Veranlagung von Ehegatten – Veranlagungswahlrecht

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Lauf dieses Zeitraums eingetreten sind, können zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen. Für das Jahr der Eheschließung können die Ehegatten aber auch die besondere Veranlagung beantragen. Eine Sonderregelung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anwendbar ist. Insoweit kommt das Veranlagungswahlrecht auch dann in Betracht, wenn der Ehegatte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaats hat, sofern die Einkünfte beider Ehegatten zusammen mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 16.008 Euro im Kalenderjahr betragen. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde zu erbringen.
Rechtsquelle: §§ 1 Abs. 3, 1a Abs. 1 Nr. 2, 26 EStG, R 26 EStR

„Die einzige abartige Veranlagung, die ich kenne, wird vom Steueramt verschickt.“ (Zitat: Wolfgang Neuß)

Getrennte Veranlagung

Bei der getrennten Veranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Im Allgemeinen ist aber davon auszugehen, dass eine getrennte Veranlagung zu einer höheren Steuerbelastung führt, da die Einkommensteuer für jeden Ehegatten nach dem Grundtarif zu berechnen ist. Die Summe der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen wird wie bei einer Zusammenveranlagung ermittelt und ist bei beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn diese nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Entsprechendes gilt für die als Sonderausgaben abzuziehenden Kinderbetreuungskosten. Kann der Antrag nicht gemeinsam gestellt werden, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, so kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen. Andere Sonderausgaben können dagegen nur von dem Ehegatten abgezogen werden, der sie geleistet hat. Der Abzugsbetrag ist insoweit für beide Ehegatten unabhängig voneinander zu ermitteln. Die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steht den Ehegatten jeweils zur Hälfte zu, wenn sie nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen.
Rechtsquelle: § 26a EStG, § 61 EStDV, R 26a EStR, Grundtarif

Zusammenveranlagung

Bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet und den Ehegatten gemeinsam zugerechnet. Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, werden die Ehegatten gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt. Dies ist die häufigste und regelmäßig günstigste Veranlagungsart. Die Einkommensteuer wird nach dem Splittingtarif berechnet.
Rechtsquelle: § 26b EStG, R 26b EStR, Splittingtarif

Besondere Veranlagung

Die besondere Veranlagung kann nur für das Jahr der Eheschließung durchgeführt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sie die Ehegatten gemeinsam wählen. Die Ehegatten werden dann so veranlagt, als wären sie unverheiratet. Diese Veranlagungsart bietet sich insbesondere dann an, wenn Arbeitnehmer vor der Eheschließung als verwitwete Personen Anspruch auf Anwendung des Splittingverfahrens (Lohnsteuerklasse III) haben. Für das Jahr der Eheschließung führt in diesen Fällen sowohl die Zusammenveranlagung als auch die getrennte Veranlagung regelmäßig zu einer Steuernachzahlung, wenn auch der Ehegatte steuerpflichtige Einkünfte hat. Grund hierfür ist, dass wegen des vorangegangenen Witwen-(Witwer-)Splittings das Einkommen des anderen Ehegatten bei der Zusammenveranlagung regelmäßig einem höheren Steuersatz unterworfen wird. Im Rahmen der besonderen Veranlagung bleibt die Vergünstigung erhalten. Das zu versteuernde Einkommen ist nach den für Unverheiratete geltenden Vorschriften zu ermitteln.
Rechtsquelle: § 26c EStG