AfA-Rechner Immobilien: Gebäudeabschreibung berechnen und Steuervorteile nutzen

Mit dem AfA-Rechner Immobilien berechnen Sie die steuerliche Abschreibung für vermietete Gebäude nach § 7 EStG. Entscheidend sind der abschreibbare Gebäudeanteil, der richtige AfA-Satz und die Frage, ob lineare AfA, degressive AfA, Sonderabschreibung oder eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer in Betracht kommt.

Wichtig: Abschreibbar ist grundsätzlich nur das Gebäude, nicht der Grund und Boden. Deshalb ist die Kaufpreisaufteilung einer der wichtigsten Hebel für Ihre Steuerersparnis.

AfA-Rechner: Wie berechnen Sie die Gebäudeabschreibung?

Kostenloser Online-Rechner: Geben Sie Kaufpreis, Nebenkosten, Gebäudeanteil, Baujahr/Fertigstellung und Nutzungsart ein. Der Rechner ermittelt daraus die jährliche AfA für Ihre vermietete Immobilie.

Diese Angaben benötigen Sie

  • Gesamtkaufpreis der Immobilie
  • Anschaffungsnebenkosten, z. B. Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch, Makler
  • Aufteilung in Gebäudeanteil und Grund-und-Boden-Anteil
  • Fertigstellungsdatum bzw. Baujahr
  • Nutzung: Wohnen, Gewerbe oder gemischte Nutzung
  • Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt

Rechner Gebäudeabschreibung

Anschaffungs- und Herstellungskosten
Pauschal Euro

Art und Satz der Abschreibung
Es wird vorausgesetzt, dass Gebäude im Privatvermögen gehalten werden und Wohnzwecken dienen.
oder
ggf. lineare AfA mit abweigenden Prozentsatz %

Allgemeine Angaben
Berechnung ab dem Jahr jjjj
Datum Anschaffung / Bauantrag tt.mm.jjjj
Datum Fertigstellung tt.mm.jjjj
Innovative Tools, kompetente Beratung. Wir machen Steuern einfach.
Moderne Online-Steuerberatung für Selbstständige & Unternehmer.
Steuer-Tipp

Prüfen Sie die Kaufpreisaufteilung vor Abgabe der Steuererklärung. Ein nachvollziehbar höherer Gebäudeanteil erhöht die AfA-Bemessungsgrundlage und damit Ihre jährlichen Werbungskosten.

Was ist die Gebäude-AfA?

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes steuerlich auf die Nutzungsdauer. Bei Vermietung und Verpachtung wird die AfA als Werbungskosten berücksichtigt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG in Verbindung mit § 21 EStG).

Warum ist nur das Gebäude abschreibbar?

Grund und Boden nutzt sich steuerlich nicht ab. Deshalb muss ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück aufgeteilt werden: in den nicht abschreibbaren Bodenwert und den abschreibbaren Gebäudewert.

Achtung / häufiger Fehler

Wer den gesamten Kaufpreis abschreibt, riskiert Korrekturen durch das Finanzamt. Maßgeblich ist nur der auf das Gebäude entfallende Anteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Beispiel: Gebäude-AfA bei vermieteter Wohnung

Position Betrag
Gesamtkaufpreis inklusive anteiliger Nebenkosten 400.000 €
Gebäudeanteil laut Kaufpreisaufteilung 70 % = 280.000 €
Grund und Boden 30 % = 120.000 €
Lineare AfA bei 2 % 5.600 € pro Jahr

Wie entsteht die AfA-Bemessungsgrundlage?

Die Grafik zeigt den Weg vom Gesamtkaufpreis über Nebenkosten und Kaufpreisaufteilung zur jährlichen Gebäude-AfA. AfA-Berechnung in 4 Schritten 1. Kaufpreis Gesamtkaufpreis + Nebenkosten Notar, Grundbuch, GrESt, Makler 2. Aufteilung Gebäudeanteil ./. Grund & Boden nach Verkehrswerten 3. AfA-Satz 2 %, 2,5 % oder 3 % linear ggf. 5 % degressiv 4. AfA jährlicher Werbungs- kostenabzug

Welche AfA-Sätze gelten 2026?

