AfA-Rechner für Immobilien: Gebäudeabschreibung berechnen + Steuertipps vom Steuerberater
Nutzen Sie Ihre Vermietungsimmobilie steuerlich optimal: Mit der Gebäude-AfA (Absetzung für Abnutzung) schreiben Sie die Anschaffungskosten Ihrer Immobilie über die Nutzungsdauer ab und senken damit Ihre jährliche Steuerlast erheblich. Unser kostenloser AfA-Rechner hilft Ihnen bei der korrekten Berechnung nach § 7 EStG.
Wichtige Fragen, die dieser Ratgeber beantwortet:
- Was ist die Gebäude-AfA und wie funktioniert sie?
- Wie berechne ich die Abschreibung für meine Vermietungsimmobilie?
- Welche AfA-Sätze gelten für Wohngebäude und Gewerbeimmobilien?
- Wie teile ich den Kaufpreis richtig zwischen Gebäude und Grundstück auf?
- Welche Sonderabschreibungen kann ich nutzen?
AfA-Rechner: Gebäudeabschreibung nach § 7 EStG berechnen
Kostenloser Online-Rechner: Berechnen Sie die jährliche Abschreibung Ihrer Vermietungsimmobilie in wenigen Schritten. Der Rechner berücksichtigt automatisch die aktuellen gesetzlichen Regelungen für.
Eingaben für die Berechnung:
- Gesamtkaufpreis der Immobilie
- Anteil des Gebäudewertes (nach Kaufpreisaufteilung)
- Baujahr bzw. Fertigstellungsdatum
- Art der Nutzung (Wohnen / Gewerbe)
- Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung
Rechner Gebäudeabschreibung
Wichtiger Hinweis: Seit dem 1. Januar 2023 gilt für neue Wohngebäude ein erhöhter AfA-Satz von 3% statt 2%, was die Abschreibungsdauer von 50 auf 33 Jahre verkürzt.
Grundlagen der Immobilienabschreibung: Was Sie über die AfA wissen müssen
Was ist die Gebäude-AfA?
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) – umgangssprachlich auch Abschreibung genannt – ermöglicht es Immobilieneigentümern, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes steuerlich geltend zu machen. Die AfA bildet den jährlichen Wertverzehr des Gebäudes durch Alterung und Nutzung ab.
Rechtliche Grundlage: Die Gebäudeabschreibung ist in § 7 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Sie gilt als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Kernprinzip: Nur das Gebäude ist abschreibbar
Ein häufiger Irrtum: Nicht der gesamte Kaufpreis einer Immobilie kann abgeschrieben werden, sondern ausschließlich der Gebäudeanteil. Der Grund und Boden unterliegt keinem Wertverzehr und ist daher steuerlich nicht abschreibbar.
Beispiel:
- Gesamtkaufpreis: 400.000 €
- davon Grund und Boden (nicht abschreibbar): 120.000 € (30%)
- davon Gebäude (abschreibbar): 280.000 € (70%)
- Bei 2% linearer AfA: 5.600 € jährliche Abschreibung
Wer kann die Gebäude-AfA nutzen?
Zur Abschreibung berechtigt sind Eigentümer, die das Gebäude zur Erzielung von Einkünften nutzen:
- Vermieter von Wohnimmobilien (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)
- Unternehmer mit betrieblich genutzten Gebäuden (Betriebsausgaben)
- Selbstständige und Freiberufler mit Praxisräumen oder Büros
Achtung: Für selbstgenutztes Wohneigentum kann keine AfA geltend gemacht werden, da keine Einkünfteerzielung vorliegt.
Vorteile der Gebäudeabschreibung
- Steuerersparnis: Senkung der jährlichen Steuerlast durch Werbungskostenabzug
- Planungssicherheit: Gleichbleibende jährliche Abschreibungsbeträge (bei linearer AfA)
- Liquiditätsvorteil: Steuerersparnis ohne realen Geldabfluss
- Verlustausgleich: Negative Einkünfte aus Vermietung können mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden
Wichtige Begriffe im Überblick
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| AfA | Absetzung für Abnutzung (steuerliche Abschreibung) |
| Bemessungsgrundlage | Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes |
| Nutzungsdauer | Zeitraum, über den die Abschreibung verteilt wird |
| AfA-Satz | Prozentsatz der jährlichen Abschreibung (z.B. 2% oder 3%) |
| Lineare AfA | Gleichmäßige Verteilung über die Nutzungsdauer |
| Degressive AfA | Höhere Abschreibung in den ersten Jahren |
AfA-Bemessungsgrundlage: So ermitteln Sie den abschreibbaren Gebäudewert
Was gehört zur Bemessungsgrundlage?
