuldzinsen (ohne die Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens) den Betrag von 2.050 € übersteigen.
    2. Ermittlung des maßgeblichen Gewinns:

      • Die Eintragungen in den Zeilen 4 bis 10 der Anlage SZ dienen der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns für die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG.
    3. Steuerfreie Gewinne:

      • In Zeile 6 sind steuerfreie Gewinne hinzuzurechnen, die nicht in der Anlage EÜR enthalten sind. Dies betrifft beispielsweise die Übertragung von Rücklagen nach § 6c in Verbindung mit § 6b EStG.
    4. Ergebnisanteile aus Kostenträgergemeinschaften:

      • In Zeile 8 sind Ergebnisanteile aus Kostenträgergemeinschaften und vermögensverwaltenden Personengesellschaften zu berücksichtigen, wobei der Wert aus Zeile 91 der Anlage EÜR zu übernehmen ist, mit Ausnahme der Gewinn- oder Verlustanteile aus Mitunternehmerschaften.
    5. Abziehbare übrige Schuldzinsen:

      • Falls in anderen Zeilen als Zeile 54 der Anlage EÜR weitere abziehbare übrige Schuldzinsen enthalten sind, sind diese in der Anlage SZ einzutragen. Dies umfasst auch Korrekturen der in Zeile 54 der Anlage EÜR eingetragenen Schuldzinsen aufgrund steuerlicher Abzugsbeschränkungen.
    6. BMF-Schreiben:

      • Für die Anwendung der Anlage SZ sind die Bestimmungen des BMF-Schreibens vom 02.11.2018 (BStBl I S. 1207) und des BMF-Schreibens vom 18.01.2021 (BStBl I S. 119) zu beachten.

    Die Anlage SZ ist ein wichtiges Instrument zur korrekten Ermittlung der abziehbaren und nicht abziehbaren Schuldzinsen und trägt zur genauen Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns bei. Bei Unklarheiten oder spezifischen Fragen sollte ein Steuerberater konsultiert werden.

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    Anlage SE (Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben)

    Die Anlage SE ist für die Ermittlung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben bei Personengesellschaften relevant. Hier sind einige wichtige Punkte zur Anlage SE:

    1. Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 6):

      • Name und Steuernummer der Gesellschaft sowie die Nummer des Beteiligten (aus der Anlage FB zur Feststellungserklärung) sind anzugeben.
    2. Sonderbetriebseinnahmen (Zeilen 7 bis 17):

      • Erfasst werden Erträge des Gesellschafters, die durch seine Beteiligung an der Gesellschaft veranlasst sind, einschließlich Sondervergütungen wie Geschäftsführervergütung, Zinsen für Darlehen, Miete für überlassene Wirtschaftsgüter, sowie sonstige Sonderbetriebseinnahmen.
    3. Sonderbetriebsausgaben (Zeilen 18 bis 66):

      • Aufwendungen im Zusammenhang mit Sonderbetriebsvermögen oder Sonderbetriebseinnahmen bzw. durch die Beteiligung an der Gesellschaft verursachte Ausgaben.
    4. Ermittlung des Gewinns der Sonderberechnung (Zeilen 67 bis 92):

      • Die Ermittlung des Gewinns erfolgt analog zu den Hinweisen der Anlage EÜR (Zeilen 73 bis 97).
    5. Übertragung der Beträge auf Anlage FE 1:

      • Der Gesamtbetrag aus Zeile 88 und der Betrag aus Zeile 92 sind je nach Einkunftsart auf die entsprechenden Zeilen der Anlage FE 1 zu übertragen.
    6. Nicht abziehbare Schuldzinsen (Zeile 88):

      • Die nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG sind gesellschafterbezogen zu ermitteln und in Zeile 90 der Anlage SE einzutragen.
    7. Ergänzende Angaben zur Sonderberechnung (Zeilen 93 bis 96):

      • Diese Angaben beziehen sich auf Rücklagen und stille Reserven, analog zu den Hinweisen der Anlage EÜR (Zeilen 99 bis 105).
    8. Anlage AVSE (Anlageverzeichnis zur Anlage SE):

      • Die Anlage AVSE ist nur erforderlich, wenn tatsächlich Sonderbetriebsvermögen vorliegt. Weitere Erläuterungen dazu finden sich in den Hinweisen zur Anlage AVEÜR in der Anleitung zum Vordruck Anlage EÜR.