Die lineare Gebäudeabschreibung richtet sich nach § 7 Abs. 4 EStG. Für neuere Wohngebäude kann seit dem Veranlagungszeitraum 2023 ein AfA-Satz von 3 % gelten, wenn das Gebäude nach dem 31.12.2022 fertiggestellt wurde.

Gebäudeart AfA-Satz Typisierte Nutzungsdauer Rechtsgrundlage
Wohngebäude, Fertigstellung nach dem 31.12.2022 3 % p. a. rund 33 Jahre § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG
Wohngebäude, Fertigstellung vor dem 01.01.2023 und nach dem 31.12.1924 2 % p. a. 50 Jahre § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG
Altgebäude, Fertigstellung vor dem 01.01.1925 2,5 % p. a. 40 Jahre § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG
Betriebsvermögen, nicht Wohnzwecken dienend, Bauantrag nach dem 31.03.1985 3 % p. a. rund 33 Jahre § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG

Degressive AfA für neue Wohngebäude

Für bestimmte neue Wohngebäude kann statt der linearen AfA eine degressive AfA von 5 % vom jeweiligen Restwert genutzt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Gebäude Wohnzwecken dient, im EU-/EWR-Raum belegen ist und die Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wurde oder die Anschaffung aufgrund eines nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossenen Vertrags erfolgt (§ 7 Abs. 5a EStG).

Achtung / häufiger Fehler

Im ursprünglichen Entwurf stand eine degressive AfA von 6 %. Nach aktueller Gesetzesfassung beträgt sie 5 % (§ 7 Abs. 5a Satz 4 EStG).

Beispiel: linear oder degressiv?

Jahr Lineare AfA 3 % bei 200.000 € Degressive AfA 5 % vom Restwert
1 6.000 € 10.000 €
2 6.000 € 9.500 €
3 6.000 € 9.025 €
4 6.000 € 8.574 €

Ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA ist zulässig (§ 7 Abs. 5a Satz 7 EStG).

Wie wird der Kaufpreis richtig aufgeteilt?

Die AfA-Bemessungsgrundlage entsteht durch die Aufteilung des Gesamtkaufpreises in Gebäude und Grund und Boden. Nach der BFH-Rechtsprechung sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und die Anschaffungskosten anschließend nach dem Verhältnis der Wertanteile aufzuteilen.

Anerkannte Bewertungsverfahren

  • Vergleichswertverfahren: häufig bei Eigentumswohnungen und vergleichbaren Objekten.
  • Ertragswertverfahren: häufig bei Renditeobjekten und Mehrfamilienhäusern.
  • Sachwertverfahren: häufig bei individuellen Objekten, wenn Ertrags- oder Vergleichsdaten fehlen.
Steuer-Tipp

Nutzen Sie die BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung als Plausibilisierung, aber verlassen Sie sich bei streitigen oder hochpreisigen Immobilien nicht ausschließlich darauf. Ein objektbezogenes Gutachten kann sinnvoll sein.

Kaufpreisaufteilung berechnen

Achtung / häufiger Fehler

Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung ist steuerlich nicht automatisch unangreifbar. Sie wird nur zugrunde gelegt, wenn sie die realen Wertverhältnisse nicht grundsätzlich verfehlt und wirtschaftlich haltbar erscheint (BFH, Urteil vom 16.09.2015 – IX R 12/14; BFH, Urteil vom 21.07.2020 – IX R 26/19).

Wann lohnt sich die Sonder-AfA nach § 7b EStG?

Für neue Mietwohnungen kann zusätzlich zur linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG oder zur degressiven AfA nach § 7 Abs. 5a EStG eine Sonderabschreibung bis zu 5 % jährlich im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren möglich sein (§ 7b Abs. 1 EStG).