Die Bemessungsgrundlage für die Gebäude-AfA umfasst:
-
Anschaffungskosten des Gebäudes
- Kaufpreis für das Gebäude (ohne Grund und Boden)
- Grunderwerbsteuer (anteilig auf das Gebäude)
- Notar- und Grundbuchkosten (anteilig)
- Maklerkosten (anteilig, soweit Vermittlung des Gebäudes)
-
Herstellungskosten (bei Neubau oder wesentlicher Erweiterung)
- Baukosten
- Architekten- und Ingenieurhonorare
- Baugenehmigungsgebühren
- Erschließungskosten für das Gebäude
-
Nachträgliche Herstellungskosten
- Anbauten und Aufstockungen
- Grundlegende Modernisierungen
- Wesentliche Verbesserungen über den ursprünglichen Zustand hinaus
Wichtig: Nicht zu den Anschaffungskosten gehören Finanzierungskosten (Zinsen), laufende Betriebskosten oder reine Erhaltungsaufwendungen. Diese werden separat als Werbungskosten geltend gemacht.
Schritt-für-Schritt: Bemessungsgrundlage berechnen
Beispielrechnung für eine Eigentumswohnung:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gesamtkaufpreis laut Kaufvertrag | 300.000 € |
| Grunderwerbsteuer (6%) | 18.000 € |
| Notar- und Grundbuchkosten | 4.500 € |
| Maklerkosten | 12.000 € |
| Gesamtaufwand | 334.500 € |
Aufteilung nach Verkehrswert:
- Gebäudeanteil: 70% = 234.150 €
- Grund und Boden: 30% = 100.350 €
AfA-Bemessungsgrundlage: 234.150 €
Bei 2% linearer AfA: 4.683 € jährliche Abschreibung
Expertentipp: Eine günstige Kaufpreisaufteilung mit einem höheren Gebäudeanteil erhöht Ihre jährliche AfA und damit Ihre Steuerersparnis. Nutzen Sie professionelle Gutachten oder anerkannte Bewertungsverfahren, um eine optimale Aufteilung zu erreichen.
Kaufpreisaufteilung: Gebäude und Grund & Boden richtig trennen
Warum ist die Kaufpreisaufteilung so wichtig?
Die korrekte Aufteilung des Kaufpreises zwischen Gebäude und Grundstück entscheidet über die Höhe Ihrer jährlichen Abschreibung. Ein höherer Gebäudeanteil führt zu:
- Höherer jährlicher AfA
- Größerer Steuerersparnis
- Besserer Rendite der Immobilieninvestition
Anerkannte Methoden zur Kaufpreisaufteilung
1. Vergleichswertverfahren
Das Vergleichswertverfahren basiert auf tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Immobilien in ähnlicher Lage.
- Geeignet für: Eigentumswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser
- Datenquelle: Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse
- Vorteil: Basiert auf Marktwerten
2. Ertragswertverfahren
Das Ertragswertverfahren ermittelt den Gebäudewert anhand der erzielbaren Mieterträge.
- Geeignet für: Renditeimmobilien, Mehrfamilienhäuser
- Berechnung: Kapitalisierte Nettomiete minus Bodenwert
- Vorteil: Berücksichtigt tatsächliche Ertragskraft
3. Sachwertverfahren
Das Sachwertverfahren berechnet die Herstellungskosten des Gebäudes unter Berücksichtigung der Alterswertminderung.
- Geeignet für: Selbstgenutzte Immobilien, besondere Objekte
- Berechnung: Neubaukosten minus Alterswertminderung
- Nachteil: Kann vom Markt abweichen
BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung
Das Bundesfinanzministerium stellt eine Excel-Arbeitshilfe zur Verfügung, die auf Basis der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) eine Kaufpreisaufteilung berechnet.
Wichtig: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die BMF-Arbeitshilfe allein nicht ausreicht, wenn sie zu unrealistischen Ergebnissen führt. Ein ergänzendes Gutachten ist dann empfehlenswert (BFH-Urteil vom 21.7.2020, Az. IX R 26/19).
Praktische Tipps für die Kaufpreisaufteilung
- Vergleichen Sie mehrere Methoden: Nutzen Sie verschiedene Bewertungsverfahren und wählen Sie das günstigste nachvollziehbare Ergebnis
- Dokumentieren Sie sorgfältig: Bewahren Sie alle Unterlagen und Berechnungen auf
- Holen Sie ein Gutachten ein: Bei hohen Kaufpreisen lohnt sich ein professionelles Wertgutachten
- Vereinbaren Sie die Aufteilung im Kaufvertrag: Eine notarielle Vereinbarung hat Beweiskraft gegenüber dem Finanzamt
- Nutzen Sie Bodenrichtwerte: Diese sind öffentlich zugänglich und vom Finanzamt anerkannt
Kostenloser Rechner zur Kaufpreisaufteilung
Nutzen Sie unseren Rechner zur Kaufpreisaufteilung, um schnell und einfach eine erste Einschätzung zu erhalten.
