Steuerfreie Einnahmen

Verschiedene Einnahmen sind steuerfrei und werden deshalb zur Einkommensteuer nicht herangezogen. Allerdings werden bestimmte steuerfreie Einnahmen bei der Berechnung des Steuersatzes für die steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt (so genannter Progressionsvorbehalt), insbesondere wenn es sich um Lohnersatzleistungen handelt.

Steuerfrei sind im Wesentlichen die hier aufgezählten Einnahmen.

 

1. Krankenversicherung/Unfallversicherung

Steuerfrei sind Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung, und zwar sowohl Bar- als auch Sachleistungen. Es ist auch ohne Bedeutung, ob die Leistungen dem ursprünglich Berechtigten oder den Hinterbliebenen gewährt werden. Die Steuerfreiheit kann auch für Leistungen aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversicherung oder einer ausländischen Krankenversicherung in Betracht kommen.
Rechtsquelle: § 3 Nr. 1a EStG, Krankengeld Rechner

 

2. Gesetzliche Rentenversicherung

Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte sind steuerfrei.
Rechtsquelle: § 3 Nr. 1b EStG
Ebenfalls steuerfrei sind Zuschüsse der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für die Krankenversicherung der Rentner.
Rechtsquelle: § 3 Nr. 14 EStG

 

3. Mutterschaftsgeld

Steuerfrei sind das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
Rechtsquelle: § 3 Nr. 1d EStG,

 

4. Erziehungsgeld, Elterngeld und Rentenzuschläge für Kindererziehung

Das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder, das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und die Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e Beamtenversorgungsgesetz oder den §§ 70 bis 74 Soldatenversorgungsgesetz sind ebenfalls von der Steuer befreit.
Rechtsquelle: § 3 Nr. 67 EStG, Elterngeldrechner

 

5. Leistungen an Wehrpflichtige und Zivildienstleistende

Steuerfrei sind die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die an Wehrpflichtige und Zivildienstleistende nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Wehrsoldgesetz und § 35 Zivildienstgesetz gezahlt werden.
Rechtsquelle: § 3 Nr. 5 EStG, R 3.5 LStR

 

6. Versorgungsbezüge an Wehr- und Zivildienstbeschädigte

Auch die Versorgungsbezüge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln an Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die aufgrund der Dienstzeit gewährt werden.
Rechtsquelle: § 3 Nr. 6 EStG, R 3.6 LStR

 

7. Beihilfen für Zwecke der Erziehung, Ausbildung

Steuerfrei sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern. Nicht hierunter fallen Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die aufgrund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird.
Rechtsquelle: § 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 LStR

 

8. Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz

Leistungen, die aufgrund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden (vgl. RNr. 600), sind ebenfalls steuerfrei.
Rechtsquelle: § 3 Nr. 24 EStG

 

9. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten

Steuerfrei sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) bis zur Höhe von 2.100 Euro im Jahr (= so genannter Übungsleiterfreibetrag).

Eine Tätigkeit, die ihrer Art nach keine übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende oder künstlerische Tätigkeit und keine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen ist, wie zum Beispiel eine Tätigkeit als Vorstandsmitglied, als Vereinskassier oder als Geräte- und Platzwart bei einem Sportverein, ist nicht mit 2.100 Euro begünstigt. Für derartige Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich kann allerdings ein allgemeiner Freibetrag bis zur Höhe von 500 Euro im Kalenderjahr in Betracht kommen. Der Ansatz dieses allgemeinen Freibetrags ist jedoch ausgeschlossen, wenn – bezogen auf die gesamten Einnahmen aus der jeweiligen nebenberuflichen Tätigkeit – ganz oder teilweise die Steuerbefreiung für bestimmte Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen oder der Übungsleiterfreibetrag gewährt wird. Dies bedeutet, dass bei der einzelnen Nebentätigkeit der allgemeine Freibetrag nicht zusätzlich zu diesen Sonderfreibeträgen berücksichtigt werden kann.
Überschreiten die Einnahmen für die genannten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
Rechtsquelle: § 3 Nrn. 26 und 26a EStG, R 3.26 LStR

 

10. Leistungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz

Leistungen nach den §§ 14a Abs. 4, 14b Arbeitsplatzschutzgesetz sind ebenfalls steuerfrei.
Rechtsquelle: § 3 Nr. 47 EStG

 

11. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz

Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sind steuerfrei, soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1 Satz 2 steuerpflichtig sind.
Rechtsquelle: § 3 Nr. 48 EStG

 

12. Wohngeld

Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz ist steuerfrei ebenso wie die sonstigen Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinn des § 11 Abs. 2 Nr. 4 Wohngeldgesetz.
Rechtsquelle: § 3 Nr. 58 EStG

 

13. Soldatenversorgungsgesetz

Die Arbeitslosenbeihilfe, die nach dem Soldatenversorgungsgesetz bei Ausscheiden aus der Dienstzeit geleistet wird, ist steuerfrei.
Rechtsquelle: § 3 Nr. 2a EStG

 

14. Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder

Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei. Die Leistungen müssen aber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Rechtsquelle: § 3 Nr. 33 EStG, R 3.33 LStR