Wichtige Voraussetzungen für die aktuelle Fördertranche

  • Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 (§ 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).
  • Neue, bisher nicht vorhandene Wohnung.
  • Entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren (§ 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG).
  • Bei der aktuellen Fördertranche: Gebäude erfüllt die Kriterien eines Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeits-Klasse und Nachweis durch Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (§ 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG).
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten maximal 5.200 € je Quadratmeter Wohnfläche (§ 7b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).
  • Bemessungsgrundlage maximal 4.000 € je Quadratmeter Wohnfläche (§ 7b Abs. 3 Nr. 2 EStG).
Achtung / häufiger Fehler

Die alte Grenze von 2.000 € je Quadratmeter ist nur für die frühere Fördertranche relevant. Für Wohnungen mit Bauantrag/Bauanzeige nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 gilt eine maximale Bemessungsgrundlage von 4.000 € je Quadratmeter Wohnfläche (§ 7b Abs. 3 Nr. 2 EStG).

Beispiel: Sonder-AfA nach § 7b EStG

Position Betrag
Begünstigte Bemessungsgrundlage 200.000 €
Sonder-AfA bis zu 5 % jährlich 10.000 € pro Jahr
Zeitraum Jahr der Anschaffung/Herstellung + 3 Folgejahre
Zusätzlich zur regulären AfA Ja, neben § 7 Abs. 4 oder § 7 Abs. 5a EStG

Können Sie eine kürzere Nutzungsdauer ansetzen?

Ja. Wenn die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist als die gesetzlich typisierte Nutzungsdauer, kann die AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer bemessen werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Der Nachweis liegt beim Steuerpflichtigen.

Nach BFH-Rechtsprechung darf sich der Steuerpflichtige jeder sachverständigen Methode bedienen, die im Einzelfall geeignet ist. Ein bloßer pauschaler Verweis auf modellhaft ermittelte Restnutzungsdauern reicht jedoch nicht aus; das Gutachten muss objektbezogene Umstände berücksichtigen.

Aktueller Hinweis 2026: Das BMF-Schreiben vom 22.02.2023 zur kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer wurde durch BMF-Schreiben vom 01.12.2025 aufgehoben. Maßgeblich sind damit wieder Gesetzeswortlaut und BFH-Rechtsprechung.

Wann kann sich eine kürzere Nutzungsdauer lohnen?

  • bei älteren Gebäuden mit kurzer wirtschaftlicher Restnutzungsdauer,
  • bei sanierungsbedürftigen Objekten,
  • bei besonderen Nutzungsbeschränkungen,
  • bei Gewerbeobjekten mit begrenzter wirtschaftlicher Nutzbarkeit.

Beispiel: höhere AfA durch kürzere Restnutzungsdauer

Variante AfA-Satz AfA bei 200.000 € Gebäudewert
Typisierte Nutzungsdauer 50 Jahre 2 % 4.000 € pro Jahr
Nachgewiesene Restnutzungsdauer 25 Jahre 4 % 8.000 € pro Jahr
Steuer-Tipp

Lassen Sie Gutachten zur Restnutzungsdauer nicht nur schematisch erstellen. Entscheidend sind objektbezogene Feststellungen zu Zustand, Modernisierung, Instandhaltung, wirtschaftlicher Nutzbarkeit und rechtlichen Beschränkungen.

Restnutzungsdauer prüfen lassen

Welche Steuertipps sollten Vermieter kennen?

1. Kaufpreisaufteilung früh planen

Die Aufteilung sollte bereits beim Erwerb vorbereitet und dokumentiert werden. Eine realistische vertragliche Kaufpreisaufteilung kann hilfreich sein, ersetzt aber kein plausibles Wertverhältnis.

2. Anschaffungsnahe Herstellungskosten vermeiden

Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung können anschaffungsnahe Herstellungskosten sein, wenn sie ohne Umsatzsteuer 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Dann sind sie nicht sofort abziehbar, sondern nur über die AfA.

3. Vermietung an Angehörige sauber gestalten

Bei verbilligter Wohnraumvermietung gilt die Vermietung als voll entgeltlich, wenn das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt (§ 21 Abs. 2 Satz 2 EStG). Bei 50 % bis unter 66 % ist eine Totalüberschussprognose erforderlich (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EStG).