Häufige Fehler vermeiden
- Zu niedriger Gebäudeanteil: Verschenkt Abschreibungspotenzial
- Fehlende Dokumentation: Kann zu Problemen bei der Steuerprüfung führen
- Pauschale Schätzungen: Werden vom Finanzamt oft nicht anerkannt
- Veraltete Bewertungen: Berücksichtigen nicht aktuelle Marktentwicklungen
AfA-Methoden: Linear, degressiv und Sonderabschreibungen im Detail
1. Lineare AfA – Die Standardmethode
Die lineare AfA ist die am häufigsten angewandte Abschreibungsmethode bei Immobilien. Sie verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig über die Nutzungsdauer.
Aktuelle AfA-Sätze für 2025
| Gebäudeart | AfA-Satz | Nutzungsdauer | Voraussetzungen |
|---|---|---|---|
| Wohngebäude (neu) | 3% p.a. | 33 Jahre | Fertigstellung nach 31.12.2022 |
| Wohngebäude (Standard) | 2% p.a. | 50 Jahre | Fertigstellung nach 31.12.1924 |
| Altbauten | 2,5% p.a. | 40 Jahre | Fertigstellung vor 1.1.1925 |
| Gewerbeimmobilien | 3% p.a. | 33 Jahre | Bauantrag nach 31.3.1985, nicht Wohnzwecken dienend |
Berechnung der linearen AfA
Formel: Jährliche AfA = Anschaffungskosten Gebäude × AfA-Satz
Beispiel:
- Anschaffungskosten Gebäude: 200.000 €
- AfA-Satz: 2% (Wohngebäude, Standard)
- Jährliche AfA: 200.000 € × 2% = 4.000 €
- Monatliche AfA: 4.000 € ÷ 12 = 333,33 €
Wichtig: Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird die AfA nur zeitanteilig ab dem Monat der Nutzung berechnet (sog. Monatsprinzip).
2. Degressive AfA – Höhere Abschreibung in den Anfangsjahren
Die degressive AfA ermöglicht höhere Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren und ist damit besonders liquiditätsschonend.
Aktuelle Regelungen zur degressiven AfA (2024-2029)
Befristete Neuregelung: Für neue Wohngebäude gilt befristet vom 1.10.2023 bis 30.9.2029 eine degressive AfA von 6% auf den jeweiligen Restbuchwert (§ 7 Abs. 5a EStG).
Voraussetzungen:
- Bauantrag oder Kaufvertrag zwischen 1.10.2023 und 30.9.2029
- Anschaffung bis Ende des Fertigstellungsjahres
- Nutzung zu Wohnzwecken
Vorteil: Höhere Abschreibung in den ersten Jahren, Wechsel zur linearen AfA jederzeit möglich.
Vergleich: Linear vs. Degressiv
| Jahr | Lineare AfA (3%) | Degressive AfA (6%) | Vorteil degressiv |
|---|---|---|---|
| 1 | 6.000 € | 12.000 € | +6.000 € |
| 2 | 6.000 € | 11.280 € | +5.280 € |
| 3 | 6.000 € | 10.603 € | +4.603 € |
| 4 | 6.000 € | 9.967 € | +3.967 € |
| 5 | 6.000 € | 9.369 € | +3.369 € |
Basis: 200.000 € Gebäudewert
3. Sonderabschreibungen nach § 7b EStG
Die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau bietet zusätzlich zur normalen AfA weitere Abschreibungsmöglichkeiten.
Regelung § 7b EStG
- Höhe: Bis zu 5% der Anschaffungs-/Herstellungskosten jährlich
- Zeitraum: In den ersten 4 Jahren nach Anschaffung/Herstellung
- Zusätzlich: Parallel zur linearen oder degressiven AfA möglich
- Obergrenze: Max. 2.000 € Baukosten pro m² Wohnfläche
Beispielrechnung mit Sonder-AfA:
- Gebäudewert: 200.000 €
- Lineare AfA (3%): 6.000 € p.a.
- Sonder-AfA (5%): 10.000 € p.a. (Jahre 1-4)
- Gesamt in den ersten 4 Jahren: 16.000 € pro Jahr
4. Erhöhte Abschreibung für Denkmalimmobilien
Bei denkmalgeschützten Gebäuden sind nach § 7i EStG deutlich höhere Abschreibungssätze möglich:
- Bis zu 9% pro Jahr für 8 Jahre
- Danach 7% pro Jahr für weitere 4 Jahre
- Gilt für Modernisierungs- und Instandsetzungskosten
5. Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA)
Bei außergewöhnlichen Ereignissen kann eine zusätzliche Abschreibung geltend gemacht werden:
- Brandschäden oder Naturkatastrophen
- Erhebliche Baumängel nach Fertigstellung
- Abriss aus wirtschaftlichen Gründen
- Drastische Wertminderung durch externe Faktoren
Wichtig: Eine AfaA setzt voraus, dass der Wertverlust unvorhersehbar und außergewöhnlich ist. Eine bloße Abbruchabsicht beim Kauf begründet keine AfaA.
