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Ausländische Einkünfte aus privatem Grundbesitz einschließlich Veräußerung

Laufende ausländische Einkünfte aus privatem Grundbesitz einschließlich Veräußerung

Allgemeines, Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen

Die Besteuerung von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen im Privatbereich richtet sich im nationalen Recht bei natürlichen Personen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Für Einkünfte aus betrieblichen Zwecken dienenden Grundstücken (§§ 13, 15, 18 EStG) wird auf § 21 Abs. 3 EStG hingewiesen. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen hat auch bei Auslandsgrundstücken stets nach den Vorschriften des EStG zu erfolgen. Bei im Ausland befindlichen Gebäuden kommt nur die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG in Betracht. Nach § 7 Abs. 5 EStG vorgenommene degressive AfA ist daher zu korrigieren. Bei negativen Einkünften ist § 2a EStG zu beachten; dies gilt auch für den negativen Progressionsvorbehalt.

Im Ausland belegene Ferienwohnungen

Wegen der Einkünfteermittlung bei im Ausland belegenen Ferienwohnungen wird auf BMF 20.11.2003 BStBl I S. 640 verwiesen. Die dort enthaltenen Grundsätze gelten sowohl für die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht als auch für die Einkünfteermittlung analog. Bei Freistellung der Einkünfte von der inländischen Besteuerung sind die Ergebnisse für die Anwendung des Progressionsvorbehalts (ggf. negativ, dann § 2a EStG) von Bedeutung.

Im Ausland belegene eigengenutzte Wohnungen

Eigengenutzte Wohnungen unterliegen nicht der Besteuerung und sind auch für den Progressionsvorbehalt nicht zu berücksichtigen. Eine Anrechnung bzw. ein Abzug der ausländischen Einkommensteuer (z. B. nach dem DBA Schweiz) gem. § 34c Abs. 1 und 2 EStG ist nicht zulässig. Die Eigenheimzulage nach dem EigZulG wird nur für im Inland belegene Wohnungen gewährt.

 

DBA-Recht

In den von Deutschland abgeschlossenen DBA wird das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen i. d. R. nach Art. 6 des DBA (Zuordnungsartikel) grundsätzlich dem Belegenheitsstaat zugewiesen. Deutschland besteuert – nach dem Welteinkommensprinzip aufgrund nationaler Vorschriften (§ 21 Abs. 1 EStG, s. o.) – ebenfalls diese Einkünfte. Sie werden aber in Deutschland als Ansässigkeitsstaat aufgrund DBA i.d.R. von der nationalen Besteuerung unter Einbeziehung in den Progressionsvorbehalt freigestellt. In einigen DBA (z. B. Spanien, Schweiz, Finnland und Brasilien) wird das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen aber sowohl dem Belegenheitsstaat als auch dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen. In Deutschland als Ansässigkeitsstaat wird die Doppelbesteuerung in diesen Fällen nach der Anrechnungsmethode beseitigt.

 

Einkünfte aus der Veräußerung von Grundbesitz

Vorab ist nach nationalem Recht zu prüfen, ob überhaupt ein Besteuerungstatbestand vorliegt; für im Privatvermögen befindliche Grundstücke kommt bei unbeschränkter Steuerpflicht § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG in Betracht, für Betriebsgrundstücke Einkünfte nach §§ 13, 15 und 18 EStG.

Behandlung nach DBA-Recht

Für die Einkünfte aus der Veräußerung von unbeweglichen Vermögen hat der Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht (i.d.R. Art. 13 Abs. 1 DBA). Da das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats hierdurch nicht automatisch ausgeschlossen wird, muss die Vermeidung der eventuellen Doppelbesteuerung durch den Methodenartikel (i.d.R. Art. 23 DBA) erfolgen. Deutschland als Ansässigkeitsstaat vermeidet die Doppelbesteuerung i.d.R. durch Freistellung unter Progressionsvorbehalt (Ausnahme z.B. Spanien, Schweiz).
> Vfg. OFD Frankfurt 15.03.2001, BB 2001 S. 869 zu Grundbesitz in Spanien.

 

Sonstiges

Das Belegenheitsstaatsprinzip (i.d.R. Art. 6 Abs. 1 DBA) gilt regelmäßig auch für Grundstücke im land- und forstwirtschaftlichem Vermögen. Aufgrund (i. d. R.) Art. 6 Abs. 4 DBA hat der Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht auch für Grundstücke, die zu einem Unternehmen gehören bzw. der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dienen. Damit geht das Belegenheitsprinzip dem Betriebsstättenprinzip insoweit vor.