    Die Anlage SE ist ein wesentlicher Bestandteil der steuerlichen Gewinnermittlung für Gesellschafter von Personengesellschaften, da sie die Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben erfasst, die direkt mit der Gesellschafterstellung in Verbindung stehen.

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    EÜR Software + Excel Vorlage

    Damit Sie Ihre Buchhaltung mit den Umsatzsteuervoranmeldungen und die Anlage EÜR schnell & leicht erledigen können, biete ich Ihnen folgende EDV-Lösungen an:


    Software für Einnahmenüberschussrechnung

    Die Software MS-Buchhalter ist speziell für Freiberufler und Kleinunternehmen und der Erstellung der die Einnahme-Ausgabe-Rechnung (einfache Buchhaltung) sehr gut geeignet.

    MS-Buchhalter EÜR
    MS-Buchhalter EÜR



    Gezeigt werden in dem Video Beispiele für die laufende Buchhaltung. Auf der Basis dieser laufenden Buchungen wird die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) erstellt. Die Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle kann der Steuerkanzlei übergeben werden. Es werden Beispielbuchungen unter Nutzung des Programms MS-Buchhalter demonstriert.


    Bei der Erstellung von Einnahmenüberschussrechnungen bieten mittlerweile viele Steuer- und Buchhaltungsprogramme Unterstützung an. Allerdings verlangen auch diese ein Mindestmaß an steuerlichem Fachwissen. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung per ELSTER mag in der Regel noch keine größeren Schwierigkeiten bereiten.

    Schwieriger wird es aber dann bei der Einnahmenüberschussrechnung und dem Formular Anlage EÜR. Wer keine Erfahrung mit Einnahmeüberschussrechnungen hat, dem rate ich, mindestens für den ersten Jahresabschluss einen Steuerberater zu beauftragen. Die böse Überraschung kommt sonst bei der nächsten Betriebsprüfung. Außerdem sollte vor Beginn der Selbständigkeit ein Steuerberater konsultiert werden, damit die Besonderheiten des Unternehmens sowie die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die weitere Zusammenarbeit besprochen werden kann. Natürlich kann man auch alles alleine probieren, allerdings besteht dann auch das Risiko, teure Fehler zu machen.


    Excel Vorlage Einnahmen + Ausgaben Rechnung

    Hier finden Sie eine Excel-Vorlage zum Download, mit der Sie Ihre Anlage EÜR erstellen und per ELSTER an das Finanzamt senden können. Mit dieser Tabelle erstellen Sie schnell und einfach eine Buchhaltung. Sie müssen nur Ihre Einnahmen und Ausgaben in die Excel-Vorlage eingeben und daneben das entsprechende Finanzbuchhaltungs-Konto eintragen. Einen Kontenplan finden Sie rechts in der Tabelle. Die Excel-Tabelle erstellt dann aus Ihren Einnahmen und Ausgaben eine Einnahmenüberschussrechnung und die Anlage EÜR, die Sie per ELSTER an das Finanzamt übermitteln können.


    Bestellformular:


    Excel Vorlage EÜR

    Tipp: Ihre Excel-Tabelle können Sie zur Weiterbearbeitung an mich weiter leiten. So kann ich Kosten günstig Ihren Jahresabschluss und Steuererklärungen erstellen. Die Buchungen können von der Excel-Tabelle auch in die online Buchhaltung übernommen werden. Die online Buchhaltung bietet viele Vorteile, wie z.B. das automatische Kontieren von bekannten Geschäftsvorfällen usw. Mit der online Buchhaltung können Sie auch Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Hier finden Sie die Vorteile der online Buchhaltung.


