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R 9a. Pauschbeträge für Werbungskosten

R 9a. Pauschbeträge für Werbungskosten

(1) 1Der in § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG in der am 31.12.2008 geltenden Fassung bezeichnete Pauschbetrag von 102 Euro steht den Ehegatten im Falle ihrer Zusammenveranlagung gemeinsam zu. 2Die Ehegatten können daher in diesem Fall entweder nur den Pauschbetrag von 102 Euro oder nachgewiesene höhere Werbungskosten geltend machen. 3Es ist nicht zulässig, dass einer der Ehegatten den halben Pauschbetrag und der andere Ehegatte Werbungskosten in nachgewiesener Höhe abzieht. 4Der Pauschbetrag kann auch dann voll in Anspruch genommen werden, wenn nur einer der Ehegatten Einnahmen aus Kapitalvermögen bezogen hat. 5Haben beide Ehegatten Einnahmen aus Kapitalvermögen und sind die Einkünfte jedes Ehegatten gesondert zu ermitteln, z. B. für Zwecke des § 24a EStG, können die Ehegatten den ihnen zustehenden Pauschbetrag beliebig unter sich aufteilen. 6Für jeden Ehegatten darf jedoch höchstens ein Teilbetrag in Höhe seiner Einnahmen berücksichtigt werden.

(2) Die Pauschbeträge für Werbungskosten sind nicht zu ermäßigen, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht lediglich während eines Teiles des Kalenderjahres bestanden hat.