Buchführungspflicht und Buchhaltungssoftware
Herzlich willkommen bei Buchführungspflicht
Die Buchführungspflicht kann sich für Unternehmer
sowohl nach steuerrechtlichen als auch handelsrechtlichen
Vorschriften ergeben. Über die Verpflichtung einer
Finanzbuchhaltung
hinaus können sich weitere Aufzeichnungs- und
Buchführungspflichten nach Steuerrecht oder speziellem
Recht bestehen.
Wenn Sie zur Buchführung verpflichtet sind,
dann sollten Sie das nicht nur als lästige Pflicht
betrachten, sondern auch zu Ihrem Vorteil nutzen. Die
Doppelte
Buchführung stellt in erster Linie ein
kaufmännisches Informationsinstrument dar. Denn, nur
was Sie messen können, können Sie auch managen.
Der Aufwand für die
Buchhaltung
lässt sich durch entsprechende
Buchhaltungssoftware
minimieren und zum großen Teil schon automatisieren.
Wenn Sie Ihre Buchführung mit einem innovativen und
sehr komfortablen System effektiv und kostengünstig
organisieren möchten, dann berate ich Sie gerne.
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an, mit dem Sie Belege einscannen und online Rechnungen erstellen
können. Außerdem können Sie Ihre
Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch
per ELSTER beim Finanzamt einreichen. Für die kostenlose Nutzung bitte bei der
Anmeldung den Promotioncode angeben: steuerschroeder
Wer ist zur Buchführung verpflichtet?
Zur
Buchführung sind grundsätzlich nur
Gewerbetreibende verpflichtet.
Freiberufler sind keine Gewerbetreibende und unterliegen daher
weder nach HGB noch nach Steuerrecht der
Buchführungspflicht. Wenn Freiberufler eine
Kapitalgesellschaft gründen, dann unterliegt diese
aber dann als Kaufmann der
Buchführungspflicht.
Kleinunternehmer
unterliegen ebenfalls keiner Buchführungsverpflichtung. Auch wenn Sie
kein
Kleinunternehmer sind, könnten Sie als Einzelkaufmann
von der
Buchführungspflicht befreit sein.
Wenn keine Buchführungspflicht
besteht, müssen nur die Einnahmen und Ausgaben
aufgezeichnet werden. Der Gewinn oder Verlust wird aufgrund
der Zahlungen in einer sog.
Einnahme-Überschuss-Rechnung
ermittelt.
Top Buchführungspflicht
Zuerst ist die Buchführungspflicht nach Handelsrecht
zu prüfen, da sich hieraus dann auch die
steuerrechtliche (derivative) Buchführungspflicht
ergibt (Das
gilt aber nicht umgekehrt.). Buchführungspflichtig
nach Handelsrecht sind Kaufleute im Sinne des
Handelsgesetzbuchs (HGB):
§ 1 HGB
Kaufmann
(1) Kaufmann im Sinne dieses
Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe
betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder
Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art
oder Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht
erfordert.
Demnach sind alle Gewerbetreibende Kaufleute, es sei denn,
es handelt sich um einen
"Kleinunternehmer".
Dieser Begriff darf nicht mit dem
Kleinunternehmer
im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) verwechselt werden. Jeder
Kleinunternehmer im Sinne des UStG ist sicherlich immer
auch Kleinunternehmer im Sinne des Handelsrechts. Das gilt
aber nicht immer umgekehrt.
Ein Kaufmann muss im Handelsregister eingetragen werden.
Ein Eintrag im Handelsregister bedeutet daher
grundsätzlich, dass nach § 238 ff. HGB eine
Verpflichtung zur
Doppelten Buchführung besteht:
§ 238 HGB
Buchführungspflicht
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu
führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und
die Lage seines Vermögens nach den
Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu
machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass
sie einem sachverständigen Dritten innerhalb
angemessener Zeit einen Überblick über die
Geschäftsvorfälle und über die Lage des
Unternehmens vermitteln kann. Die
Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer
Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift
übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten
Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige
Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder
anderen Datenträger) zurückzubehalten.
Aber keine Regel ohne Ausnahme. Es gibt noch eine Befreiung
von der Buchführungspflicht für "kleinere"
Einzelkaufleute (Diese gilt also nicht für Personen-
oder Kapitalgesellschaften.):
§ 241a HGB Befreiung von der Pflicht
zur Buchführung und Erstellung eines
Inventars
Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei
aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als
500 000 Euro Umsatzerlöse und 50 000 Euro
Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§
238 bis 241 HGB nicht anzuwenden. Im Fall der
Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn
die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der
Neugründung nicht überschritten werden.
Wenn Sie als Gewerbetreibender nach HGB nicht
buchführungspflichtig sind, dann können nach
steuerrechtlichen Vorschriften zur Buchhaltung verpflichtet sein (sog.
originäre steuerrechtliche Buchführungsverpflichtung).
Top Buchführungspflicht
Die Buchhaltungspflicht besteht auch für das
Steuerrecht, wenn bereits eine Buchführungspflicht
nach anderen Gesetzen - also insbesondere nach
handelsrechtlichen Vorschriften - besteht. Man spricht auch
in diesem Zusammenhang von einer derivativen bzw.
abgeleiteten Buchhaltungspflicht.
§ 140
Abgabenordnung Buchführungs- und
Aufzeichnungspflichten nach anderen
Gesetzen
Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen
Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die
für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die
Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen
obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.
Die originäre steuerliche Buchführungspflicht
bestimmt gleiche Umsatz- und Gewinngrenzen, wie die
handelsrechtliche Befreiung. Ein wichtiger Unterschied
liegt in dem Beginn der Buchführungspflicht. Sie gilt
erst ab Mitteilung durch das Finanzamt.
§ 141 Abgabenordnung
Buchführungspflicht bestimmter
Steuerpflichtiger
(1) Gewerbliche Unternehmer sowie
Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der
Finanzbehörde für den einzelnen
Betrieb
1. Umsätze einschließlich
der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze
nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von
mehr als 500 000 Euro im Kalenderjahr oder
2. (weggefallen)
3. selbstbewirtschaftete land- und
forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert
(§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25 000 Euro
oder
4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von
mehr als 50 000 Euro im Wirtschaftsjahr
oder
5. einen Gewinn aus Land- und
Forstwirtschaft von mehr als 50 000 Euro im Kalenderjahr
gehabt haben,
sind auch dann verpflichtet, für diesen
Betrieb Bücher zu führen und auf Grund
jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu
machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus
§ 140 ergibt. Die §§ 238, 240, 241, 242 Abs.
1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs
gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den
Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Bei der Anwendung der
Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und
Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen
maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem
Eigentum stehen oder nicht. Bei Land- und Forstwirten, die
nach Nummern 1, 3 oder 5 zur Buchführung verpflichtet
sind, braucht sich die Bestandsaufnahme nicht auf das
stehende Holz zu erstrecken.
(2) Die Buchführungsverpflichtung nach Absatz 1
ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen,
das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die das Finanzamt auf den Beginn dieser Verpflichtung
hingewiesen hat. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des
Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem
das Finanzamt feststellt, dass die Voraussetzungen
nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Die Buchführungspflicht geht
auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen zur
Bewirtschaftung als Eigentümer oder
Nutzungsberechtigter übernimmt. Ein Hinweis nach
Absatz 2 auf den Beginn der Buchführungspflicht ist
nicht erforderlich.
Top Buchführungspflicht
Es gibt für die Verletzung der
Buchführungspflicht unmittelbar keine Sanktion. Im
Fall einer Insolvenz kann jedoch eine Straftat vorliegen.
Die Verletzung der Buchführungspflicht kann
außerdem zu hohen Steuerschätzungen seitens des
Finanzamts führen. Darüber hinaus entstehen durch
die verspätete Buchführung und der damit
einhergehenden verspäteten Abgabe von
Steuererklärungen Verspätungs- und ggf.
Säumniszuschläge und evtl. Zinsen. Abgesehen von
den rechtlichen und steuerrechtlichen Konsequenzen, kann es
durch den Verlust der Informationen aus der
Buchführung zu erheblichen Vermögensnachteilen
kommen, wie z. B. Fehlentscheidungen und insbesondere
Forderungsausfälle.
Enthält die Buchführung formelle Mängel, ist ihre Ordnungsmäßigkeit nicht zu
beanstanden, wenn das sachliche Ergebnis der
Buchführung dadurch nicht beeinflusst wird und die
Mängel kein erheblicher Verstoß gegen die
Anforderungen an die zeitgerechte Erfassung der
Geschäftsvorfälle, die besonderen Anforderungen
bei Kreditgeschäften, die Aufbewahrungsfristen sowie
die Besonderheiten bei der Buchführung auf
Datenträgern sind. Enthält die Buchführung
materielle Mängel, z. B. wenn
Geschäftsvorfälle nicht oder falsch gebucht sind,
wird ihre Ordnungsmäßigkeit dadurch nicht
berührt, wenn es sich dabei um unwesentliche
Mängel handelt, z. B. wenn nur unbedeutende
Vorgänge nicht oder falsch dargestellt sind. Die
Fehler sind dann zu berichtigen, oder das
Buchführungsergebnis ist durch eine Zuschätzung
richtig zu stellen. Bei schwerwiegenden materiellen
Mängeln gilt R 4.1 Abs. 2 Satz 3 der
Einkommensteuerrichtlinien.
Top Buchführungspflicht
Beratungsangebot Buchführung
Die Buchhaltung ist das Fundament eines jedes gut
geführten Unternehmens und dessen wichtigstes
Informationsinstrument. Gerne
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E-Mail:
Buchführungspflicht
Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
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Fax: 030/ 897 29 112
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