    Excel Vorlage Buchhaltung

    Excel Tabelle Steuer

    Excel Vorlage Buchhaltung

    Excel Vorlage Gewinnermittlung

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    Einnahmenueberschussrechnung vom Steuerberater

    Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

    ich freue mich, Ihnen unser professionelles Angebot für die Erstellung Ihrer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) vorzustellen. Als erfahrene Steuerberatungskanzlei sind wir darauf spezialisiert, kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Selbstständigen eine umfassende und individuelle steuerliche Betreuung zu bieten.

    Unser Angebot umfasst:

    1. Persönliche Beratung: Wir beginnen mit einem persönlichen Gespräch, um Ihre spezifischen Bedürfnisse und Anforderungen zu verstehen. Dies ermöglicht es uns, maßgeschneiderte Lösungen für Ihre steuerlichen Angelegenheiten zu entwickeln.

    2. Erstellung der EÜR: Wir übernehmen die vollständige Erstellung Ihrer Einnahmenüberschussrechnung. Dies beinhaltet die sorgfältige Erfassung aller betrieblichen Einnahmen und Ausgaben sowie die korrekte Anwendung steuerlicher Vorschriften.

    3. Digitale Buchführung: Unter Einsatz modernster Buchhaltungssoftware sorgen wir für eine effiziente und transparente Abwicklung Ihrer Buchführung. Sie haben jederzeit Zugriff auf Ihre aktuellen Finanzdaten.

    4. Steuerliche Optimierung: Wir identifizieren mögliche Steuervorteile und beraten Sie hinsichtlich steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten, um Ihre Steuerlast zu minimieren.

    5. Kommunikation mit Finanzbehörden: Wir übernehmen die Kommunikation mit dem Finanzamt, einschließlich der Einreichung der EÜR und anderer erforderlicher Unterlagen.

    6. Jährliche Steuerplanung und -beratung: Unsere Dienstleistungen gehen über die jährliche Steuererklärung hinaus. Wir bieten fortlaufende Beratung und Unterstützung, um Ihre steuerliche Situation kontinuierlich zu optimieren.

    Unser Honorar für die Erstellung der EÜR richtet sich nach der Vergütungsordnung für Steuerberater (StBVV) und variiert je nach Umfang und Komplexität Ihrer Geschäftsvorgänge. Gerne erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot nach einem ersten Beratungsgespräch.

    Wir würden uns freuen, Sie als unseren Mandanten begrüßen zu dürfen und stehen Ihnen für ein unverbindliches Erstgespräch gerne zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie uns, um einen Termin zu vereinbaren.

    Siehe auch Erläuterungen zur Abgabe der Belege in der Steuerkanzlei

    E-Mail: Einnahmenüberschussrechnung@steuerschroeder.de


    Checkliste EÜR

    Checkliste zur Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG für Veranlagungszeitraum 2023

    Für die Erstellung Ihrer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) für das Veranlagungsjahr 2023 bitten wir Sie, die folgende Checkliste sorgfältig durchzugehen und die benötigten Informationen und Unterlagen bereitzustellen. Dies ermöglicht eine effiziente und korrekte Bearbeitung Ihrer EÜR.

    Hinweis:

    Bitte arbeiten Sie diese Checkliste sorgfältig ab, kennzeichnen Sie die entsprechenden Punkte, unterzeichnen Sie als Bearbeiter und fügen Sie diese vollständig zu den Abschlussunterlagen hinzu. Kontenangaben sind auf den SKR 03 bezogen.



    Arbeitsablaufbeschreibung Jahresabschluss - Einnahmenüberschussrechnung

    Arbeitsunterlagen:

    • Mandantenakte
    • Buchungsbelege
    • Arbeitsordner: Jahresabschluss laufendes Jahr
    • Arbeitsordner: Jahresabschluss Vorjahr

    Allgemeines zu den notwendigen Inhalten einer EÜR:

    • Informationen zum Unternehmer und seiner Tätigkeit müssen eindeutig und plausibel sein.
    • Klare Darlegung und Belegung steuerlicher Sachverhalte (z.B. Eigenverbrauch, Pkw-Nutzung).
    • Informationen zu Besonderheiten und Vorjahresabweichungen.
    • Vereinfachter Abschluss bevorzugen, wenn kein Finanzierungs- oder Präsentationszweck besteht.
    • Qualitativer Hinweis zur Vergleichbarkeit mit Vorjahreswerten.

