Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung

Arbeitnehmer haben in den Fällen, in denen eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist, von sich aus – also ohne vorherige Aufforderung durch das Finanzamt – eine Einkommensteuererklärung einzureichen. In den übrigen Fällen sind unter anderem Erklärungen abzugeben, wenn

  • bei Ehegatten, die das Veranlagungswahlrecht haben (vgl. RNr. 103), der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 16.008 Euro betragen hat, die getrennte Veranlagung oder die besondere Veranlagung für das Kalenderjahr der Eheschließung beantragt wird oder
  • bei anderen Personen (zum Beispiel Ledigen) der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 8.004 Euro betragen hat.

An die Abgabe der Steuererklärung wird alljährlich unter anderem auch durch öffentliche Aufforderung erinnert. Die Nichtabgabe von Steuererklärungen kann dazu führen, dass das Finanzamt für mehrere Jahre Steuerbeträge nachfordern muss. Außerdem kann dies eine Bestrafung nach sich ziehen. Einkommensteuererklärungen sind bis zum 31. Mai des Folgejahrs beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Wegen der Abgabefrist bei einer Antragsveranlagung Rechtsquelle: §§ 25, 46 EStG, § 56 EStDV, § 149 AO