4. Denkmal- und Sanierungs-AfA prüfen

Für bestimmte Baumaßnahmen an Baudenkmalen oder Gebäuden in Sanierungsgebieten können erhöhte Absetzungen von bis zu 9 % in den ersten acht Jahren und bis zu 7 % in den folgenden vier Jahren möglich sein (§ 7h, § 7i EStG). Erforderlich ist regelmäßig eine Bescheinigung der zuständigen Behörde.

5. Verkauf innerhalb von zehn Jahren prüfen

Beim Verkauf einer vermieteten Immobilie innerhalb der zehnjährigen Frist kann ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vorliegen. Bereits geltend gemachte AfA mindert die Anschaffungskosten und kann den steuerpflichtigen Gewinn erhöhen.

Checkliste: AfA optimal vorbereiten

  • ☐ Kaufvertrag und Nebenkosten vollständig erfasst?
  • ☐ Kaufpreisaufteilung plausibel dokumentiert?
  • ☐ Richtiger AfA-Satz nach Fertigstellung und Nutzung geprüft?
  • ☐ Degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG möglich?
  • ☐ Sonder-AfA nach § 7b EStG geprüft?
  • ☐ Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer gutachterlich prüfbar?
  • ☐ Renovierungen innerhalb von drei Jahren wegen 15-%-Grenze geplant?
  • ☐ Alle Belege revisionssicher abgelegt?

FAQ: Häufige Fragen zur Gebäude-AfA

Was ist der Unterschied zwischen linearer und degressiver AfA?

Bei der linearen AfA bleibt der Abschreibungsbetrag jährlich gleich. Bei der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5a EStG werden 5 % vom jeweiligen Restwert abgeschrieben. Dadurch sind die Beträge in den ersten Jahren höher und sinken anschließend.

Kann ich den gesamten Kaufpreis einer Immobilie abschreiben?

Nein. Abschreibbar ist nur der Gebäudeanteil. Der Anteil für Grund und Boden ist nicht abnutzbar und daher nicht Teil der AfA-Bemessungsgrundlage.

Welcher AfA-Satz gilt für neue Wohngebäude?

Für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt wurden, gilt grundsätzlich eine lineare AfA von 3 % pro Jahr (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).

Wann gilt die degressive Gebäude-AfA?

Die degressive AfA von 5 % kann für bestimmte neue Wohngebäude genutzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5a EStG erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere der Begünstigungszeitraum 01.10.2023 bis 30.09.2029 und die Nutzung zu Wohnzwecken.

Kann ich eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen?

Ja. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG erlaubt die AfA nach kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer. Der Nachweis sollte sachverständig, objektbezogen und nachvollziehbar sein.

Welche Kosten gehören zur AfA-Bemessungsgrundlage?

Zur Bemessungsgrundlage gehören die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich anteiliger Anschaffungsnebenkosten. Laufende Zinsen und sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand gehören nicht zur Gebäude-AfA.

Was passiert bei Renovierungen kurz nach dem Kauf?

Überschreiten Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung ohne Umsatzsteuer 15 % der Gebäudeanschaffungskosten, können anschaffungsnahe Herstellungskosten vorliegen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).

Individuelle Steuerberatung für Ihre Immobilie

Die optimale Gebäude-AfA hängt von Kaufpreisaufteilung, AfA-Satz, Nutzungsdauer, Sonderabschreibungen und Dokumentation ab. Lassen Sie Ihre Immobilie steuerlich prüfen, bevor Sie Abschreibungspotenzial verschenken.

  • Prüfung der Kaufpreisaufteilung
  • Berechnung der linearen oder degressiven AfA
  • Prüfung von § 7b EStG, Denkmal-AfA und Sanierungs-AfA
  • Koordination von Gutachten zur Restnutzungsdauer
  • Begleitung bei Rückfragen des Finanzamts

Beratungstermin vereinbaren

Kontakt:
Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Brunnenstraße 156, 10115 Berlin
Tel.: 030 / 28 38 75 60
E-Mail: kontakt@steuerschroeder.de

Weitere Rechner und interne Links

Kaufpreisaufteilung

Berechnen Sie den Gebäude- und Bodenanteil Ihrer Immobilie.