    1. Vorarbeiten:

    • Prüfung der Saldenvorträge: Kontennachweis des letzten Jahresabschlusses mit den Buchungen auf den Saldovortragskonten abgleichen.

    • Aktualisierung des Anlageverzeichnisses: Zugangsliste, Sonderabschreibungsliste prüfen, Vergleich mit digitalen Belegen, Nutzungsdauer und Abschreibungsmöglichkeiten prüfen, Abgang von Wirtschaftsgütern erfassen.

    • Weitere Vorarbeiten: Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen, Anforderung fehlender Unterlagen, Prüfung aller Konten im EDV-System auf korrekte Steuerschlüssel, Falschbuchungen, fehlende Belege oder Aufwendungen.

    Prüfpunkte bei der Bearbeitung der EÜR:

    Allgemeines:

    • Strenge Beachtung des Zufluss-/Abflussprinzips.
    • Vollständigkeit und Korrektheit der Buchhaltungs-Checkliste.
    • Korrekte Übernahme der Vorjahreswerte.
    • Wahrung der Konten- und Gliederungskontinuität.
    • Prüfung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 1 UStG.
    • Abarbeitung der Checkliste "Notwendige Unterlagen zur Abschlusserstellung".

    2. Abschlussarbeiten:

    Jahresabschlussarbeiten:

    • Abgestimmtes Anlagevermögen, Abschreibungen, Eigenleistungen, geringwertige Wirtschaftsgüter, Anschaffungs-/Herstellungskosten, Sonderabschreibungen, Investitionsabzugsbeträge, Auflösung von IAB, Überprüfung der Verbleibensvoraussetzungen, Kassenbestand, Bankauszüge, Geldtransit, Durchlaufende Posten, Saldenbestätigungen, Dokumentation von Entnahmen/ Einlagen, Kapitalkonten, Zuordnung von Habenzinsen, Schuldzinsen, Aushilfslöhne, Lohnkonten, Sachbezüge, Lohnsteuernachzahlungen, Betriebsveranstaltungen, Geschenke an Arbeitnehmer, Verpflegungsmehraufwendungen, Eigenverbrauch, nichtabzugsfähige Betriebsausgaben, Steuerberatungskosten, häusliches Arbeitszimmer, Sonderausgaben, Umsatzsteuer- und Vorsteuerprüfung, Coronahilfen.
    • Protokollführung: Während der Abschlussarbeiten ein Protokoll führen, das Problembereiche, Details und Vorbereitungen zum Abschlussgespräch dokumentiert.

    • Abarbeiten der Checkliste zur Erstellung der EÜR: Systemkontrolle, Durchführung üblicher Abschlussbuchungen und Abstimmungsarbeiten.

    • Spezifische Abschlussarbeiten:

      • Anlagevermögen aktualisieren.
      • Beteiligungen und Finanzanlagen prüfen.
      • Abstimmung der Geldkonten.
      • Besonderheiten bei EÜR beachten (größere Forderungen/Verbindlichkeiten, Umsatzsteuervorauszahlung, Lohn/Gehalt, wiederkehrende Ausgaben/Einnahmen).
      • Weitere Einzeltätigkeiten wie Programmverbindungen zu Steuererklärungen, Berichterstellung, Datensicherung bei Selbstbuchern, Erfassung der Bearbeitungszeit.

    Steuern:

    • Bearbeitung der Umsatzsteuer- und Gewerbesteuer-Checklisten.

    Diese detaillierte Arbeitsablaufbeschreibung soll sicherstellen, dass alle relevanten Aspekte des Jahresabschlusses und der Einnahmenüberschussrechnung sorgfältig und systematisch bearbeitet werden, um eine korrekte und optimierte steuerliche Darstellung für den Mandanten zu gewährleisten.