Nutzungsdauer verkürzen: So erhöhen Sie Ihre Abschreibung legal
Tatsächliche vs. typisierte Nutzungsdauer
Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG können Sie unter bestimmten Umständen eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer als die gesetzlich typisierte Nutzungsdauer nachweisen.
Wichtige BFH-Urteile zur verkürzten Nutzungsdauer
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28.7.2021 (Az. IX R 25/19) klargestellt:
- Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer kann durch verschiedene Methoden erfolgen
- Ein aufwendiges Bausubstanzgutachten nach dem ERAB-Verfahren ist nicht zwingend erforderlich
- Auch Wertgutachten nach ImmoWertV werden anerkannt
- Modellhafte Berechnungen sind zulässig
Wann lohnt sich eine verkürzte Nutzungsdauer?
Eine verkürzte Nutzungsdauer ist besonders vorteilhaft bei:
- Älteren Gebäuden mit erkennbaren Bauschäden
- Gewerbeobjekten mit spezieller Nutzung
- Sanierungsbedürftigen Immobilien
- Gebäuden in strukturschwachen Regionen
So weisen Sie eine kürzere Nutzungsdauer nach
Anerkannte Nachweismethoden:
-
Wertgutachten nach ImmoWertV
- Ermittlung der Restnutzungsdauer durch Sachverständige
- Berücksichtigung von Baujahr, Zustand und Modernisierungsgrad
- Kosten: ca. 500-1.000 €
-
Bautechnisches Gutachten
- Detaillierte Analyse der Bausubstanz
- Bewertung tragender Bauteile
- Kosten: ca. 1.000-2.000 €
-
Vereinfachte Berechnung
- Basiert auf Baujahr und durchschnittlicher Restnutzungsdauer
- Abzug bereits abgelaufener Nutzungsjahre
- Anpassung bei Modernisierungen
Beispielrechnung: Steuerersparnis durch verkürzte Nutzungsdauer
Ausgangssituation:
- Gebäudewert: 200.000 €
- Baujahr: 1970 (bereits 55 Jahre alt)
- Durchschnittliche Nutzungsdauer: 80 Jahre
- Restnutzungsdauer: 25 Jahre (statt gesetzlich 50 Jahre)
Vergleich:
| Variante | AfA-Satz | Jährliche AfA | Steuerersparnis (42% Grenzsteuersatz) |
|---|---|---|---|
| Gesetzliche Nutzungsdauer | 2% | 4.000 € | 1.680 € |
| Verkürzte Nutzungsdauer | 4% | 8.000 € | 3.360 € |
| Mehrertrag | +2% | +4.000 € | +1.680 € pro Jahr |
Gesamtvorteil über 25 Jahre: 42.000 € zusätzliche Steuerersparnis
Vorgehen bei der Finanzverwaltung
- Gutachten einholen: Beauftragen Sie einen Sachverständigen
- Steuererklärung anpassen: Geben Sie die verkürzte Nutzungsdauer in der Anlage V an
- Gutachten beifügen: Fügen Sie das Gutachten der Steuererklärung bei
- Bei Ablehnung: Einspruch einlegen und auf BFH-Rechtsprechung verweisen
Aktueller Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 22.2.2023 seine abweichende Meinung zur BFH-Rechtsprechung dargelegt. Die Finanzverwaltung lehnt vereinfachte Nachweismethoden teilweise ab. Lassen Sie sich nicht entmutigen – die Rechtsprechung steht auf Ihrer Seite!
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Position des BMF (Stand 2023)
Das Bundesfinanzministerium vertritt weiterhin die Auffassung, dass für den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer ein detailliertes Bausubstanzgutachten erforderlich sei. Diese Auffassung widerspricht jedoch der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH.
Konsequenz für Steuerpflichtige: Bei Ablehnung durch das Finanzamt sollten Sie Einspruch einlegen und notfalls klagen. Die Finanzgerichte folgen überwiegend der BFH-Rechtsprechung.
Steuertipps für Immobilieneigentümer: So optimieren Sie Ihre Abschreibung
1. Optimale Kaufpreisaufteilung nutzen
Eine günstige Aufteilung zwischen Gebäude und Grundstück ist der wichtigste Hebel für höhere Abschreibungen.
Expertentipp: Verhandeln Sie die Kaufpreisaufteilung bereits im Kaufvertrag. Eine notariell beurkundete Vereinbarung hat gegenüber dem Finanzamt hohe Beweiskraft.
2. Nachträgliche Herstellungskosten gezielt nutzen
Modernisierungen und Erweiterungen erhöhen die Bemessungsgrundlage und damit Ihre AfA:
- Anbauten und Aufstockungen
- Grundlegende Sanierungen
- Erhebliche Verbesserungen über den ursprünglichen Standard hinaus
Wichtig: Dokumentieren Sie alle Kosten sorgfältig und grenzen Sie Herstellungskosten von sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand ab.
3. Sonderabschreibungen kombinieren
Prüfen Sie, ob Sie mehrere Vergünstigungen parallel nutzen können:
- Lineare oder degressive AfA (Basis)
- + Sonderabschreibung nach § 7b EStG (Mietwohnungsneubau)
- + Erhöhte AfA nach § 7h EStG (Sanierungsgebiet)
- + Denkmal-AfA nach § 7i EStG (bei Baudenkmal)
4. Anschaffungsnahe Herstellungskosten beachten
Renovierungen in den ersten 3 Jahren nach Kauf können als anschaffungsnahe Herstellungskosten eingestuft werden, wenn sie mehr als 15% der Gebäudeanschaffungskosten betragen.
Nachteil: Diese Kosten sind nicht sofort, sondern nur über die AfA abzugsfähig.
Gestaltungstipp: Verteilen Sie größere Renovierungen auf mehrere Jahre oder nehmen Sie sie vor dem Kauf vor.
5. Ehegatten-Schaukel für höhere AfA
Durch geschickte Übertragung zwischen Ehegatten kann die Bemessungsgrundlage erhöht werden:
- Verkauf der Immobilie an den Ehegatten zum aktuellen Marktwert
- Neue, höhere AfA-Bemessungsgrundlage
- Doppelte Abschreibung bei Übertragung an Kinder möglich
Hinweis: Die Gestaltung erfordert sorgfältige Planung und sollte mit einem Steuerberater abgestimmt werden, um steuerliche Risiken zu vermeiden.
6. Vermietung an Angehörige optimal gestalten
Bei Vermietung an Kinder, Eltern oder andere Angehörige:
- Mindestens 66% der ortsüblichen Miete vereinbaren (sonst nur anteilige Werbungskosten)
- Mietvertrag schriftlich abschließen
- Miete tatsächlich überweisen lassen
- Wie unter Fremden abrechnen
7. Erhaltungsaufwand richtig planen
Unterscheiden Sie zwischen sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand und aktivierungspflichtigen Herstellungskosten:
| Erhaltungsaufwand (sofort abziehbar) | Herstellungskosten (nur über AfA) |
|---|---|
| Reparaturen und Instandhaltungen | Wesentliche Erweiterungen |
| Austausch gleichwertiger Teile | Erhebliche Verbesserungen |
| Schönheitsreparaturen | Aufstockungen, Anbauten |
| Beseitigung von Mängeln | Grundlegende Modernisierungen |
8. Wechsel der AfA-Methode prüfen
Bei degressiver AfA können Sie jederzeit zur linearen AfA wechseln. Dies lohnt sich, wenn:
- Die lineare AfA höher ist als die degressive
- Sie einen gleichmäßigen Werbungskostenabzug bevorzugen
- Sich die steuerliche Situation geändert hat
9. Teilwertabschreibung bei Wertminderung
Bei dauerhafter Wertminderung kann eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden:
- Nachhaltige Verschlechterung der Vermietungssituation
- Strukturelle Veränderungen im Umfeld
- Erhebliche Bauschäden
Wichtig: Die Wertminderung muss voraussichtlich dauerhaft sein. Vorübergehende Leerstände oder Marktschwankungen reichen nicht aus.
10. Ablösung von Nutzungsrechten als Werbungskosten
Zahlen Sie ein Entgelt für die Aufgabe eines Wohnrechts oder Nießbrauchs, ist dies sofort als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 20.1.2016, Az. IX R 25/14).
Checkliste: Optimale AfA-Gestaltung
- ☐ Kaufpreisaufteilung optimiert?
- ☐ Verkürzte Nutzungsdauer geprüft?
- ☐ Sonderabschreibungen beantragt?
- ☐ Alle Nebenkosten berücksichtigt?
- ☐ Nachträgliche Herstellungskosten erfasst?
- ☐ Erhaltungsaufwand korrekt abgegrenzt?
- ☐ Dokumentation vollständig?
Häufig gestellte Fragen zur Gebäude-AfA (FAQ)
1. Was ist die AfA und wofür wird sie verwendet?
Die AfA (Absetzung für Abnutzung) ist eine steuerliche Regelung, mit der sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt abschreiben lassen. Sie bildet den jährlichen Wertverzehr durch Abnutzung ab und mindert als Werbungskosten die steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
2. Wie wird die Bemessungsgrundlage für die AfA ermittelt?
Die Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes, soweit sie auf den abschreibungsfähigen Teil entfallen. Beim Kauf von Grundstück + Gebäude muss der Gesamtkaufpreis aufgeteilt werden: Nur der auf das Gebäude entfallende Anteil ist abschreibbar. Der Wert des Grund und Bodens wird nicht abgeschrieben, da er keiner Abnutzung unterliegt.
3. Welche Methoden zur Kaufpreisaufteilung gibt es?
Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Verkehrswerte von Grund und Boden und Gebäude. Gängige Verfahren sind:
- Vergleichswertverfahren (z.B. bei Eigentumswohnungen)
- Ertragswertverfahren (fokussiert auf Ertragskraft)
- Sachwertverfahren (Herstellungskosten minus Abnutzung)
4. Welche Abschreibungsmethoden gibt es?
In der Vermietungspraxis gibt es folgende Hauptmethoden:
- Lineare AfA: Gleichmäßige Verteilung über die Nutzungsdauer (z.B. 2% oder 3% pro Jahr)
- Degressive AfA: Höhere Abschreibung in den ersten Jahren (6% auf Restbuchwert, befristet 2023-2029)
- Sonderabschreibungen: Zusätzliche Abschreibungen z.B. nach § 7b EStG (Mietwohnungsneubau)
- Außergewöhnliche AfA: Bei besonderen Ereignissen wie Schäden
5. Was passiert bei Nutzungsänderung oder Abriss?
Abriss: Restbuchwerte und Abrisskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Abnutzung geltend gemacht werden – vorausgesetzt, das Objekt wurde nicht in Abbruchabsicht erworben.
Nutzungsänderung: Bei Wechsel von Wohn- zu Gewerbenutzung kann sich der AfA-Satz ändern (andere Nutzungsdauer, andere Abschreibungsregelungen).
6. Welche steuerlichen Vorteile bietet die AfA?
Die AfA ist ein laufender Werbungskostenabzug bei Vermietung und Verpachtung. Vorteile:
- Senkung der steuerpflichtigen Mieteinnahmen
- Geringere Einkommensteuerbelastung
- Planungssicherheit durch gleichmäßige Abschreibungsbeträge
- Liquiditätsvorteil ohne realen Geldabfluss
7. Welche Besonderheiten gelten für Sonderabschreibungen?
Neben der regulären AfA können unter bestimmten Voraussetzungen Sonderabschreibungen genutzt werden. Beispiel: § 7b EStG – Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau:
- Zusätzlich 5% pro Jahr in den ersten 4 Jahren
- Parallel zur linearen oder degressiven AfA möglich
- Bindung an bestimmte Voraussetzungen (Wohnzweck, Kostenobergrenzen)
8. Was ist bei Erneuerung von Gebäudeteilen zu beachten?
Aufwendungen für die Erneuerung von Gebäudeteilen können Herstellungskosten darstellen. Diese sind nicht sofort abziehbar, sondern nur über die jeweilige Nutzungsdauer (z.B. 10-15 Jahre bei Einbauküchen). Ob Erhaltungsaufwand (sofort abziehbar) oder Herstellungskosten vorliegen, ist eine Detailfrage und sollte sorgfältig geprüft werden.
9. Wie wird die AfA bei einem Verkauf berücksichtigt?
Beim Verkauf mindern die bereits vorgenommenen AfA die Anschaffungskosten und erhöhen damit den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Je höher die bisherige Abschreibung, desto niedriger der Buchwert und desto höher ein eventueller Gewinn. Bei Verkäufen innerhalb der Spekulationsfrist (§ 23 EStG, 10 Jahre) kann dies zu einer Besteuerung führen.
10. Welche Dokumentation ist erforderlich?
Für die steuerliche Anerkennung sollten Sie dokumentieren:
- Kaufvertrag und Aufstellung der Anschaffungs-/Herstellungskosten
- Kaufpreisaufteilung (Gutachten, BMF-Arbeitshilfe, Wertgutachten)
- Belege über nachträgliche Herstellungskosten
- Unterlagen zur Nutzungsänderung (falls zutreffend)
Verwenden Sie immer anerkannte Methoden, um Rückfragen zu vermeiden.
Aktuelle Gesetzesänderungen und News zur Gebäude-AfA 2025
Erhöhung der linearen AfA für Wohngebäude seit 2023
Wichtige Neuerung: Seit dem 1. Januar 2023 gilt für neu fertiggestellte Wohngebäude ein erhöhter AfA-Satz von 3% statt 2%, was die Abschreibungsdauer von 50 auf 33 Jahre verkürzt.
Betroffen sind:
- Wohngebäude mit Fertigstellung nach dem 31.12.2022
- Gilt für Vermietung und verpachtung
- Auch bei Anschaffung gebrauchter Gebäude, sofern Baujahr nach 2022
Befristete degressive AfA (2023-2029)
Das Wachstumschancengesetz hat eine zeitlich befristete degressive AfA eingeführt:
- Zeitraum: Bauantrag oder Kaufvertrag zwischen 1.10.2023 und 30.9.2029
- Höhe: 6% auf den jeweiligen Restbuchwert
- Vorteil: Deutlich höhere Abschreibung in den Anfangsjahren
- Flexibilität: Wechsel zur linearen AfA jederzeit möglich
Rechtsprechung zur verkürzten Nutzungsdauer
Der Bundesfinanzhof hat die Anforderungen an den Nachweis einer verkürzten Nutzungsdauer deutlich gelockert (Urteil vom 28.7.2021, Az. IX R 25/19). Das Bundesfinanzministerium hält jedoch an strengeren Anforderungen fest, was zu Konflikten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung führt.
Empfehlung: Lassen Sie sich von der ablehnenden Haltung des Finanzamts nicht abschrecken. Die Rechtsprechung steht auf Ihrer Seite. Bei Ablehnung sollten Sie Einspruch einlegen und notfalls klagen.
Ausblick: Mögliche weitere Änderungen
In der politischen Diskussion sind weitere Verbesserungen bei der Gebäude-AfA:
- Verlängerung der degressiven AfA über 2029 hinaus
- Erhöhung der Sonderabschreibung nach § 7b EStG
- Ausweitung auf energetische Sanierungen
- Vereinfachte Nachweise für verkürzte Nutzungsdauer
Praxistipps für 2025
- Neubau jetzt starten: Nutzen Sie die befristete degressive AfA (noch bis 30.9.2029)
- Gutachten einholen: Prüfen Sie bei älteren Gebäuden eine verkürzte Nutzungsdauer
- Kaufpreisaufteilung optimieren: Holen Sie mehrere Bewertungen ein
- Sonderabschreibungen kombinieren: Nutzen Sie alle möglichen Förderungen parallel
- Dokumentation sicherstellen: Bewahren Sie alle Unterlagen sorgfältig auf
Individuelle Steuerberatung für Ihre Immobilie
Die Optimierung der Gebäude-AfA erfordert fundiertes Fachwissen und Erfahrung. Als Steuerberater mit Schwerpunkt Immobiliensteuerrecht unterstütze ich Sie dabei, Ihr Abschreibungspotenzial voll auszuschöpfen.
Meine Leistungen:
- Prüfung und Optimierung Ihrer Kaufpreisaufteilung
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Kontakt:
Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Brunnenstraße 156, 10115 Berlin
Tel.: 030 / 28 38 75 60
E-Mail: kontakt@steuerschroeder.de
Weitere hilfreiche Rechner und Tools
Kaufpreisaufteilung
Teilen Sie den Kaufpreis optimal zwischen Gebäude und Grundstück auf.
Zum Rechner →Anschaffungskosten
Berechnen Sie die vollständigen Anschaffungskosten Ihrer Immobilie.
Zum Rechner →Rechtliche Hinweise und Quellen
Gesetzliche Grundlagen:
- § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) – Absetzung für Abnutzung
- § 7b EStG – Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
- § 7h EStG – Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten
- § 7i EStG – Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
- § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG – Werbungskosten bei Vermietung
Wichtige Urteile:
- BFH-Urteil vom 28.7.2021 (Az. IX R 25/19) – Nachweis verkürzter Nutzungsdauer
- BFH-Urteil vom 21.7.2020 (Az. IX R 26/19) – Kaufpreisaufteilung
- BFH-Urteil vom 20.1.2016 (Az. IX R 25/14) – Ablösung Wohnrecht
- FG Münster, Urteil vom 14.2.2023 (Az. 1 K 3840/19 F) – ImmoWertV-Gutachten
Verwaltungsanweisungen:
- BMF-Schreiben vom 22.2.2023 zur verkürzten Nutzungsdauer
- BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung
- AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums
Rechtsgrundlagen zum Thema: Vermietung
EStGEStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
EStG § 2a Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten
EStG § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
EStG § 20
EStG § 21
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 32b Progressionsvorbehalt
EStG § 34d Ausländische Einkünfte
EStG § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung
EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStR
EStR R 4.2 Betriebsvermögen
EStR R 4.7 (Betriebseinnahmen und -ausgaben
EStR R 15.7 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung
EStR R 21.2 Einnahmen und Werbungskosten
EStR R 21.5 Behandlung von Zuschüssen
UStG
UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung
UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStG § 8 Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt
UStG § 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen
UStG § 12 Steuersätze
UStAE
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen
UStAE 1.11. Umsätze in Freihäfen usw.
UStAE 2.1. Unternehmer
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 2.8. Organschaft
UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStAE 3.1. Lieferungen und sonstige Leistungen
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung
UStAE 3.15. Dienstleistungskommission
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels
UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit
UStAE 3a.7. Ort der Vermittlungsleistung
UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG
UStAE 3a.9a. Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen
UStAE 3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation
UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen
UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung
UStAE 4.8.12. Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten
UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen
UStAE 4.12.3. Vermietung von Campingflächen
UStAE 4.12.5. Gemischte Verträge
UStAE 4.12.6. Verträge besonderer Art
UStAE 4.12.8.
UStAE 4.12.9. Beherbergungsumsätze
UStAE 4.12.10. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen
UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStAE 4.14.6. Eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen verbundene Umsätze
UStAE 4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften
UStAE 4.16.4. Leistungen der Altenheime, Pflegeheime und Altenwohnheime
UStAE 4.16.6. Eng verbundene Umsätze
UStAE 4.20.1. Theater
UStAE 8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt
UStAE 8.2. Umsätze für die Luftfahrt
UStAE 9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen
UStAE 10.1. Entgelt
UStAE 12.6. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen
UStAE 13.1. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
UStAE 13b.2. Bauleistungen
UStAE 13b.10. Ausnahmen
UStAE 14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 15.2b. Leistung für das Unternehmen
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
UStAE 15.14. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland
UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
UStAE 15a.2. Änderung der Verhältnisse
UStAE 15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG
UStAE 16.2. Beförderungseinzelbesteuerung
UStAE 18g.1. Vorsteuer-Vergütungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat für im Inland ansässige Unternehmer
UStAE 24.3. Sonstige Leistungen
UStAE 24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen
UStAE 1.11. Umsätze in Freihäfen usw.
UStAE 2.1. Unternehmer
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 2.8. Organschaft
UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStAE 3.1. Lieferungen und sonstige Leistungen
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung
UStAE 3.15. Dienstleistungskommission
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels
UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit
UStAE 3a.7. Ort der Vermittlungsleistung
UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG
UStAE 3a.9a. Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen
UStAE 3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation
UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen
UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung
UStAE 4.8.12. Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten
UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen
UStAE 4.12.3. Vermietung von Campingflächen
UStAE 4.12.5. Gemischte Verträge
UStAE 4.12.6. Verträge besonderer Art
UStAE 4.12.8.
UStAE 4.12.9. Beherbergungsumsätze
UStAE 4.12.10. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen
UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStAE 4.14.6. Eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen verbundene Umsätze
UStAE 4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften
UStAE 4.16.4. Leistungen der Altenheime, Pflegeheime und Altenwohnheime
UStAE 4.16.6. Eng verbundene Umsätze
UStAE 4.20.1. Theater
UStAE 8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt
UStAE 8.2. Umsätze für die Luftfahrt
UStAE 9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen
UStAE 10.1. Entgelt
UStAE 12.6. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen
UStAE 13.1. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
UStAE 13b.2. Bauleistungen
UStAE 13b.10. Ausnahmen
UStAE 14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 15.2b. Leistung für das Unternehmen
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
UStAE 15.14. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland
UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
UStAE 15a.2. Änderung der Verhältnisse
UStAE 15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG
UStAE 16.2. Beförderungseinzelbesteuerung
UStAE 18g.1. Vorsteuer-Vergütungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat für im Inland ansässige Unternehmer
UStAE 24.3. Sonstige Leistungen
UStAE 24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen
GewStR
GewStR R 2.9 Betriebsstätte
GewStR R 33.1 Zerlegung in besonderen Fällen
UStR
UStR 1. Leistungsaustausch
UStR 14. (Zu § 1 UStG)
UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStR 22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStR 24. Lieferungen und sonstige Leistungen
UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStR 32. Dienstleistungskommission
UStR 33a. Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln
UStR 34. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStR 39a. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG
UStR 42. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung
UStR 76. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
UStR 77. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen
UStR 78. Vermietung von Campingflächen
UStR 80. Gemischte Verträge
UStR 81. Verträge besonderer Art
UStR 83. Dingliche Nutzungsrechte
UStR 84. Beherbergungsumsätze
UStR 85. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen
UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStR 94. Praxis- und Apparategemeinschaften
UStR 106. Theater
UStR 146. Umsätze für die Luftfahrt
UStR 148a. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen
UStR 167. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen
UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStR 171. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
UStR 177. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner
UStR 183a. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStR 185. Pflichtangaben in der Rechnung
UStR 203. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
UStR 205. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland
UStR 208. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
UStR 215. Änderung der Verhältnisse
UStR 217e. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG
UStR 221. Beförderungseinzelbesteuerung
UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
UStR 272. Besteuerung von Reiseleistungen
KStR 5.7 5.9 5.11 8.12 8.13 13.2 24
AEAO
AEAO Zu § 8 Wohnsitz:
AEAO Zu § 18 Gesonderte Feststellung:
AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:
AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:
AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:
HGB
§ 277 HGB Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben
§ 314 HGB Sonstige Pflichtangaben
ErbStG 13b
ErbStR 13.3 13.4 13b.13 13c 28
LStR
R 39a.2 LStR Freibetrag wegen negativer Einkünfte
R 42d.2 LStR Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
EStH 2 4.2.7 4.2.9 4.2.12 4.3.2.4 4.8 7.1 7.3 9b 10.2 13a.2 15.3 15.5 15.7.1 15.7.2 15.7.3 15.7.4 15.7.6 15.8.1 15a 16.2 16.3 21.2 21.4 21.5 21.6 21.7 22.8 23 24.2 24a 33a.3 34.2 34c.3 46.3 49.1 55
StbVV
§ 27 StBVV Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
GewStH 3.20 8.1.4 9.2.2 9.2.4
KStH 5.9 5.11
LStH 9.14 39a.2
ErbStH E.13c E.27 B.183.4 B.186.1
AStG 8
GrStR 38
BGB 312 312g 556f 565 573 573b 1568a
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