Einnahmenüberschussrechnung und Anlage EÜR


Herzlich willkommen auf meiner Seite Einnahmenüberschussrechnung und Anlage EÜR

Einnahmeueberschussrechnungauf dieser Seite erfahren Sie, wann Sie eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen dürfen und was Sie dabei berücksichtigen müssen. Mein Name ist Michael Schröder. Ich bin seit über 10 Jahren Steuerberater und berate überwiegend Freiberufler und Selbständige, die eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen.

 

Einnahmenüberschussrechnung und Anlage EÜR: 

 

Einnahmenüberschussrechnung vs. Buchführungspflicht

Die Einnahmenüberschussrechnung ist in § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt:

Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten). Die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

Eine Einnahmenüberschussrechnung dürfen Sie nur erstellen, wenn Sie nicht gesetzlich zur Finanzbuchhaltung verpflichtet sind. Die Buchführungspflicht kann sich sowohl aus dem

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Buchführungspflicht nach Handelsrecht

§ 238 des Handelsgesetzbuchs (HGB) beinhaltet die Buchführungspflicht nach Handelsrecht für jeden Kaufmann. Der Kaufmannsbegriff ergibt sich aus § 1 ff. HGB. Wer nach außersteuerlichen Vorschriften buchführungspflichtig ist, muss die Buchhaltung gem. § 140 Abgabenordnung (AO) auch für das Steuerrecht führen.

NEU: Durch die im Rahmen des BilMoG neu eingefügten §§ 241a und 242 Abs. 4 HGB werden bestimmte Einzelkaufleute von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit. Einzelkaufleute können demnach ihren handelsrechtlichen Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren

  • Umsatzerlöse von nicht mehr als 500.000 € und einen

  • Jahresüberschuss von weniger als 50.000 € aufweisen.

Die EÜR kann regelmäßig auch der steuerlichen Gewinnermittlung zugrunde gelegt werden.

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Buchführungspflicht nach Steuerecht

Die steuerrechtliche Buchführungspflicht ergibt sich aus § 141 AO. Demnach sind nachfolgende Steuerpflichtige zur doppelten Buchführung verpflichtet.

Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die
  • Umsätze von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr oder
  • selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 20.500 € oder
  • einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 € im Wirtschaftsjahr oder
  • einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 50.000 € im Kalenderjahr gehabt haben.

Hinweis: Wer nicht Freiberufler ist und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, der muss zusätzlich zur Einkommensteuer auch Gewerbesteuer bezahlen. Die Gewerbesteuer wird allerdings auf die Einkommensteuer angerechnet. Die effektive Gewerbesteuerbelastung hängt vom Gewerbesteuerhebesatz ab. Hier finden Sie einen kostenlosen online Gewerbesteuer-Rechner.

Achtung: Wer freiwillig Aufzeichnungen führt, so dass ohne weiteres eine Bilanz erstellt werden kann (Forderungen und Verbindlichkeiten), der muss dann auch bilanzieren und darf keine Einnahmenüberschussrechnung erstellen!

Es dürfen also nur Nicht-Kaufleute, die auch nicht unter die steuerlichen Buchführungsgrenzen fallen, sowie alle Freiberufler eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen.

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Die Gewinnermittlung per Einnahmenüberschussrechnung

Durch die Einnahmeüberschussrechnung wird kein besonderer Gewinnbegriff geschaffen, es werden lediglich die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt. Die Begriffe Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Betriebsvermögen, Privatvermögen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten, Teilwert, Absetzung für Abnutzung (AfA, Sonderabschreibungen), Investitionsabzugsbetrag, usw. sind identisch wie bei der Bilanzierung.

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Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben bei der Einnahmenüberschussrechnung

  • Zu den Betriebseinnahmen bei der Einnahmenüberschussrechnung gehört alles, was im Rahmen des Betriebs in Form von Geld oder Gütern zufließt (BFH-Urteil vom 17. 4. 86, BStBl 1986 II S. 607). Zu den Betriebseinnahmen gehört bei der Einnahmenüberschussrechnung auch die vereinnahmte Umsatzsteuer und ist nicht - wie bei der Bilanzierung - als durchlaufender Posten bzw. Verbindlichkeit zu buchen.
  • Betriebsausgaben bei der Einnahmenüberschussrechnung sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Zu den Betriebsausgaben gehört bei der Einnahmenüberschussrechnung auch die verausgabte Umsatzsteuer (Vorsteuer) als auch die Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt. Nicht abzugsfähig sind die Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 EStG. Außerdem ist das Abzugsverbot für teilweise privat veranlasste Aufwendungen nach § 12 EStG zu beachten. Anschaffungskosten für abnutzbares Anlagevermögen darf nur in Form von AfA berücksichtigt werden (siehe AfA-Tabelle und auch Investitionsabzugsbetrag auf Photovoltaik-Anlagen). Für nicht abnutzbares Anlagevermögen (immaterielle Wirtschaftsgüter und Grund und Boden) darf keine AfA abgesetzt werden.