    Qualitätskontrolle:

    • Überprüfung von Kostenabweichungen, Gewinnermittlungsart, Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Unterlagen, Klärung offener Fragen, Abschlussbesprechung.

    Endgültige Abschlussarbeiten:

    • Anpassung der Vorauszahlungen, Besprechung von Besonderheiten, Terminierung und Durchführung der Abschlussbesprechung, Abrechnung des Auftrags.

    Jahresabschlussergebnisprotokoll:

    • Informationen und Handlungsempfehlungen für den Mandanten, z.B. zu Steuerprüfungsrisiken, Verbesserung der Belegaufbereitung, fehlenden Belegen, Änderung der Gewinnermittlungsart, Umsatzsteuerpflicht bei Kleinunternehmern.

    ja

    nein

    Prüfung, ob Anlagevermögen gekauft wurde

    IDient das gekaufte Wirtschaftsgut dauerhaft dem Betrieb?

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    Wie hoch ist die Abschreibung im Jahr der Anschaffung für dieses Wirtschaftsgut?

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    Welche Art der Abschreibung soll gewählt werden?

    • Sammelposten

    • AfA für geringwertige Wirtschaftsgüter

    • lineare AfA

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    Wurde Anlagevermögen veräußert?

    Hinweis: Der vereinnahmte Kaufpreis inklusive der vereinnahmten Umsatzsteuer stellt eine Betriebseinnahme dar. Der Restbuchwert des Wirtschaftsguts am Tag der Veräußerung wird zur Betriebsausgabe.

    [ ]

    [ ]

    Muss die Abschreibung im Jahr der Anschaffung zeitanteilig berechnet werden?

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    Wie hoch ist die Vorsteuer, welche als Betriebsausgabe zum Ansatz kommt?

    Prüfung, ob Umlaufvermögen gekauft wurde

    Dient das gekaufte Wirtschaftsgut nur kurzfristig dem Betrieb?

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    Wie hoch ist der Kaufpreis inklusive der Vorsteuer, der als Betriebsausgabe in voller Höhe geltend gemacht werden kann?

    Gibt es Preisnachlässe, welche bei Erwerb des Wirtschaftsguts gewährt werden?

    Hinweis: Minderung der Anschaffungskosten und der Vorsteuer im Rahmen des erhaltenen Preisnachlasses.

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    Prüfung einzelner Positionen in den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

    Wurde Ware gestohlen?

    Wenn ja: Keine Auswirkung, weder als Betriebseinnahme noch als Betriebsausgabe

    [ ]

    [ ]

    Ist Ware verdorben oder unverkäuflich geworden?

    Wenn ja: Keine Auswirkung, weder als Betriebseinnahme noch als Betriebsausgabe.

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    [ ]

    Gibt es Verbindlichkeiten, welche noch zur Zahlung anstehen?

    Wenn ja: Diese wirken sich erst am tatsächlichen Tag der Zahlung als Betriebsausgabe aus.

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    [ ]

    Gibt es Forderungen, welche der Kunde noch nicht gezahlt hat?

    Wenn ja: Diese werden nicht gesondert in der Einnahmen-Überschussrechnung ausgewiesen. Die noch offene Forderung wirkt sich erst an dem Tag als Betriebseinnahme aus, an dem der Kunde diese überwiesen hat.

    [ ]

    [ ]

    Kann ein Kunde eine noch offene Forderung aufgrund einer Insolvenz nicht bezahlen?

    Wenn ja: Der Verlust der Forderung führt nicht zu einer Betriebsausgabe.

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    [ ]

    Wurde ein betriebliches Darlehen aufgenommen?

    Wenn ja: Nur die zu zahlenden Darlehenszinsen und das Disagio stellen Betriebsausgaben dar.

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    Gibt es Durchlaufende Posten, welche sich weder im Rahmen der Betriebseinnahmen noch im Rahmen der Betriebsausgaben auf die Einnahmen-Überschussrechnung auswirken dürfen?

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    Wurde im Rahmen der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung oder der Umsatzsteuerjahreserklärung einer Vorsteuer Guthaben vom Finanzamt erstattet?

    Wenn ja: Erfassung als Betriebseinnahme.

    [ ]

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    Wurde im Rahmen der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung oder der Umsatzsteuerjahreserklärung eine Umsatzsteuerzahllast an das Finanzamt überwiesen?

    Wenn ja: Erfassung als Betriebsausgabe.

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    Wurde der Betrieb veräußert oder aufgegeben?

    Wenn ja: Erstellung der Aufgabebilanz zwingend erforderlich.

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    Wurden Waren entnommen für private Zwecke?

    Wenn ja: Erfassung als Betriebseinnahme.

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    Prüfung des Zufluss-Abfluss-Prinzips

    Gibt es regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, welche um den Bilanzstichtag herum abgeflossen sind?

    Hinweis: Fälligkeit und Zahlung müssen innerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegen.

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    Gibt es regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, welche um den Bilanzstichtag herum zugeflossen sind?

    Hinweis: Fälligkeit und Zahlung müssen innerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegen.

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    Top Einnahmenüberschussrechnung


    Aktuelles + weitere Infos

    Einzelaufzeichnungspflichten von Einnahmen-Überschussrechnern

    Die Einzelaufzeichnungspflicht für Geschäftsvorfälle ist ein wesentlicher Bestandteil der steuerlichen Dokumentationspflichten in Deutschland. Gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) sind grundsätzlich alle Geschäftsvorfälle einzeln aufzuzeichnen. Dies dient der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der steuerlich relevanten Vorgänge.

    Hier sind die wesentlichen Punkte des angesprochenen Falls:

    1. Einzelaufzeichnungspflicht: Für Einnahmen-Überschussrechner kann sich aus § 146 Abs. 1 Satz 1 AO eine Pflicht zur Einzelaufzeichnung ergeben. Das bedeutet, dass jeder Geschäftsvorfall einzeln dokumentiert werden muss.

    2. Ausnahme wegen Zumutbarkeit: § 146 Abs. 1 Satz 3 AO räumt jedoch eine Ausnahme von dieser Pflicht ein, wenn die Einzelaufzeichnung aus Zumutbarkeitsgründen nicht gefordert werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung verkauft werden.

    3. Fall des FG Düsseldorf: Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 13. September 2023 (5 V 1048/23 A (E,G,U,F)) festgestellt, dass die Einzelaufzeichnungspflicht im konkreten Streitfall aus Zumutbarkeitsgründen suspendiert ist. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige im konkreten Fall nicht jede einzelne Kassenbewegung aufzeichnen muss.

    4. Beanstandungen der Betriebsprüfung/Steuerfahndung: Die Betriebsprüfung bzw. Steuerfahndung hatte in diesem Fall die fehlende Aufzeichnung von Kassenbewegungen, die fehlende Aufbewahrung von Kassenbelegen und die fehlende Dokumentation von Bareinnahmen und -ausgaben bemängelt. Zudem gab es Hinweise auf eine nicht aufgezeichnete zweite Kasse.

    5. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen: Aufgrund der materiellen Mängel, insbesondere dem Verschweigen einer zweiten Kasse, nahm die Betriebsprüfung/Steuerfahndung eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor. Die Schätzungsbefugnis wurde hier also nicht aus den formellen Mängeln (z.B. fehlende Belege), sondern aus den materiellen Mängeln (Verschweigen relevanter Tatsachen) abgeleitet.

    Für Steuerpflichtige bedeutet dies, dass sie zwar unter bestimmten Umständen von der Einzelaufzeichnungspflicht befreit sein können, jedoch weiterhin die grundlegenden Anforderungen der steuerlichen Dokumentation erfüllen müssen. Insbesondere das Verschweigen von Geschäftsvorfällen, wie das Führen einer zweiten Kasse, kann zu erheblichen steuerlichen Konsequenzen führen, einschließlich der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden.


    Zufluss von Betriebseinnahmen beim nicht beherrschenden GmbH-Gesellschafter

    Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil (11.5.22, 2 K 1811/17) eine wichtige Entscheidung zur Frage des Zuflusses von Betriebseinnahmen bei nicht beherrschenden GmbH-Gesellschaftern getroffen. Dieses Urteil, das derzeit beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VIII R 16/23 zur Revision ansteht, könnte weitreichende Folgen für die Besteuerungspraxis haben.

    Kernpunkte des Urteils

    1. Zufluss bei Fälligkeit: Normalerweise fließen einem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH Forderungen gegen die Gesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu. Das FG Rheinland-Pfalz hat diese Regelung nun auch auf einen nicht beherrschenden Gesellschafter angewendet, wenn gleichgerichtete Interessen mit dem Mehrheitsgesellschafter bestehen.

    2. Fallbeispiel: Im konkreten Fall stellten zwei Gesellschafter, von denen keiner eine beherrschende Mehrheit hatte, ihrer GmbH kurz vor Jahresende Rechnungen für erbrachte Leistungen. Die Zahlungen erfolgten im Folgejahr, nachdem die GmbH liquide Mittel erhalten hatte.

    3. Gleichgerichtete Interessen: Das Gericht sah gleichgerichtete Interessen zwischen den Gesellschaftern, da beide kurz vor Jahresende Rechnungen stellten. Dies führte zur Annahme, dass die Gesellschafter den Auszahlungszeitpunkt der Forderungen beeinflussen konnten.

    4. Zuflussfiktion trotz vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten : Trotz vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten der GmbH zum Jahreswechsel wurde die Zuflussfiktion beibehalten, da die GmbH letztlich zahlungsfähig war.

    Praxishinweis

    • Bedeutung für Minderheitsgesellschafter: Dieses Urteil zeigt, dass auch Minderheitsgesellschafter von der Zuflussfiktion betroffen sein können, wenn sie in Abstimmung mit anderen Gesellschaftern handeln.

    • Liquiditätsaspekte: Die kurzfristige Zahlungsunfähigkeit der GmbH zum Jahreswechsel wurde vom Gericht nicht als ausreichender Grund angesehen, um die Zuflussfiktion zu verneinen.

    • Revisionsentscheidung abwarten: Da der Fall beim BFH anhängig ist, sollten betroffene Gesellschafter und ihre Berater die endgültige Entscheidung abwarten, um ihre steuerlichen Angelegenheiten entsprechend anzupassen.

    Beachtenswert

    • Relevanz der Revision: Die Tatsache, dass der Fall über eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH gelangt ist, deutet darauf hin, dass der BFH der Problematik eine gewisse Bedeutung beimisst.

    • Umsatzsteuerliche Parallele: In einem ähnlichen Fall (V R 12/22) hat der BFH entschieden, dass bei Ist-Versteuerern der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Bankkonto für die Umsatzsteuer maßgeblich ist, nicht der Wertstellungstag.

    Fazit

    Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz und die anstehende Entscheidung des BFH könnten die Besteuerungspraxis für nicht beherrschende GmbH-Gesellschafter erheblich beeinflussen, insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt des Zuflusses von Betriebseinnahmen. Gesellschafter und ihre Berater sollten diese Entwicklungen genau verfolgen.


    Änderungen beider Anlage EÜR ab 2017

    Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 haben sich bei der Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, wichtige Änderungen ergeben. Diese Änderungen betreffen sowohl verfahrensrechtliche Aspekte als auch die Vordrucke selbst. Hier sind die wesentlichen Punkte, die Steuerpflichtige und ihre Berater beachten müssen:

    1. Wegfall der Kleinbetragsregelung: Die Möglichkeit, bei Betriebseinnahmen unter 17.500 EUR eine formlose Gewinnermittlung einzureichen, entfällt. Alle Steuerpflichtigen müssen nun die Anlage EÜR elektronisch übermitteln.

    2. Elektronische Übermittlung: Die Übermittlung der Anlage EÜR ist ab 2017 nur noch mit elektronischer Authentifizierung möglich. Dies bedeutet, dass die Daten digital und unter Verwendung einer sicheren Identifizierung an das Finanzamt gesendet werden müssen.

    3. Zusätzliche Anlagen: Neben der Anlage EÜR müssen bei bestimmten Konstellationen zusätzliche Anlagen wie die Anlage AVEÜR (für Abschreibungen) und ggf. die Anlage SZE (für Schuldzinsen über 2.050 EUR, die nicht Anschaffungs- oder Herstellungskosten betreffen) verwendet werden.

    4. Ausnahmen und Härtefälle: In Härtefällen kann das Finanzamt auf Antrag von der elektronischen Übermittlungspflicht absehen. Dies gilt insbesondere, wenn die elektronische Übermittlung für den Steuerpflichtigen unzumutbar ist.

    5. Ehrenamtlich Tätige: Für ehrenamtlich Tätige, deren Einnahmen die Freibeträge nicht überschreiten, besteht keine Pflicht zur Übermittlung der Anlage EÜR, weder in Papierform noch elektronisch.

    6. Vordrucksmäßige Änderungen: Die Anlage EÜR selbst sowie die ergänzenden Anlagen haben vordruckmäßige Änderungen erfahren. Insbesondere betrifft dies die Darstellung von Abschreibungen und die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen.

    7. Personengesellschaften: Für Personengesellschaften sind zusätzlich die Anlagen ER (Ergänzungsrechnung), SE (Sonderberechnung) und AVSE (Anlageverzeichnis zur Anlage SE) relevant, sofern entsprechende Korrekturen oder Wertansätze vorzunehmen sind.


    Rückzahlung von Corona-Soforthilfen bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung

    Die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen wirft bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) verschiedene steuerliche Fragen auf. Die Soforthilfe stellt im Jahr des Zuflusses eine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar, während die Rückzahlung im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu behandeln ist. Dies kann zu erheblichen Schwankungen in der Einkommensprogression führen, insbesondere wenn Auszahlung und Rückzahlung in unterschiedlichen Jahren erfolgen.

    Für die Gewerbesteuer hat die Soforthilfe ebenfalls Auswirkungen, da sie den Gewinn aus Gewerbebetrieb erhöht. Dies kann zu einer Mehrbelastung führen, wenn Aus- und Rückzahlung in verschiedenen Jahren stattfinden. Eine Möglichkeit, dies zu vermeiden, könnte die freiwillige Gewinnermittlung durch Bilanzierung sein, wenn bereits im Jahr der Auszahlung erkennbar ist, dass die Soforthilfe zurückgezahlt werden muss.

    Die Umsatzsteuer ist von der Corona-Soforthilfe nicht betroffen, da kein Leistungsaustausch vorliegt und es sich um nicht steuerbare echte Zuschüsse handelt. Für Kleinunternehmer hat die Soforthilfe keine Auswirkung auf die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung.

    Die steuerliche Einordnung der NRW-Corona-Soforthilfe von 2.000 Euro für Lebenshaltungskosten ist umstritten. Es gibt Argumente sowohl für die Behandlung als steuerpflichtige Betriebseinnahme als auch für die Einordnung als nicht steuerbare Einnahme. Aufgrund der umstrittenen Einordnung empfiehlt es sich, die Zahlung als steuerpflichtige Betriebseinnahme anzusetzen und gegebenenfalls ein Einspruchsverfahren gegen die Steuerfestsetzung einzuleiten, um die Möglichkeit offenzuhalten, von einer eventuellen späteren Klärung der Rechtslage zu profitieren.

    Rechtsgrundlagen zum Thema: einnahmenüberschussrechnung

    EStR 
    EStR R 4.1 Betriebsvermögensvergleich

    EStR R 4.2 Betriebsvermögen

    EStR R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung

    EStR R 4.6 Wechsel der Gewinnermittlungsart

    EStR R 6.6 Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung

    EStR R 7a. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen

    EStR R 14. Wechsel im Besitz von Betrieben, Teilbetrieben und Betriebsteilen

    EStR Anlage Übersicht über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart

    EStDV 60
    KStR 13.3
    EStH 4.1 4.4 4.5.1 4.5.2 4.5.6 4.6 4.11 6.5 6.6.5 6.7 7.4 11 13a.1 16.2 25

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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