Zum Rechner →

Anschaffungs- und Herstellungskosten

Ermitteln Sie die vollständige steuerliche Bemessungsgrundlage.

Zum Rechner →

Sonder-AfA § 7b EStG

Prüfen Sie zusätzliche Abschreibungen für neue Mietwohnungen.

Zum Rechner →

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • § 7 Abs. 4 EStG – lineare Gebäude-AfA: 3 %, 2 % und 2,5 % je nach Gebäudeart und Fertigstellungsdatum; Rechtsstand 03.07.2026.
  • § 7 Abs. 5a EStG – degressive AfA für bestimmte neue Wohngebäude: 5 % vom jeweiligen Restwert; Begünstigungszeitraum 01.10.2023 bis 30.09.2029; Rechtsstand 03.07.2026.
  • § 7b EStG – Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: bis zu 5 % jährlich, Baukostenobergrenze 5.200 €/m² und Bemessungsgrundlage maximal 4.000 €/m² für die aktuelle Fördertranche; Rechtsstand 03.07.2026.
  • § 7h und § 7i EStG – erhöhte Absetzungen für Sanierungsgebiete und Baudenkmale: bis zu 9 % in den ersten acht Jahren und bis zu 7 % in den folgenden vier Jahren; Rechtsstand 03.07.2026.
  • § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG – anschaffungsnahe Herstellungskosten: 15-%-Grenze innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung.
  • § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG – AfA als Werbungskosten; § 21 EStG – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
  • § 21 Abs. 2 EStG – verbilligte Vermietung: 50-%-/66-%-Grenzen bei Wohnraumvermietung.
  • § 23 EStG – private Veräußerungsgeschäfte bei Immobilien, insbesondere zehnjährige Veräußerungsfrist.
  • BFH, Urteil vom 16.09.2015 – IX R 12/14 – vertragliche Kaufpreisaufteilung ist anzuerkennen, wenn sie nicht nur zum Schein getroffen wurde, keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und wirtschaftlich haltbar ist.
  • BFH, Urteil vom 21.07.2020 – IX R 26/19 – BMF-Arbeitshilfe ersetzt eine wirtschaftlich tragfähige Verkehrswertaufteilung nicht automatisch.
  • BFH, Urteil vom 20.09.2022 – IX R 12/21 – Kaufpreisaufteilung nach Verhältnis der Wertanteile; kein genereller Vorrang eines bestimmten Wertermittlungsverfahrens.
  • BFH, Urteil vom 28.07.2021 – IX R 25/19 – Nachweis kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer mit geeigneter sachverständiger Methode möglich.
  • BFH, Urteil vom 23.01.2024 – IX R 14/23 – bloßer Verweis auf modellhaft ermittelte Restnutzungsdauer genügt nicht; objektbezogene Begutachtung erforderlich.
  • BMF, Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung – aktualisierte Fassung März 2026.
  • BMF-Schreiben vom 21.05.2025 – Anwendungsschreiben zu § 7b EStG.
  • BMF-Schreiben vom 01.12.2025 – Aufhebung des BMF-Schreibens vom 22.02.2023 zur kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg / Friedenau)

Termine: nach Vereinbarung
Kontakt: Bitte nur per E-Mail
Steuerberater@steuerschroeder.de


Steuerberatung


Steuer-Newsletter

Erhalten Sie kostenlos aktuelle Steuertipps

Steuer-Newsletter Symbol Jetzt kostenlos anmelden.

Buchhaltungssoftware

Einfache & sichere Buchführung für Freiberufler, Kleinunternehmer, Selbstständige & GmbHs

Buchhaltung Excel Vorlage

Buchhaltung ganz einfach per Excel-Tabelle.

Rechnungswesen (PDF)

Kostenloser Download: Fachbuch Buchhaltung, Bilanzierung sowie Kosten- & Leistungsrechnung


Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin