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Aufbewahrung und Archivierung eines elektronischen Kontoauszugs im Onli­nebanking­Verfahren

Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nutzen verstärkt das sog. Homebanking­ oder Onlinebanking­Verfahren und wollen auf die Aufbewahrung der Kontoauszüge in Papierform verzichten.

Der am Homebanking­ Verfahren teilnehmende Bankkunde erhält vom Kreditinstitut einen Kontoauszug in digitaler Form übermittelt. Lediglich mit dem Ausdruck dieses elektronischen Kontoauszugs genügt der Buchführungspflichtigeden nach § 147 AO bestehenden Aufbewahrungspflichten nicht, da es sich beim elektronisch übermittel­ten Auszug um das originär digitale Dokument handelt.

Für die steuerliche Anerkennung des elektronisches Kontoauszug ist es daher erfor­derlich, diese Datei auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zu archivieren, § 147 Abs. 2 und 5 AO sowie Tz. VIII/b Nr. 2 des BMF­-Schreibens vom 7.11.1995 (BStBl 1995 I S. 738). Dabei sind sowohl die Grundsätze ordnungsmäßiger Buch­führung (GoB) als auch die Grundsätze DV­gestützter Buchführungssysteme (GoBS) zu beachten, die als Anlage zum o.g. BMF-­Schreiben veröffentlicht sind. Die GoBS setzen u.a. voraus, dass die übermittelten Daten vor dem Weiterverarbeiten im System des Kunden, vor dem Speichern bzw. bei einem möglichen späteren Ausdruck nicht bzw. nachvollziehbar verändert werden können. Die Übermittlung und Speicherung lediglich einer Datei im pdf­Format genügt diesen Grundsätzen nicht, da bei diesem Dateiformat eine leichte und nicht mehr nachvollziehbare Ände­rung möglich wäre.

Vermehrt bieten Kreditinstitut weitere Alternativen, mit deren Hilfe die GoB/GoBS eingehalten werden können, zur Aufbewahrung an. Dies kann beispielsweise durch die Übermittlung und Speicherung eines digital signiertenelektronischen Kontoaus­zugs geschehen. Auch die Vorhaltung des Auszugs beim Kreditinstitut und die jeder­zeitige Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist des § 147 Abs. 3 AO stellt eine denkbare Lösung dar. Auch die Übersendung und Aufbewahrung sog. Monatssammelkontoauszüge in Papierform kann akzeptiert werden.

Häufig weisen Kreditinstitute in ihren Geschäftsbedingungen zum Onlinebanking ihre Kunden darauf hin, die Anerkennung des elektronischen Kontoauszugs sei mit dem zuständigen Finanzamt abzuklären. Die Beachtung der GoB/GoBS liegt in allen Fäl­len in der Verantwortung des Steuerbürgers.

Im Privatkundenbereich(Steuerzahler ohne Buchführungs-­ und Aufzeichnungs­pflichten nach § 145 AO ff.) besteht mit Ausnahme der Steuerbürger i.S. des § 147a AO, für die obige Grundsätze sinngemäß gelten, keine Aufbewahrungspflicht für Kontoauszüge. Zur Aufbewahrung von privaten Belegen als Beweismittel im Be­steuerungsverfahren vgl. Karte 1 zu § 97 AO.