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Das Zuflussprinzip und Abflussprinzip bei der Einnahmenüberschussrechnung

Bei der Einnahmenüberschussrechnung gilt als Besonderheit das sog. Zuflussprinzip und Abflussprinzip:

§ 11 EStG

(1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 40 Abs. 3 Satz 2. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.

(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird; § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.

Betriebseinnahmen entstehen bei der Einnhamenüberschussrechnung also nicht bereits mit der Leistungserbringung, sondern erst beim Zufluss des Geldes. Fließt kein Entgelt zu, dann liegt auch keine keine Betriebseinnahme vor. Auf der anderen Seite dürfen Betriebsausgaben erst bei Bezahlung abgesetzt werden und nicht bei Entstehen einer Zahlungsverpflichtung. Aufgrund des Zahlungsprinzips kann es auch keine Rechnungsabgrenzungsposten geben. Außerdem können auch keine Rückstellungen gebildet werden.

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Einnahmenüberschussrechnung und die Anlage EÜR

Die Einnahmenüberschussrechnung darf seit dem Jahr 2005 bzw. spätestens ab 2006 („Gnadenfrist“) nicht mehr formlos erstellt werden. Vielmehr muss nunmehr mit der Steuererklärung das Steuerformular Anlage EÜR (Vordruck Einnahmenüberschussrechnung - Anlage EÜR - ,  Vgl. BMF-Schreiben vom 24. Januar 2005 - IV A 7 - S 1451 - 10/05 - Download: PDF Einnahmenueberschussrechnung Anlage EÜR) eingereicht werden. Nach §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV in der Fassung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 29. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3884) haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen (Anlage EÜR). 

Ausnahme
: Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer (Betriebseinnahmen unterhalb von 17.500 Euro pro Jahr.), können weiterhin an Stelle des Vordrucks auch eine formlose Gewinnermittlung erstellen.

Achtung: Das Ausfüllen der Anlage EÜR ist nicht einfach und zeitintensiv. Aus diesem Grund und da die betrieblichen Steuererklärungen ab 2012 nur noch elektronisch eingereicht werden müssen, ist eine Buchhaltungssoftware bzw. Steuersoftware sinnvoll.

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Download Muster Formular Anlage EÜR 2009, 2010, und 2011

Hier erhalten Sie das Muster Formular für Ihre Einnahmenüberschussrechnung Anlage EÜR für 2009, 2010 und 2011 zum kostenlosen Download als PDF:

Download Muster Formular Anlage EÜR 2011:

 

Download Muster Formular Anlage EÜR 2010:

 

Download Muster Formular Anlage EÜR 2009

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BuchfuehrungsprogrammBuchhaltungsprogramm für die Einnahmeüberschussrechnung 

Bei der Erstellung von Einnahmenüberschussrechnungen bieten mittlerweile eine ganze Reihe von Steuerprogrammen und Finanzbuchhaltungsprogrammen Unterstützung an. Allerdings verlangen auch diese Buchhaltungsprogramme ein Mindestmaß an steuerlicher Fachwissen. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung per ELSTER mag in der Regel noch keine größeren Schwierigkeiten bereiten. Schwieriger wird es aber dann bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Wer keine Erfahrung mit Einnahmeüberschussrechnungen hat, dem rate ich, mindestens für den ersten Jahresabschluss einen Steuerberater zu beauftragen. Die böse Überraschung kommt sonst bei der nächsten Betriebsprüfung.

Außerdem sollte vor Beginn der Selbständigkeit ein Steuerberater konsultiert werden, damit die Besonderheiten des Unternehmens sowie die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die weitere Zusammenarbeit besprochen werden kann. Natürlich kann man auch alles alleine probieren, allerdings besteht dann auch das Risiko, teure Fehler zu machen.

Durch die Erfassung der Einnahmen und Ausgaben lassen sich die Steuerberatergebühren für die Einnahmenüberschussrechnung minimieren. Die Zusammenarbeit kann mit folgendem kostenlosen Buchhaltungsprogramm erfolgen:

  • BuchfuehrungsprogrammIch biete meinen Mandanten ein neues online Buchhaltungsprogramm kostenlos an, mit Sie Belege einscannen können. Für die kostenlose Nutzung bitte bei der Anmeldung den Promotioncode angeben: steuerschroeder
  • Außerdem biete ich meinen Mandanten ein kostenloses Buchführungsprogramm für den PC an.

Außerdem können Sie hier den Kontenrahmen für die Einnahmenüberschussrechnung downloaden:

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Steuerberatung online per E-Mail:Einnahmenüberschussrechnung@SteuerSchroeder.de

 

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Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
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Steuerberater Berlin
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